Urteil des OLG Köln vom 30.06.2006

OLG Köln: positive vertragsverletzung, mangel, architekt, grundwasser, vergleich, organisation, abnahme, verjährungsfrist, einbau, schadenersatz

Oberlandesgericht Köln, 3 U 144/05
Datum:
30.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 144/05
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 37/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2005 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 37/05 – wird,
soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) nicht
bereits durch den Vergleich vom 02.05.2006 erledigt ist, hinsichtlich der
Beklagten zu 3) zurückgewiesen.
In Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils
tragen die Gerichtskosten des Rechtsstreits der Kläger zu 89/100 und
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 89/100 und die
Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 11/100.Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger. Im
übrigen ist die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1) und 2) durch den Vergleich vom 2.5.2006 geregelt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 3) in Höhe von
110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte zu 3) ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
G R Ü N D E:
1
I.
2
Der Kläger kaufte von den Beklagten zu 1) und 2) am 6.10.1998 ein Einfamilienhaus,
das die Beklagten zu 1) und 2) 1994/1995 überwiegend in Eigenleistung errichtet
hatten; die Beklagte zu 1) war seinerzeit nicht bauvorlageberechtigte Angestellte
(Bauzeichnerin) im Büro der Beklagten zu 3), deren bauvorlageberechtigter Architekt
3
(Bauzeichnerin) im Büro der Beklagten zu 3), deren bauvorlageberechtigter Architekt
den Bauantrag unterzeichnet hatte. In dem notariellen Kaufvertrag vom 6.10.1998, auf
den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist vereinbart, dass für die
Gewährleistung die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für
das Werkvertragsrecht gelten. Im Jahre 2002 und 2003 trat Wasser in den Keller des
Hauses ein. Dies führte der Kläger auf den Eintritt von Grundwasser zurück. Nachdem
der Kläger erstinstanzlich zunächst Schadenersatz wegen des unterbliebenen Einbaus
einer weißen Wanne geltend gemacht hatte, begehrt er nunmehr Minderung in Höhe der
Kosten, die für den nachträglichen Einbau einer solchen Wanne anfallen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird
auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.7.2005 – 10 O 37/05 -
sowie auf das dem Rechtsstreit vorangegangene Beweissicherungsverfahren
Landgericht Aachen - 10 OH 27/03- Bezug genommen.
4
Das Landgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) würden
schon deswegen nicht auf Schadenersatz haften, weil sie den im
Beweissicherungsverfahren festgestellten Mangel, nämlich die ungeeignete Abdichtung
des Gebäudes gegen anstehendes Grundwasser, nicht zu vertreten hätten. Die
Beklagte zu 3) sei nicht im vertraglichen Verhältnis zu dem Kläger als deren
Erfüllungsgehilfin anzusehen. Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3)
wegen fehlerhafter Architektenleistungen seien seit dem Jahre 2000 verjährt. Ein
Anspruch gegen die Beklagte zu 3) bestehe auch nicht nach den Grundsätzen des
Organisationsverschuldens und wegen fehlender Aufklärung über eigene Fehler, da
nicht feststehe, dass die Beklagte zu 3) überhaupt Aufgaben der Objektüberwachung
bzw. –betreuung übernommen habe. Eine Haftung aufgrund eines angeblichen
Hinweises der Beklagten zu 1) und 2) auf im Jahre 1995 eingedrungenes Wasser
komme auch nicht in Betracht.
5
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Landgerichts, dass
die Beklagte zu 3) nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) und 2) sei. Ferner habe
das Landgericht verkannt, dass sich der Anspruch auf Ersatz der
Nachbesserungskosten auch aus Minderung ergebe. Aufgrund der ausdrücklichen
Nachfrage des Klägers vor Vertragsschluss, ob der Keller sachgerecht gegen
eindringendes Wasser abgedichtet sei, hätten die Beklagten zu 1) und 2) auf den ihnen
bekannten Wassereinbruch 1995 hinweisen müssen. Ferner habe das Landgericht
fehlerhaft den Beweisantritt des Klägers übergangen, dass es sich bei dem 1995
eingedrungenen Wasser um Grundwasser gehandelt habe. Die Beklagten zu 1) und 2)
hätten mit ihrer Äußerung, dass in den Keller kein Wasser hineinkommen könne, eine
entsprechende Eigenschaft zugesichert. Auch sei kein Beweis darüber erhoben worden,
dass die Beklagte zu 3) mit sämtlichen Architektenleistungen beauftragt worden sei.
Einen Hinweis, dass das Vorbringen nicht hinreichend substanziiert sei, habe das
Landgericht nicht erteilt. Ein Organisationsverschulden sei auch dann anzunehmen,
wenn der Architekt nur mit der Planung beauftragt worden sei. Die Boden- und
Grundwasserverhältnisse seien zentrale Aufgabe der Planung, so dass ein gravierender
Mangel vorliege. Schließlich sei auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung
gegeben, die einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliege.
6
Im Termin vom 2.5.2006 haben der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) einen
Vergleich geschlossen, der den Rechtsstreit (mit Ausnahme eines Teils der Kosten)
zwischen den an dem Vergleich beteiligten Parteien erledigt hat. Auf den Inhalt des
abgeschlossenen Vergleichs vom 2.5.2006 wird wegen der weiteren Einzelheiten
7
Bezug genommen. Im Hinblick auf die nicht erledigte Entscheidung über die Berufung
gegen die Beklagte zu 3) beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu 3) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom
21.7.2005 zu verurteilen, an den Kläger 75.325,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 18.1.2005 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger auch alle
weiteren durch die fehlerhafte Dichtungsmaßnahme bezüglich der Bodenplatte
und der Kelleraußenwände am Hause B. E. 82, xxxxx H. entstandenen und
zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.
8
9
Die Beklagte zu 3) beantragt,
10
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
11
Die Beklagte zu 3) verteidigt das Urteil und beruft sich darauf, dass sie außer der
Unterzeichnung des Bauantrags und der Bewehrungsmaßnahmen keinerlei
Architekten- und Statikerleistungen für die Beklagten zu 1) und 2) erbracht hätte. Auch
habe die Beklagte zu 3) diesen nicht geraten, die Kellerdecke aus WU-Beton
herzustellen und die Wandaußenseiten des Kellers mit einer Bitumendickbeschichtung
abzudichten. Sie habe auch keine Erklärungen bezüglich der Baugrundverhältnisse
abgegeben und habe keine Kenntnis davon gehabt, dass 1995 Grundwasser
eingedrungen sein soll. Grund für die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sei ein
Ausführungsfehler (Leck in der Abdichtung) und nicht ein Planungsfehler. Die von dem
Kläger begehrten Kosten für den Einbau einer weißen Wanne seien zudem
Sowiesokosten. Schließlich seien Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) als Architektin
auch längst verjährt. Eine Haftung aus Organisationsverschulden komme nicht in
Betracht, da dies nur für den Bereich der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (Bauleitung)
gelte, mit der die Beklagte zu 3) gar nicht beauftragt worden sei. Eine Haftung wegen
Planungsfehler oder aus Sekundärhaftung komme nach Auffassung der Beklagten zu 3)
ebenfalls nicht in Betracht.
12
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Beklagten zu 1) und 2) als
Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls vom 2.5.2006 Bezug genommen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen die
Parteien gewechselten Schriftsätze und die Akten des selbständigen Beweisverfahrens
10 OH 27/03 LG Aachen Bezug genommen.
14
II.
15
Nachdem die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) durch den
abgeschlossenen Vergleich vom 2.5.2006 erledigt worden ist, war nur noch über die
Berufung gegen die Beklagte zu 3) zu entscheiden.
16
Die Berufung gegen die Beklagte zu 3) ist unbegründet.
17
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne
zu. Grundsätzlich ist der Kläger allerdings berechtigt, aufgrund der in dem notariellem
Vertrag erfolgten Abtretung von Ansprüchen der Beklagten zu 1) und 2) gegen die an
dem Bau beteiligten Handwerker und Architekten Ansprüche gegen die Beklagte zu 3)
geltend zu machen. Den Beklagten zu 1) und 2) stehen jedoch ihrerseits gegen die
Beklagte zu 3) keine (durchsetzbaren) Ansprüche wegen angeblicher Mängel der von
der Beklagten zu 3) erbrachten Architektenleistungen zu. Etwaige Ansprüche sind
nämlich jedenfalls gemäß § 638 BGB verjährt, so dass der Beklagten zu 3) ein
Leistungsverweigerungsrecht zusteht, § 214 Abs. 1 BGB n.F. ( § 222 Abs. 1 BGB a.F.).
18
1. Ansprüche aus § 634 Abs. 1 a.F. (Minderung) bzw. § 635 BGB a.F. (Schadenersatz)
aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu 3) als Architektin wegen mangelhafter
Planungsleistungen stehen dem Kläger nicht zu, auch wenn aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte
zu 3) für die Beklagten zu 1) und 2) zumindest mit Teilen der Genehmigungsplanung
beauftragt worden war. Soweit die Beklagte zu 3) behauptet hat, lediglich aus
Gefälligkeit für die Beklagte zu 1) – ihre damalige Angestellte – und deren früheren
Ehemann, den Beklagten zu 2), den Genehmigungsantrag erstellt, die Planung
unterschrieben und Bewehrungsabnahmen erbracht zu haben, steht dies grundsätzlich
einer Haftung der Beklagten zu 3) für von ihr erbrachte Planungsleistungen nicht
entgegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05). Etwaige Ansprüche
gegen die Beklagte zu 3) wegen eines möglichen Planungsfehlers sind jedoch
jedenfalls gemäß § 638 BGB a.F. verjährt. Dies hat das Landgericht zutreffend
festgestellt. Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Februar 1995 in das Haus eingezogen.
Einige Tage später erfolgte die Abnahme. Der von dem Kläger dargelegte Wassereintritt
erfolgte erst 2003. Zu diesem Zeitpunkt war die nach § 638 BGB a.F. geltende 5-jährige
Verjährungsfrist für Mängel des Architektenwerkes längst abgelaufen
19
2. Ein Minderungsanspruch aus § 634 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagte zu 3) wegen
mangelhafter Überwachung des Bauvorhabens kommt auch nicht in Betracht. Aufgrund
der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 3) nicht mit
überwachender bzw. bauleitender Architektentätigkeit beauftragt worden ist. Die
Beklagte zu 1) hat im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig bekundet,
dass die Beklagte zu 3) lediglich mit Teilen der Genehmigungsplanung beauftragt
worden sei, jedoch nicht weitergehend auch mit der Überwachung des Baus. Dies
erscheint schon deswegen glaubhaft, weil die Beklagten zu 1) und 2) das Haus
unstreitig im wesentlichen in Eigenleistung erstellt haben und eine Überwachung dieser
Arbeiten durch den Beklagten zu 3) schon aus Kostengründen gar nicht gewollt war. Der
Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Beklagten zu 1) und 2) zum eingeschränkten
Umfang der Beauftragung der Beklagten zu 3) in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten zu 1)
und 2) haben nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sich die
Planungsleistungen der Beklagten zu 3) bzw. die beauftragten Tätigkeiten im
wesentlichen auf die Einreichung des Bauantrages, die Erstellung der Statik und die
Abnahme der Bewehrung beschränkt haben. Eine weitergehende, umfassende
Beauftragung der Beklagten zu 3) mit Architektenleistungen war gerade nicht
beabsichtigt und auch nicht gewollt.
20
3. Die Beklagte zu 3) ist auch berechtigt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen.
21
Ein Organisationsverschulden ist ihr entgegen der Ansicht des Klägers nicht
vorzuwerfen. Ein solches hat das Landgericht zutreffend verneint. Denn nach den von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Organisationsverschuldens hat der
Bauunternehmer nur dafür einzustehen, dass er die Überwachung und Prüfung des
Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation
entdeckt worden wäre (BGH BauR 1992, 500 ff). Das Organisationsverschulden ist für
die Fälle der arbeitsteiligen Erstellung eines Werkes von der Rechtsprechung entwickelt
worden, damit sich der Unternehmer nicht darauf berufen kann, er hätte keine Kenntnis
von Mängeln. Er hat organisatorisch sicherzustellen, dass Mängel erkannt werden und
das Werk bei Abnahme frei von Mängeln ist (BGH NJW 1992, 1754). Dies diente der
Gleichstellung von Kleinunternehmern mit Unternehmen, bei denen das Werk
arbeitsteilig hergestellt wird. Dadurch wurde der Eintritt der Verjährung verhindert, weil
der Unternehmer dann so gestellt wurde, als wenn ihm der Mangel bei Abnahme
bekannt gewesen wäre und er diesen dann arglistig verschwiegen hätte. Diese
Anforderungen führen dazu, dass ein Unternehmer, um der Haftung zu entgehen,
vortragen muss, wie er seinen Betrieb organisiert hat. Bei gravierenden Mängeln wird
vermutet, dass diese auf einer mangelhaften Organisation von Überwachung und
Überprüfung beruhen.
Die Grundsätze des Organisationsverschulden sind von der Rechtsprechung auch
später auf den Architekten übertragen worden, sofern er mit der Überwachung eines
Objektes beauftragt worden ist. Auf den konkreten Fall sind diese Grundsätze wegen
des behaupteten Planungsfehlers der Beklagten zu 3) als Architekten jedoch nicht
übertragbar.
22
Zum einen steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte
zu 3) nicht umfassend beauftragt worden ist. Organisationsverschulden setzt zudem
ferner voraus, dass ein Mangel bei ausreichender Organisation auch erkennbar
geworden wäre. Dies ist bezogen auf den behaupteten Planungsfehler, nämlich die
Ausführung eine Wanne statt Ausführung einer Bitumenbeschichtung, nicht gegeben.
Denn wenn sich eine vom Auftragnehmer bewusst ausgewählte Ausführungsart als
Mangel herausstellt, dann beruht dieser nicht auf mangelnder Organisation und
Überwachung, sondern bereits auf der Entscheidung für die konkrete Ausführungsart.
Bei einem Planungsfehler eines Architekten gilt dies entsprechend.
23
4. Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen auch nicht nach den Grundsätzen der
sogenannten Sekundärhaftung, nämlich der Pflicht des Architekten, über eigene
Planungsfehler aufzuklären. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen der Sekundärhaftung des Architekten obliegt dem umfassend beauftragten
Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der
Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die
objektive Klärung der Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder
Aufsichtsfehler gehören (BGH BauR 1980, 112) . Eine Vertragsverletzung durch
pflichtwidriges Unterlassen jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt
möglicherweise die Verjährung gegen ihn selbst bestehender Ansprüche herbeigeführt
hat, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren
Schadenersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH BauR
1978, 2393; BGH BauR 1980, 112; BGH BauR 2002, 108). Die von der Rechtsprechung
entwickelte Sekundärhaftung setzt aber voraus, dass der Architekt umfassend mit der
Planung und Überwachung beauftragt worden ist, weil erst das ihm die Möglichkeit gibt,
24
auftretende Baumängel und damit Fehler der eigenen Planung aufdecken zu können.
Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger hat aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 1) und 2) als Partei nicht zur
Überzeugung des Senats zu beweisen vermocht, dass die Beklagte zu 3) umfassend
von den Beklagten zu 1) und 2) als Architekt beauftragt worden ist. Auf die obigen
Ausführungen wird verwiesen. Nur eine umfassende Beauftragung hätte die Beklagte zu
3) überhaupt in die Lage versetzt, mögliche eigene Planungsmängel, sofern sie denn
vorlagen, überhaupt erkennen zu können.
5. Eine Haftung der Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar bestand hierfür nach altem
Recht grundsätzlich eine 30 jährige Verjährungsfrist. Mit dem neuen Recht endet die
Verjährung hierfür nach Neubeginn am 1.1.2002 nach Ablauf von drei Jahren, d.h. zum
31.12.2004. Die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 3) hätte die laufende
Verjährung aber unterbrochen, so dass er, falls ihm eine positive Vertragsverletzung
vorzuwerfen wäre, hierfür auch dem Kläger gegenüber haftet.
25
Die Verletzung einer Nebenpflicht mit der Begründung, die Beklagte zu 3) habe
gegenüber den Beklagten geäußert, dass die Bitumenabdichtung eine ausreichende
Abdichtung sei, liegt nicht vor. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur
Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beklagte zu 3) überhaupt eine
entsprechende Erklärung abgegeben hat, geschweige denn, dass sie überhaupt
Kenntnis davon hatte, dass es "Feuchtigkeitsprobleme" bzw. "Probleme im
Zusammenhang mit eintretendem Grundwasser" geben könnte. Ein auf die Verletzung
einer Nebenpflicht gestützter Anspruch gegen die Beklagte zu 3) kommt vorliegend aber
schon deswegen nicht in Betracht, weil dieser angebliche "Rat" zu ihrer
Planungsleistung und damit zu der von ihr gegenüber den Beklagten zu 1) und 2)
obliegenden Hauptleistungspflicht gehört hätte. Für einen diesbezüglichen Fehler kann
die nicht umfassend beauftragte Beklagte zu 3) daher nicht weiter haften als für einen
Planungsfehler. Ansprüche wegen Planungsfehler sind gemäß § 638 BGB aber bereits
längst verjährt.
26
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2006 gibt zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass; die angeführte
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2004 - 23 U 73/04 – steht der
vorstehenden Auffassung des Senats auf der Grundlage der späteren Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005 – VII ZR 310/04 – nicht entgegen.
27
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
28
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 100 IV, 708
29
Nr. 10, 711 ZPO.
30
Streitwert: 80.325,- €
31