Urteil des OLG Köln vom 18.07.2003

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Oberlandesgericht Köln, 2 Ausl 170/03
Datum:
18.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 170/03
Schlagworte:
Auslieferungshaftbefehl
Normen:
IRG § 41
Leitsätze:
§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten
Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier -
wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk
aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht
auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den
ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.
Tenor:
Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. Juni 2003 gegen den litauischen
Staatsangehörigen A wird aufgehoben.
G r ü n d e :
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I.
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Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen ersucht über Interpol Wilna auf der
Grundlage eines Haftbefehls des Richters L des Bezirksgerichts Siauliai (Litauen) vom
24. 01. 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung um die Festnahme des litauischen
Staatsangehörigen A zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung.
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Die litauischen Behörden haben die Übersendung förmlicher Auslieferungsunterlagen
angekündigt.
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Der Senat hat deshalb auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 18. Juni 2003 die
vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
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II.
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Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, weil ein förmliches Auslieferungsersuchen
und die Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) nicht vorliegen. Diese Frist
darf in keinem Fall vierzig Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Da der
Verfolgte am 9. Juni 2003 festgenommen worden ist, läuft die Frist am heutigen Tage
ab.
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ab.
Dass der Verfolgte sich bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Brühl am 10. Juni
2003 mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat, macht eine Entscheidung über die
Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entbehrlich. Die Auslieferung des Verfolgten ist
bisher jedoch noch nicht durchgeführt worden. Da die Vorschrift des
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§ 41 IRG über das vereinfachte Auslieferungsverfahren keine eigene Regelung über die
während eines solchen Verfahrens zu treffenden Haftentscheidungen enthält, ist nach
der allgemeinen Regelung, hier nach § 16 Abs. 3 IRG zu verfahren ( Senat Beschluss
vom 18.05.1988 - Ausl 101/88 - 11 - ). Der Auslieferungshaftbefehl ist damit aufzuheben.
Denn die Frist des Art. 16 Abs. 4 Satz EuAlÜbk gilt auch im vereinfachten
Auslieferungsverfahren ( BGH St 33, 310).
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Allerdings kann im vereinfachten Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten unter
bestimmten Voraussetzungen die Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRg
angeordnet werden, wenn die vorläufige Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs
der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss .
Hierzu ergeht gesonderter Beschluss .
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