Urteil des OLG Köln vom 30.04.2003

OLG Köln: provision, staatsbank, erwerb, beratung, rechtskraftwirkung, geschäft, herausgabe, abweisung, generalvollmacht, nennwert

Oberlandesgericht Köln, 13 U 90/02
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 90/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 159/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2002 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 159/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die in Italien lebende Klägerin, die durch ihren Vater vertreten wird, begehrt von der
Beklagten eidesstattlich versicherte Auskunft und Zahlung (keine Stufenklage)
bezüglich zweier Wertpapiergeschäfte, nämlich des am 02./03.01.1996 erfolgten
Erwerbs von in südafrikanischen Rand notierten "Transnet"-Anleihen im Nennwert von
umgerechnet 2.153.933,98 DM sowie der am 17.08.1998, 16.09.1998, 31.03.1999 und
01.04.1999 erworbenen DM-Anleihen der russischen Staatsbank im Nennwert von
insgesamt 3.775.000,- DM (Kurswert: 1.862.267,50 DM; Anlage K 14, Bl. 136 ff. GA). Die
Klägerin macht insbesondere geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit den
Wertpapiergeschäften von dritter Seite Provisionen und/oder andere geldwerte Vorteile
erhalten, die abzurechnen und herauszugeben seien. Die Transnet-Anleihen waren
bereits Gegenstand der zu Lasten der Klägerin entschiedenen Vorprozesse 3 O 67/97
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LG Köln (= 16 U 74/97 OLG Köln = XI ZR 286/98 BGH) und 139 C 557/98 AG Köln (= 10
S 158/00 LG Köln).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz
einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen. Das Landgericht hat die Klage insbesondere mit der Begründung
abgewiesen, den die Transnet-Anleihen betreffenden Klageanträgen zu 1. - 5. stehe
bereits die Rechtskraft der in den Vorprozessen ergangenen Entscheidungen entgegen
und das Vorbringen der Klägerin zu den vier "Russen-Kommissionsgeschäften"
(Klageanträge zu 6. und 7.) sei insgesamt nicht nachvollziehbar.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung des
erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Hinsichtlich der Transnet-Anleihen ist sie der
Ansicht, weder der rechtskräftige Abschluss des nur Schadensersatzansprüche
betreffenden Verfahrens 3 O 67/97 LG Köln noch die Rechtskraft des inhaltlich falschen
und nur eine Teilzahlungsklage abweisenden Urteils im Rechtsstreit 139 C 557/98 AG
Köln stehe der jetzigen Klage entgegen. Bezüglich der DM-Anleihen der russischen
Staatsbank meint die Klägerin, sie könne von der ihrerseits gezahlten Provision einen
Teilbetrag ich Höhe von 17.325,- DM wegen fehlerhafter Beratung zurückfordern. Hierzu
behauptet sie, die Beklagte habe von dem Erwerb der Wertpapiere abgeraten, obwohl
sich deren Wert bis heute - unstreitig - mehr als verdoppelt habe. Weiterhin ist die
Klägerin der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der
Innenprovision zu, die die Beklagte - so ihre Behauptung - für den Vertrieb auch dieser
Anleihen von dritter Seite erhalten habe. Schließlich hält sie an ihrem erstinstanzlichen
Vortrag fest, in neun Jahren einen Betrag in Höhe von 8.000,- DM zu viel an
Depotgebühren gezahlt zu haben.
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Mit der Klarstellung, dass mit ihrem Klageantrag zu 6. ein Teilbetrag von 10.000,- DM
(Innenprovision) zuzüglich Zinsen sowie eine Provisionsrückforderung in Höhe von
17.325,- DM zuzüglich Zinsen sowie der weitere Betrag für die Depotgebühren in Höhe
von 8.000,- DM geltend gemacht werden,
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beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2002 - 3 O 159/01 -
abzuändern und die Beklagte gemäß ihren Schlussanträgen in erster
Instanz zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend beanstandet sie die Vollmacht der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die ausdrücklich bis zum
31.12.2002 befristete Generalvollmacht des Vaters der Klägerin (Bl. 74 GA). Bezüglich
der im Zusammenhang mit den "Russen-Geschäften" zurückgeforderten
Beratungsgebühren verweist die Beklagte insbesondere auf die
Beratungsunabhängigkeit der abgerechneten Provision und erhebt zudem die Einrede
der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akten 3 O 67/97 LG Köln (=16 U
74/97 OLG Köln = XI ZR 286/98 BGH) und 139 C 557/98 AG Köln (= 10 S 158/00 LG
Köln) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
13
II.
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr in Frage, nachdem die Beklagte
ihre diesbezügliche Rüge im Hinblick auf die zum Gegenstand der
Berufungsverhandlung gemachte, bis zum 31.12.2006 befristete Generalvollmacht des
Vaters der Klägerin (Bl. 385 GA) nicht mehr aufrechterhalten hat.
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In der Sache bleibt die Berufung jedoch erfolglos. Die Klage ist teilweise bereits
unzulässig und im Übrigen unbegündet.
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1.
"Transnet"-Anleihen
17
1.
Auskunft/Rechenschaftsbericht/Urkundeneinsicht (Klageanträge zu 1. - 4.)
18
Diesbezüglich hat das Landgericht zu Recht auf die Rechtskraftwirkung der bereits im
Verfahren 139 C 557/98 AG Köln = 10 S 158/00 LG Köln erfolgten Abweisung der
dortigen "umfassenden" Auskunftsklage der Klägerin als unzulässig (vgl. zur materiellen
Rechtskraft von Prozessurteilen Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 1a)
verwiesen. Ob der Vorprozess insoweit richtig entschieden worden ist, spielt für die
Frage der materiellen Rechtskraft - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (§
826 BGB) abgesehen - keine Rolle (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 71
m.w.Nachw.).
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Die damit gegebene Unzulässigkeit der erneuten Auskunftsklage kann auch nicht über
§ 142 ZPO n.F. (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2002, Bl. 166 f. GA) unterlaufen
werden und macht den auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten
Annexantrag (Antrag zu 3. a.E.) gegenstandslos.
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1.
Herausgabe-/Zahlungsklage (Klageantrag zu 5.)
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Das Landgericht hat das Rechtskraftargument unberechtigterweise auch auf diesen
Antrag erstreckt. Seine Auffassung, "sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem
Wertpapiergeschäft betreffend die südafrikanischen Randanleihen" seien aufgrund des
Vorprozesses 3 O 67/97 LG Köln = 16 U 74/97 OLG Köln = XI ZR 268/98 BGH
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rechtskräftig ausgeschlossen worden, verkennt die ausdrückliche Beschränkung des auf
die Widerklage der Beklagten erfolgten negativen Feststellungsausspruchs auf
Schadensersatzansprüche, zu denen der nunmehr geltend gemachte
Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB gerade nicht gehört.
Auch die rechtskräftige Abweisung der im zweiten Vorprozess 139 C 557/98 AG Köln
erhobenen Teilklage auf Zahlung von 5.000,- DM als Teil der der Beklagten durch das
Wertpapiergeschäft vermeintlich zugeflossenen geldwerten Vorteile steht der
Zulässigkeit der vorliegenden Zahlungsklage, soweit sie über den bereits
abgewiesenen Teil hinausgeht, nicht entgegen (vgl. zur beschränkten
Rechtskraftwirkung bei Teilklagen Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 47).
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Die damit hier gebotene Sachprüfung geht allerdings zu Ungunsten der Klägerin aus.
Sie macht einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB mit dem Vorbringen geltend, die
Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Transnet-Geschäft Vertriebsprovisionen
und/oder andere geldwerte Vorteile im Wert von mindestens 150.000,- DM von dritter
Seite (insbesondere dem Emittenten) erhalten, die an sie - die Klägerin -
herausgegeben werden müssten. Rechtlich ist dieser Ansatz zwar durchaus tragfähig,
wie die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den so genannten
Schmiergeldern zeigt. Danach gehören zu dem aus einer Geschäftsbesorgung
Erlangten, das der Auftragnehmer gemäß § 667 BGB herauszugeben hat, auch solche
Sondervorteile, die dem Beauftragten (ohne Kenntnis des Auftraggebers) von dritter
Seite zugewandt worden sind und eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des
Auftraggebers befürchten lassen. Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für
den Auftraggeber bestimmt waren, ist dabei unbeachtlich (Urteil vom 01.04.1987 - IVa
ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380 f. = WM 1987, 781 f.; Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR
121/99, NJW 2000, 2669 ff. = WM 2000, 1596 ff.; Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 217/99,
NJW 2001, 2476 f. = WM 2001, 1067 ff.). Dass der Beklagten aber vom Emittenten
"Transnet" oder anderen Dritten überhaupt Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile
- geschweige denn in einer Größenordnung von 150.000,- DM - zugewandt worden
sind, hat die Klägerin weder auch nur ansatzweise nachvollziehbar dargelegt noch gar
unter tauglichen Beweis gestellt. Ihr alleiniger Hinweis auf allgemeine Zeitungsberichte
ist als Grundlage ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellter Behauptungen unzureichend.
Zur Erfüllung der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom
01.04.1987, a.a.O.) kann die Klägerin keine Mitwirkung der Beklagten erwarten, da die
gleichzeitig erhobene Auskunftsklage - wie dargelegt - unzulässig ist.
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1.
DM-Anleihen der russischen Staatsbank (Klageanträge zu 6. und 7.)
25
Den diesbezüglich geltend gemachten Herausgabe-/Zahlungsansprüchen fehlt erneut
jegliche Grundlage, so dass die auch hier zusätzlich gestellten, diesmal zulässigen
Auskunftsanträge ebenfalls unbegründet sind.
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1.
Innenprovision
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Kernpunkt ist wiederum die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe seitens des
Emittenten eine verdeckte Provision erhalten. Wie hoch diese (mindestens) sein soll, ist
dem widersprüchlichen klägerischen Vorbringen (vgl. ihren Schriftsatz vom 19.04.2002,
Bl. 177 GA, und dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 6. allerdings nicht
eindeutig zu entnehmen. Immerhin hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung
klargestellt, mit dem Klageantrag zu 6. insoweit einen Teilbetrag von 10.000,- DM
geltend zu machen.
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Dass die Beklagte aber überhaupt eine Innenprovision - in welcher Höhe auch immer -
erhalten hat, ist hier ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt
wie bei den "Transnet"-Anleihen. Neben diesem tatsächlichen Problem, das die
Klägerin eventuell noch mit ihrer Auskunftsklage in den Griff bekommen könnte,
scheitert sie jedoch jedenfalls an der Unschlüssigkeit ihres Vorbringens. Es ist bereits
oben angesprochen worden, dass der Bundesgerichtshof einen Herausgabeanspruch
aus § 667 BGB in überzeugender Weise nur bezüglich solcher Sondervorteile gewährt,
die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen.
Vorliegend trägt die Klägerin jedoch selbst vor, dass der Mitarbeiter der Beklagten H.
ausdrücklich von dem Erwerb der "Russen-Anleihen" abgeraten hat (S. 4 des
Schriftsatzes vom 15.01.2002, Bl. 134 GA; S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 324 GA).
Selbst wenn die Beklagte eine Innenprovision erhalten haben sollte, kann damit eine
Willensbeeinflussung zu Lasten der Klägerin ausgeschlossen werden.
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1.
Beratungsgebühr
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Die Klägerin verlangt einen Teil der von ihr an die Beklagte gezahlten Provision in Höhe
von 17.325,- DM mit der Begründung zurück, dieser Betrag entfalle auf die Beratung, die
sich jedoch angesichts der äußerst positiven Entwicklung der russischen Wertpapiere
nachträglich als falsch herausgestellt habe. Dieses Begehren scheitert bereits im Ansatz
daran, dass die Klägerin unstreitig keine eigene Beratungsgebühr, sondern eine
einheitliche, beratungsunabhängige Provision gezahlt hat, aus der sie nicht einfach
nach Gutdünken einen für angemessen gehaltenen "Beratungsanteil" herausrechnen
kann. Zudem stellt das Abraten von einem spekulativen Geschäft nicht schon deswegen
eine Falschberatung dar, weil sich das aufgezeigte Risiko letztlich (noch) nicht
verwirklicht hat. Ein Schaden der Klägerin ist ohnehin nicht erkennbar.
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c) Depotgebühren
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Schließlich verlangt die Klägerin auch erfolglos 8.000,- DM Depotgebühren zurück. Die
Berufung hat den diesbezüglichen Vortrag erster Instanz (Bl. 168 f. GA) zwar nicht mehr
ausdrücklich aufgegriffen. Der Betrag von 8.000,- DM ist jedoch unverändert noch
Gegenstand des Klageantrags zu 6., auch nach dessen Klarstellung in der
Berufungsverhandlung. Die Klägerin erkennt ohne nachvollziehbaren Vortrag
Depotgebühren von 100,- DM pro Jahr an und verlangt den in neun Jahren vermeintlich
gezahlten Mehrbetrag zurück, den sie mit 8.000,- DM beziffert. Wie sie auf diese Summe
kommt, ist freilich rätselhaft, zumal sie selbst beklagt, über keinerlei Depotabrechnungen
mehr zu verfügen. Eine Überprüfung der Höhe der von der Beklagten vereinnahmten
Depotgebühren ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Soweit die Klägerin noch darauf
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hinweist, ein Konkurrent der Beklagten würde Wertpapiere kostenlos verwalten, kommt
dem keine rechtliche Bedeutung zu.
1.
prozessuale Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10., 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO n.F. ersichtlich nicht erfüllt sind.
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Streitwert
angefochtenen Urteils; § 25 Abs. 2 S. 2 GKG) und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie
Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil:
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- Klageanträge zu 1. - 4.: insgesamt 5.000,00 EUR (entspricht 9.779,15 DM)
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- Klageantrag zu 5.: 76.693,78 EUR (entspricht 150.000,00 DM)
40
- Klageantrag zu 6.: 18.061,39 EUR (entspricht 35.325,00 DM = 10.000,00 DM +
17.325,00 DM + 8.000,00 DM)
41
- Klageantrag zu 7.: 5.000,00 EUR (entspricht 9.779,15 DM)
42
insgesamt:
104.755,17 EUR
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