Urteil des OLG Köln vom 16.07.2002

OLG Köln: zugesicherte eigenschaft, culpa in contrahendo, auslieferung, fahrzeug, arglistige täuschung, händler, zusicherung, produktion, handel, aufklärungspflicht

Oberlandesgericht Köln, 3 U 8/02
Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 8/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 250/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2001 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 250/01 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
einer Volks-, Raiffeisenbank oder eines öffent-lich-rechtlichen
Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand:
1
Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin schloss unter Vermittlung der
Beklagten einen Leasingvertrag über ein B.-Neufahrzeug, Typ 523i, Baujahr 2000.
Leasinggeber ist ausweislich der auf den 19.6.2000 datierten Bestellung sowie der auf
den 21.6.2000 datierten Auftragsbestätigung "B. Leasing". Unter dem 20.6.2000 wurde
die Anfrage der Beklagten von "B. Financial Services B. Bank GmbH" bestätigt, und
zwar "im Namen und für Rechnung der B. Leasing GmbH".
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Der Klägerin wurde am 5.9.2000 das im Februar 2000 vom Werk an die Beklagte
ausgelieferte Fahrzeug übergeben. Bereits Anfang 1999 hatte die Klägerin für ihre
Firma ein bis auf eine nur manuelle Klimaanlage gleichwertiges Fahrzeug im Wege
eines Leasingvertrages mit der B. Bank GmbH angeschafft, das gegen das Neufahrzeug
ausgetauscht wurde.
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Unstreitig erfolgte spätestens September/Oktober 2000 eine "Modellpflege" der B. 5er-
Reihe. Das streitbefangene Fahrzeug gehörte der alten Modellserie an. Das Modell 523i
wurde in der neuen Modellserie nicht mehr hergestellt.
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Die Klägerin hat gestützt auf die Wandelung mit Schreiben vom 8.3.2001 die
Rückabwicklung der Anschaffung des Pkw B. begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten,
das Fahrzeug weise eine zugesicherte Eigenschaft nicht auf, es sei nämlich kein
Neufahrzeug gewesen. Jedenfalls habe wegen der Modellpflege eine Hinweispflicht
bestanden, der die Beklagte nicht nachgekommen sei. Hierin habe zugleich ein
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arglistiges Verschweigen der Beklagten gelegen. Hinzu komme, dass das Geschäft
Ende August 2000 getätigt worden sei. Die Beklagte bzw. der Verkäufer H. habe zur
Verschleierung der zeitlichen Nähe zu dem Modellwechsel und damit zur
Verschleierung der Hinweispflichtverletzung die Urkunden auf Juni 2000 rückdatiert.
Dies sei möglich gewesen, weil der Kaufvertrag wegen des bevorstehenden Urlaubs
des Verkäufers H. im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vervollständigung teilweise
blanko ausgefüllt worden sei und deshalb habe manipuliert werden können.
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.725,13 DM und an die B. Bank GmbH zu
Bestandsnummer , Kundennummer 54.787,77 DM, jeweils zuzüglich Jahreszinsen
i.H.v. 5 % über dem Basiszinsatz gemäß § 1 DÜG seit dem 20.3.2001 zu zahlen
Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw B. 523i, Fahrzeug-Ident.Nr.: und Verzicht
auf das Recht zur Rückforderung von gezahlten Leasingraten und der gezahlten
Leasingsonderzahlung gegenüber der B. Bank GmbH zu Beratungsnummer ,
Kundennummer ,
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1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin über die Tatsache aufgeklärt, dass es
sich bei dem streitbefangenen Pkw um ein auf Lager befindliches Fahrzeug gehandelt
habe. Zudem sei der Ankauf im Juni 2000 getätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es
sich zweifellos um ein Neufahrzeug gehandelt und eine Aufklärungspflicht wegen einer
Modellpflege habe auch nicht bestanden.
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Das Landgericht Aachen hat durch das am 14.12.2001 verkündete Urteil die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon ausgehend vom Klägervortrag
habe dem streitbefangenen Pkw weder eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt noch
habe ein Mangel vorgelegen. Auch eine Hinweispflicht habe nicht bestanden.
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Gegen dieses ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am
14.1.2002 bei Gericht eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 5.4.2002 am
28.3.2002 begründeten Berufung.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet,
schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin
sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden. Sie stellt weiter klar,
dass sie nunmehr Gewährleistungsrechte in der Eventualreihenfolge (großer)
Schadensersatz, Wandlung, Minderung geltend macht.
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Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung einer Berichtigung ihres Antrages in der
mündlichen Verhandlung,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.725,13 DM und an die B. Leasing GmbH zu
Bestandsnummer , Kundennummer, 54.787,77 DM, jeweils zuzüglich
Jahreszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinsatz gemäß § 1 DÜG seit dem
20.3.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw B. 523i, Fahrzeug-
Ident.Nr.: und Verzicht auf das Recht zur Rückforderung von gezahlten
Leasingraten und der gezahlten Leasingsonderzahlung gegenüber der B. Leasing
GmbH zu Beratungsnummer , Kundennummer ,
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1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug befindet.
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hilfsweise,
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die Revision zuzulassen, sowie der Klägerin nachzulassen, etwaige Sicherheit
durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volks- oder
Raiffeisenbank bzw. Sparkasse erbringen zu dürfen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ebenfalls
ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken.
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Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift selbst auf Blatt 6 auf Zweifel aufmerksam
gemacht. Danach werde bei einem "normalen Finanzierungsleasing" der
Leasinggegenstand durch den Leasinggeber vom Händler erworben und im Wege des
Leasing dem Leasingnehmer überlassen. So bezeichnet die Klägerin die Annahme
eines Kaufvertrages zwischen den Parteien selbst als ungewöhnlich.
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Dies berührt die Aktivlegitimation der Klägerin indes nicht. Die Klägerin trägt nämlich
unwidersprochen vor, nach Nr. XIII Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Leasinggeberin B. Leasing GmbH seien Gewährleistungsansprüche gegen den
Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten. Dies ist zulässig (vgl. hierzu
Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., Einf. v § 535, Rz. 40) und dürfte im Übrigen üblich
sein. Die Beklagte wendet sich hiergegen nicht.
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Ohnedies ist der Leasingnehmer gehalten, die Gewährleistungsansprüche zunächst
gegenüber dem Lieferanten durchzusetzen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rz. 41).
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Soweit die Klägerin zunächst Zahlung an die B. Bank GmbH begehrt hat, hat sie in der
mündlichen Verhandlung angesichts der Urkundenlage, die auf die B. Leasing GmbH
als Leasinggeberin hinweist, ihren Antrag entsprechend berichtigt.
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2.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Gewährleistungsrechte, in erster Linie
Schadensersatz (§§ 463, 459 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB), nicht zu.
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Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt dem streitbefangenen Pkw keine
zugesicherte Eigenschaft.
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Eine Zusicherung "Neufahrzeug" ist allerdings der Bestellung zu entnehmen: "Der
Käufer bestellt... folgendes neue B. Fahrzeug...". Diese Formulierung genügt für die
Annahme einer vertraglichen Zusicherung (vgl. hierzu: BGH NJW 1980, 2127 und NJW
2000, 2018, 2019).
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Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen,
dass auf Grundlage des Klägervortrags ausgehend von einem Vertragsschluss Ende
August bei einem Modellwechsel Anfang September bezogen auf eine Auslieferung des
Fahrzeugs am 5.9. auch unter weiterer Berücksichtigung der Lagerzeit die Zusicherung
"Neufahrzeug" noch erfüllt ist. Maßgeblich für die Bewertung als Neufahrzeug ist der
"Zeitpunkt des Verkaufs" (BGH NJW 2000, 2018). Soweit nunmehr die Klägerin in der
Berufungsbegründung erstmals behauptet (Bl. 155 GA), schon zum Zeitpunkt des
Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden, hat sie dies
zwar unter Beweis gestellt, aber nicht angegeben, wann genau die Auslieferung
begonnen haben soll und woher ihre - neue - Kenntnis von dem Zeitpunkt der
Auslieferung stammt. Noch in der Klageschrift (Bl. 5 GA) hat die Klägerin vorgetragen,
"mit Wirkung ab dem 1.9.2000" seien die technischen Veränderungen vorgenommen
worden. Dieser pauschale neue Vortrag, schon zum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der
Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden, kann daher keine Berücksichtigung
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finden.
Für die Beurteilung einer Zusicherung als "Neufahrzeug" ist folgende Rechtsprechung
zu beachten. "Fabrikneu" ist nicht mehr anzunehmen, wenn das Modell im Zeitpunkt des
Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2000, 2018; NJW 1980,
1097 und 2127, 2128; OLG Celle OLGR Celle 2001, 223 f.; OLG Zweibrücken NJW-RR
1998, 1211 f.; OLG Koblenz MDR 1996, 1125; OLG Köln DAR 1990, 457; OLG Hamm
MDR 1980, 846; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rz. 464). Lagerzeiten
stehen nicht entgegen, wenn das Fahrzeug keine standbedingten Mängel aufweist und
das Modell noch unverändert produziert wird (BGH NJW 2000, 2018, 2019; 1980, 1097
und 2127, 2128).
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Unklar ist zwar auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags, ob das Fahrzeug im
August - noch - unverändert hergestellt wurde. Vielmehr wird von den Parteien auf die
Auslieferung an die Händler abgestellt. Es ist also nicht dargelegt, wann die Produktion
bei B. umgestellt worden ist. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die
Produktionsumstellung zeitlich nicht unerheblich vor der Auslieferung liegt.
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Dennoch fehlte dem Pkw nicht die Zusicherung "Neufahrzeug". Dem steht nämlich
entgegen, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht eindeutig der Zeitpunkt
der fabrikinternen Umstellung der Produktion als maßgeblich anzusehen ist. Dieser
Zeitpunkt bleibt dem Händler häufig und dem Käufer regelmäßig erst recht
verschlossen. Diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof (in NJW 1999, 2190,
2192) in einer zum Wettbewerbsrecht ergangenen Entscheidung Rechnung getragen.
Danach wird für die Beurteilung als Auslaufmodell hochwertiger Geräte der
Unterhaltungselektronik im Hinblick auf Modelländerungen auf den Zeitpunkt der
Auslieferung des neuen Modells an den Handel abgestellt. Das erscheint naheliegend
und praktikabel. Zu Recht führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass auch ein Käufer
vernünftigerweise nicht erwartet, mit dem Tag der Umstellung der Produktion würden
alle noch im Handel befindlichen Geräte Auslaufmodelle. Dieser rechtliche
Gesichtspunkt ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch im Neufahrzeughandel
kann nicht maßgeblich auf die Umstellung der Produktion abgestellt werden, da
anderenfalls ab diesem Zeitpunkt bis zur Auslieferung der neuen Modelle keine
Neufahrzeuge im Rechtssinne mehr veräußert werden könnten. Solange die Fahrzeuge
der neuen Modellserie nicht an den Handel ausgeliefert worden sind, ist es daher
gerechtfertigt, die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im
Rechtssinne anzusehen.
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Die Lagerzeit steht der Zusicherung nicht entgegen. Das Fahrzeug ist im Februar an
den Händler und sodann im September an den Kunden ausgeliefert worden. Dieser
Lagerzeitraum steht der Annahme der Fabrikneuheit nach der vorgenannten
Rechtsprechung nicht entgegen, insbesondere sind lagerbedingte Schäden nicht
aufgetreten.
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c.
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Eine arglistige Täuschung über einen Fehler (§ 463 BGB a.F.) ist nicht anzunehmen.
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Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte bzw. deren Verkäufer habe zur
Verschleierung einer Verletzung seiner Aufklärungs-pflicht die vertraglichen Urkunden
auf Juni rückdatiert. Maßgeblich ist aber, dass auch ausgehend vom Klägervortrag kein
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Fehler vorlag. Dieser könnte allenfalls darin gesehen werden, dass es sich nicht um ein
Neufahrzeug handelte, was wie dargelegt aber der Fall ist.
Auf die Frage, ob auf Seiten der Beklagten Arglist vorlag, muss daher nicht
eingegangen werden. Allerdings weist die Beklagte in der Berufungserwiderung auf
nachvollziehbare Zweifel am Vortrag der Klägerin hin. Insbesondere spricht gegen den
Vortrag der Klägerin das Schreiben der B. Leasing GmbH vom 20.6.2000, das sich
genau in den von der Beklagten geschilderten zeitlichen Ablauf fügt. Es erscheint wenig
wahrscheinlich, dass die B. Leasing GmbH an einer Manipulation der Vertragsdaten
mitgewirkt haben soll.
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3.
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Auch ein Anspruch der Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verstoßes gegen eine
Aufklärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die nach dem Klägervortrag kurz
bevorstehende Modellpflege ist nicht anzunehmen.
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Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle (in OLGR Celle 2001, 223 f.) an,
dass keine Offenbarungspflicht des Händlers besteht, solange das Vorgängermodell
noch aktuell ist und produziert wird. Auch das OLG Celle nimmt Bezug auf die bereits
vorgenannte, zu § 3 UWG ergangene Entscheidung des BGH (in NJW 1999, 2190,
2192). Darin stellt der BGH für eine Hinweispflicht - wie bereits dargelegt - überzeugend
auf das Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel ab. Es sei dem Händler nicht
zuzumuten, schon vorher auf den Modellwechsel von sich aus hinzuweisen, was einer
Schmälerung der Absatzchancen gleichkomme. Auch erwarte der Verkehr nicht, dass
mit Umstellung der Produktion bereits alle noch im Handel befindlichen Geräte als
Auslaufmodelle bezeichnet würden.
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Für eine Aufklärungspflicht gilt daher nichts anderes als für die Zusicherung als
Neufahrzeug. In beiden Fällen ist der entscheidende Zeitpunkt der der Auslieferung der
Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler. Kommt es auf diesen Zeitpunkt an,
gilt das auch bei einer nur wenige Tage bevorstehenden Modelleinführung, wie die
Klägerin hier vorträgt. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass
sich der Kunde durch Nachfrage nach einem Modellwechsel absichern kann, soweit es
ihm hierauf entscheidend ankommt, wie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Es ist
nämlich allgemein bekannt und bedarf auch keines Hinweises der Händler, dass Pkw-
Modelle in regelmäßigen Abständen einer Modellpflege unterzogen werden.
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Ausgehend von dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der
Modellpflege um - wie die Klägerin meint - erhebliche Maßnahmen oder nur um
unerhebliche Maßnahmen handelt.
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4.
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Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.541,38 EUR (69.512,90 DM)
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