Urteil des OLG Köln vom 05.07.2007
OLG Köln: beschädigung, datum, versicherter, versicherungsvertrag, vgb, fax, anzeige, beweismittel, haus, wasser
Oberlandesgericht Köln, 9 U 148/06
Datum:
05.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 148/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 197/05
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat eine
Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
1
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
mit dem geänderten, ab 1. Dezember 2004 geltenden Inhalt seien auf der Grundlage
des eigenen Vortrags der Kläger nicht gegeben, weil ihrem Vortrag nicht zu entnehmen
sei, dass der streitige Versicherungsfall sich in versicherter Zeit ereignet habe.
3
Diese Wertung des klägerischen Sachvortrags ist überzeugend. Bereits in der Klage
heißt es in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Ausführungen des Architekten F in
einem "Gutachten" vom 12.5.2004: "Durch Unterschwemmungen haben sich Rohre
gesenkt und sind auseinander gerissen. Mit der Zeit hat sich durch den Riss Sand in
diesen Zementrohren gesammelt." In Verbindung mit dem unstreitigen Umstand, dass
es im Juli 2002 zu einer Überschwemmung des gesamten Grundstücks kam, liegt es auf
der Hand, die "Unterschwemmungen" auf dieses Ereignis zurückzuführen. Es ist nichts
für andere Ursachen der Unterschwemmungen ersichtlich oder dargetan. Zu
Rohrbrüchen kam es nach den vom Zeugen F getroffenen Feststellungen infolge der
Unterschwemmungen, etwa weil der Halt der Rohre beeinträchtigt wurde, oder weil
infolge der Unterschwemmungen Wasser und Sand in die Rohre eindringen konnten,
nachdem die Verbindung zwischen den Rohren beeinträchtigt war.
4
Aus dem Vortrag der Kläger zur "Trockenheit" der Kellerräume ergeben sich keine
Anhaltspunkte für ein anderes Geschehen. Die Kläger räumen ein, dass nach der
Überschwemmung im Juli 2002 eine Restfeuchte zumindest noch im Juli/August 2003
bestand, als die Firma N Trocknungsarbeiten ausgeführt habe (Schriftsatz vom
4.11.2005 Seite 5). Wenn aber in dem seit Februar 2002 unbewohnten Haus
5
anschließend schon im Februar 2004 – erneut – Feuchtigkeit festgestellt wurde, besteht
kein Anlass anzunehmen, die Unterschwemmungen, die zur Beschädigung der Rohre
führten, könnten zwischen August 2003 und Januar 2004 geschehen sein. Es gab in
dieser Zeit keine erneute Überschwemmung oder ein anderes Ereignis das zu einer
Unterschwemmung führen konnte.
Soweit die Kläger meinen, zu ihrem Vortrag, die Brüche an den Beton-Ableitungsrohren
seien in einem Zeitraum nach November 2002 entstanden, habe ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.
Selbst wenn ein Sachverständiger – was durchaus zweifelhaft ist – in der Lage sein
sollte, die Brüche an den Rohren zu datieren, so könnte eine Datierung von
Rohrbrüchen auf eine Zeit nach November 2002 noch nicht zur Bejahung eines in
versicherter Zeit eingetretenen Versicherungsfalls führen, denn es bleibt der Umstand,
dass die Rohrbrüche als solche Folge eines zuvor schon eingetretenen Schadens
gewesen sein können, weil es Schäden an den Verbindungsstellen der Rohre gab, die
nach den Feststellungen des Zeugen F auf einer Unterschwemmung beruhten. Diese
Schäden ermöglichten es, dass Sand in die Rohre eingeschwemmt wurde. Wenn ein
Rohr erst danach gebrochen ist, so war dies dennoch Folge der Unterschwemmung und
der Beschädigung, die schon vor Dezember 2002 eingetreten war. Die Kläger tragen
nämlich vor, "dass die Ableitungsrohre auseinander gerissen sind und dadurch Sand in
die Zementrohre hineingespült wurde, welcher schließlich einen Rückstau verursachte."
(Schriftsatz vom 4.11.2005, Seite 5). Nach dem eigenen Vortrag der Kläger gab es also
neben den Rohrbrüchen eine zweite Schadensart an den Rohren. Beide Schäden
mögen einander bedingt haben, beide sind aber nach den vom Zeugen F getroffenen
Feststellungen als Ursache des streitgegenständlichen Versicherungsfalls anzusehen.
6
Auf alle übrigen Fragen, die sich aus dem Vortrag der Parteien zur Gültigkeit des
Vertrages und zu einer möglichen Leistungsfreiheit der Beklagten ergeben, kommt es
danach nicht an. Anzumerken ist aber, dass für eine unverzügliche Anzeige des
Versicherungsfalls (§ 22 Nr. 1 a VGB 99) nichts ersichtlich ist. Die Kläger wussten schon
im Mai aufgrund des Gutachtens, das am 12. Mai 2004 erstellt worden ist, dass ein
Versicherungsfall vorliegen konnte, denn dort ist davon die Rede, dass Rohre als
Beweismittel aufzuheben seien. Der Vortrag zur Schadensmeldung, die am 5. Juni 2004
erfolgt sein soll, ist in sich widersprüchlich, insbesondere wenn man die ergänzend
vorgelegten Unterlagen durchsieht. Die Kläger verweisen zum Nachweis einer am 5.
Juni
dem es im Schriftsatz vom 31. Mai 2006 heißt, das Schreiben sei per Fax am 7. Juni
2004 abgeschickt worden, der Sendebericht gibt als Uhrzeit 11.58 Uhr an (GA 170). In
dem Schreiben wird ein Telefonat vom Vortag erwähnt. Außerdem wird um einen
Besichtigungstermin gebeten. Im Schriftsatz selbst heißt es hingegen, am 7. Juni 2004
habe man den Versicherungsagenten schon gegen 9.30 Uhr getroffen (GA 168), so
dass es keinen Sinn machte, wenige Stunden später das fragliche Faxschreiben
abzusenden. Die Beklagte hat zum Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Mai 2006 allerdings
bislang nicht Stellung genommen.
7
Aus dem Versicherungsvertrag, der bis zum 1. Dezember 2002 galt, kann sich ein
Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Schäden auch nach Auffassung der
Kläger nicht ergeben, so dass weitere Ausführungen dazu sich erübrigen.
8
II. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
(§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche
9
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision
zuzulassen wäre.
Köln, 5. Juli 2007
10
9. Zivilsenat
11