Urteil des OLG Köln vom 23.11.2001

OLG Köln: abschiebung, sicherungshaft, indien, botschaft, unmöglichkeit, fortdauer, gespräch, pass, einreise, haftgrund

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 253/01
Datum:
23.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 253/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 597/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. November 2001 - 4 T
597/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige
sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Beschluss Bezug genommen, die, was die unerlaubte Einreise und die vollziehbare
Ausreisepflicht des Betroffenen anbelangt, auch von dem anwaltlich vertretenen
Betroffenen nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht
daneben aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände den Haftgrund
des § 57 Abs. 2 S. Nr. 5 bejaht. Auch hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss.
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Der Anordnung der Sicherungshaft steht § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht entgegen. Alleine
die Tatsache, dass der Betroffene Inder ist, lässt nicht den Schluss zu, dass eine
Abschiebung innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht möglich ist. Der Senat
sowie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, der zwischenzeitlich mit
Abschiebungshaftsachen befasst war, haben - wie im übrigen auch das
Oberlandesgericht Hamm für den dortigen Bezirk (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
05.09.2000 - 19 W 110/00 - ) - in der Vergangenheit für den hiesigen Bereich eine
entsprechende Feststellung selbst dann nicht treffen können, wenn weder ein Pass
noch Passersatzpapiere vorhanden waren (vgl. z.B. Senat vom 13.7.2001- 16 Wx
147/01; v. 17.4.1997 - 16 Wx 105/97 ). Es besteht hier kein Anlass, sich mit der
abweichenden Auffassung auseinander zu setzen, die von einigen Gerichten aufgrund
der in ihren Bezirken gemachten Erfahrungen vertreten wird. Denn diese Erfahrungen
des Senats stehen in Einklang mit den Angaben sowohl der hier beteiligten
Ausländerbehörde, die auch auf den Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde Köln
beruhen, wie auch den Informationen der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld - Stand
März 2001 -. Danach ist es innerhalb einer Dreimonatsfrist möglich, für indische
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Staatsangehörige Passersatzpapiere zu beschaffen, wenn der Betroffene sich
kooperativ verhält. Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die dafür
sprechen, dass eine Passersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Der
Betroffene wurde alsbald nach seiner Festnahme in der JVA aufgesucht und hat sich bei
der Erledigung der erforderlichen Formalitäten ( Fotoaufnahmen, Antragsausfüllung )
kooperativ verhalten. Ebenso verlief das Gespräch mit dem Betroffenen in der indischen
Botschaft konstruktiv. Allein der Umstand, dass noch Angaben des Betroffenen in Indien
überprüft werden müssen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Beschaffung von
Ersatzpapieren innerhalb von 3 Monaten unmöglich ist. Im Ergebnis kann deshalb nicht
von einer Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von 3 Monaten ausgegangen
werden.
Die den vom Betroffenen angeführten gegenteiligen Entscheidungen zugrunde
liegenden Sachverhalte liegen teilweise noch in den 90iger Jahren, als die
Bearbeitungszeiten länger waren, worauf das Landgericht schon hingewiesen hat. Im
Übrigen ist die jeweilige Vorgehensweise der örtlich zuständigen Ausländerbehörde für
die Bearbeitungszeit von erheblicher Bedeutung.
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Da der Antragsteller das Verfahren bisher zügig betrieben hat, erweist sich die
Fortdauer der Haft auch nicht als unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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