Urteil des OLG Köln vom 08.03.2006

OLG Köln: zustand, unzumutbarkeit, muster, ermessen, hauptsache, rechtskraft, form, datum

Oberlandesgericht Köln, 19 W 11/06
Datum:
08.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 11/06
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 128/05
Schlagworte:
Kosten; Erledigung
Normen:
ZPO § 91a
Leitsätze:
Im Falle einer offenen Beweisprognose bei Erledigung ist es
grundsätzlich geboten, die Kosten nach § 91a ZPO hälftig auf die
Parteien zu verteilen. Hieran ändert auch der Einwand eines nicht
ausreichend substantiierten Bestreitens jedenfalls dann nichts, wenn in
der ersten Instanz der Einwand nicht erhoben worden war. Zur
Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf Kostenseite wäre in
diesem Fall das Berufungsgericht gehalten, den Gegner darauf
hinzuweisen, was weiteren Sachvortrag und eine zu erwartende
Beweisaufnahme ohnehin zur Folge gehabt hätte.
Rechtskraft:
ja
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2006 (7 O 128/05) in
der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.02.2006 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 576 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht
und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, nachdem die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
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Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des
Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Kostenentscheidung
gerecht. Eine Entscheidung, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zustand
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oder ob der Beklagte zu Recht die Unzumutbarkeit der Überlassung einer
Musterkollektion an den Kläger eingewandt hatte, wäre ohne den Eintritt des
erledigenden Ereignisses (Ende der vertraglichen Beziehungen) nur aufgrund
Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten
Beschädigungen der im Jahre 2004 überlassenen Muster möglich gewesen. Soweit der
Kläger der Ansicht ist, dass die Einwände des Beklagten zu unsubstantiiert gewesen
seien, um Beweis zu erheben, führen diese Überlegungen zu keinem anderen Ergebnis.
Da erstinstanzlich mangelnde Substantiierung durch den Kläger nicht gerügt war, hätte
es vor einer Entscheidung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eines
Hinweises des Gerichts bedurft, wenn die Kammer der Ansicht gewesen wäre, dass
eine Beweisaufnahme mangels Substantiierung nicht durchzuführen ist, in diesem Fall
hätte der Beklagte Gelegenheit gehabt, zu den behaupteten Beschädigungen der
einzelnen Uhren weiter vorzutragen mit der Folge, dass sodann eine Beweisaufnahme
aller Voraussicht nach notwendig gewesen wäre. Ob sich bei Durchführung einer
Beweisaufnahme der Beklagtenvortrag bestätigt hätte, ist ungewiss. Bei dieser
Sachlage war die vom Landgericht angeordnete Aufhebung der Kosten sachgerecht
und angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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