Urteil des OLG Köln vom 26.05.1993

OLG Köln (grad des verschuldens, leichte fahrlässigkeit, haftung, zahlung, fahrlässigkeit, mieter, verschulden, geschäftsbedingungen, gesetz, kläger)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 3/93
Datum:
26.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 3/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 454/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1992
verkündete Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8
O 454/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Über die ihm zuerkannten
Beträge hinaus stehen ihm gegen die Beklagte nach dem Vertrags-inhalt keine
weiteren Schadensersatzansprüche zu. Ihre Haftung für den "reinen
Fahrzeugschaden" ist auf 5.000,00 DM begrenzt, ohne daß es darauf an-kommt, wie
es zu dem Unfall vom 17. November 1991 gekommen ist, bei den der Mietwagen
beschädigt worden ist. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf diejenigen
allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach der Mieter in bestimmten
Fällen ohne eine summenmäßige Beschränkung haften soll.
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Dabei ist dem Kläger allerdings zuzugeben, daß es nicht von vornherein
überraschend (§ 3 AGB-Gesetz) ist, wenn ein Haftungsausschluß im Falle grober
Fahrlässigkeit nicht gelten soll. Das entspricht der gesetzlichen Regelung für
Versicherungsverträ-ge (§ 61 VVG), und eine Haftungsbegrenzung ist weitgehend
einem Versicherungsschutz vergleichbar und wird vielfach seitens des Vermieters
auch durch Versicherungsverträge abgedeckt. Obwohl im Vertrag der Parteien
vermerkt ist, es bestehe kei-ne Kaskoversicherung, kann der Kunde zunächst ein-mal
nur erwarten, nicht anders gestellt zu werden, als beim Versicherungsvertrag. Eine
derartige Ver-tragsgestaltung ist bei Kraftfahrzeugmietverträgen auch weitgehend
üblich. § 3 AGB-Gesetz betrifft Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den
Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH NJW 1982/2309).
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Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob einem Teil der Geschäftsbedingungen
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bereits deshalb als überraschend die Anerkennung zu versagen wäre, weil die
Regelungen im Vertrag an verschiedenen Stellen enthalten sind.
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Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an
unerwarteter Stelle kann sie zu einer überraschenden machen (vgl. BGH a.a.O.).
Dem liegt die Überlegung zu-grunde, daß der Leser der Vertragsbedingungen, der
eine Regelung dort nicht findet, wo sie nach dem Sachzusammenhang hingehört,
dadurch überrascht wird, wenn sie an anderer Stelle versteckt ist.
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Es ist jedoch fraglich, ob ein Kunde, der nur die erste Seite des Mietvertrages oder
nur die Mietbe-dingungen liest, darauf vertrauen kann, durch die-se Bestimmungen
sei die Haftung, was den Grad des Verschuldens anbetrifft, abschließend geregelt. In
beiden Fällen wird auf die Geschäftsbedingungen verwiesen, in denen die
Haftungsbestimmungen durch die Überschrift deutlich hervorgehoben sind. Wie
schon ausgeführt worden ist, ist es nicht schlechthin ungewöhnlich, daß ein
Haftungsaus-schluß nur für leichte Fahrlässigkeit gelten soll.
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Daß der Senat im Ergebnis dem Landgericht folgt, beruht vor allem darauf, daß
hinzukommt, daß die in den Vertragsunterlagen an drei verschiedenen Stellen
getroffenen Regelungen zur Haftung unklar und untereinander widersprüchlich sind,
so daß sie gerade auch für einen Durchschnittskunden, der sie sorgfältig durchliest,
in ihrer Tragweite kaum verständlich sind (vgl. § 5 AGB-Gesetz). Das gilt
insbesondere für diejenige Haftungsregelung, für welche die Beklagte sich
entschieden hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat sie nicht gegen
Zahlung einer besonderen Gebühr einen voll-ständigen Haftungsausschluß
vereinbart. Für sie sollte diejenige Selbstbeteiligung gelten, die oh-ne ein
zusätzliches Entgelt vorgesehen ist.
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Für diesen Fall wird nicht deutlich, daß bei grober Fahrlässigkeit die
Haftungsbegrenzung ent-fällt.
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Auf der Vorderseite des Mietvertrages sind alter-nativ zwei Möglichkeiten
nebeneinander gestellt, eine Begrenzung der Haftung auf eine bestimmte Summe
zuzüglich "Schadensnebenkosten" (ohne Zu-zahlung) oder ein vollständiger
Ausschluß der Ersatzpflicht (gegen ein Entgelt). Es ist nur von "selbstverschuldeten"
Unfällen die Rede.
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In der Zusammenstellung der Leistungen und Miet-bedingungen heißt es dann : "Bei
Unfällen haftet der Mieter entsprechend den allgemeinen Geschäfts-bedingungen
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ohne Rücksicht auf Verschulden für den reinen Kraftfahrzeugschaden". Das wäre im
Vergleich zu der gesetzlichen Regelung sogar eine Haftungsverschärfung. Es wird
dann andererseits hinzugefügt, die Haftung für Schäden sei bei vertragsgerechter
Nutzung begrenzt. Auf einen be-stimmten Verschuldensgrad wird auch hier nicht ab-
gestellt.
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In der nachfolgenden Übersicht wird dann die Unterscheidung aus dem Mietvertrag
hinsichtlich zweier verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten fortgesetzt. Die
Überschrift über die Tabellen ist mißverständlich. Es wird gesagt, die Haftung könne
gegen Gebühren ausgeschlossen werden. Die Tabelle zeigt demgegenüber, daß die
Festlegung einer Selbstbeteiligung je Schadensfall nicht von einer Gebühr abhängig
ist; so ist auch mit der Beklagten abgerechnet worden. Für den summenmäßig nicht
begrenzten Haftungsausschluß sind bestimmte Tages-sätze genannt.
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Auf die in den Geschäftsbedingungen wiedergegebe-nen Haftungsbestimmungen
wird auch auf Seite 1 des Mietvertrages verwiesen. Die Bezugnahme in einem
besonderen Absatz deutet an sich darauf hin, daß die Klausel für beide
vorhergenannten Alternativen gelten soll.
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Überprüft man dann aber den Abschnitt IV der Ge-schäftsbedingungen, so wird der
Fall der summenmä-ßigen Begrenzung gar nicht durch weitere Klauseln ergänzt.
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Absatz 1 sieht eine Ersatzpflicht nach den all-gemeinen Haftungsregeln vor, wenn
der Mieter das Fahrzeug beschädigt oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht,
was an sich bedeuten würde, daß zum Verschulden § 276 BGB und zum zu
ersetzenden Schadensumfang §§ 249 f. BGB unein-geschränkt anwendbar sein
sollen. Gerade das ist aber nicht der Fall.
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Absatz 2 betrifft die Schadensnebenkosten.
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Absatz 3 behandelt diejenigen hier nicht vorlie-genden besonderen
Schadensursachen, auf die sich eine Teilkaskoversicherung erstreckt.
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Absatz 4 enthält zusätzliche Regelungen für den Fall, daß durch Zahlung eines
besonderen Entgelts die Haftung ausgeschlossen wird. In diesem Fall soll sie bei
grobem Verschulden, Unfallflucht oder alkohol- oder drogenbedingter
Fahruntüchtigkeit fortbestehen.
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Die beiden nächsten Absätze regeln Sonderfälle, der letzte die Mietausfallkosten.
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Das bedeutet, daß für den Fall der summenmäßigen Haftungsbeschränkung ohne
Zahlung eines besonderen Entgelt eine fortbestehende Haftung bei grobem
Verschulden bezw. grober Fahrlässigkeit zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen
ist.
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Wer die Klauseln besonders sorgfältig prüft, dem leuchtet es zwar nicht ein, daß ein
Mieter, der eine besondere Gebühr entrichtet, bei grober Fahr-lässigkeit voll haften
soll, während für denjeni-gen, der keine Zahlung nach Art einer Versiche-
rungsprämie leistet, eine entsprechende Regelung fehlt. Eine ausdehnende
Auslegung ist bei Ge-schäftsbedingungen aber nicht gerechtfertigt. Sie würde
besondere Überlegungen erfordern, die einem Durchschnittskunden bei der
Anmietung eines Fahr-zeugs nicht zuzumuten sind.
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Im übrigen wäre es auch unschwer möglich, eine Regelung, wonach der Mieter im
Fall von Beschädi-gungen des Fahrzeugs und bei sonstigen Vertrags-verletzungen
nach den allgemeinen gesetzlichen Be-stimmungen haftet, bei nur leichter
Fahrlässigkeit des Mieters oder anderweitigen Nutzungsberech-tigten die
Ersatzpflicht wegen des reinen Fahr-zeugschadens auf einen bestimmten Betrag
zuzüg-lich Schadensnebenkosten begrenzt wird und diese Selbstbeteiligung durch
Zahlung eines besonderen Entgelts ausgeschlossen werden kann, knapp und
verständlich wiederzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 4.462,86 DM.
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