Urteil des OLG Köln vom 04.01.2006

OLG Köln: betroffene person, auflage, abgabe, anhörung, unterliegen, drucksache, bezirk, datum, wohnheim

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 1/06
Datum:
04.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 1/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 80 XVII P 86/92
Tenor:
Eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nicht.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Amtsgericht Brühl hat nach Anhörung der Betroffenen und des Betreuers, der die
Sache beim dortigen Amtsgericht belassen möchte, weil es für ihn einfacher zu
erreichen sei und er die Mitarbeiter des Gerichts kenne, an die er sich bei Problemen
wenden könne, das Verfahren mit Beschluss vom 12.12.2005 an das Amtsgericht
Euskirchen abgegeben. Das Amtsgericht Euskirchen, in dessen Bezirk die Betroffene
auf Dauer in einem Wohnheim lebt, ist grundsätzlich übernahmebereit, hat jedoch um
eine Vorlage der Sache an das übergeordnete Gericht "gem. §§ 65a, 46 Abs. 2 FGG"
gebeten, weil der Betreuer der Abgabe widersprochen habe. Daraufhin hat das
Amtsgericht Brühl die Sache dem Senat vorgelegt.
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II.
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Die Vorlage der Sache ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine
Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
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Nach dem ab dem 01.07.2005 aufgrund des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
geltenden Rechtszustand hat gem. § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1,
erste Alternative FGG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das übergeordnete Gericht
nur noch zu erfolgen, wenn sich die am Abgabeverfahren beteiligten Gerichte nicht
einigen. Die betroffene Person und ihr Betreuer sind nur noch anzuhören. Ein
Widerspruch des Betroffenen bzw. eine fehlende Zustimmung des Betreuers hindern
eine Abgabe nicht, nachdem der frühere § 65a Abs. 2 Satz 2 FGG ersatzlos weggefallen
ist und in § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG nur noch auf § 46 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1,
erste Alternative FGG, nicht aber auf die 2. Alternative des Abs. 2 Satz 1 (fehlende
Zustimmung des Vormunds) verwiesen wird. Sinn und Zweck der gesetzlichen
Neuregelung ist es gerade, durch die Beseitigung des Widerspruchsrechts und des
Zustimmungserfordernisses die Abgabepraxis zu erleichtern (vgl. Sonnenfeld FamRZ
2005, 941 [945]; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/2494 S. 18, 40).
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In der 3. Auflage [2005] der Kommentierung von Jürgens/Mertens zum Betreuungsrecht
ist zwar in der Rdn. 12 zu § 65a FGG noch die fehlende Zustimmung des Betreuers bzw.
ein Widerspruch des Betroffenen als Grund für eine Zuständigkeitsbestimmung durch
das übergeordnete Gericht angegeben. Die entsprechende Passage ist jedoch mit
derjenigen in der 2. Auflage des Werkes identisch und ersichtlich nicht der neuen
Rechtslage angepasst.
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Da aber vorliegend das Amtsgericht Euskirchen übernahmebereit ist, also das nach
dem Gesetz nur noch erforderliche Einvernehmen der beteiligten Gerichte besteht,
wobei die entsprechende Erklärung wirksam durch die Rechtspflegerin abgegeben
werden konnte, da Geschäfte, die dem Richtervorbehalt unterliegen, derzeit nicht
anstehen (vgl. Senat FamRZ 2001, 931; Jürgens/Mertens, 3. Auflage, a. a. O. Rdn. 11
mit Nachweisen zum Meinungsstand), hat eine Zuständigkeitsbestimmung nicht zu
ergehen.
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