Urteil des OLG Köln vom 27.02.1998

OLG Köln (1995, agb, treu und glauben, angebot, gerichtsstandsklausel, gerichtsstand des erfüllungsorts, gerichtsstandsvereinbarung, sprache, internationale zuständigkeit, gerichtsstand)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 176/96 BSCH
Datum:
27.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 176/96 BSCH
Normen:
INTERNATIONALER HANDELSVERKEHR;
GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG;
BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN; ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN;
Leitsätze:
Internationaler Handelsverkehr, Gerichtsstandsvereinbarung,
Bestätigungsschreiben, Allgemeine Geschäftsbedingungen
GVÜ Art. 17 1. Wird im internationalen Handelsverkehr ein mündlicher
Vertrag schriftlich bestätigt und enthält das Bestätigungsschreiben auf
der Vorderseite einen vorgedruckten Hinweis auf rückseitig abgedruckte
AGB in einer von der Heimatsprache des Adressaten abweichenden
Sprache, die nicht Verhandlungs- und Vertragssprache gewesen ist, so
werden diese AGB nicht einbezogen und können auch nicht
widersprechende AGB des Adressaten wirksam abwehren.
2. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 GVÜ
reicht es aus, daß die in den Vertrag einbezogenen AGB, die eine
Gerichtsstandsklausel zugunsten des Verwenders enthalten, der
anderen Partei anläßlich eines früheren Vertragsschlusses schriftlich
zugegangen sind und seither den Geschäftsbeziehungen der Parteien
zugrundegelegt worden sind.
T a t b e s t a n d
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Im September 1995 verhandelten die Parteien, die bereits seit mehreren Jahren in
Geschäftsbeziehungen standen, über den Transport einer Gesamtpartie von 710,5 t
Brückenteile ab frei gestaut Schiff W./B. bis frei Ankunft Schiff B.. Die Gesamtpartie
sollte in mehreren Teillieferungen transportiert werden. Mit Schreiben vom 23.09.1995
(Bl. 7 f. d.A.) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot, in dem es u.a. heißt:
"Es gelten unsere Übernahme- und Konnossementsbedingungen für
Binnenschiffstransporte". Unter Ziffer XIV der Übernahme-Bedingungen und § 27 der
Verlade- und Transportbedingungen/Konnossementsbedingungen findet sich eine
Gerichtsstandsklausel, wonach als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das
Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vereinbart sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Übernahme-KonnossementsBedingungen wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 27.10.1995 (Bl. 9 d.A.) bestätigte die Beklagte den Transportauftrag.
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Darin heißt es u.a.: "Weitere Bedingungen laut Ihr Angebot vom 23.09.1995". Rechts
unten auf dem Schreiben befindet sich fettgedruckt der Hinweis in niederländischer und
französischer Sprache: "siehe Allgemeine Bedingungen auf der Rückseite". Auf der
Rückseite waren die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der Beklagten in
niederländischer und französischer Sprache abgedruckt. Unter Art. 1 heißt es: "Alle
unsere Bestellungen, unabhängig von der Tatsache, ob es sich um Bestellungen von
Dienstleistungen oder Produkten handelt, gelten als unter Anwendung der aktuellen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen angenommen ...". Unter Art. 11 heißt es: "Jede
eventuelle Streitigkeit im Bezug auf unsere Bestellung kann ausschließlich durch die
Handelsgerichte in Gent geschlichtet werden ...". Wegen der deutschen Übersetzung
wird auf die Anlage B8 (Bl. 123 ff. d.A.) verwiesen. Mit zwei Auftragsbestätigungen vom
13.12.1995 (Bl. 11, 12 d.A.) bestätigte die Klägerin die getroffene Vereinbarung und die
Durchführung des Transports mit MS "D." und MS "T. 3". In den Schreiben heißt es u.a.:
"Besondere Vereinbarungen: Es gelten unsere Übernahme- und Konnossements-
Bedingungen für Binnenschiffstransporte ... Eisgeld: excl. 1/2 dt. ges. VO'94 während
der Reise und auch nach der Löschung bis Erreichen der freien Gewässer".
MS "D." und MS "T. 3" wurden in W. beladen und traten die Reise nach B. an. Infolge
von Eisgang auf den Kanälen lagen die Schiffe im Januar und Februar 1996 zeitweise
fest. Die Klägerin verlangte deshalb von der Beklagten Eisliegegeld in Höhe von
insgesamt 63.200,00 DM. Ferner verlangte sie bezüglich der Durchführung des
Transports der dritten Partie durch MS "Ta." einen Betrag von 12.000,00 DM wegen
erhöhter Transportkosten, weil wegen des Eisgangs zusätzlich ein Schubboot
eingesetzt werden mußte. Die Beklagte weigerte sich, die verlangten Beträge zu
bezahlen. Zur Abwendung des von der Klägerin geltend gemachten Pfand- und
Zurückbehaltungsrechts hinterlegte sie bei Herrn Rechtsanwalt Dr. M. in M. 75.200,00
DM und machte die Auszahlung von einer Entscheidung über ihre Verpflichtung zur
Tragung von Eisliegegeld und der zusätzlichen Transportkosten abhängig.
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Übernahme- und Konnossementsbedingungen seien
Vertragsgegenstand geworden. Aufgrund der gewechselten Schreiben sei eine
schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung für das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
getroffen worden. Bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im Jahr 1987 habe
sie der Beklagten ihre Übernahme- und Konnossementsbedingungen überreicht. Diese
Bedingungen seien bis heute unverändert geblieben. Zudem habe sie der Klägerin die
Übernahme- und Konnossementsbedingungen auf deren Anforderung nochmals mit
Schreiben vom 06.03.1995 übersandt. Zusätzlich ergebe sich die
Gerichtsstandsvereinbarung aus einem auf ihren Schreiben vom 23.09.1995 und
13.12.1995 enthaltenen Vermerk. Auf dem Rand sei u.a. abgedruckt gewesen, daß
Gerichtsstand Duisburg-Ruhrort ist. Wegen der Einzelheiten dieses Abdrucks auf dem
Rand der Geschäftsschreiben der Klägerin wird auf das zu den Akten gereichte Muster
Bezug genommen (Bl. 109 d.A.). Die "Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der
Beklagten seien hingegen nicht Vertragsgegenstand geworden. Dies ergebe sich auch
daraus, daß sie sich ausweislich ihres Obersatzes auf "Lieferungen", d.h. auf
Wareneinkäufe und nicht auf Schiffahrtsgeschäfte bezögen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 1. darin einzuwilligen, daß der bei dem Rechtsanwalt Dr. H.
H. M. in M., K. 8, von der Beklagten auf Anwalts-Anderkonto hinterlegte Betrag in Höhe
von 75.200,00 DM an sie ausgezahlt wird; 2. Zinsen in Höhe von 7,5 % von 63.200,00
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DM seit dem 08.03.1996 und von 12.000,00 DM seit dem 18.03.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat
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Klageabweisung
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beantragt.
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Sie hat die Auffassung vertreten, das angerufene Schiffahrtsgericht sei sachlich und
örtlich unzuständig. Ferner hat sie behauptet, die Übernahme- und
Konnossementsbedingungen der Klägerin seien ihr erstmals auf Anforderung im
Februar 1996 zugesandt worden. Die Erklärung in ihrem Schreiben vom 27.10.1995
"weitere Bedingungen laut Ihr Angebot vom 23.09.1995" habe sich nicht auf die ihr
unbekannten Übernahme- und Konnossementsbedingungen der Klägerin bezogen,
sondern auf die Details der Ausführung und Abwicklung des Transports, also nicht auf
die weiteren rechtlichen, sondern auf die technischen Bedingungen. Das ergebe sich
auch daraus, daß sie sich ein anderes Zahlungsziel als in dem Schreiben vom
23.09.1995 ausbedungen habe. Sollten nicht ihre "Allgemeinen Einkaufsbedingungen"
und die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel gelten, so gelte jedenfalls die
gesetzliche Regelung wegen sich widersprechender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfaßten auch den
hier in Rede stehenden Transport, wie sich aus Art. 1 ergebe.
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Durch Urteil vom 04.11.1996 (Bl. 128 ff. d.A.), auf das voll inhaltlich Bezug genommen
wird, hat das Schiffahrtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 a
GVÜ sei nicht anzunehmen. Eine dahingehende Individualvereinbarung der Parteien
enthielten die Schreiben der Klägerin vom 23.09.1995 und das Annahmeschreiben der
Beklagten vom 27.10.1995 nicht. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im ganzen oder bezüglich bestimmter Klauseln
einzeln ausgehandelt worden seien. Ein gemeinsamer Wille der Parteien zur Geltung
der AGB der Klägerin oder jedenfalls der Gerichtsstandsklausel könne aus der
gewechselten Korrespondenz anläßlich des Vertragsabschlusses nicht hergeleitet
werden. Die Klägerin habe das Schreiben der Beklagten vom 27.10.1995 mit Rücksicht
auf den Hinweis auf deren auf der Rückseite abgedruckte AGB nicht dahin verstehen
können, daß die AGB der Klägerin gelten sollten. Ohne Bedeutung sei, daß sowohl der
Hinweis als auch die umseitig abgedruckten AGB der Beklagten in niederländischer
und französischer Sprache gehalten seien; denn es sei nicht dargelegt, daß
Vertragssprache Deutsch gewesen sei. Verwiesen beide Parteien auf ihre
widersprechenden AGB, so würden diese nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie
übereinstimmten, im übrigen liege Dissens vor. Eine Geltung der AGB der Klägerin folge
auch nicht aus einem internationalen Handelsbrauch gemäß Art. 17 Abs. 1 c GVÜ, da
jedenfalls nicht dargetan sei, daß von der Beklagten als ausländischer Kundin Kenntnis
von deren branchenüblicher Verwendung erwartet werden könne. Schließlich seien die
AGB der Klägerin auch nicht aufgrund der schon länger andauernden
Geschäftsbeziehungen der Parteien Vertragsgegenstand geworden. Die Klägerin habe
nicht dargelegt, daß die laufende Geschäftsbeziehung allgemein ihren AGB unterlegen
habe.
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Gegen dieses ihr am 14. November 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.
Dezember 1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung
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am 06.02.1997 begründet.
Sie behauptet, die Beklagte, vertreten durch Herrn P., habe ihr Angebot bereits in der
ersten Oktoberhälfte 1995 fernmündlich angenommen und dabei die mit Angebot vom
23.09.1995 unterbreiteten Vertragsbedingungen mündlich ausdrücklich akzeptiert. Sie
habe auch schon am 23.10.1995 die Unterfrachtführer für die ersten beiden Transporte
mit MS "T. 3" und MS "D." beauftragt. Dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom
27.10.1995 komme daher allenfalls noch deklaratorische Wirkung hinsichtlich der
übereinstimmenden Punkte zu. Ein Fall kollidierender AGB liege nicht vor, da der
Transportvertrag bereits abgeschlossen gewesen sei. Jedenfalls liege eine schriftliche
Bestätigung der Annahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 a 2. Alternative GVÜ vor. Der
Individualtext gehe dem Formulartext, mit dem sich die Beklagte in Widerspruch zu den
eigenen zuvor gegebenen Erklärungen setze, vor. Die Konnossementsbedingungen
seien ferner aufgrund der Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien entwickelt
hätten, voll umfänglich Vertragsinhalt. Seit etwa 10 Jahren habe sie eine Vielzahl von
Binnenschiffstransporten für die Beklagte durchgeführt, und zwar ausschließlich auf der
Grundlage ihrer Konnossementsbedingungen, auf deren Geltung sie stets hingewiesen
habe. Diese habe sie der Beklagten bereits im Jahre 1987 übergeben und am
06.03.1995 erneut übersandt. In den folgenden Tagen habe der Direktor der Beklagten,
Herr L., bei den Telefongesprächen mit dem Zeugen U. D. bestätigt, daß er die
Konnossementsbedingungen vorliegen habe; über deren Inhalt sei im einzelnen
gesprochen worden. Ferner entsprächen die Konnossementsbedingungen
internationalem Handelsbrauch im Binnenschiffsverkehr, was der Beklagten bekannt
gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Schiffahrtsgericht DuisburgRuhrort zurückzuverweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht B. - Kammer für Handelssachen - zu
verweisen, ferner hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte
entsprechend den von der Klägerin in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten
Anträge zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet, die Konnossementsbedingungen der Klägerin jemals erhalten zu haben.
Sie habe sich, vertreten durch Herrn P., mit deren Geltung, insbesondere dem
Gerichtsstand Duisburg-Ruhrort - auch nicht fernmündlich einverstanden erklärt.
Vielmehr habe sie stets auf der Einbeziehung ihrer eigenen AGB bestanden. Im übrigen
wiederholt und ergänzt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 22. Juli 1997 (Bl. 397 d.A.) Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.1998 (Bl. 305 ff. d.A.)
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache
Erfolg. Das Schiffahrtsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
Entgegen seiner Auffassung ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und
örtlich zuständig. Allerdings sind nach Art. 2 GVÜ Personen, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten
dieses Staates zu verklagen. Die Beklagte, die ihren Sitz in B. hat, wäre somit
grundsätzlich vor einem belgischen Gericht zu verklagen. Auch der besondere
Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 GVÜ ist weder bei dem
Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort noch bei dem Landgericht B. gegeben. Maßgebend
für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist
diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Wo diese zu erfüllen
gewesen wäre, richtet sich nach dem materiellen Recht, das nach der Kollisionsnorm
des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH NJW 77, 490 und
491 sowie NJW 87, 1131; BGH NJW 81, 1905; 94, 2699 f.; 96, 1819; 97, 870 f.; OLG
Köln RIW 88, 555 f. und OLG Celle IPrax 85, 284 (287); Zöller-Geimer, ZPO 20. Aufl.,
Art. 5 GVÜ Rn. 2, 4; Münchener Kommentar-Gottwald, Art. 5 GVÜ Rn. 7, 8). Gemäß Art.
28 Abs. 1, 4 EGBGB unterliegen Güterbeförderungsverträge dem Recht des Staates, in
dem der Beförderer bei Vertragsschluß seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in
diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort befindet. Der Sitz der Klägerin -
Duisburg - und der Entladeort - B. - liegen in Deutschland, so daß sich der Erfüllungsort
nach deutschem Recht bestimmt. Gegenstand der Klage ist das Eisliegegeld als Teil
des Frachtanspruchs. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß es sich um
einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB handele; denn
es hat keine gesetzliche Hinterlegung im Sinne der §§ 373 ff. BGB stattgefunden, bei
der der Schuldner von seiner Verbindlichkeit frei wird. Die Beklagte hat das Geld
lediglich bei ihrem eigenen Prozeßbevollmächtigten in München hinterlegt. Hierdurch ist
die Frachtforderung nicht erloschen, sie besteht vielmehr fort und ist durch die
Einwilligung zur Auszahlung an die Klägerin zu erfüllen. Für die Frachtkosten als
Geldschuld ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Schuldners
Leistungsort (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 270 Rn. 1; Koller, Transportrecht,
2. Aufl. HGB § 425 Rn. 48). Hinsichtlich des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes wäre
somit ebenfalls das belgische Gericht international zuständig.
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Das Schiffahrtsgericht hat auch zutreffend eine Gerichtsstandsvereinbarung nach
internationalem Handelsbrauch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c GVÜ verneint. Zwar
können Gerichtsstandsklauseln in einem üblicherweise einseitig vom Verfrachter
ausgestellten Konnossement unter Art. 17 Abs. 1 c GVÜ fallen (vgl. Münchener
Kommentar Art. 17 GVÜ Rn. 32; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art.
17 GVÜ Rn. 54; EuGH IPrax 85, 152). Erforderlich ist aber, daß die
Gerichtsstandsklausel tatsächlich auf dem Konnossement abgedruckt ist. Dies ist bei
den von der Klägerin verwendeten Formularen (Bl. 198 ff. d.A.) nicht der Fall. Es läßt
sich auch nicht feststellen, daß die Konnossementsbedingungen der Klägerin mit ihrer
Gerichtsstandsklausel einem internationalen Handelsbrauch entsprächen mit der Folge,
daß sie auch ohne ausdrückliche Einbeziehung Vertragsinhalt geworden wären.
Allgemein gültige, von einer anerkannten Stelle aufgestellte AGB wie etwa die ADSp
(vgl. BGH NJW 81, 1905) gibt es in der Binnenschiffahrt nicht. Selbst die sog.
OberrheinKonnossemente waren nur von zwei großen Unternehmen aufgestellt worden
und wurden nicht allgemein in der Branche verwendet. Die Transportbedingungen der
einzelnen Frachtführer variieren, insbesondere auch im Hinblick auf die verwendete
Gerichtsstandsklausel (vgl. Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Gutachten
der Schifferbörse Duisburg-Ruhrort Nr. 6 f.). Zudem ist die Beklagte branchenfremd, und
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es ist nichts dafür dargetan, daß sie die "üblichen" Konnossementsbedingungen kannte
oder hätte kennen müssen.
Die internationale Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort ergibt sich
jedoch aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 Abs. 1 a GVÜ. Der
Frachtvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des schriftlichen Angebots vom
23.09.1995 (Bl. 7 d.A.) mündlich bei einem Telefongespräch zustandegekommen, wie
sich aus der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 27.10.1995 (Bl. 9 d.A.) ergibt. Eine
ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung ist dabei zwar nicht getroffen worden. Der
Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich eine solche daraus ergebe, daß
auf der linken Seite ihres Geschäftspapiers der Hinweis "Gerichtsstand
DuisburgRuhrort" befindet. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Worte allein die
Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes bedeuten sollen oder nur einen
Hinweis darauf geben, daß die Klägerin in Duisburg-Ruhrort ihren
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Fortsetzung: 3 U 176/96BschA Datzensatznummer: 2448
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