Urteil des OLG Köln vom 02.11.1999

OLG Köln: freiwillige gerichtsbarkeit, verfügung, akteneinsicht, kopie, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 43/99
Datum:
02.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 43/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 181/99
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. Oktober 1999 gegen die
Verfügung der Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 8. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten und die Erteilung von Abschriften
oder Ablichtungen aus solchen Akten richtet sich nicht nach § 299 ZPO, sondern
- soweit nicht einer der Fälle des § 78 FGG gegeben ist - nach § 34 Abs. 1 FGG.
Dies gilt unabhängig davon, ob Anlaß des Antrages auf Gewährung von
Akteneinsicht oder Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften ein
Ablehnungsgesuch ist, über das in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO
zu entscheiden ist. Die Entscheidung über die Gewährung der erbetenen
Akteneinsicht und die Erteilung von Ablichtungen oder Abschriften trifft, solange
die Akten wegen einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Amtsgerichts
oder zur Bearbeitung eines einen Richter des Amtsgerichts betreffenden
Ablehnungsgesuchs dem Landgericht vorliegen, der Vorsitzende der
Zivilkammer des Landgerichts (vgl. Kahl in Keidel/Winkler, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 34 FGG, Rdn. 10). Gegen seine Entscheidung
ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben (vgl. Kahl, a.a.O., § 34 FGG,
Rdn. 24 mit weit. Nachw. in Fußn. 113).
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Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FGG setzt die
Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte ebenso wie die
Gewährung von Akteneinsicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG voraus, daß der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Maßnahme glaubhaft
macht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ein berechtigtes Interesse an
der Erteilung einer Ablichtung der gesamten Nachlaßakte ist - wie die
Vorsitzende der Zivilkammer in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt hat - derzeit schon nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft
gemacht. Ein nicht geringer Teil der Akte besteht aus eigenen Eingaben des
Antragstellers oder Schriftstücken, die ihm bereits in Kopie zugegangen sind, so
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daß jedenfalls ohne nähere Darlegung ein berechtigtes Interesse an der
Erteilung von Ablichtungen auch dieser Schriftstücke nicht erkennbar ist. Von der
Übereinstimmung der ihm zugeleiteten Kopien mit den entsprechenden
Originalen in der Akte kann sich der Antragsteller durch Akteneinsicht
überzeugen, die ihm angeboten ist. Soweit er danach Kopien bestimmter Teile
der Akten benötigt und ein entsprechendes berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, wird einem Antrag auf Erteilung von Ablichtungen solcher bestimmt
bezeichneter Urkunden entsprochen werden, wie dem Antragsteller mit der
angefochtenen Verfügung bereits angekündigt worden ist. Ein Fall des § 78 FGG
ist hier (jedenfalls noch) nicht gegeben.
Die Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung
ist nicht veranlaßt, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenüber steht.
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Beschwerdewert : bis DM 300,--
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