Urteil des OLG Köln vom 15.05.1998
OLG Köln (agb, gesetz, klausel, allgemeine geschäftsbedingungen, kunde, treu und glauben, geschäftsbedingungen, kläger, vertragliche beziehung, rücktritt vom vertrag)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 72/97
Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 72/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 26/96
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 1997 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 26/96 - teilweise
abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht
übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird I. die Beklagte
verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ord-nungshaft zu
vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu u n t e r l a s s e n,
im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den
Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche
Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie
sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu
berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört: 1) "Ich willige ein, daß die DeTeMobil die
erforder-lichen banküblichen Auskünfte an meine o.a. Bank oder eine
Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im Säumnisfall
entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder Inkasso-Unternehmen zur
Bearbeitung und Nutzung weiterleitet." 2) "DeTeMobil kann die
Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern." 3) "Die
Verbindungen werden von der DeTeMobil im Rah-men der bestehenden
technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren
Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95% - bei Netzüberlastung unter
Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der
technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in
Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B.
Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß ei-ne
Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw.
beeinträchtigt oder unterbrochen wird." 4) "Aufgrund von
Netzanpassungen an Veränderungen des GSM-Standards (global
system for mobile communica-tion) muß der Kunde damit rechnen, daß
seine Funk-Endeinrichtungen entsprechend angepaßt werden müssen.
Die Leistungen des Mobilfunkdienstes D 1 können ohne diese
Anpassungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt
werden" bzw. "Aufgrund von Netzanpassungen an Veränderungen des
jeweiligen Mobilfunkstandards muß der Kunde damit rechnen, daß seine
Funk-Endeinrichtung entsprechend angepaßt werden muß; ohne diese
Anpassungen können die Leistungen des jeweiligen Mobilfunknet-zes
möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden." 5)
"Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der
Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich
mitgeteilt. Die Änderungen geltend als genehmigt, wenn der Kunde
ihnen nicht schriftlich widerspricht. DeTeMobil wird auf die Folge im
Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muß
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der
Rechnungsstelle der DeTeMobil eingegangen sein." 6) "Für
schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der
Deutschen Telekom AG einge-treten sind oder in einer
Vermittlungseinrichtung der Telekom, soweit diese für die Vermittlung
der Sprache für andere (§ 1 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet DeTeMobil dem
Kunden nur in demselben Um-fang wie die Telekom aufgrund der
Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 v. 29. Juni 1991)
ihrerseits der DeTeMobil haftet." 7) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
DeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß auf Kosten des Kunden
zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen
Preise zu zahlen." 8) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." 9) "Wir
verarbeiten und nutzen die erforderlichen, von uns verfügbaren
Bestandsdaten (z.B.Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung
des Ver-tragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung,
Werbung und Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne
unserer Kunden verbessern zu können. Sie können dieser Auswertung
allerdings auch widersprechen." wie jeweils nachstehend
wiedergegeben: II. der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende
Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf
deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten
bekanntzumachen. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die
Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des
Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 15%, die Beklagte
85% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor hinsichtlich der
Ziffern I. 1) bis 7) und 9) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von
jeweils DM 15.000.- je untersagter Klausel, hinsichtlich der Ziffer I. 8)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.-DM abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die
Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten
Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 8.500.-DM abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem
Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000.-
abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe
leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen
Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 2000.- abwenden, wenn nicht
die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer
wird auf 32.000.-DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt
70.000.-DM.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u. a. die Verbraucher-Zentralen in den
Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die
Stiftung Warentest als Mitglieder angehören. Laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der
Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucherschaft durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist Mobilfunkanbieterin für
Leistungen u.a. im D1-Netz. Beim Abschluß der Verträge zur Teilnahme am
Mobilfunkdienst D1 mit ihren Kunden verwandte die Beklagte bis Ende März 1996 die
nachfolgend wiedergebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB
a.F.), denen in einem besonderen Abschnitt sog. "Hinweise zum Datenschutz in D 1.
Die Sicherheit und Vertraulichkeit Ihrer Daten ist gewährleistet" nachgestellt waren:
2
Seit 1. April 1996 legt die Beklagte ihren Kundenverträgen die nachfolgend
eingeblendete Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungungen( im folgenden:
AGB n.F. ) zugrunde, in der u. a. einige der in der Altfassung der AGB noch eingestellt
gewesenen Klauseln nicht mehr enthalten und denen wiederum "Hinweise zum
Datenschutz in den Mobilfunkdiensten C-Tel und D 1. Die Sicherheit und Vertraulichkeit
Ihrer Daten ist gewährleistet" angefügt sind:
3
Darüber hinaus verwendet die Beklagte zum Abschluß der Kundenverträge jeweils die
aus den Anlagen K 2a und K 2b (Bl. 73/73 R und Bl. 74 d.A.) ersichtlichen
Auftragsformulare, in denen u.a. eine Einwilligung der Kunden in die Übermittlung
"banküblicher Auskünfte" und in die Weiterleitung entsprechender Daten "an ein
Auskunfts- und Inkassounternehmen zur Verarbeitung und Nutzung dort" vorformuliert
sind.
4
Der klagende Verein beanstandet nunmehr insgesamt 12 , im nachfolgend dargestellten
Klageantrag unter den Ziffern 1.b) bis 1.m) im einzelnen wiedergegebene, in den
vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln als mit den
§§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unvereinbar. Es sei dabei - so hat der Kläger geltend gemacht -
von vorneherein unbeachtlich, daß die Beklagte einen Teil der in den AGB a. F.
enthaltenen Klauseln in der Neufassung der AGB nicht mehr oder jedenfalls so nicht
mehr verwende. Denn unabhängig davon, daß die bereits gegenüber der Altfassung der
AGB bzw. den darin eingestellten Klauseln vorzubringenden Beanstandungen durch die
in den aktuellen Geschäftsbedingungen jeweils überarbeitete Neufassung in den
wesentlichen Gesichtspunkten unberührt geblieben seien, bestehe auch hinsichtlich der
in die Neufassung der AGB überhaupt nicht übernommenen, zur Gänze weggelassenen
Klauseln so lange die Gefahr einer wiederholten Verwendung, wie die Beklagte sich
insoweit nicht im Rahmen einer vertragsstrafebewehrten Erklärung zur Unterlassung
verpflichte. Entsprechendes, so hat der Kläger ferner vertreten, müsse im Ergebnis
bezüglich der in die "Hinweise zum Datenschutz" sowie in die erwähnten
Auftragsformulare eingestellten Formulierungen betreffend die Verarbeitung und
Nutzung sogenannter Bestandsdaten der Kunden durch die Beklagte sowie die
Einwilligung der Kunden in die Übermittlung der "erforderlichen banküblichen
5
Auskünfte" gelten. Beide Klauseln führten mangels hinreichender Festlegung der
Grundlagen und Voraussetzungen der Datenweitergabe zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Kunden.
Der Kläger hat beantragt,
6
1. der Beklagten zu untersagen,
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8
im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst D1 die
nachfolgenden und diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeine
Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der
Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört:
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11
a) Ich willige ein, daß die DeTeMobil die erforderlichen banküblichen Auskünfte an
meine o.a. Bank oder eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im
Säumnisfall entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder Inkasso-Unternehmen zur
Verarbeitung und Nutzung dort weiterleitet;
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b) DeTeMobil kann die Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen
ändern;
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15
c) Die Verbindungen werden von der DeTeMobil im Rahmen der bestehenden
technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren
Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95% - bei Netzüberlastung unter Umständen von der
Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen
Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den funktechnischen
Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß
eine Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder
unterbrochen wird;
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17
d) Aufgrund von Netzanpassungen an Veränderungen des GSM-Standards (global
system for mobile communication) muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-
Endeinrichtungen angepaßt werden müssen. Die Leistungen des Mobilfunkdienstes
D1 können ohne diese Anpassungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt
genutzt werden;
18
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19
bzw.
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21
Aufgrund von Netzanpassungen an Veränderungen des jeweiligen Mobilfunk-
Standards muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen
entsprechend angepaßt werden müssen; ohne diese Anpassungen können die
Leistungen des jeweiligen Mobilfunknetzes möglicherweise nicht oder nur
eingeschränkt genutzt werden;
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23
e) Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der
Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Benutzung zu vertreten hat,
insbesondere wenn er eine der unter Punkt 7 d, e, f, und g aufgeführten Pflichten
schuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der Karte hat der Kunde
nur die Preise zu zahlen, die bis zur Meldung des Verlustes oder des
Abhandenkommens angefallen sind;
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25
bzw.
26
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Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der
Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat,
insbesondere wenn er eine der unter Punkt 6 c, d, e, f und j aufgeführten Pflichten
schuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der Telekarte hat der
Kunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur Meldung bei DeTeMobil angefallen sind;
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29
f) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung
und der Preise werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. (DeTeMobil wird auf
die Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen). Der Widerspruch muß
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der Rechnungsstelle der
DeTeMobil eingegangen sein;
30
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31
g) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß
D1 auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet,
die monatlichen Preise zu zahlen;
32
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33
h) Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag
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ausdrücklich als solche vereinbart wurden;
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i) Die vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der vereinbarte Termin verschiebt sich bei
einem von der DeTeMobil nicht zu vertretenden, vorübergehenden und
unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein
solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen,
auch in Unternehmen, derer sich DeTeMobil zur Erfüllung dieses Vertrags bedient,
behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie,
unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese
sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt;
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j) Gerät DeTeMobil mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Punkt
17. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn DeTeMobil
eine ihr von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die
mindestens vier Wochen betragen muß;
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k) Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der
Deutschen Telekom AG eingetreten sind oder in einer Vermittlungseinrichtung der
Telekom, soweit diese für die Vermittlung der Sprache für andere (§ 1 Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet
DeTeMobil dem Kunden nur in demselben Umfang wie die Telekom aufgrund der
Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 vom 29. Juni 1991) ihrereseits der
DeTeMobil haftet;
40
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41
l) Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der DeTeMobil aus diesem Vertrag auf
die Telekom oder eine Tochtergesellschaft der Telekom (bzw.) eine
Beteiligungsgesellschaft von dieser ist auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig.
42
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43
Dem Kunden steht für diesen Fall das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen;
44
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45
m) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages werden durch schriftliche Bestätigung der DeTeMobil wirksam;
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n) Wir verarbeiten und nutzen die erforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten
(z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses
und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um unsere
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Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu können.
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49
Sie können dieser Auswertung allerdings auch widersprechen;
50
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziff. 1.a), b),
c), d.), e), f), g), h), i), j), k), l), m) und n) genannten Unterlassungsverpflichtungen ein
Ordnungsgeld bis zu 500.000.- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer, anzudrohen;
51
3. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
52
Die Beklagte hat beantragt,
53
die Klage abzuweisen.
54
Die Beklagte hat die für das klägerseits geltend gemachte Unterlassungsbegehren
vorauszusetzende Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen, soweit in der
Altfassung der AGB noch enthalten gewesene und vom Kläger weiterhin beanstandete
Klauseln entweder überhaupt nicht oder nur in inhaltlich überarbeiteter Form in die
Neufassung der AGB übernommen wurden. Im übrigen spiegelten die angegriffenen
AGB-Klauseln lediglich die ohnehin kraft Gesetzes und Rechtsprechung bestehende
Rechtslage wider, so daß aus diesem Grund gemäß § 8 AGB-Gesetz bereits kein Raum
für eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 ff AGB-Gesetz bleibe. Jedenfalls aber
hielten die AGB-Klauseln einer derartigen Inhaltskontrolle auch stand.
55
Mit Urteil vom 12. Februar 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage - so
hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt - erweise sich nur
im Hinblick auf die unter den Ziffern 1a), 1b), 1c) 1d) und 1k) des Unterlassungsantrags
aufgeführten Klauseln als begründet. Denn nur diese Klauseln seien unter Anwendung
der sich aus den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäben der Inhaltskontrolle
insgesamt als unwirksam einzuordnen. Hinsichtlich der mit Ziff 1f) des
Unterlassungsantrags angegriffenen AGB-Klausel gelte das hingegen nur zum Teil und
sei das Klagebegehren daher nur begründet, soweit sich die Beanstandung gegen den
letzten Satz der Klausel wende. Im übrigen halte die genannte Klausel jedoch den sich
aus den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz ergebenden Wirksamkeitsanforderungen stand. Was
die weiteren, unter den Ziffern 1 e), 1 g), 1 h), 1 i), 1 j), 1 l), 1 m) und 1 n) des
Unterlassungsbegehrens wiedergegebenen AGB-Klauseln angehe, sei die Klage
hingegen unbegründet. Denn bei den Klauseln unter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) sowie 1 m
) - Satz 2 - sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
aufgrund des Umstands, daß die Beklagte die betreffenden Klauseln nicht mehr in ihre
neuen AGB aufgenommen habe, entfallen, so daß sich die Klagebegehren schon aus
diesem Grund ohne weitere sachliche Prüfung als unberechtigt darstellten. Die
restlichen, unter den Ziffern 1 e), 1 g), 1 l), 1 m) - Satz 1 - sowie 1 n) aufgeführten
Klauseln seien wirksam, weil sie entweder gemäß § 8 AGB-Gesetz von vorneherein
einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz entzogen seien oder aber
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dieser Inhaltskontrolle in der Sache standhielten.
Gegen dieses, ihr am 19. März 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 1997
eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mittels eines am 20. Mai 1997 ( 18. Mai 1997
= Pfingstsonntag; 19. Mai 1997 = Pfingstmontag ) eingegangenen Schriftsatzes
fristgerecht begründet hat.
57
Auch der Kläger hat gegen das vorbezeichnete, ihm am 20. März 1997 zugestellte Urteil
- eingehend am 21. April 1997 ( 20. April 1997 = Sonntag ) - Berufung eingelegt, die er,
nach entsprechender Fristverlängerung ( Bl. 421 f, 436 f d.A ), durch einen bei Gericht
am 4. Juli 1997 eingereichten Schriftsatz rechtzeitig begründet hat.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung betreffend die
vorstehend unter den Ziffern 1 b) und 1 c) aufgeführten Klauseln ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
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Das Landgericht, so führt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens aus, habe - soweit es die Verwendung der unter Ziff 1 b)
des Unterlassungsbegehrens dargestellten, die Änderung von Telefonnummern aus
technischen und betrieblichen Gründen betreffende Klausel untersagt habe - nicht
hinreichend gewürdigt, daß sie, die Beklagte, ihrerseits nach Maßgabe des § 43
Absätze 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetz ( TKG ) ggf. sogar im Zwangswege
von der Regulierungsbehörde zu Änderungen der vergebenen Telefonnummern
verpflichtet werden könne, so daß sie - die Beklagte - daher nicht frei in der Auswahl
und der Gestaltung der Nummern sei. Unabhängig davon, daß die in Rede stehende
AGB-Klausel aus diesem Grund bereits gemäß § 8 AGB-Gesetz "kontrollfrei" sei, müsse
der vorbezeichnete Umstand aber jedenfalls bei einer im Rahmen von §§ 9, 10 AGB-
Gesetz vorzunehmenden Wertung seinen Niederschlag dahin finden, daß ihr - der
Beklagten - Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel die Interessen der Nutzer
bzw. Kunden an der Beibehaltung der vergebenen Nummern überwiege.
60
Was die gemäß Ziffer 1 c) des Unterlassungsbegehrens verbotene Klausel betreffend
die Herstellung der Verbindung im Rahmen der bestehenden funktechnischen und
betrieblichen sowie aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des
Netzes
61
bestehenden Möglichkeiten angehe, habe das Landgericht nicht beachtet , daß - sollte
ein Kunde von vorneherein infolge der technischen Gegebenheiten nicht mit einer
Funkverbindung versorgt werden können, weil er z.B. im Gebiet eines "Funkschattens"
wohnt - dann ein auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichteter Vertrag
abgeschlossen worden sei, der ohnehin gemäß § 306 BGB der Nichtigkeit anheimfalle.
Im übrigen bestehe aber auch auf ihrer - der Beklagten - Seite eine Aufklärungs- und
Offenbarungspflicht, wenn ein sich für den Abschluß eines Mobilfunkdienst-Vertrags
interessierender Kunde in einem derartigen "Funkschattengebiet" bzw. "weißen Fleck"
lebe, und daher nicht oder nur völlig unzureichend mit Mobilfunkdiensten versorgt
werden könne. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne der Kunde sich dann
aber jedenfalls nach den Regeln der cic von der eingegangenen Verpflichtung befreien.
Dies alles würdigend, schränke die in Rede stehende Klausel entgegen der Auffassung
des Landgerichts keineswegs die Rechte des Kunden im Falle des Verzugs oder der
Unmöglichkeit ein; vielmehr reflektiere die Klausel letzlich die Gesetzes- und
Rechtslage und sei gemäß § 8 AGB-Gesetz daher nach den Bestimmungen des AGB-
62
Gesetzes nicht angreifbar.
Die Beklagte beantragt,
63
das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 26 O 26/96 - teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie - die
Beklagte - darin verurteilt worden ist, folgende Klauseln nicht mehr in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
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65
1. "DeTeMobil kann die Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen
ändern";
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2. "Die Verbindungen werden von der DeTeMobil im Rahmen der bestehenden
technischen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95 % -
bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund
der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in
Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B.
Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht
jederzeit (in der neuen Fassung durch die folgenden vier Worte ergänzt) und an
jedem Ort hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird."
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Was die von der Beklagten verteidigte Klausel gemäß Ziff 1 b) des
Unterlassungsbegehrens betreffend die Änderung der Rufnummern angehe, möge es
zwar - so wendet der Kläger ein - zutreffen, daß technische und/oder in internationalen
Verpflichtungen begründete Notwendigkeiten entstehen könnten, die eine Änderung der
vergebenen Rufnummern verlangten. Die in Rede stehende AGB-Klausel erlaube
indessen nicht nur aus diesen Gründen notwendige Änderungen, bei denen
gegebenenfalls das Änderungsinteresse der Beklagten das auf Seiten der Kunden zu
berücksichtigende Interesse an der Beibehaltung der Rufnummer überwiege. Die
Beklagte habe sich vielmehr jegliche Änderung aus technischen und betrieblichen
Gründen vorbehalten, ohne daß eine solche Interessenabwägung überhaupt
vorgesehen sei; das aber führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.
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Gleiches müsse im Ergebnis aber auch hinsichtlich der unter Ziff. 1c) des Klageantrags
wiedergegebenen Klausel gelten. Denn die Beklagte lasse sich damit das Recht
bestätigen, ein volles Entgelt u. a. auch von den Kunden zu verlangen, denen
gegenüber sie nur eine eingeschränkte Leistung erbringe. Damit solle die Klausel
jedenfalls aber gerade die von der Beklagten für den Fall u. a. der Verletzung einer
Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in´s Feld geführten Ersatzansprüche der Kunden
zu Fall bringen.
72
Unter Wiederholung der in erster Instanz bereits vorgebrachten und in der Berufung
noch vertieften Argumente hält der Kläger im übrigen zur Begründung des eigenen
73
Rechtsmittels weiterhin an der Auffassung fest, daß auch die gemäß den Ziff. 1 e), 1 g),
1 h), 1 i), 1 j), 1 l), 1m) und 1n) des Unterlassungsantrags beanstandeten Klauseln
wegen Verstoßes gegen die §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unwirksam seien. Dabei sei auch
die hinsichtlich der Klauseln unter den Ziff. 1 h), 1 i), 1 j) sowie 1 m) - Satz 2 - des
Unterlassungsantrags erforderliche Wiederholungsgefahr nicht allein aufgrund des
Umstands entfallen, daß die Beklagte diese Bestimmungen in der Neufassung ihrer
AGB nicht mehr verwende.
Nachdem die Beklagte sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der
letzgenannten Klauseln unter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) und 1 m) - Satz 2 - eine
vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, haben
die Parteien in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
74
Der Kläger beantragt,
75
das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1998 - 26 O
26/96 - teilweise abzuändern und in dem über die erstinstanzliche Verurteilung sowie
die einvernehmliche Erledigung der Hauptsache hinausgehenden Umfang
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1. die Beklagte auch zu verurteilen, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem
jeweiligen Geschäftsführer - zu unterlassen,
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79
im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst D 1 die
nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine
Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der
Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört:
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81
e) "Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der
Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat,
insbesondere wenn er eine der unter 7 d, e, f und g aufgeführten Pflichten schuldhaft
verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der Karte hat der Kunde nur die
Preise zu zahlen, die bis zur Meldung des Verlusts oder des Abhandenkommens
angefallen sind;
82
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83
bzw.
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85
Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der
Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat,
insbesondere wenn er eine der unter Punkt 6 c, d, e, f und j aufgeführten Pflichten
schuldhaft verletzt hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen der Telekarte hat der
Kunde nur die Preise zu zahlen, die bis zur Meldung bei DeTeMobil angefallen sind;"
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87
g) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeTeMobil berechtigt, den
Mobilfunkanschluß D1 auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in
diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen;"
88
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89
l) "Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der DeTeMobil aus diesem Vertrag auf
die Telekom oder eine Tochtergesellschaft der Telekom (bzw.) eine
Beteiligungsgesellschaft von dieser ist auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig.
Dem Kunden steht für diesen Fall das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist zu kündigen;"
90
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91
m) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht;"
92
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93
n) "Wir verarbeiten und nutzen die erforderlichen, von uns verfügbaren
Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und
Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern
zu können."
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95
2. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel auch insoweit mit
der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
96
Die Beklagte beantragt,
97
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
98
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches, zur Verteidigung
gegenüber dem Klagebegehren eingewandtes Vorbringen, wonach sich die in Rede
stehenden Klauseln nicht als unwirksam im Sinne der klägerischen Beanstandungen
erwiesen.
99
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die von ihnen
in beiden Instanz jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
100
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
101
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wohin-gegen sich die - ebenfalls zulässige -
Berufung des Klägers teilweise als erfolgreich erweist.
102
A.
103
Die B e k l a g t e vermochte mit ihrem Rechtsmittel insgesamt nicht durchzudringen. Zu
Recht hat ihr das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwendung der mit den
Ziff. 1 b) und 1 c) des Unterlassungsbegehrens angegriffenen Klauseln untersagt. Dem
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten
Verbraucherschutzverein steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch
zu, da beide Klauseln den Anforderungen einer nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-
Gesetz vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalten.
104
1. Die erstgenannte, unter Ziff. 1 b) des Unterlassungsantrags aufgeführte Klausel,
welche die Beklagte jeweils unter Abschnitt 3. 1. ihrer AGB sowohl in der alten Fassung
als auch in der Neufassung verwendet, erweist sich als gemäß § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz
unwirksame Bestimmung.
105
Nach dieser Vorschrift ist eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestellte
Klausel dann unzulässig, wenn der Verwender sich damit das Recht vorbehält, die
versprochene Leistung zu ändern, es sei denn die Vereinbarung der Änderung ist unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar.
Die der Beklagten unter Abschnitt 3. 1. ihrer AGB eingeräumte Möglichkeit, die an ihre
Kunden bereits vergebenen Rufnummern aus technischen und betrieblichen Gründen
nachträglich zu ändern, muß als eine im Sinne dieser Vorschrift unwirksame Regelung
eingeordnet werden.
106
a) Daß es sich bei der hier in Rede stehenden Regelung der beklagtenseits
verwendeten AGB überhaupt um einen dem Anwendungsbereich von § 10 Nr. 4 ABG-
Gesetz unterfallenden Änderungsvorbehalt handelt, kann dabei keinem Zweifel
unterliegen. Für diese Beurteilung kann es dahinstehen, ob es sich bei der Vergabe der
auf eine bestimmte Zahlenfolge konkretisierten Telefonnummer um eine vertragliche
Hauptleistung der Beklagten handelt, wofür allerdings der Umstand spricht, daß sich
ohne diese bestimmte Telefonnummer die im übrigen geschuldeten Mobilfunkdienste
zumindest im tatsächlichen Gebrauchsfall, in dem der Kunde für Dritte erreichbar sein
will und/oder muß, nicht realisieren lassen. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch nicht von
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz
auch den Änderungsvorbehalt in bezug auf versprochene Nebenpflichten sowie die
Leistungs- und Erfüllungsmodalitäten erfaßt (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Gesetz, 8. Auflage, § 10 Nr. 4 Rdn. 4; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3.
Auflage, § 10 Nr. 4 Rdn. 8 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls um eine
solche Leistungsmodalität handelt es sich aber bei der Vergabe einer bestimmten
Telefonnummer, welche die grundsätzlich bestehende Leistungspflicht der Beklagten
zur Zuteilung einer Rufnummer (vgl. Abschnitt 3. 1 Satz 1 AGB a.F. und n.F.) im
jeweiligen Einzelfall inhaltlich konkretisiert.
107
b) Dieser Leistungsänderungsvorbehalt, mit dem die Beklagte sich die Möglichkeit
108
offenhält, die Rufnummern aus nicht näher umschriebenen "technischen und
betrieblichen Gründen" zu ändern, ist auch, weil die Zumutbarkeit dieser Änderung nicht
hinreichend gewährleistet ist, unwirksam. Denn die Beklagte nimmt auf die Interessen
ihrer Kunden, die sich beispielsweise in ihren Korrespondenzunterlagen auf eine
bestimmte, nämlich die vergebene Rufnummer eingerichtet haben, nicht hinreichend
Rücksicht. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, daß Klauseln, die zugunsten des
Verwenders einen Änderungsvorbehalt vorsehen, unwirksam sind (vgl. Schmidt in
Brandner/Ulmer/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 4 Rdn. 9;). Daß diese an den
Leistungsänderungsvorbehalt anknüpfende Unwirksamkeitsvermutung bei Vornahme
der in § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz vorgesehenen Zumutbarkeitsprüfung im Streitfall als
widerlegt anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich. Denn die unter Gegenüberstellung
einerseits der Interessen der Kunden an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der
versprochenen Leistung bzw. hier konkret der Beibehaltung der zugeteilten
Telefonnummern und andererseits der Interessen der Beklagten an der Änderung aus
"technischen und betrieblichen Gründen" vorzunehmende Abwägung läßt ein
überwiegendes oder auch nur gleichrangiges Interesse der Beklagten an der Änderung,
mithin deren Zumutbarkeit, nicht erkennen. Der Beklagten ist zwar in diesem
Zusammenhang zuzugeben, daß sie gemäß § 43 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) zwangsgeldbewehrt verpflichtet ist, die von der
Regulierungsbehörde zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder
Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Nummern etwa
vorgenommene Änderung der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie
der Zuteilung von Nummern umzusetzen. Auch trifft es ferner zu, daß nach § 20 Abs. 3
der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 die
Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen Änderungen von
Teilnehmerrufnummern hinnehmen müssen, wenn diese Änderungen durch
Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter
nach Maßgabe von § 43 TKG veranlaßt sind. In diesen Fällen mag das Interesse der
Beklagten an der Änderung der zugeteilten Rufnummern das Beibehaltungsinteresse
der Kunden überwiegen, mithin die Änderung i. S. von § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz zumutbar
machen, womit zugleich ein den Änderungsvorbehalt rechtfertigender "triftiger Grund"
nach Maßgabe der hier einschlägigen Ziff. 1 k) des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der
Verbraucherschutzrichtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 (abgedruckt in:
Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anhang zu § 24 a AGB-Gesetz) vorliegen dürfte, die in ihrem
Schutzumfang nicht wesentlich von der nationalen Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz
abweicht (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 4 Rdn. 15; Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Anh. RiLi Rdn 145). Bei Zugrundelegen der im Rahmen
des Verfahrens nach § 13 AGB-Gesetz gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung"
(vgl. BGH NJW 1988, 1726; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu §
9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.), geht der Regelungsgehalt der hier in Rede stehenden
AGB-Klausel indessen über diese, sich aus § 43 TKG herleitenden Gründe für die
Änderung der Rufnummern erheblich hinaus. Er berechtigt die Beklagte nämlich
einschränkungslos zur Änderung der vergebenen Rufnummern aus jedwedem Grund,
soweit dieser nur auf technische und betriebliche Belange gestützt wird , und auch
dann, wenn der Beklagten die Änderung der Rufnummern - gestützt auf die erwähnten
Gründe - nur zweckmäßig oder aus sonstigen Erwägungen sinnvoll erscheint. Damit
wird aber in erheblicher Weise in Belange der Kunden eingeriffen, die im Vertrauen auf
den Bestand der zugeteilten Telefonnummer kostenverursachende Dispositionen, wie
beispielsweise Druckaufträge für Visitenkarten und Papiere etc. getroffen haben, die sie
im Falle der Änderung - ggf. sogar in kürzeren Zeitabschnitten - erneut treffen müßten.
Eine solche, letzlich vom Belieben der Beklagten abhängige Änderung ist den Kunden
aber nicht zumutbar. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, daß gerade der Begriff der
"betrieblichen Gründe" ein breites Auslegungsspektrum abdeckt, der daher für eine fast
unüberschaubare Anzahl von Fällen einen Anlaß für allein vom Willen der Beklagten
abhängige Änderungen bieten könnte.
Dieser, der Beklagten mit der hier betroffenen Klausel folglich eingeräumte
weitreichende Anwendungsbereich des Änderungsvorbehalts, der es der Beklagten bei
kundenfeindlicher Auslegung erlaubt, Änderungen der vergebenen Rufnummern letzlich
nach ihrem Belieben herbeizuführen, läßt die Klausel insgesamt der Unwirksamkeit
anheimfallen. Denn selbst wenn die Änderung der Rufnummern - wie vorstehend
dargestellt - durch Maßnahmen der Regulierungsbehörde gemäß § 43 TKG veranlaßt
worden sein sollte und daher in diesem speziellen Fall ein die Zumutbarkeit der
Änderung begründendes überwiegendes Änderungsinteresse der Beklagten zu bejahen
wäre, läßt die Klausel selbst eine Beschränkung auf diesen konkreten
Zumutbarkeitsgesichtspunkt nicht erkennen, sondern bietet sie auch in allen übrigen
Fällen Raum für die Anwendung des Leistungsänderungsvorbehalts (vgl. BGH Z 86,
285/295 = BGH NJW 1983, 1322/1325; OLG Koblenz ZIP 1981, 509/511; Schmidt in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Rdn. 9; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 10
Rdn 20; Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage, Rdn. 23 zu § 10 AGBG). Sie muß daher in
ihrem gesamten weitreichenden Regelungsgehalt beurteilt und aus den vorstehenden
Gründen infolgedessen insgesamt als unwirksam eingeordnet werden.
109
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Beurteilung der unter Ziff. 1 c) des
Unterlassungsantrags beanstandeten Klausel. Diese, jeweils in Abschnitt 3.2. der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F. und n.F.) der Beklagten enthaltene Klausel
erweist sich gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam, weil sie eine die Kunden der
Beklagten unangemessen benachteiligende, nämlich intransparente Vertragsgestaltung
und -abwicklung festlegt.
110
a) Unabhängig davon, daß § 8 AGB-Gesetz der Überprüfung der Transparenz einer
AGB-Klausel von vorneherein nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Brandner in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8a zu § 8 AGB-Gesetz), ist mit dem Landgericht
aber jedenfalls davon auszugehen, daß es sich bei der hier in Rede stehenden
Bestimmung um eine in vollem Umfang dem Anwendungsbereich der Klauselverbote
der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz unterfallende Regelung und nicht etwa um eine der sonstigen
Inhaltskontrolle der erwähnten Vorschriften des AGB-Gesetzes nach Maßgabe von § 8
AGB-Gesetz entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklagten handelt.
Nach § 8 AGB-Gesetz sind nur solche in AGB eingestellte Bestimmungen der
richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der
Inhaltskontrolle versperrt sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung
durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den
Vertragspartnern festgelegt werden müssen (BGH NJW 1994, 318; BGH NJW 1993,
2369; BGH NJW 1992, 688/689). Zu letzteren zählen die bloßen
Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung
unmittelbar festlegen und mit denen die für die Leistungen geltenden Vorschriften
unberührt gelassen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen
einschränken, verändern, ausgestalten oder modizifieren, sind hingegen inhaltlich nach
den Maßstäben der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 1993, 2369).
Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt damit nur der enge
Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des
111
wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden
kann (BGH a. a. O., Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 8 Rdn. 10; Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 8 Rdn. 10 u. 12 m.w.N.). Dem solcherart zu definierenden
engen Bereich der Leistungsbeschreibung ist die hier in Rede stehende Bestimmung
unter Abschnitt 3.2 der AGB jedoch nicht zuzurechnen. Denn indem die Beklagte damit
die von ihr als sog. Standardleistung "im Rahmen der bestehenden technischen und
betrieblichen Möglichkeiten" geschuldete Herstellung einer Funkverbindung auf eine
"mittlere Durchlaßwahrscheinlichkeit von 95%" eingrenzt und darauf hinweist, daß eine
"Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder
unterbrochen wird", modifiziert und beschränkt sie ihre als solche unter Ziff. 3.2. Satz 1
der AGB unter der Überschrift "Standardleistung" hinreichend bestimmt festgelegte
Leistungsverpflichtung. Als eine das gegebene Hauptleistungsversprechen in diesem
Sinne ausgestaltende Bestimmung unterliegt die Klausel infolgedessen aber in jedem
Fall uneingeschränkt der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz.
b) Diese Kontrolle ergibt auch die Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden Regelung.
Denn die Klausel verstellt den Blick auf die im Fall der teilweisen oder völligen
anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten gemäß §§ 139, 306, 307 BGB
eintretende Rechtslage zum Nachteil der Verbraucher , denen daher über die in dieser
Fallkonstellation zu ihren Gunsten eingreifende Rechtslage unter Verstoß gegen die
Anforderungen des Transparenzgebots keine klare, bestimmte und zutreffende
Information vermittelt wird.
112
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung
der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar
darstellen(vgl. BGH Z 106, 42/49 =NJW 1989, 2222; BGH NJW 1993, 2052; Brandner in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 87, 89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Um den
Anforderungen des solcherart zu definierenden Transparenzgebots zu genügen, muß
jede Rechte oder Pflichten des Vertragspartners regelnde Bestimmung so gestaltet und
formuliert sein, daß jener über seine Rechte und Pflichten nicht irregeführt werden kann.
Eine derartige, mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare
Irreführungswirkung ist aber mit Klauseln verbunden, mit denen durch eine die
Rechtslage unzutreffend darstellende oder unklare Formulierung des Textes ein
durchschnittlicher Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten
werden kann oder der Verwender eine (scheinbare) Stütze für die Abwehr begründeter
Ansprüche erhält (BGH Z 104, 82/92 f; Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O.,
Rdn. 89 und 95 zu § 9 AGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143, 150
zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.). So liegt der Fall aber bei der hier zu beurteilenden
Klausel:
113
Die Regelung, wonach die Beklagte die Herstellung der Funkverbindungen von
vorneherein nur innerhalb bestimmter technischer und betrieblicher Möglichkeiten und
in Abhängigkeit von funktechnischen Ausbreitungsbedingungen schuldet, erweckt den
Eindruck, daß es sich auch bei der von vorneherein nur eingeschränkt erbrachten
Leistung der Beklagten in jedem Fall um eine vertragsgerechte handele, die daher nicht
als Leistungsstörung i.S. der (teilweisen) Unmöglichkeit eingeordnet werden könne.
Nach dem hier zugrundezulegenden Verständnis eines typischen, rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittskunden bedeutet dies aber, daß es sich auf Seiten der
Beklagten selbst dann um eine dem Vertrag gemäße und diesen erfüllende Leistung
handele, wenn die Herstellung der Funkverbindungen - beispielsweise wegen der
114
funktechnischen Ausbreitungsbedingungen - von vorneherein ganz oder teilweise
objektiv unmöglich ist, und daß der Vertrag daher gleichwohl für ihn verbindlich und die
hierdurch begründete, verbrauchsunabhängige Zahlungspflicht (z.B. "Grundgebühr") in
jedem Fall einzuhalten ist. Der Kunde, der schon bei Vertragsschluß im Gebiet eines
Funkschattens wohnt und/oder sich ganz überwiegend dort aufhält und demgegenüber
die Beklagte dort ganz oder teilweise aus technischen Gründen die Leistungspflicht zur
Herstellung einer Funkverbindung von Anfang an überhaupt nicht oder nur teilweise
erfüllen kann, wird dann aber über die in dieser Situation zu seinen Gunsten sich
ergebende Rechtsposition, nämlich die (Teil)Nichtigkeit des Vertrags gem. §§ 139,306
BGB sowie eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagen nach Maßgabe von § 307
BGB, nicht zutreffend und zuverlässig informiert. Dem kann die Beklagte auch nicht mit
Erfolg engegenhalten, daß - wenn der Vertrag insgesamt gemäß § 306 BGB wegen
anfänglicher objektiver Unmöglichkeit als nichtig anzusehen ist - die fragliche AGB-
Klausel überhaupt nicht eingreifen und daher auch kein Raum für eine sich aus deren
Anwendung etwa ergebende unangemessene Benachteiligung des Kunden bleiben
könne. Denn nach dem vorstehenden, durch die Formulierung des Klauseltextes
hervorgerufenen Eindruck einer gerade auch im Fall der unmöglichen und/oder nur
unvollständigen Herstellung der Funkverbindung bestehenden Verbindlichkeit sowohl
des Vertrages selbst als auch der hierdurch begründeten Verpflichtungen kann der
rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde eben die sich aus der objektiven
anfänglichen Unmöglichkeit ergebende Rechtsposition nicht erkennen und wird er
folglich auch von der Durchsetzung der sich hieraus zu seinen Gunsten herleitenden
Rechte abgehalten. Eben dieses Abhalten von der Geltendmachung und Durchsetzung
bestehender Rechte des Verbrauchers ist aber ein Merkmal der Intransparenz, das für
sich allein genommen bereits eine unangemessene Vertragsgestaltung annehmen läßt.
Daß die Beklagte bei der hier in Rede stehenden Sachverhaltskonstellation
Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, deren Verletzung sie gegebenenfalls
schadensersatzpflichtig macht, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Unabhängig davon, daß das hier zugrundezulegende kundenfeindlichste Verständnis
der Klausel die Kunden auch von der Geltendmachung derartiger, sich unter dem
Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ggf. begründbarer Schadensersatzansprüche
abzuhalten geeignet ist, ist die im Einzelfall durch aufklärende Hinweise bei
Vertragsschluß ausgeräumte Möglichkeit der unangemessenen Benachteiligung im
Rahmen der Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz jedenfalls unbeachtlich. Denn hier
kommt es nur auf die kundenfeindlichste Bedeutung der beanstandeten Klausel an; das
Verhalten des Verwenders vor, bei und nach Vertragsschluß ist dabei hingegen nicht zu
berücksichtigen (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-
Gesetz; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 45 zu § 13 AGB-Gesetz m.w.N.).
Hält die in Rede stehende Klausel nach alledem aber bereits den Maßstäben des
Transparenzgebots nicht stand, und ist sie daher jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGB-
Gesetz unwirksam, bedarf es nicht des Eingehens auf die weiteren Fragen, ob sich eine
unangemessene Vertragsgestaltung im übrigen auch aus den in den §§ 10 Nr. 3 und Nr.
4, 11 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 AGB-Gesetz formulierten Klauselverboten ergibt.
115
3. Aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1. und 2. folgt schließlich zugleich die
Berechtigung der vom Landgericht insoweit dem Kläger gemäß § 18 AGB-Gesetz
zugesprochenen Veröffentlichungsbefugnis.
116
B.
117
Die Berufung des K l ä g e r s, die sich noch gegen die Abweisung der in bezug auf die
vorstehend unter den Ziffern 1 e), 1 g), 1 l), 1 m) - Satz 1 - und Ziffer 1 n) aufgeführten
AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren richtet, hat teilweise Erfolg.
118
I.
119
1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die Entscheidung des
Landgerichts, soweit darin im Ergebnis die Unwirksamkeit der unter Ziff. 1 e) des
Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel nicht festgestellt worden ist. Dabei kann es
dahinstehen, ob diese Klausel gemäß § 8 AGB-Gesetz überhaupt einer Inhaltskontrolle
nach den sich aus den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäben unterliegt. Das
ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von entscheidungserheblicher
Bedeutung, weil die in Rede stehende Klausel inhaltlich jedenfalls weder gegen § 9
AGB-Gesetz, noch gegen § 11 Nr. 15 a) und b) AGB-Gesetz verstößt.
120
Nach der hier betroffenen Klausel, welche die Beklagte unter Ziff 8.3. ihrer AGB in der
alten Fassung verwendet hat und die fast wortgleich unter Ziff. 15.3. in die Neufassung
der AGB übernommen worden ist, hat der Kunde auch die Preise zu zahlen, die durch
eine unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und
soweit der Kunde die unbefugte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere, wenn durch ihn
eine der unter den vorangegangenen Ziff. 7 d), e), f) und g) (AGB a.F.) bzw. 6 c), d), e), f)
und j) (AGB n.F.) aufgeführten Pflichten schuldhaft verletzt worden sind. Wie das
Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat und auch vom
Kläger nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Bl. 443 d.A.), begründet die Klausel keine
verschuldensunabhängige Risikohaftung, sondern hält sich im Rahmen der in den §§
275, 282 BGB getroffenen Regelung bzw. im Rahmen der Grundsätze zur Gefahren-
und Risikoverteilung, wie sie die Rechtsprechung bei der Beurteilung der positiven
Vertragsverletzung (pVV) zugrundelegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rdn.
8 zu § 282 BGB m.w.N.). Die angebliche Unangemessenheit dieser Regelung ergibt
sich dabei auch nicht aus der klägerseits befürchteten Überbürdung der
Mißbrauchsgefahr auf den Kunden in bezug auch auf solche Einwirkungen, die nicht
aus seiner eigenen Sphäre, sondern aus derjenigen der Beklagten herrühren (Bl. 444
d.A.). Da - wie nicht zuletzt Diskussionen und Berichte in den Medien aus jüngster
Vergangenheit belegen - die Möglichkeit von Einwirkungen Dritter auf den von der
Beklagten genutzten Leitungsweg zwischen Einheitenzähler und dem Kundenanschluß
keineswegs ausgeschlossen ist, bleibt kein Raum für die Vermutung, daß etwaige
Möglichkeiten der Einwirkungen unbefugter Dritter auf das Leitungsnetz generell dem
Herrschaftsbereich des Kunden zuzuweisen sind. Damit scheidet aber zugleich auch
die klägerseits eingewandte Überbürdung des Mißbrauchsrisikos aus: Denn besteht die
Möglichkeit, daß sich unbefugte Dritte außerhalb des Einfluß- und Herrschaftsbereichs
des Kunden dessen Anschlusses bedienen und scheidet daher insoweit eine etwa nach
den Regeln des Anscheinsbeweises zu verwertende tatsächliche Vermutung für eine
aus der Sphäre des Kunden herrührende Einwirkung unbefugter Dritter aus, ändert sich
nichts an den oben dargestellten Grundsätzen der verschuldensabhängigen Haftung
des Kunden: Da der Kunde nur für eine Inanspruchnahme seines Anschlusses durch
Dritte haftet, wenn und soweit er dies zu vertreten hat, ist es in jedem Fall zunächst
Sache der Beklagten darzulegen und ggf. auch zu beweisen, daß die Inanspruchnahme
des Anschlusses durch Dritte in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre anzusiedeln
ist. Erst im Falle des Gelingens dieser Darlegung und ggf. dieses Nachweises bedarf es
sodann einer Entlastung durch den Kunden. An der Beweislastverteilung, wonach der
Beklagten der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des "Vertretenmüssens"
121
der unbefugten Nutzung des Anschlusses obliegt, um die Kunden in die Haftung
nehmen zu können, ändert sich daher nichts. Es trifft mithin nicht zu, daß - wie der
Kläger das aber geltend macht - nach der in der Klausel vorgenommenen Regelung
umgekehrt der Kunde zunächst den Nachweis führen muß, daß die Nutzung des
Anschlusses durch Dritte unverschuldet ist, wenn er seiner Haftung entgehen will.
Dies würdigend begründet der Umstand, daß außerhalb des Einflußbereichs des
Kunden Quellen des Mißbrauchs existieren, keine Gesichtspunkte, welche die in der
AGB-Klausel vorgenommene Haftungsregelung als unangemessene Benachteiligung
des Kunden i. S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz einordnen ließen. Da die Klausel aus den
dargestellten Gründen nicht die Beweislast für außerhalb des Verantwortungsbereichs
des Kunden zu lokalisierende Umstände auf jenen verlagert, entfällt damit zugleich
auch eine Unwirksamkeit nach den Maßstäben der Klauselverbote des § 11 Nr. 15 a)
und b) AGB-Gesetz.
122
Anhaltspunkte, welche die Unwirksamkeit der Klausel ergeben könnten, lassen sich
weiter aber auch der Bezugnahme auf die unter den Ziffern 7 d), e), f) und g) bzw. 6 c),
d), e), f) und j) formulierten Pflichten und Obliegenheiten der Kunden nicht entnehmen.
Da nur die schuldhafte Verletzung dieser in bezug genommenen Pflichten die Haftung
des Kunden für durch die unbefugte Nutzung des Anschlusses entstandene Preise
begründen soll, ändert sich auch hier nichts an den oben dargestellten Grundsätzen der
Verschuldenshaftung sowie der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast. Der
Verweis auf den in bezug genommenen Pflichtenkatalog bedeutet danach nicht etwa,
daß der Kunde zunächst darlegen und ggf. beweisen muß, daß er sämtliche Pflichten
erfüllt hat. Vielmehr ist es umgekehrt eine von der Beklagten darzulegende und ggf. zu
beweisende Haftungsvoraussetzung, daß auf Seiten des Kunden ein schuldhafter
Verstoß gegen eine oder mehrere der in bezug genommenen Pflichten vorliegt, weil
dies dann für eine letzlich dem Einfluß- und Herrschaftsbereich des Kunden
zuzuordnende unbefugte Nutzung des Anschlusses spricht. Erst dann ist es wiederum
Sache des Kunden, sich zu entlasten. Nach welchen Grundsätzen dies im einzelnen zu
erfolgen hat, und ob insbesondere ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Verletzung der unter Ziff. 6 i) aufgeführten Pflichten und dem Anfall gezählter
Gebühreneinheiten erkennbar ist, betrifft nicht den Regelungsgehalt der hier zu
beurteilenden Klausel. Insoweit ist auch das Transparenzgebot nicht verletzt. Denn der
durchschnittliche Kunde kann der Klausel sowohl die Haftung für die von ihm zu
vertretende unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte selbst, als auch die
Voraussetzungen dieser Haftung richtig, klar und bestimmt entnehmen.
123
2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter auch gegen die Abweisung der
hinsichtlich der Klausel unter Ziff. 1 l) des Unterlassungsantrags geltend gemachten
Klagebegehren.
124
Nach der unter Ziff. 1 l) des Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel, welche die
Beklagte in Ziff. 19.2 der Altfassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendet hat und die sich - mit Ausnahme des die Formulierung " oder eine
Tochtergesellschaft der Telekom..." ersetzenden Einschubs "...oder eine
Beteiligungsgesellschaft von dieser.." wortgleich in Ziff. 16.2 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen neuer Fassung wiederfindet, ist eine Übertragung der Rechte
und Pflichten der Beklagten auf die Telekom oder eine von deren Tochter- bzw.
Beteiligungsgesellschaften auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig, wobei
letzterem jedoch für diesen Fall das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags
125
eingeräumt ist.
Mit Recht hat das Landgericht diese Regelung als mit § 11 Nr. 13 b) AGB-Gesetz
vereinbar erachtet.
126
Hiernach erweist sich eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Bestimmung, wonach u. a. bei Dienstverträgen ein Dritter an die Stelle des Verwenders
in dessen sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten kann, dann
als wirksam, wenn entweder der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen
Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, sich vom Vertrag zu lösen. Die hier zu
beurteilende Eintrittsklausel ist aber nach der letztgenannten, in § 11 Nr. 13 b) AGB-
Gesetz aufgeführten Alternative als wirksam anzusehen. Denn dem Kunden ist damit
eindeutig das unbeschränkte Recht eingeräumt worden, sich für den Fall des Wechsels
des Vertragspartners durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Soweit der Kläger
demgegenüber geltend macht, daß die Ausübung des Kündigungsrechts so möglich
sein müsse, daß der Kunde erst gar nicht in ein Vertragsverhältnis mit dem neuen
Vertragspartner gezwungen werden könne, der Kunde aber ohne die hier nicht
vorgesehene unverzügliche Unterrichtung über den Wechsel des Vertragspartners in
einen solchen vertraglichen Kontakt mit dem neuen Vertragspartner hineingeraten
könne, selbst wenn dieser nur kurzfristig bis zum Kündigungsausspruch andaure,
rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Die Vorschrift des § 11 Nr. 13 AGB-
Gesetz soll verhindern, daß dem Vertragspartner des Klauselverwenders ein ihm bei
Vertragsschluß unbekannter Vertragspartner "aufgenötigt" werden kann (vgl. BT-
Drucksache 7/3919, Seite 38). Diesem Ziel dient aber das dem Vertragspartner des
Klauselverwenders eingeräumte Kündigungsrecht auch dann, wenn er sich für den Fall
des tatsächlichen Vertragspartnerwechsels, also dann, wenn der Wechsel bereits
vollzogen ist, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen kann (vgl. Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 6 und 9 zu § 11 Nr 13 AGB-Gesetz; Hensen in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 9 zu § 11 Nr. 13 AGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs,
a.a.O., Rdn. 86 zu § 11 AGB-Gesetz). Denn die in § 11 Nr. 13 AGB-Gesetz getroffene
Regelung, die den Vertragpartner des Verwenders davor schützen soll, ihn in eine
vertragliche Bindung mit einem unbekannten Vertragspartner zu manövrieren, soll
letzlich die Wahlfreiheit des Kunden gewährleisten, ob er mit einer bestimmten Person
in eine vertragliche Beziehung eintreten will oder nicht. Eben dieses Wahlrecht des
Kunden bleibt aber unangetastet, wenn der Kunde zwar zunächst im Fall des
tatsächlichen Wechsels des Vertragspartners kurzfristig - bis zur Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts zur fristlosen Kündigung - mit dem neuen Vertragspartner in eine
vertragliche Beziehung tritt. Denn er kann auch dann ohne weiteres entscheiden, ob er
den neuen Vertragspartner akzeptieren oder sich gegen die "Fortsetzung" des Vertrages
mit diesem aussprechen will.
127
Der Senat vermag in dem Umstand, daß die beanstandete Klausel den Kunden für den
Fall, daß die Beklagte als Verwenderin von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch
macht, bis zur Ausübung des Kündigungsrechts zunächst an den neuen Vertragspartner
bindet, im übrigen auch keine unangemessene Benachteiligung, mithin einen Verstoß
gegen § 9 AGB-Gesetz zu erkennen. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht bei
richtlinienkonformer Auslegung unter Heranziehung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates vom 5. 4. 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Zwar
bestimmt Ziff. 1 p) des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie, daß Klauseln
für mißbräuchlich erklärt werden können, in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, den
Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden "abzutreten",
128
wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher
bewirkt. Inwiefern allein die bis zum etwaigen Ausspruch der fristlosen Kündigung
eintretende Bindung an den neuen Vertragspartner aber schon eine potentielle, den
Kunden unangemessen benachteiligende Schlechterstellung darstellen könnte, ist nicht
ersichtlich. Die Formulierung der vorbezeichneten Bestimmung des Anhangs zu Art. 3
Abs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie legt vielmehr umgekehrt die Annahme nahe, daß
die Frage der Verringerung der Sicherheiten nur im Fall des Wechsels des
Vertragspartners in bezug auf dessen konkrete Person beurteilt werden kann (vgl.
Hensen in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 13 zu § 11 Nr. 13 AGB-Gesetz). Eine
im Rahmen der Anwendung und Auslegung von § 9 AGB-Gesetz beachtliche Wertung
des Inhalts, daß bereits die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ggf. eintretende
vertragliche Beziehung zum neuen Vertragspartner eine "potentielle Schlechterstellung"
des Kunden bedeute, welche die hier zu beurteilende Regelung als unangemessene
Benachteiligung i. S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz darstelle, läßt sich dem jedenfalls nicht
entnehmen.
3. Mit Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen die Entscheidung des
Landgerichts betreffend die unter Ziff. 1 g) des Unterlassungsantrags aufgeführte
Klausel. Denn diese führt zu einer den Kunden unangemessen benachteiligenden
Vertragsgestaltung und ist daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als
unwirksam zu erachten.
129
Dabei kann es dahinstehen, ob sich die mit Ziff. 1 g) des Antrags beanstandete Klausel,
welche die Beklagte jeweils wortgleich unter Ziff. 14.1. in die Altfassung ihrer AGB
eingestellt hat und nunmehr unter Ziff. 12.1. in der neuen Fassung ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendet, im Hinblick auf die bei Sperrung des Anschlusses
fortbestehende Zahlungspflicht des Kunden als i.S. von § 9 AGB-Gesetz
unangemessene Bestimmung erweist. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen,
daß die Beibehaltung der Zahlungspflicht der Kunden trotz Sperrung des Anschlusses
wegen Zahlungsverzugs aus den überzeugenden Gründen des landgerichtlichen Urteils
(dort S. 12 f), auf die der Senats zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§
543 Abs. 1 ZPO), in der Sache selbst keine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des
Kunden darstellt. Die Beibehaltung der Zahlungspflicht des Kunden trotz Sperrung des
Anschlusses, die sich - da mangels Nutzbarkeit des Anschlusses keine
kostenpflichtigen "Gespächseinheiten" anfallen können - faktisch auf die Zahlung der
"Grundgebühr" beschränkt, stellt sich danach vielmehr als Gegenleistung für den von
der Beklagten weiterhin für den Kunden bereitgehaltenen, im Falle der Beseitigung der
Sperre wieder zu aktivierenden Anschluß dar. Eine im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-
Gesetz unangemessene Benachteiligung vermag der Senat daher in der durch die
Klausel begründete Verpflichtung des Kunden, trotz der Anschlußsperrung die
monatlichen Grundgebühren für den Telefonanschluß weiterzuzahlen, nicht zu
erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin auch nicht etwa eine von
der "gesetzlichen Grundregel des § 324 BGB" abweichende, mit § 11 Nr. 5 a) und b)
AGB-Gesetz unvereinbare Pauschalierung eines Anspruchs auf Wertminderungsersatz.
Zum einen ist bereits fraglich, inwiefern die mit der Bereitstellung bzw. Vorhaltung des
gesperrten Anschlusses verbundene Unterhaltung und Wartung der technischen
Einrichtungen allein deshalb verringert sein soll, weil der Anschluß gesperrt worden ist,
sich mithin die Beklagte als Schuldnerin der Pflicht zur Überlassung eines Anschlusses
infolge der vom Kunden als Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2
BGB) insoweit etwas erspart hat. Zum anderen aber erfaßt die Vorschrift des § 11 Nr. 5
130
AGB-Gesetz jedenfalls aber nur die Fälle des Wertersatzes, die Gegenstand eines
selbständigen Wertersatzanspruchs des Verwenders sein können (vgl. Hensen in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 12 zu § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs,
a.a.O., Rdn. 21 zu § 11 AGB-Gesetz). Ein solcher Fall liegt bei der klägerseits
angezogenen Regelung des § 324 BGB aber nicht vor, die vielmehr umgekehrt die
Pflicht des Schuldners zur Anrechnung der durch den Wegfall der eigenen
Leistungspflicht entstandenen Vorteile begründet.
Läßt sich daher aus dem vorstehenden sachlichen Gehalt der in Rede stehenden
Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Kunden i. S. von § 9 Abs. 1 AGB-
Gesetz herleiten, so ergibt sich eine solche aber im Hinblick auf die Anordnung der
Zahlungssperre des Mobilfunkanschlusses selbst. Denn nach der Formulierung der hier
in Rede stehenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
kann der Mobilfunkanschluß bei Verzug mit jeglichem Betrag, also auch bei nur als
geringfügig einzustufenden Summen, jederzeit angeordnet werden. Diese, mit
Ausnahme des Verzugs des Kunden an keine weiteren Voraussetzungen gebundene
Möglichkeit der Beklagten, den Anschluß zu sperren, verschafft ihr ein erhebliches
Druckmittel, säumige Kunden zur Zahlung anzuhalten. Dieses führt aber im Falle des
Verzugs mit nur als geringfügig einzustufenden Beträgen nicht nur zu einer
unverhältnismäßigen Beinträchtigung des Kunden, die u.U. schon wegen eines
Kleinbetrags von der Telefonverbindung abgeschnitten sind. Wird der Kunde - wie der
Kläger das im gegegebenen Zusammenhang beanstandet - damit "aus heiterem
Himmel" im Wege einer "überfallähnlichen Sanktion", also ohne in angemessener Frist
erfolgte vorherige Ankündigung, überzogen, wird dem Kunden damit vielmehr auch eine
Möglichkeit genommen, sich beispielsweise mit u.U. beachtlichen Argumenten gegen
seine Zahlungspflicht jedenfalls in der beklagtenseits in Rechnung gestellten Höhe zu
verteidigen. Dies in Zusammenhang mit dem weiteren Umstand würdigend, daß - da die
Beklagte sich unter Ziff. 12.3 (AGB n.F.) bzw. 14.3 (AGB a.F.) die Geltendmachung
weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs vorbehalten hat - auf den Kunden ferner
auch die Kosten der Anschlußsperrung selbst abgewälzt werden können, führt die
fragliche Regelung zu einer die Kunden unangemessen benachteiligenden
Vertragsgestaltung und erweist sie sich daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz als unwirksam.
131
Eine abweichende Beurteilung ist dabei aber auch selbst dann nicht gerechtfertigt,
wenn die Beklagte die Sperre des Mobilfunkanschlusses tatsächlich nur bei Verzug des
Kunden mit der Zahlung einer nicht unerheblichen Summe und nach vorheriger
Androhung anordnen und vollziehen sollte. Denn dann erwiese sich die Klausel
jedenfalls wegen Verletzung des Transparenzgebots als unwirksam nach Maßgabe von
§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz.
132
Wie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen
geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich über den
Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der
Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH
NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143
zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Unterstellt, die Beklagte sperrt den Mobilfunkanschluß nur
bei Zahlungsverzug mit einer erheblichen Summe und nach vorheriger Ankündigung,
genügt die Klausel diesen Grundsätzen jedoch nicht, weil sie dem rechtsunkundigen
Durschnittsverbraucher gerade kein ausreichend deutliches Bild über seine Rechten
und Pflichten vermittelt. Denn der Kunde vermag aus dieser Klausel dann nicht zu
133
ersehen, unter welchen Bedingungen die Beklagte zur Sperrung berechtigt ist und wann
er trotz dieser Sperrung zur Weiterzahlung der Kosten des Mobilfunkanschlusses
verpflichtet ist. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte Adressatin jedenfalls der mit
Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Telekommunikations-
Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (TKV 1997; BGBl. I S. 2910 ff) ist,
die unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 die Sperre des Telefonanschlusses von einem
Zahlungsverzug mit mindestens 150.- DM und dem Verbrauch einer geleisteten
Sicherheit sowie in § 19 Abs. 2 u. a. von einer vorherigen schriftlichen Androhung
abhängig macht. Denn der in Rede stehenden Klausel läßt sich weder ein Hinweis auf
die gemäß § 19 TKV 1997 einzuhaltenden Voraussetzungen der Anschlußsperre, noch
ein solcher auf sonstige Bedingungen entnehmen, denen sich die Beklagte ggf.
"freiwillig" unterwirft, bevor die Sperre des Mobilfunkanschlusses erfolgt und ungeachtet
dessen die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Grundkosten weiterhin besteht. In dieser
Konstellation wird dem Kunden daher der Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel
nicht hinreichend deutlich, was zugleich die Gefahr begründet, daß der Kunde von der
Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, so z. B. von der Prüfung, ob überhaupt
die Voraussetzungen für eine Anschlußsperre bei weiterbestehender
Zahlungsverpflichtung vorliegen.
Beanstandet der Kläger nach alledem aber die Klausel zu Recht als eine i.S. von § 9
Abs. 1 AGB-Gesetz mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare
unangemessene Benachteiligung der Kunden, war die Beklagte entprechend zur
Unterlassung der Verwendung dieser Klausel zu verurteilen.
134
4. Zu Recht macht der Kläger weiter auch die Unwirksamkeit der unter Ziff. 1 m) des
Unterlassungsantrags wiedergegebenen AGB- Klausel geltend, welche die Beklagte
jeweils wortgleich unter den Ziff. 20.1 - Satz 1 - bzw. 17.1 - Satz 1 - ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowohl in der alten Fassung als auch in der zum 1. April 1996
eingeführten Neufassung verwendet. Denn die in dieser Klausel enthaltene
Bestimmung, wonach "mündliche Nebenabreden nicht bestehen", enthält eine die
Beweislast zum Nachteil der Kunden verändernde Tatsachenbestätigung, die sich nach
den in § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz niedergelegten Maßstäben der Inhaltskontrolle als
unwirksam erweist.
135
Nach der erwähnten Vorschrift ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltene Regelung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil
des anderen Vertragsteils insbesondere dadurch ändert, daß er diesen bestimmte
Tatsachen bestätigen läßt. Das ist wiederum dann anzunehmen, wenn die
formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die
Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln
oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender
trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574/2575; BGH NJW 1985,
2329/2330). Die danach unzulässige Veränderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden erschöpft sich aber nicht in der Umkehr der Beweislast. Vielmehr erfaßt das
Verbot des § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz bereits eine solche Einflußnahme auf die
Darlegungs- und Beweisposition des Kunden, mit welcher der von diesem zu führende
Beweis erschwert wird (vgl. BGH NKW 1987, 1634/1635; Hensen in
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 zu § 15 AGB-Gesetz; Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 4 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz). Letzeres ist hier der
Fall.
136
Allerdings ist es richtig, daß eine der hier in Rede stehenden Bestimmung
sinnidentische Formulierung ("Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen") - u.a. in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1985, 2329/ 2331) - unter
dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz teilweise nicht für bedenklich
erachtet wurde und wird (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 22 zu § 11 Nr. 15
AGB-Gesetz). Nach dieser Auffassung gibt die Bestimmung, daß mündliche
Nebenabreden nicht getroffen sind, nur die ohnehin eingreifende Vermutung der
Vollständigkeit der Vertragsurkunde wieder und läßt dem Kunden des AGB-Verwenders
den Gegenbeweis offen. Es wird danach lediglich die ohnehin eingreifende
Beweislastverteilung wiederholt, mithin liegt keine von § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz aber
allein erfaßte, die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändernde
Tatsachenbestätigung vor. Diese Erwägungen überzeugen zwar, soweit sich diese
Tatsachenbestätigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die hierauf
bezogene Vollständigkeitsvermutung der Privaturkunde (§ 416 ZPO) erstreckt und
beschränkt. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - und um ein solches handelt es
sich bei den hier in Rede stehenden Vertragsbeziehungen, für welche die Beklagte ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden will - kommt der Klausel jedoch ein
weitergehender Regelungsgehalt zu: Denn sie erfaßt ihrer Formulierung nach auch erst
nach Vertragsabschluß im Verlauf der weiteren Vertragsbeziehung ggf. getroffene
mündliche Nebenabreden, von deren Geltendmachung der Kunde aber durch die
bestätigte Vollständigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde abgehalten werden kann:
Die kategorische Formulierung, daß mündliche Nebenabreden nicht bestehen, ist
geeignet, daß der Kunde es von vorneherein für aussichtslos hält, sich auf eine etwaige
nach Vertragsabschluß getroffene mündliche Vereinbarung zur Geltendmachung von
Rechten und/oder Einwendungen (z.B. Stundungsabreden) zu berufen, und daher
sogleich "kapituliert". Dies würdigend, kann die hier zu beurteilende Bestimmung den
Kunden folglich daran hindern, anspruchsbegündendes oder -vernichtendes Vorbringen
überhaupt im Rahmen eines etwaigen Prozesses einzubringen, was aber bereits als
eine nach § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz unzulässige Verschlechterung der Darlegungs- und
Beweisposition des Kunden einzuordnen ist (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., Rdn. 8 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz).
137
Da die unter Ziff. 20.1 - Satz 1 - bzw. Ziff. 17. 1 - Satz 1 - in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten eingestellte Bestimmung keine Beschränkung
dahin enthält, daß sich die damit bestätigte Abwesenheit mündlicher Nebenabreden nur
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehe, stellt sie sich infolgedessen als mit §
11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz unvereinbare, die Darlegungs- und Beweisposition der
Kunden verschlechternde, unwirksame Klausel dar.
138
5. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter Ziff. 1 n) des Unterlassungsantrags
wiedergegebenen, jeweils in die "Hinweise zum Datenschutz" eingestellten Klausel
betreffend die Verarbeitung und Nutzung der "erforderlichen Bestandsdaten" durch die
Beklagte nebst Unterrichtung über das Widerspruchsrecht des Kunden.
139
Das insoweit geltend gemachte Klagebegehren erweist sich als berechtigt, weil die
erwähnte Klausel wegen Verletzung des Transparenzgebots gemäß § 9 Abs. 1 AGB-
Gesetz unwirksam ist. Dieser Kontrolle steht dabei von vorneherein die Vorschrift des §
8 AGB-Gesetz nicht entgegen, da diese nur die Überprüfung des Gegenstands und der
inhaltlichen Angemessenheit der Hauptleistungen, nicht aber die Transparenzkontrolle
hindert (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz; Brandner
in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 a zu § 8 AGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs,
140
a.a.O., Rdn. 1 zu § 8 AGB-Gesetz).
Die mit dem Transparenzgebot einhergehenden Postulate der Klarheit und
Überschaubarkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Regelungen
haben u.a. die Herstellung der Rechtsklarheit zum Ziel. Letztere soll es dem Kunden
ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine
Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der
Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte
Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988, 1726; BGH NJW 1981,867; Wolf
in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Diesen
Anforderungen hält die hier in Rede stehende Klausel nicht stand. Die Beklagte
unterrichtet ihre Kunden darin, daß sie "die erforderlichen, von uns verfügbaren
Bestandsdaten (z.B. Namen, Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und
Marktforschung ..." verarbeite und nutze; zugleich weist sie die Kunden darauf hin, daß
letztere "...dieser Auswertung allerdings auch widersprechen können". Nach dieser
Formulierung erschließt sich dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
weder hinreichend klar und und deutlich, welche personenbezogenen Daten von dem
verwendeten Begriff der "erforderlichen, von uns verfügbaren Bestandsdaten" erfaßt
werden. Noch erschließt sich dem Kunden infolgedessen die tatsächliche Reichweite
des in bezug auf personenbezogene Daten geltend gemachten Auswertungsrechts der
Beklagten. Diese Unklarheit begründet aber wiederum die Gefahr, daß der einer
Fehlvorstellung über die Art der im Rahmen des Auswertungsrechts genutzten Daten
erliegende Kunde sein ihm nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1
Telekommunikationsunternehmen-Datenschutzver-ordnung (TDSV) i. d.F. vom 12. Juli
1996 (BGBl. I 982 ff) zustehendes Widerspruchsrecht nicht ausübt, von welchem er aber
bei deutlicher und klarer Information Gebrauch gemacht hätte. Die Beklagte hat dabei
den Begriff der ihrem Auswertungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 TDSV unterliegenden
Bestandsdaten auch nicht hinreichend transparent gemacht. Dieser Begriff ist weder in
den "Hinweisen zum Datenschutz" selbst in einer jegliche Unklarheiten vermeidenden
Weise definiert oder erläutert, noch verweist die Beklagte den Kunden in hinreichender
Weise auf Informationsmittel, die ihm die Bedeutung dieses Begriffs ohne weiteres
aufschlüsseln. Allein der den "Hinweisen zum Datenschutz" vorangestellte pauschale
Verweis auf die durch die TDSV abgelöste Teledienstunternehmen-
Datenschutzverordnung (UDSV), welche in ihrem § 4 eine § 4 TDSV entsprechende
Regelung enthielt, gibt dem Kunden eine solche Information nicht an die Hand. Denn
aus der hier zugrundezulegenden Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden, der praktisch gezwungen wäre, die genannte Rechtsvorschrift
zunächst aufzufinden und sodann durchzuarbeiten, erschließt sich die Bedeutung des
Begriffs der "Bestandsdaten" dadurch nicht in der gebotenen Klarheit. Schon wegen des
hohen Ranges des informationellen Selbstbestimmungsrechts muß dem Kunden aber
von der Beklagten die Reichweite ihres an den Begriff der Bestandsdaten gekoppelten
Auswertungsrechts und des damit verbundenen Widerspruchsrechts des Kunden klar
vor Augen geführt werden und reicht es daher nicht aus, den Kunden pauschal auf eine
Rechtsvorschrift zu verweisen, die er sich erst selbst besorgen und verständlich machen
muß. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in die fragliche AGB-Klausel selbst
eingestellten Formulierung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TDSV handelt es sich bei den
sog. Bestandsdaten um personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr
Beteiligten (§ 2 Nr. 1 TDSV), die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über
Kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit
ihm zu begründen oder zu ändern. Dies findet sich so aber nicht in der Formulierung der
141
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder, wonach die "erforderlichen...
Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und
Marktforschung..." verarbeitet und genutzt werden. Dem Kunden muß danach unklar
bleiben, daß nur solche personenbezogenen Daten zu den dem Auswertungsrecht der
Beklagten unterfallenden Bestandsdaten zählen und daher für die Kundenberatung,
Werbung und Marktforschung für eigene Zwecke genutzt werden dürfen, die für die in §
4 Abs. 1 Satz 1 TDSV genannten Zwecke, nämlich für die inhaltliche Ausgestaltung des
Vertragsverhältnisses einschließlich dessen Begründung oder Änderung erforderlich
sind. Insoweit wird dem Kunden daher der Blick auf das Widerspruchsrecht in den
Fällen verstellt, in denen er beispielsweise der Auffassung ist, bestimmte
personenbezogene Daten seien weder für die Begründung oder Änderung des
Vertragsverhältnisses, noch dessen inhaltliche Ausgestaltung erforderlich. Damit wird
der Kunde durch die in Rede stehende Bestimmung aber nicht hinreichend klar und
deutlich über sein gegenüber der Datenauswertung bestehendes Widerspruchsrecht
informiert, was die Klausel insgesamt mangels Transparenz als eine im Sinne von § 9
Abs. 1 AGB-Gesetz unangemessene Benachteiligung des Kunden der Unwirksamkeit
anheimfallen läßt.
Die Beklagte war nach alledem insgesamt wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zur
Unterlassung der Verwendung der dort näher bezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verurteilen. Der Senat hat dabei im Wege der Auslegung des
Unterlassungsbegehrens des Klägers, der von Anfang an lediglich Unterlassung der
Verwendung der Klauseln in den beklagtenseits konkret verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen begehrt hat, den Unterlasssungausspruch an die konkrete
Verwendungsform angepaßt. Eine teilweise Zurückweisung des Klagebegehrens ist
damit nicht verbunden.
142
II.
143
Soweit sich das im Wege der Berufung weiterverfolgte Unterlassungsbegehren des
Klägers als erfolgreich erweist, ist ebenfalls seinem Antrag auf Veröffentlichung des
Urteilstenors gemäß § 18 AGB-Gesetz stattzugeben.
144
C.
145
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.
146
Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben,
war allerdings die Beklagte unter Anwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO
mit den Kosten zu belasten. Diese Kostenverteiligung entspricht unter Berücksichtigung
des bis zur übereinstimmenden Erledigung bestehenden Sach- und Streitstands
billigem Ermessen. Denn die Beklagte wäre ohne die einvernehmliche Erledigung aller
Voraussicht nach insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen. Die gegenüber den unter den
Ziff. 1 h), 1 i), 1 j), und 1 m) -Satz 2- des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags
wiedergebenen AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren erwiesen sich
sämtlich als berechtigt. Der Kläger wäre sowohl mit seinem hiergegen gerichteten
Unterlassungsbegehren, als auch mit dem insoweit geltend gemachten Antrag auf
Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilstenors durchgedrungen.
147
Die für die Begründetheit des gegenüber diesen Klauseln geltend gemachten
148
Unterlassungsbegehrens materiell vorauszusetzende Wiederholungsgefahr war dabei
auch von vorneherein nicht schon wegen des Umstands entfallen, daß die Beklagte die
hier betroffenen, in der Altfassung ihrer AGB verwendeten Klauseln nicht in die zum 1. 4.
1996 eingeführte Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen
hat.
Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß die beanstandete
Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei bestehender Wiederholungsgefahr
verwendet wird, wobei die erfolgte Verwendung einer Klausel als Allgemeine
Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen
Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161). An die Beseitigung der
Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird sie nur
durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des
Verwenders ausgeräumt, weil in aller Regel nur diese sicherstellt, daß der Verwender
die Klausel künftig nicht wieder verwenden wird. Eine solche strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte hinsichtlich der hier in Rede
stehenden Klauseln aber erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
abgegeben, so daß bis zu diesem Zeitpunkt von der durch die bereits erfolgte
Verwendung der Klauseln indizierte Gefahr der Wiederholung auzusgehen war. Daran
ändert auch der Umstand nichts, daß ausnahmsweise auch ohne eine solche
Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen kann, wenn
eine Situation gegebenen ist, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer
Wiederholung der Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH a.a.O.).
Denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier nicht ersichtlich.
Allein der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, daß sie
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Vielzahl von Fällen - bei derzeit rd. 1,4
Mio Kunden (Bl. 94 d.A.) - verwende, verhindert nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit,
daß in diese bei einer künftiger Neufassung die beanstandeten Klauseln und sei es
auch nur versehentlich wieder eingestellt werden. Daß eine Neufassung ihrer AGB
dabei kein nur selten auftretender, mit einem hohen Kosten- und Organisationsaufwand
verbundener Fall ist, der eine Wiedereinführung der alten Klauseln unwahrscheinlich
macht, wird dabei auch durch die Tatsache belegt, daß die Beklagte in verhältnismäßig
kurzen Zeiträumen jeweils die hier verfahrengegenständlichen AGB-Fassungen
vorgelegt hat, wobei die letzte, zum 1. April 1996 eingeführte, im vorliegenden
Rechtsstreit als Neufassung bezeichnete Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen
wiederum durch eine mit Wirkung ab Februar 1997 eingeführte aktualisierte Fassung
abgelöst worden ist (vgl. Bl. 3330/332 ff d.A.). Der dargelegte Geschäftsumfang der
Beklagten erreicht mit rd. 1,4 Mio Kunden auch noch nicht ein solches Ausmaß, welches
die - bei Klauselverwendern anderer Größenordnung, Struktur und Herkunft allerdings
zu erwägende - Annahme rechtfertigt, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wegen der
Masse der Fälle schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten auch bei der Abwicklung von
Altverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abstellen werden. Daß die Beklagte im übrigen erklärt hat, die in
Rede stehenden AGB-Klauseln künftig nicht mehr verwenden zu wollen und diese in
den nachfolgenden Fassungen auch nicht verwendet hat, vermag ebenfalls schon im
Hinblick darauf keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, daß die Beklagte die
Wirksamkeit dieser Klauseln in der Sache verteidigt hat (vgl. Bl. 133-143, 147 f d.A.).
149
War somit die Gefahr der wiederholten Verwendung der vorbezeichneten AGB-Klauseln
bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten
im vorliegenden Prozeß nicht entfallen, erwies sich das Unterlassungsbegehren
150
insoweit auch seinen übrigen Voraussetzungen nach als begründet. Denn sämtliche,
unter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) und 1 m -Satz 2- des erstinstanzlichen
Unterlassungsantrags wiedergegebenen AGB-Klauseln hätten sich wegen
Unvereinbarkeit mit den sich aus den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz ergebenden Anforderungen
als unwirksam erwiesen.
Die unter Ziff. 1 h) des Unterlassungsantrags wiedergebene Klausel, welche die
Beklagte unter Ziff. 16. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Altfassung
verwendet hat, wäre nach Maßgabe von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz zu
verbieten gewesen, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn diese Klausel, wonach
Leistungsfristen und -termine nur dann verbindlich sind, wenn sie in dem Vertrag
ausdrücklich als solche vereinbart wurden, bewirkt, daß der Kunde sich auf individuell
festgelegte Leistungs- und Liefertermine dann nicht berufen kann, falls diese nicht
ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet worden sind. Dem Kunden wird damit die
Möglichkeit abgeschnitten, sich auf den individuell vereinbarten Leistungstermin zu
berufen und so im Ergebnis der Beklagten eine sanktionslose Fristüberschreitung
ermöglicht. Damit nimmt die in Rede stehende AGB-Klausel dem Kunden aber mit der
einen Hand, was ihm mit der anderen zuvor individuell gewährt worden ist. Gemäß § 4
AGB-Gesetz darf hingegen die Maßgeblichkeit einer Individualabrede nicht durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen beseitigt oder ausgehöhlt werden. Eine Klausel, die
vorsieht, daß individuell abgesprochene Leistungsfristen und -termine nicht eingehalten
zu werden brauchen, kann folglich nicht Vertragsinhalt werden (vgl. BGH NJW 1984,
2468). Diese, sich aus dem Vorrangprinzip des § 4 AGB-Gesetz ergebende
Unwirksamkeit der Klausel konnte dabei auch im Kontrollverfahren nach § 13 AGB-
Gesetz geltend gemacht werden. Denn die hier betroffene Klausel wendet sich gezielt
gegen die Maßgeblichkeit jedweder individuellen Leistungsfrist- und
Terminsvereinbarung, indem sie diese zwar einerseits voraussetzt, deren
Verbindlichkeit jedoch zu Lasten der Kunden erheblich einschränkt. Nicht nur bei einer
am Einzelfall orientierten Sicht, sondern auch bei abstrakter Betrachtungsweise
rechtfertigt die Klausel daher die Feststellung, daß mit ihr der Grundsatz des Vorrangs
der Individualabrede im Bereich der Leistungsfristen und -termine ausgehöhlt werden
soll (BGH a.a.O., 2467; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 11 zu § 10 Nr.
1 AGB-Gesetz). Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-
Gesetz unwirksam, so daß das Unterlassungsbegehren des Klägers insoweit begründet
gewesen wäre.
151
Erfolgreich wäre aller Voraussicht nach auch das gegenüber der Klausel unter Ziff 1 i)
des Unterlassungsantrags geltend gemachte Klagebegehren gewesen. Bei dieser, von
der Beklagten unter Ziff. 16.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen a.F.
verwendeten Bestimmung, wonach sich die vereinbarte Leistungsfrist bzw. der
vereinbarte Termin bei von der Beklagten nicht zu vertretenden, vorübergehenden und
unvorhersehbaren Lestungshindernissen um einen angemessenen Zeitraum verlängern
soll, handelte es sich um eine mit den Maßstäben der Inhaltskontrolle des § 10 Nr. 1
AGB-Gesetz nicht zu vereinbarende unangemessene Verlängerung der für die
Leistungszeit vereinbarten Frist. Zwar paßt sich die in der Klausel für den Fall der nicht
zu vertretenden Lieferverzögerung formulierte Verlängerung der vereinbarten
Leistungsfrist bzw. des Hinausschiebens des Leistungstermins insoweit den
gesetzlichen Verzugsregelungen an, als danach der Schuldner bei nicht zu vertretenden
vorübergehenden Leistungshindernissen nicht in Verzug gerät. Da die hier zu
beurteilende Bestimmung aber den Fälligkeitszeitpunkt als solchen hinausschiebt,
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nimmt sie dem Kunden damit zugleich die Möglichkeit der Erfüllungsklage und des
Rücktrittes nach § 361 BGB beim relativen Fixgeschäft sowie die Rechte aus der
Unmöglichkeit nach § 323 BGB beim absoluten Fixgeschäft. Dies alles sprach dafür, die
in Rede stehende Klausel als einen im Sinne von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksamen
Vorbehalt einer unangemessen langen Leistungsfrist einzuordnen (vgl. Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 41 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz; a.A. wohl: Schmidt in
ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 14 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz sowie Rdn. 102
und 103 Anhang §§ 9 - 11 AGB-Gesetz).
Gleiches gilt hinsichtlich der in Ziff 1 j) des Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel,
die Ziff. 16.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F.) der Beklagten entspricht.
Nach der in dieser Klausel getroffenen Regelung ist der Kunde im Fall des Verzugs der
Beklagten nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn diese eine ihr vom
Kunden gesetzte Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muß, nicht eingehalten
hat. Diese "Nachfristsetzung" erweist sich wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 2 AGB-
Gesetz als unwirksam, weil sie mit 4 Wochen unangemessen lang bemessen ist. Die
Nachfrist, die der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB setzen kann, hat nicht den
Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung
in die Wege zu leiten. Sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die
begonnene Erfüllung zu beenden (vgl. BGH NJW 1985, 320/323 m.w.N.). Dies
würdigend ist die in der hier zu beurteilenden Klausel vorgegebene Nachfrist aber
erheblich zu lang und daher unangemessen. Denn bei den von der Beklagten
angebotenen Leistungen handelt es sich nicht um solche, die einen erheblichen
Herstellungs- und/oder Beschaffungsaufwand voraussetzen. Vielmehr ist davon
auszugehen, daß die Beklagte in verhältnismäßig kurzer Frist die von ihr zu
erbringenden Mobilfunkdienste bereitstellen kann und dies vom Kunden in aller Regel
auch erwartet wird. Soweit wegen technischer Besonderheiten oder unzureichender
Kapazitäten Verzögerungen eintreten, mag die Beklagte diese aufgrund ihrer
branchenspezifischen Kenntnisse durch Vereinbarung einer individuellen Leistungszeit
oder durch eine im Wege der Individualabrede bestimmte Nachfrist berücksichtigen.
Eine in der AGB-Klausel generell vorgesehene Nachfristsetzung von 4 Wochen muß
unter diesen Umständen aber jedenfalls als übermäßig, mithin unangemessen erachtet
werden.
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Als unwirksam einzuordnen gewesen wäre schließlich auch die unter Ziff. 1 m) -Satz 2-
des Unterlassungsantrags aufgeführte AGB-Klausel, welche die Beklagte in Ziff 20.1-
Satz 2 - ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen a.F. verwendet hat. Diese Klausel, nach
der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch schriftliche Bestätigung der
Beklagten wirksam werden sollten, verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz,
weil nach ihr erst nach Vertragsschluß getroffene Vereinbarungen ungültig sind, soweit
sie nicht schriftlich - durch entsprechende Bestätigung der Beklagten - niedergelegt
sind. Sie zielt daher auf einen völligen Ausschluß der Wirksamkeit nachträglicher
mündlicher Nebenabreden ab, die von der Beklagten selbst bzw. ihrem
vertretungsberechtigten Personal getroffen worden sind. Dies birgt aber die Gefahr in
sich, daß Individualvereinbarungen unterlaufen werden, weil der Kunde angesichts der
scheinbar unumstößlichen Rechtsfolge, daß mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit
hätten, davon abgehalten wird, sich auf ergänzende mündliche Abreden zu berufen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dabei auch ein Bedürfnis für derartige
nach Vertragsabschluß getroffene Abreden, wie beispielsweise Stundungsabreden und
Ratenzahlungsvereinbarungen, nicht von der Hand gewiesen werden. Als Klausel,
welche generell die Unwirksamkeit schriftlich nicht bestätigter nachträglicher
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Vereinbarungen vorsieht, ist die in Rede stehende Bestimmung daher unzulässig (vgl.
BGH NJW 1982, 1389/1390).
Hätte sich somit das gegenüber den vorbezeichneten AGB-Klauseln geltend gemachte
Unterlassungsbegehren des Klägers aller Voraussicht nach als erfolgreich erwiesen, so
wäre ihm schließlich insoweit aus § 18 AGB-Gesetz auch die weiter begehrte
Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen gewesen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des
jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.
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Die Zulassung der Revision für den Kläger war nicht angebracht, da die
Voraussetzungen der § 546 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen.
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