Urteil des OLG Köln vom 10.02.1999
OLG Köln (zwangsvollstreckung, vergleich, zpo, kläger, beschwerde, festsetzung, folge, ausdrücklich, kostenregelung, vorinstanz)
Oberlandesgericht Köln, 17 W 304/98
Datum:
10.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 304/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 444/94
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Beschluß des
Landgerichts Köln vom 2. Juli 1998 abgeändert und der diesem
zugrundeliegende Festsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen. Die
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
1
Die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung
(§ 11 Abs. 2 RpflG a.F.) ist zulässig und begründet.
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Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung die Kosten für die von den
Klägern im Rahmen der Zwangsvoll-streckung aus dem erstinstanzlichen Urteil
gestellten Bürgschaften festgesetzt. Er hat dabei die Kostenregelung des in zweiter
Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geschlossenen Vergleichs zugrundegelegt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, er sieht die
Bürgschaftskosten nicht als erstattungsfähig an.
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Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben.
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Entgegen der Rechtsansicht des Rechtspflegers kommt der Vergleich als Grundlage für
die Festsetzung der Zwangsvoll-streckungskosten nicht in Betracht. Die von den
Parteien im Vergleich getroffene Kostenabrede läßt nicht erkennen, daß die Parteien mit
der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits eine die Kosten der Zwangsvollstreckung
einschließende Regelung vereinbaren wollten. Geregelt haben die Parteien nach dem
Wortlaut des Vergleichs allein die Frage, wie die Kosten des Rechtsstreits und des
Vergleichs zu verteilen sind, an die Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Parteien
dabei offensichtlich nicht gedacht.
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Eine Festsetzung der Bürgschaftskosten könnte allenfalls nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO
erfolgen, insoweit fehlt es jedoch an dem Fortbestand des der Zwangsvollstreckung
zugrundeliegenden Titels. Die Bürgschaftskosten werden von den Klägern als Kosten
der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Köln vom
24. Oktober 1996 - 15 O 444/94 geltend gemacht. Dieses Urteil ist jedoch durch den
Vergleich in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln vom 25. September
1997 - 1 U 104/96 - beseitigt worden, so daß es als Grundlage für eine Beitreibung nach
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§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn und soweit der zuvor von dem Kläger erwirkte Titel in dem in der Folge von
den Parteien geschlossenen Prozeß-vergleich ausdrücklich aufrechterhalten worden
wäre. Dies ist aber vorliegend nicht geschehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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