Urteil des OLG Köln vom 30.10.2007

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Oberlandesgericht Köln, 13 W 61/07
Datum:
30.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 61/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 189/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.10.2007 gegen
den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 26.09.2007 - 2 O 189/07 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig, in der Sache aber nicht
begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu
Recht verweigert, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 Abs.1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im
Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2007 Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt
lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
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An der Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung vom 01.09.1995 bestehen keine
Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weite,
auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG
zu beanstanden, wenn die Haftung - wie vorliegend - vom Allein- oder
Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden
ist (vgl. zur Bürgenhaftung, BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816; ZIP 1998,
2145; WM 2000, 514, 517; zur Grundschuld: WM 2001, 455). Da im Rahmen der gemäß
§ 9 AGBG geltenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Ul-mer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 307 Rz.110 f.) eine Privilegierung des "Strohmannes"
schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen
Rechtsstellung nicht in Betracht kommt (BGH, WM 2001, 2156), gilt dies auch, wenn
man - trotz des insoweit völlig unsubstantiierten Vortrags der Antragstellerin - davon
ausgeht, dass sie lediglich "Strohfrau" war.
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Selbst wenn man aber - der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgend - annimmt, die
weite Sicherungsabrede sei wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam, so ändert
dies nichts daran, dass die Antragstellerin mit ihrer Grundschuld für den sogenannten
Anlasskredit haftet. Dass diese Haftung sich auch auf den später umgeschuldeten Kredit
bezieht und die Inanspruchnahme der Antragstellerin keine unzulässige
Rechtsausübung darstellt, hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffender
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Argumentation dargelegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft
Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO in diesem Beschwerdeverfahren nicht statt.
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