Urteil des OLG Köln vom 05.12.2001

OLG Köln: reisekosten, geschäftssitz, fahrtkosten, prozessvertretung, verfügung, gerichtsgebühr, bestätigung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 W 101/01
05.12.2001
Oberlandesgericht Köln
17. Zivilsenat
Beschluss
17 W 101/01
Landgericht Köln, 33 O 150/00
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der
weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2000 -
33 O 150/00 - sind von der Antragsgegnerin an Kosten 61,20 DM nebst 4
% Zinsen seit dem 30. Mai 2000 an die Antragstellerin zu erstatten. Der
weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom
29.05.2000 wird abgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von
229,51 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt
die Antragstellerin. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen die Antragstellerin zu 79 % und die Antragsgegnerin zu 21 %.
G r ü n d e:
I. Die in B. geschäftsansässige Klägerin ließ sich in dem im Februar 2000 vor dem
Landgericht Köln anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren durch ihren in
F.a.M. residierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Verfahren erster Instanz
wurde beendet durch Urteil vom 23.5.2000 mit der Bestätigung der gegen die
Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Verfügung; der Antragsgegnerin wurden
daraufhin die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der ihrem - auswärtigen -
Prozessbevollmächtigten entstandenen Reisekosten zu dem Termin vom 12.10.2000
(Kosten der Bahnanreise, Taxikosten und Abwesenheitsgeld) von zusammen (netto)
290,71 DM wies der Rechtspfleger durch Beschluß vom 22.1.2001 als unbegründet zurück.
Gegen die Ablehnung der Festsetzung dieser Kosten richtet sich die sofortige Beschwerde
der Klägerin.
II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat lediglich im erkannten Umfange Erfolg.
Die notwendigen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten sind der obsiegenden
auswärtigen Partei nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss
vom 26.11.2001 - 17 W 107/01) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Entfernung ihres
Wohn- oder Geschäftssitzes vom Ort des Prozessgerichts zu erstatten. Die Partei handelt
jedoch dem erstattungsrechtlich beachtlichen Gebot tunlichster Kostensparung zuwider,
wenn sie einen Anwalt mit der Prozessvertretung betraut, der vom Gerichtsort weiter
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
entfernt residiert als die Partei selbst. In diesem Falle hat die Partei die Mehrkosten selbst
zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass der von ihr beauftragte
Prozessbevollmächtigte nicht an ihrem Wohnsitz/Geschäftssitz oder in unmittelbarer Nähe
residiert, sondern weiter weg seinen Kanzleiort hat. Ist die Entfernung zwischen dem
Kanzleiort des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und dem auswärtigen Gerichtsort
dagegen gleich groß oder kürzer als die Entfernung vom Wohnsitz/Geschäftssitz der Partei
und dem Ort des Prozessgerichts, sind die Reisekosten des auswärtigen
Prozessbevollmächtigten dagegen voll erstattungsfähig.
Die in B. ansässige - obsiegende - Antragstellerin durfte sich - da keine
Routineangelegenheit vorlag und ihr angesichts der wettbewerbsrechtlichen
Aufgabenstellung auch keine schriftliche Informationserteilung zugemutet werden konnte -
in erstattungsrechtlicher Hinsicht zwar eines auswärtigen Anwaltes als
Prozessbevollmächtigten bedienen. Dessen Reisekosten von F. zum Gerichtsort K. nebst
Abwesenheitsgeld in Gesamthöhe von 290,71 DM sind hier jedoch trotz des Wegfalls der
anwaltlichen Lokalisation nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, weil der
Prozessbevollmächtigte am sog. "dritten Ort" residiert und dieser Ort (Frankfurt) ca. 150 km
weiter vom Gerichtsort K. entfernt liegt als der Sitz der von ihm vertretenen Antragstellerin
(B.). Die Reisekosten sind nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären,
wenn die Antragstellerin einen an ihrem Geschäftssitz residierenden Anwalt mit der
Prozessführung beauftragt hätte. Hätte die Antragstellerin einen B. Anwalt als
Prozessbevollmächtigten mandatiert, hätte dieser geringere Fahrtkosten zur Wahrnehmung
des Verhandlungstermins vor dem Prozessgericht in Köln aufwenden müssen; ein B.er
Anwalt hätte die geringe Entfernung von 30 km zum Gerichtsort K. aus Zeitgründen mit
einem Kraftfahrzeug zurückgelegt. Für die Terminswahrnehmung wäre Abwesenheitsgeld
nach § 28 Abs. 3 BRAGO nur in Höhe von 30,00 DM angefallen.
Insgesamt wären einem B.er Prozessbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von (brutto)
61,20 DM entstanden, und zwar im einzelnen:
Fahrtkosten von B. nach K. und zurück
(2 x 30 km x 0,52 DM -
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO): 31,20 DM
Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung
(jeweils nicht mehr als 4 Stunden -
§ 28 Abs. 3 BRAGO): 30,00 DM
Gesamtbetrag: 61,20 DM
Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin an Reisekosten ihres
Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
Das weitergehende Festsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Die Verzinsungspflicht beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
19
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 290,71 DM