Urteil des OLG Köln vom 10.10.1988

OLG Köln (zpo, wert, beschwer, beschwerde, anordnung, bestand, rechnung, umstand, bruchteil, interesse)

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 153/88
Datum:
10.10.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 153/88
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 23 F 225/87
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25. Mai 1988 - 23 F 335/87
- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren wird (hinsichtlich des letzteren zugleich in
Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen 8eschluß) auf bis zu
DM 500,00 festgesetzt.
G r ü n d e
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1. Die nach § 621 e ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete
Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die durch §
14 HausRVO gezogene Mindestgrenze von DM 1.000,00 nicht übersteigt.
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Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, beläuft sich der Verkehrswert der drei
Holzfiguren, um deren Verbleib gestritten wird, auf ca. DM 1.300,00. Der Wert der
Beschwer des Antragsgegners ist jedoch nicht diesem Sachwert gleichzusetzen. Denn
da die Ehe der
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Parteien noch nicht geschieden ist, kann im vorliegenden Verfahren keine endgültige
Aufteilung des Hausrats gem. §§ 1 f, 8 ff HausRVO erfolgen, durch die auch eine
Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirkt wird, sondern es kann lediglich eine
Benutzungsregelung getroffen werden, die die Eigentumsverhältnisse unberührt läßt,
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vgl. § 1361 a Abs. 48GB. Da diese Regelung von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit
angelegt ist, nämlich bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe (worauf das Amtsgericht
im angefochtenen Beschluß zutreffend hinweist), ist es nicht gerechtfertigt, den Wert des
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Hausrats selbst als den Wert der Beschwer anzusetzen, vielmehr muß der
Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegen. Diese Erwägung hat in § 21 Abs.
2 S. 2 HausRVO für die Bemessung des Geschäftswerts ausdrücklich ihren
Niederschlag gefunden; für den Beschwerdewert gern. § 14 HausRVO kann nichts
anderes gelten, denn die Beschwer des zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten ist
naturgemäß geringer, wenn die Anordnung von vornherein nur eine vorübergehende
Regelung ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse trifft, als wenn ihm das (Mit-
)Eigentum und ein Recht zum Besitz auf Dauer entzogen werden (in diesem Sinn auch
OLG Frankfurt FamRZ 1987, 407).
Aus der Regelung des § 6 ZPO, die für Besitzansprüche grundsätzlich auf den Wert der
Sache abstellt, läßt sich gegen die vom Senat vertretene Auffassung nichts herleiten. Es
ist nämlich anerkannt, daß bei gerichtlichen Entscheidungen mit vorläufiger Natur auf
das Interesse des Antragstellers abzustellen ist, das regelmäßig nur einen Bruchteil des
Sachwertes ausmacht (Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 6 Anm. 1 Ab), und es entspricht
ebenfalls allgemeiner Auffassung, daß bei befristeten Rechten dem Umstand, daß ihr
Bestand begrenzt ist, bei der Wertbemessung Rechnung zu tragen ist (Baumbach-
Lauterbach, § 3 Anhang, Stichwort "Befristeter Anspruch" und Thomas-Putzo, ZPO, 15.
AufI., § 3 Anm. 2 Stichwort "Befristete Rechte").
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Der Beschwerdewert kann nach alledem nicht höher als DM 500,00 veranschlagt
werden.
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Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem
Antragsgegner aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 20 HausRVO und
§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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2. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, daß auch der für die Gebührenberechnung
maßgebliche Geschäftswert auf bis zu DM 500,00 zu veranschlagen ist. Die
abweichende Festsetzung im angefochtenen Beschluß ist gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO
dementsprechend von Amts wegen zu ändern.
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3. Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht
bewilligt werden. Sie hat nicht dargetan, daß der Antragsgegner nicht in der Lage ist, ihr
gem. § 1360 a Abs. 4 BGB einen entsprechenden Prozeßkostenvorschuß zur Verfügung
zu
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stellen; im Hinblick darauf, daß die Kosten für die Antragstellerin unter DM 200,00
liegen, kann unter Berücksichtigung der dem Senat aus dem Verfahren 10 UF 46/88
bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners nicht von
dessen Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus käme die
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlung in Betracht;
hier würde dann die Vorschrift des § 115 Abs. 6 ZPO eingreifen.
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Köln, den 10. Oktober 1988
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Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat - Familiensenat -
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