Urteil des OLG Köln vom 04.01.2001

OLG Köln: rechtliches gehör, rüge, sachprüfung, anfechtung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 406/00
Datum:
04.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 406/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 189/00
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 5 Abs. 2 S. 3 GKG findet gegen einen
Beschluss, den das Landgericht - wie im gegebenen Fall - als Rechtsmittelgericht im
Verfahren nach § 5 Abs. 2 über eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine
Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz getroffen hat, keine weitere Beschwerde
statt.
2
Dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung und hält
nach erneuter Prüfung daran fest, dass die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs
eine an sich verschlossene Instanz nicht zu eröffnen und folglich die Zulässigkeit eines
nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften unstatthaften Rechtsmittels
auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit zu
begründen vermag. Die hierfür maßgebenden Erwägungen hat der Senat in seinem in
JurBüro 1992, 427 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 1991 - 17 W 520/91 -
im einzelnen dargelegt. Darauf sowie auf die Ausführungen von Gummer in Zöller, ZPO,
22. Aufl., § 567 Rn. 20 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung wird Bezug
genommen.
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Die weitere Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist im Streitfall
um so weniger geboten, als der Beteiligten zu 1. die Möglichkeit offen steht, die Rüge,
das rechtliche Gehör sei verletzt worden, im Wege der Gegenvorstellung gegen die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geltend zu machen. Ist der auf eine
einfache Beschwerde hin ergangene Beschluss, wie hier, unter Verstoß gegen den
Grundsatz über das rechtliche Gehör zustande gekommen, ist die Gegenvorstellung der
allein gangbare Weg, den Grundrechtsverstoß - durch Selbstkorrektur - zu beseitigen
(vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., Rn. 25).
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Aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung kann die Anfechtung einer an
sich nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung ebenfalls nicht zugelassen werden, so dass
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die weitere Beschwerde gemäß § 574 ZPO ohne jede Sachprüfung als unzulässig zu
verwerfen ist.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 5 Abs. 6 GKG).
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