Urteil des OLG Köln vom 22.11.2006

OLG Köln: beschlagnahme, einziehung, gebühr, strafverfahren, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 614/06
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 614/06
Schlagworte:
Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe
Normen:
RVG VV Nr. 4142
Leitsätze:
Tätigkeiten des Strafverteidigers im Rahmen einer Beschlagnahme zum
Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5) lösen die Gebühr
gemäß VV Nr. 4142 RVG nicht aus.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
1
Zur Begründung kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der
Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.11.2006 Bezug genommen werden.
Zur Verdeutlichung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der vom Verteidiger
geltend gemachte Anspruch auf eine Gebühr gemäß VV Nr. 4142 RVG nach einhelliger
Ansicht – so auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kommentierung von N.
Schneider in Gebauer/Schneider RVG, 2. Aufl., VV4142 Rdnr. 11 – nur besteht, "wenn
die Beschlagnahme die Sicherung der vorgenannten Maßnahmen bezweckt (§§ 111b,
111c StPO)". Vorstehend werden jedoch – soweit hier von Bedeutung - nur die
Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls, soweit er Strafcharakter hat, genannt. Im
vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung des Arrests jedoch gerade nicht im Hinblick
auf eine mögliche Einziehung, sondern zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b
Abs. 5 StPO). Diese gehört aber gerade nicht zu den "vorgenannten Maßnahmen".
2
Es macht auch Sinn, diesen Fall der Beschlagnahme nicht unter den
Gebührentatbestand der VV Nr. 4142 RVG zu erfassen, weil insofern das Strafverfahren
– anders als in den Fällen der Einziehung und des Verfalls – nicht zu einer endgültigen
Entscheidung über den Vermögensverlust führt. Insoweit werden u. U. erst
zivilrechtliche Verfahren eine Klärung herbeiführen, in denen dann wiederum
anwaltliche Gebührten entstehen.
3
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§56 Abs. 2 S. 2 RVG).
4
5