Urteil des OLG Köln vom 19.12.2001

OLG Köln: hauptsache, verordnung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 267/01
19.12.2001
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 267/01
Landgericht Münster, 5 T 1002/01
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 4. Dezember
2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster
vom 8. November 2001 - 5 T 1002/01 - wird als unzulässig verworfen. Die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu
tragen.
G r ü n d e
1. Das Finanzamt hat im Juli 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Schriftsatz vom 6. September 2001
hat es das Verfahren für in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des
Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese hat mit Schreiben vom 13. September
2001 einer solchen Kostenentscheidung widersprochen. Durch Beschluß vom 27.
September 2001 hat das Amtsgericht Münster die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens in Anwendung der §§ 4 InsO, 91 a Abs. 1 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Deren
gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 2001
hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 23. November 2001 zugestellten Beschluß wendet die Schuldnerin
mit der an das Amtsgericht Münster adressierten und dort am 5. Dezember 2001
eingegangenen, als "Widerspruch" gegen den Beschluß vom 8. November 2001
bezeichneten weiteren Beschwerde vom 4. Dezember 2001.
1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung
mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. No-
vember 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren
Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. 1998, 550) zur Entscheidung über das
Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 8.
November 2001 berufen.
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Das Rechtsmittel ist unzulässig. Mit der Erstbeschwerde hatte sich die Schuldnerin allein
gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts gewandt. Gegenstand der Überprüfung
durch das Landgericht war deshalb nur jene Kostenentscheidung. Gegen Entscheidungen
der Landgerichte über Prozeßkosten findet indes auch im Insolvenzverfahren keine weitere
Beschwerde statt, §§ 568 Abs. 3 ZPO, 4 InsO. Deshalb ist, wenn das Insolvenzgericht
(Amtsgericht) über die Kosten eines erledigten Verfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO
entscheidet, zwar gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Landgericht,
gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aber keine weitere Beschwerde
zum Oberlandesgericht gegeben (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627; Kirchhof in:
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7 mit weit.
Nachw.). Bereits aus diesem Grunde ist - unabhängig davon, daß im Streitfall auch die
weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gegeben sind - dem Senat ein Eingehen auf die Sache
selbst verwehrt. Die weitere Beschwerde muß vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO,
97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, daß auch gegen die vorliegende
Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 ZPO, 4 InsO.
Beschwerdewert : bis DM 300,--