Urteil des OLG Köln vom 30.08.2000

OLG Köln: treu und glauben, berufliche tätigkeit, arbeitsunfähigkeit, wohnung, avb, katze, befund, kontaktaufnahme, aussendienstmitarbeiter, abrede

Oberlandesgericht Köln, 5 U 22/00
Datum:
30.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 22/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 69/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Januar 2000 verkündete
Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 69/99 - ab-
geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,-
DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, eine
Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
erbringen.
Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit einem
Tagessatz von 100,- DM, der sich ab dem 364. Tag einer durchgehenden
Arbeitsunfähigkeit auf 200,- DM erhöht. Vertragsbestandteil sind die allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten (Bl. 30 ff. d.A.); deren Rahmenbedingungen
entsprechen im wesentlichen den MB/KT 94.
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Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 angestellter Agenturleiter im hauptberuflichen
Aussendienst der V. Deutsche Lebensversicherung AG. Diesen Beruf übt der Kläger
seit Ende April 1998 nicht mehr aus. Er leidet an einer Katzenhaarallergie, die zu
Asthma-Anfällen führt, wenn der Kläger mit Katzenhaaren in Kontakt kommt. Aufgrund
vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zahlte die Beklagte bis zum 17.
September 1998 das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Ab diesem Tag stellte sie
die Zahlungen aufgrund eines eingeholten vertrauensärztlichen Gutachtens, das
Arbeitsunfähigkeit wegen der Möglichkeit vorbeugender Massnahmen und Karenz
verneinte, ein.
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Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit erfolglos, in den Innendienst bei der V.
versetzt zu werden. Er macht mit der Klage Krankentagegeldansprüche für den Zeitraum
vom 18. September 1998 bis zum 30. November 1999 geltend.
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Der Kläger hat behauptet, er sei wegen der Katzenhaarallergie auch über den 17.
September 1998 hinaus dauernd arbeitsunfähig. Er verfüge über keine Geschäftsräume,
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sondern betreue seine Kunden in ihren Wohnungen. Da ca. 35% aller Haushalte in
Deutschland Katzen besässen und er etwa 6 Hausbesuche täglich zu erledigen habe,
komme er rein rechnerisch einmal täglich in einen Haushalt mit Katzen. Dabei sei die
Auslösung eines allergischen Anfalles bereits dann möglich, wenn ein Kontakt mit
allergenen Stoffen in einer Kundenwohnung, in der eine Katze gehalten werde,
stattfinde; es sei schon ausreichend, wenn der Vorbesitzer der Wohnung eine Katze
gehalten habe oder sich in einer Wohnung Möbelstücke befinden würden, die
Katzenhaltern gehört hätten. Eine vorherige Befragung der Kunden nach einer
Katzenhaltung sei kaum realisierbar. Es sei auch oft nicht möglich, sich mit den Kunden
ausserhalb ihrer Wohnung "auf neutralem Boden" zu treffen, etwa bei Neuabschluss
oder Änderung von Hausratversicherungen, bei Gebäudefinanzierungen,
Bestandsanalysen oder bei Schadensaufnahmen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.300,- DM nebst 4% Zinsen aus 1.300,- DM seit
dem 1. Oktober 1998, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. November 1998, aus
weiteren 3.000,- DM seit dem 1. Dezember 1998, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1.
Januar 1999, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. Februar 1999, aus weiteren 2.800,-
DM seit dem 1. März 1999, aus weiteren 3.100,- DM seit dem 1. April 1999, aus
weiteren 3.000,- DM seit dem 1. Mai 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. Juni
1999, aus weiteren 6.000,- DM seit dem 1. Juli 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit
dem 1. August 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1. September 1999, aus
weiteren 6.000,- DM seit 1. Oktober 1999, aus weiteren 6.200,- DM seit dem 1.
November 1999 sowie aus weiteren 6.000,- DM seit dem 1. Dezember 1999 zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Kläger sei in der Lage, seinen Beruf jedenfalls teilweise
auszuüben. Nach seinem eigenen Vortrag komme er bei Besuchen in
Kundenwohnungen nicht ständig mit Katzenhaaren in Berührung. Ob Kunden Katzen
halten würden, könne er vor dem Besuch telefonisch erfragen. Er sei auch nicht
gezwungen, seine Kunden im häuslichen Bereich aufzusuchen. Er könne sie an ihrem
Arbeitsplatz oder an einem anderen neutralen Ort betreuen oder ihre Wünsche
telefonisch abfragen und ihnen sodann ein schriftliches Angebot unterbreiten. Im
Einzelfall könnten Beratungsgespräche auch von Kollegen übernommen werden. Die
Beklagte hat schliesslich darauf hingewiesen, dass der Kläger bei unterstellter
Richtigkeit seines Vorbringens als berufsunfähig angesehen werden müsse mit der
Folge, dass der Versicherungsvertrag nach § 19 (1) Buchst. b der AVB beendet sei.
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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Januar 2000 stattgegeben und zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach dem vorliegenden medizinischen Befund
sei der Kläger gemäss § 1 (3) der AVB arbeitsunfähig. Infolge der Katzenhaarallergie
könne er seinen bisherigen Beruf in keiner Weise ausüben. Ihm sei "nicht zuzumuten",
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seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vor einem Hausbesuch telefonisch nach
einer Katzenhaltung in der Wohnung zu fragen, vertrage sich nicht mit dem "Sinn des
Aussendienstes einer Direktversicherung". Eine "spontane und unmittelbare
Kontaktaufnahme" sei so nicht mehr gewährleistet. Ein vorheriges Nachfragen nach
einer Katzenhaltung müsse auf den Kunden befremdlich wirken und könne dazu führen,
dass dieser eine Kontaktaufnahme von vornherein ablehne. Mit einer
Aussendiensttätigkeit sei es auch nicht "vereinbar", sich an katzenhaarneutralen Orten
zu treffen; der Hausbesuch diene gerade dazu, dem Kunden den zusätzlichen Aufwand,
einen solchen Ort aufzusuchen, zu ersparen.
Gegen dieses ihr am 13. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar
2000, einem Montag, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 12. April
2000 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist
bis zum 14. April 2000 verlängert worden war.
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Die Beklagte stellt nach wie vor in Abrede, dass der Kläger in dem
streitgegenständlichen Zeitraum zu 100% arbeitsunfähig war und verweist darauf, dass
blosse Einschränkungen in der Berufsausübung keine bedingungsgemässe
Arbeitsunfähigkeit begründen. Nach seinem eigenen Vortrag könne der Kläger 5 von 6
täglichen Hausbesuchen ohne Einschränkung durchführen. Darüber hinaus sei er nicht
gezwungen, seine Kunden im häuslichen Bereich aufzusuchen. Ferner sei
anzunehmen, dass der Kläger - etwa im Bereich der Vermittlung von
Lebensversicherungen - auch Firmenkunden habe. Auch sei nicht nachvollziehbar,
dass er kein eigenes Büro besitze, in der er Kunden beraten könne. Im übrigen
wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 12. Januar
2000 die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger stützt seine Behauptung, er sei weiterhin arbeitsunfähig, auf die vorgelegten
ärztlichen Atteste und behauptet ergänzend, seine Tätigkeit erschöpfe sich in der
Betreuung von ca. 1.600 Kunden vor Ort; über eigene Geschäftsräume verfüge er nicht.
Aktenverwaltung, Bestandspflege und Korrespondenz würden von der Hauptverwaltung
der V. in H. übernommen. Eine reine Aussendiensttätigkeit, wie er sie auszuüben habe,
sei ihm wegen der Katzenhaarallergie mit Rücksicht auf starke bronchiale Reaktionen
auf Katzenhaare unzumutbar und unmöglich. Bereits ein einziger Kontakt reiche aus,
um eine Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik herbeizuführen. Die Gefahr
eines solchen Kontaktes sei bei der Fortführung des Aussendienstes nicht
auszuschliessen. Selbst wenn er die Kunden vor dem Besuch auf seine
Katzenhaarallergie hinweisen würde, sei nicht sicher zu klären, ob die Wohnung
katzenhaarfrei sei, weil nicht jeder Kunde wisse, ob sich in der Wohnung einmal eine
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Katze aufgehalten habe oder ob eines der Möbelstücke vorher einem Katzenhalter
gehört habe. Hyposensibilisierungsversuche seien bislang fehlgeschlagen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg; die Klage ist nicht
begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der
abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 1 (1)
AVB. Nach § 1 (3) der vereinbarten AVB - gleichlautend mit § 1 (3) MB/KT 78 und 94 -
liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person "ihre berufliche Tätigkeit nach
medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht
ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht".
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1993, 297, 298), der
der Senat bereits in einer früheren Entscheidung gefolgt ist (OLG Köln, VersR 1995,
653, 654; vgl. auch OLG Koblenz, r+s 1994, 32, 33 und r+s 2000, 212, 213; OLG
Karlsruhe, VersR 1996, 617 und NVersZ 2000, 133; OLG Düsseldorf, VersR 1998,
1226, 1227), ist in der privaten Krankentagegeldversicherung bedingungsgemässe
Arbeitsunfähigkeit erst dann gegeben, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in
keiner Weise mehr ausüben kann, also vollständig, zu 100% arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit kann schon dann nicht angenommen werden, wenn der Versicherte,
sei es auch nur eingeschränkt, zu einer Tätigkeit in seinem konkret ausgeübten Beruf
imstande ist. Allenfalls dann, wenn der verbleibende Tätigkeitsbereich ganz geringfügig
ist, wird sich der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen
können, es liege keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (BGH, aaO, S. 299). Das in
dieser Weise auszulegende Leistungsversprechen des Versicherers unterliegt einer
Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht (§ 8 AGBG; BGH, aaO, S. 298).
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Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen fehlt es an der schlüssigen
Darlegung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der bei ihm
diagnostizierten Katzenhaarallergie. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass in lediglich
33% (so in der Berufungsinstanz) bzw. 35% (so in erster Instanz) der Haushalte in
Deutschland Katzen gehalten werden, so dass er bei ungefähr 6 Hausbesuchen pro
Tag einmal (rechnerisch richtig: zweimal) eine Wohnung betreten muss, in der Katzen
gehalten werden. Er hat ferner eingeräumt, dass es nicht in jedem Fall erforderlich ist,
den Kunden in seiner Wohnung aufzusuchen (Bl. 42 d.A.: "Es ist auch oft nicht möglich,
sich auf neutralem Boden ... zu treffen", was umgekehrt bedeutet, dass es in manchen
Fällen möglich ist). Selbst wenn man seine bestrittene Behauptung, allergische
Reaktionen könnten auch dann auftreten, wenn sich in den Wohnungen Gegenstände,
die einmal mit Katzen in Berührung gekommen seien, befänden oder sich in ihnen
Personen, die Katzen halten würden, aufgehalten hätten, als wahr unterstellt, fehlt es an
hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass dem Kläger gar kein oder nur ein
ganz geringfügiges Tätigkeitsfeld als Aussendienstmitarbeiter mehr verbleibt. Der
Kläger hat weder hinreichend substantiiert dargetan, dass es in jedem Fall notwendig
ist, seine Kunden zu Hause aufzusuchen, noch ist erkennbar, dass der Kläger in keinem
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Fall risikofrei Kundenwohnungen betreten kann; dass er auf eine entsprechende
telefonische Nachfrage nach - derzeitiger oder früherer - Katzenhaltung niemals eine
zuverlässige Antwort erhalten kann, ist nicht plausibel dargelegt.
Es ist dem Kläger sicher einzuräumen, dass sein Betätigungsfeld als
Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung mit der bestehenden Katzenhaarallergie
erheblich eingeschränkt oder zumindest mit deutlichen Erschwernissen verbunden ist.
Das aber führt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zu einer
bedingungsgemässen Arbeitsunfähigkeit. Massgebend ist danach, ob dem Versicherten
mit seiner Erkrankung - nach medizinischem Befund, der hier im wesentlichen unstreitig
ist - objektiv noch ein nicht nur ganz geringfügiger Tätigkeitsbereich verbleibt. Darauf, ob
ihm die Ausübung seines Berufes wegen der krankheitsbedingten Erschwernisse
subjektiv nicht mehr "zumutbar" ist, kommt es, anders als das Landgericht meint, nicht
an. Für eine solche - erweiternde - Auslegung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit geben
die einschlägigen Versicherungsbedingungen nichts her. Kommt es aber nur darauf an,
ob der Versicherte trotz seiner Erkrankung objektiv imstande ist, noch einen nicht ganz
unerheblichen Teil seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auszuüben, so bleibt im
vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Kläger uneingeschränkt seiner
Aussendiensttätigkeit nachgehen kann, wenn es nicht erforderlich ist, einen
Hausbesuch durchzuführen, sondern es möglich ist, sich an einem neutralen Ort zu
treffen. Dass dies grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der Kläger nicht dargetan
und erscheint dem Senat - etwa bei Firmenkunden - auch nicht von vornherein
ausgeschlossen. Zudem bedarf nicht jede Bearbeitung eines Kundenwunsches eines
Hausbesuchs; das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat
insoweit mit Recht darauf hingewiesen, dass Kunden auch telefonisch oder auf
schriftlichem Weg beraten und betreut werden können. Darüber hinaus kann, wenn der
Kläger vor einem notwendigen Hausbesuch nach einer Katzenhaltung fragt, vielleicht
nicht in jedem, aber doch in einigen Fällen (etwa bei einem Erstbezug einer Wohnung
durch den Kunden) sicher ausgeschlossen werden, dass sich Katzenhaare in der
Wohnung befinden. All dies mag mit Schwierigkeiten verbunden sein und das
Betätigungsfeld des Klägers erheblich einengen, wenn er sichergehen will, nicht mit
Katzenhaaren in Kontakt zu kommen. Zur Annahme einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 (3) AVB reicht dies aber nicht aus. Dass der
Beklagten die Berufung auf diese Bestimmung ausnahmsweise nach Treu und Glauben
versagt ist, weil sein Betätigungsbereich nur noch ganz geringfügig ist, lässt sich dem
Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
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Die Berufung auf die fehlende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist der
Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil sie aufgrund der ihr vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunächst Krankentagegeld geleistet hat. Zur
Einstellung der Leistungen war sie nach Einholung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung berechtigt. Eine Bindung an die zunächst vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Berufungsstreitwert und
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Wert der Beschwer des Klägers: 65.300,- DM
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