Urteil des OLG Köln vom 28.11.2002

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Oberlandesgericht Köln, 6 W 110/02
Datum:
28.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 110/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 206/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung
im Anerkenntnisurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
17. Oktober 2002 (33 O 206/02) wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das
Landgericht hat dem klagenden Verein in seinem Anerkenntnisurteil mit Recht nach §
93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte den Anspruch sofort
anerkannt und durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Die
Kammer ist dabei zutreffend von dem anerkannten Grundsatz ausgegangen, das in
Wettbewerbsstreitigkeiten sich der Kläger im Anschluss an ein einstweiliges
Verfügungsverfahren zunächst durch ein Abschlussschreiben Sicherheit zu verschaffen
hat, ob er die Hauptsacheklage erheben muss, wenn er die Kostenfolge des § 93 ZPO
vermeiden will. Die - erfolglose - Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens
befreit ihn von dieser Obliegenheit nicht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 43 Rn. 27 m.w.N.).
2
Der klagende Verein stützt seine Beschwerde auf die Überlegung, dass ihm im Streitfall
ein derartiges Abschlussschreiben im Hinblick auf die drohende Verjährung nicht
zuzumuten gewesen sei. Als er die Klage am 20.06.2002 eingereicht habe, habe er
seitens des Landgerichts unverändert keine Rückmeldung darüber gehabt, ob es zu der
von ihm am 08.02.2002 über die zuständige Auslandsbehörde beantragten
Auslandszustellung bei der in Dublin, Irland, ansässigen Beklagten gekommen sei oder
nicht. Er habe daher damit rechnen müssen, dass angesichts der am 16.01.2002
veröffentlichten inkriminierten Werbung am 16.07.2002 Verjährung eintreten würde,
ohne dass es angesichts der missglückten Auslandszustellung über § 204 Abs. 1 Nr. 9
n.F. BGB i.V.m. § 167 n.F. ZPO zu einer Hemmung der Verjährung gekommen wäre.
3
Der Senat lässt offen, inwieweit im Rahmen des § 93 ZPO derartige
Zumutbarkeitsgesichtspunkte, die mit dem "Verhalten des Beklagten" unmittelbar nichts
zu tun haben, Berücksichtigung finden könnten. Vor Einreichung der Klage war es dem
Kläger nämlich anzusinnen, einen unmittelbaren Kontakt mit der Beklagten - sei es wie
beim Abmahnschreiben vor Beantragung der einstweiligen Verfügung mit der
Geschäftsleitung in Dublin, sei es mit den deutschen Anwälten, welche
bekanntermaßen die Beklagte in anderen Verfahren auch vertraten, - zu suchen. Wenn
dabei eine Abschlusserklärung aus den von dem Kläger in der Beschwerdebegründung
genannten Gründen nicht zuverlässig erreichbar gewesen sein konnte, hätte der
Beklagten jedenfalls angesonnen werden können, auf die Einrede der Verjährung
vorübergehend zu verzichten. Unabhängig davon hätte es dem Kläger im Hinblick auf
die Interessen des Gegners auch oblegen, mit der Einreichung der Klage weiter zu
warten. Es bestand kein zwingender Grund, die Klage bereits knapp 4 Wochen vor dem
frühest denkbaren Ablauf der Verjährungsfrist dem Gericht zu präsentieren. Unstreitig ist
am 26.06.2002, also immer noch fast drei Wochen vor Verjährungseintritt, die
Dokumentation der erfolgreichen Auslandszustellung beim Landgericht eingetroffen.
Dass eine Zustellung in die Hauptstadt eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft vollständig scheitern werde, stand nach der Lebenserfahrung nicht zu
vermuten. Wenn der klagende Verein dennoch Vorsorge für diesen eher
unwahrscheinlichen Fall treffen wollte, so war es ihm anzusinnen zuzuwarten, bis der
Verjährungseintritt unmittelbar bevorstand, und die vorbereitete Klage erst dann
einzureichen. Er durfte die Verjährungsfrist nämlich voll ausschöpfen (vgl. BGH NJW
1995, 3380 f.).
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich
aufgelaufenen Kosten.
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