Urteil des OLG Köln vom 12.05.2004
OLG Köln (vorbehalt, haftungsbeschränkung, zpo, auflage, beschwerde, literatur, streitwert, meinung, rechnung, erkenntnis)
Oberlandesgericht Köln, 17 W 322/03
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 322/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 10/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.126,26 €
G r ü n d e
1
Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO formell
unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Frage, ob ein im Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen ist, wird in
Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach Ansicht des
Kammergerichts in einer älteren Entscheidung (NJW 1964, 1330) hat im
Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Prüfung nicht stattzufinden, so dass
der im Urteil ausgesprochene Vorbehalt unverändert in den
Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen sei.
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Die Gegenansicht, wonach sich ein im Urteil enthaltener Vorbehalt nicht auf die
Kostenentscheidung erstreckt, wird vom OLG Frankfurt (JB 1977, 1626), dem OLG
Stuttgart (JB 1976, 675) und dem Landgericht Berlin (JB 1987, 710) vertreten, wohl auch
vom OLG Hamm MDR 1982, 85, in der Literatur von von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert,
Die Kostenfestsetzung, 18. Auflage, B 107, und etwa von Zöller/Herget, ZPO, 24.
Auflage, § 104 Rnr. 21 "Haftungsbeschränkung". In einer späteren Entscheidung hat
das Kammergericht (MDR 1981, 851) seine Entscheidung aus 1964 dahingehend
klargestellt, dass ein Vorbehalt nur dann zu übernehmen sei, wenn sich dieser auch auf
die Kostenentscheidung erstreckte (so auch : Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987- 17 W
238/87 - ). Auch die Entscheidung des OLG München (MDR 1980, 147) dürfte
entsprechend zu verstehen sein.
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Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, wonach sich der Vorbehalt grundsätzlich nicht
auf die Kostenentscheidung erstreckt. Ein in den Urteilstenor aufgenommener Vorbehalt
der beschränkten Erbenhaftung erfasst grundsätzlich nur solche Ansprüche, die zu
Lebzeiten des Erblassers zur Entstehung gelangt sind; er bezieht sich daher nicht auf
den in einem Rechtsstreit gegen den Erben entstandenen prozessualen
Kostenerstattungsanspruch. Der Erbe haftet für die Kosten eines gegen ihn geführten
Prozesses stets mit seinem gesamten Vermögen (OLG Köln NJW 1952, 1145). Die
Begründung, die das Kammergericht in seiner älteren Entscheidung gegeben hat,
nämlich dass die Kostenfestsetzungsinstanzen keine eigene Sachprüfung vorzunehmen
hätten, weil es ihnen hierfür an der funktionalen Zuständigkeit fehle, und diese lediglich
der urteilsmäßigen Erkenntnis Rechnung zu tragen hätten, überzeugt nicht. Vielmehr
läuft diese Meinung darauf hinaus, dass die Kostenfestsetzungsinstanz über die
Entscheidung des Prozessgerichts hinausginge. Letztlich bestünde sogar die Gefahr,
dass sie sich hierzu in Widerspruch setzen würde, wenn etwa das Prozessgericht den
Vorbehalt bewusst nicht auf die Nebenscheidung über die Kosten erstreckt hat (so
zutreffend: KG MDR 1981, 851, 852; s. a. : Senat, Beschluss vom 4. Mai 1987 - 17 W
238/87 -). Im hier vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Haftungsbeschränkung auch auf die Kostenentscheidung erstrecken sollte. Der Tenor
des Urteils des Landgerichts Köln vom 29. August 2002 ist eindeutig und lässt für eine
andersartige Auslegung keinen Raum. Schon aus der Reihenfolge im Tenor wird
ersichtlich, dass sich die Haftungsbeschränkung nicht auf die Kostenentscheidung
beziehen soll. Denn der Ausspruch über die Kosten folgt demjenigen über die
Haftungsbeschränkung nach. Schließlich lässt sich auch den Urteilsgründen nicht
Anderes entnehmen, die jedenfalls ergänzend heranzuziehen sind (Senat, Beschluss
vom 4. Mai 1987, - 17 W 238/87 - ).
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Die Kostentscheidung ergibt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Kosten (RGZ 54, 412; Senat,
Beschluss vom 4. Mai 1987, - 17 W 238/87 - ).
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