Urteil des OLG Köln vom 14.04.2000

OLG Köln: wirtschaftliche identität, klimaanlage, auflage, gewährleistung, zustand, verwaltung, installation, dach, quelle, rechtsnachfolger

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 13/00
Datum:
14.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 13/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 131/98
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.1999 -
29 T 131/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Entscheidung über die Gerichtskosten wie folgt geändert wird: Die
Gerichtskosten der ersten Instanz und des Beschwerde-verfahrens
haben die Antragsteller zu 5/6 und die An-tragsgegner zu 1. zu 1/6 zu
tragen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten wird nicht an-geordnet. Der Geschäftswert für
das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter
Abänderung der Wertfestset-zung des Landgerichts auf 200.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
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I.
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Die Antragsteller sind - verbunden in einer GbR - Teileigentümer eines Penthouses in
der 34. Etage des Flügels N der als U. bezeichneten Wohnanlage L. Str. ..... in K.. In
diesem Penthouse betreiben sie eine Software-Entwicklungs-Firma. Durch die drei
Flügel des Objekts führt jeweils ein Müllabwurfschacht, durch die der Müll der etwa
1000 Bewohner eines jeden Flügels über im Erdgeschoss stehende Container entsorgt
wird. Diese Schächte sind durch Klappen zugänglich, die sich auf den einzelnen Etagen
in den Hausfluren außerhalb der Wohnungen befinden. Anders verhält es sich dagegen
bei dem Penthouse der Antragsteller, in dem die Müllabwurfklappe innerhalb der
Räumlichkeiten in einer Teeküche angebracht war. Diese Klappe ist indes schon vor
längerer Zeit, jedenfalls vor Herbst 1985 im Rahmen eines Versuchs, Müllgerüche zu
unterbinden, mit einer Riffelblechabdeckung verschlossen worden. Das Penthouse
verfügt über eine Klimaanlage, deren von den Antragstellern installierte
Außenluftöffnung sich in etwa 100 m Höhe auf dem Dach des Gebäudes in
unmittelbarer Nähe zu vier Schmutzwasser-Fallleitungen und zur Technik-Zentrale mit
Geräten sowohl für gemeinschaftliche Einrichtungen wie auch für das Penthouse der
Antragsteller befindet. Wegen der Geräte in der Technik-Zentrale verläuft der
Müllabwurfschacht - anders als in den beiden anderen Flügeln - mit einem Flexrohr
unterhalb der letzten Geschossdecke als Verbindungsstück - nicht mehr durchgängig
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gradlinig, sondern versetzt um die Einrichtungen herum. Am Ende des
Müllabwurfschachtes befindet sich ein Ventilator, der für Unterdruck sorgen soll, aber in
der Vergangenheit häufig verstopft war, weil leichte Müllbestandteile, z. B. Plastiktüten,
mit angesaugt wurden. Beide Maßnahmen, also die bogenförmige Führung des
Schachtes um die Geräte herum wie auch die Anbringung des Ventilators waren ab
Ende 1985 vom Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Vermeidung von Geruchsbelästigungen veranlasst worden.
Nachdem durch die 1985/86 durchgeführte Maßnahmen der Müllgeruch in dem
Penthouse nicht unterbunden werden konnte, unterbreitete die Verwalterin für die
Eigentümerversammlung vom 08.11.1990 eine Beschlussvorlage, wonach zunächst in
einem der drei Flügel des Objekts zur Reduzierung von Faulgasbildungen und damit
von Geruchsbelästigungen eine ca. 20.000,00 DM teure Müllkühlanlage eingebaut
werden solle.
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Dieser Vorschlag wurde mehrheitlich aus Kostengründen und wegen fehlender Gewähr
eines Funktionierens ebenso abgelehnt wie ein Alternativvorschlag, die Müllcontainer
zweimal wöchentlich entleeren zu lassen, wodurch Mehrkosten von ca. 25.000,00 DM
pro Jahr entstanden wären. Statt dessen wurde unter TOP 7 beschlossen, die
Verwalterin zu beauftragen, zur nächsten Versammlung Alternativvorschläge mit
Kostenvoranschlägen vorzulegen.
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Die Antragsteller haben diesen Beschluss angefochten und verschiedene
Verpflichtungsanträge gestellt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden
mehrere Gutachten zum Umfang und zur Ursache von Geruchsbelästigungen eingeholt.
Soweit bauliche Ursachen, insbesondere Undichtigkeiten festgestellt wurden, wurde
von den Antragsgegnern jeweils eine Beseitigung veranlasst, indes mit Ausnahme der
nicht völlig dichten Riffelblechabdeckung des Müllabwurfschachts in dem Teileigentum
der Antragsteller, die nach sachverständiger Empfehlung weiter abgedichtet, ggfls.
zugemauert werden soll, was aber von den Antragstellern verweigert wird.
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Die Antragsteller haben schließlich eine privatgutachterliche Stellungnahme des
Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 11.01.1998 vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam,
dass der Ventilator am Ende des Schachtes so verschmutzt sei, dass er praktisch
funktionsunfähig und dass die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und damit die
Schaffung von Unterdruck in den oberen Etagen geeignet sei, Müllgeruch in dem
Penthouse zu verhindern.
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Mit Beschluss vom 18.02.1998 hat das Amtsgericht die Anträge im wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, die Antragsteller seien gehalten, zunächst zumutbare
Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums wie die Schaffung eines dichten
Verschlusses der Müllabwurfklappe und eine Verlegung der Ansaugöffnung der
Klimaanlage zu ergreifen, bevor sie von der Gemeinschaft kostenintensive Maßnahmen
verlangten.
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Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das
Landgericht Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. eingeholt, der ebenfalls zu
dem Ergebnis kam, dass die Gewährleistung ständigen Unterdrucks durch den
Ventilator erforderlich sei, aber gleichzeitig sichergestellt sein müsse, dass keine
leichten Müllbestandteile angesaugt werden. Als Alternative hierzu zeigte er die
Anbringung eines Ventilators im Keller, also einen Luftstrom in Fallrichtung des Mülls
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auf, was indes zur Vermeidung von Belästigungen im unteren Bereich wieder einen
Luftaustritt der Schachtentlüftung über Dach voraussetze. Eine entsprechende
Änderung sei jedoch nachträglich kaum noch möglich.
Die Antragsteller haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
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1. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.11.1990 unter TOP
7 für ungültig zu erklären,
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1. die Antragsgegner zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verpflichten binnen eines
Monats nach Rechtskraft zur Vermeidung der in der Wohnungseigentumseinheit
Nr. 3411 der Antragsteller auftretenden Geruchsbelästigungen
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1. in dem Müllabwurfschacht des Objekts U. einen hinreichenden Unterdruck
herbeizuführen
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1. durch Betrieb des dachseitig installierten Entlüftungsventilators auf höchster
Leistungsstufe bei täglicher Reinigung des oberen Teils der Lüftungsleitung und
des Ventilators,
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1. hilfsweise durch Betrieb des dachseitig installierten Entlüftungsventilators
mindestens auf Leistungsstufe 2 bei täglicher Reinigung des oberen Teils der
Lüftungsleitung und des Ventilators,
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1. höchst hilfsweise durch Entlüftung des Müllabwurfschachtes von oben nach unten
bei Installierung eines Ventilators im Keller des U.s,
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1. höchst, höchst hilfsweise durch Entlüftung des Müllabwurfschachtes mittels eines
anderen geeigneten Entlüftungssystems,
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1. äußerst hilfsweise durch andere geeignete Maßnahmen,
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1. eine tägliche Leerung der Müllcontainer des Objekts U. zu veranlassen,
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1. für die Müllcontainerräume Kühlgeräte zu installieren, die für eine 10° Celsius
nicht übersteigende Temperatur sorgen,
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1. hilfsweise andere geeignete Maßnamen zu ergreifen,
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1. festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1. und 2. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, den Antragstellern sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich aus
den die Wohnungseigentumseinheit Nr. 3411 auftretenden Geruchsbelästigungen
ergeben.
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Das Landgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die
Antragsgegner zu 1. verpflichtet, zur Vermeidung der in der Wohnungseigentumseinheit
Nr. 3411 der Antragsteller auftretenden Geruchsbelästigungen
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1. in dem zu dieser Wohnung führenden Müllabwurfschacht einen hinreichenden
Unterdruck durch Betrieb des dachseitig installierten Entlüftungsventilators
mindestens auf Leistungsstufe 2 herbeizuführen,
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1. durch regelmäßige Reinigung des Ventilators und andere geeignete Maßnahmen
für einen ordnungsgemäßen Betrieb desselben zu sorgen.
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Mit der hiergegen zunächst uneingeschränkt eingelegten sofortigen weiteren
Beschwerde verfolgen die Antragsteller unter Rücknahme des Rechtsmittels im übrigen
ihre Anträge nur noch gegen die Antragsgegner zu 1. weiter.
26
II.
27
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27
Abs. 1, 29 FGG, § 45 Abs. 1 WEG), jedoch nicht begründet.
28
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
29
Es ist eine Selbstverständlichkeit und zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die
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Wohnungseigentümergemeinschaft störende Geruchsbelästigungen, die auf den
Zustand der Gemeinschaftseinrichtungen zurückzuführen sind, durch geeignete
Maßnahmen abzustellen hat. Die Feststellung, welche Maßnahmen hierfür erforderlich
und geeignet sind, obliegt alleine der Beurteilung des Tatrichters. Der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht kann diese nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG
i. V. m. § 550 ZPO), d. h. darauf, oh der Tatrichter eine einschlägige Rechtsnorm nicht
angewandt oder unrichtig erfasst hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig
zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer
Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zu
Grunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet
hat (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 27).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht nur in
rechtlicher Hinsicht bedenkenfrei, sondern erweist sich auch nach Auffassung des
Senats als wohl abgewogen und in jeder Hinsicht zutreffend.
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1. Anfechtungsantrag
32
Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2
WEG vor größeren Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel des
gemeinschaftlichen Eigentums oder sonstiger Einwirkungen auf das Sondereigentum
zunächst die Ursache des Mangels bzw. die Störungsquelle festzustellen, sodann den
Instandsetzungs-/Instandhaltungsbedarf bzw. sonstigen Handlungsbedarf zu ermitteln
und vor einer Auftragsvergabe Alternativangebote einzuholen (vgl. z. B. Merle in
Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 21 Rdn. 122). Genau an diese rechtlichen
Vorgaben hat sich die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem
angefochtenen Beschluss gehalten. Dass es richtig war, vor der Installation einer
Kühlanlage bzw. der Umstellung der Müllentsorgung auf eine 2-malige Leerung pro
Woche zunächst die Verwaltung mit der Einholung von Alternativvorschlägen zu
beauftragen, erhellt das vorliegende Verfahren mit aller Deutlichkeit. Im Verlaufe des
seit 1990 anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens ist es trotz verschiedener
Sachverständigengutachten und daraufhin erfolgter Abhilfemaßnahmen nicht gelungen,
die Geruchsbelästigungen abzustellen, weil eine maßgebliche Ursache, nämlich der
fehlende Unterdruck in dem Schacht infolge des nicht funktionsfähigen bzw. auf zu
niedriger Stufe laufenden Ventilators nicht erkannt worden war. Dies ist erst mit dem von
den Antragstellern eingereichten Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F.
geschehen, dessen Richtigkeit im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens der gerichtlich
bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. B. bestätigt hat. Es machte aber keinen Sinn, am
unteren Ende des etwa 100 m hohen Müllabwurfschachtes mit hohem Kostenaufwand
Maßnahmen zu veranlassen, bevor die Ursache für Müllgerüche am oberen Ende
überhaupt geklärt war und ohne dass - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -
überhaupt die Gewähr der Vermeidung dieser Gerüche bestand.
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1. Anträge auf Herbeiführung eines hinreichenden Unterdrucks
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Es geht um Verpflichtungsanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines hinreichenden
Unterdrucks, bei denen die nach Auffassung der Antragsteller notwendigen
Maßnahmen - zulässigerweise (vgl. hierzu Merle a.a.O. § 44 Rdn. 30) - haupt- und
hilfsweise gestaffelt geltend gemacht wurden. Bei der Entscheidung hierüber war das
Landgericht im WEG-Verfahren weder an den Wortlaut der Anträge, noch an die
vorgegebene Reihenfolge gebunden, sondern hatte in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zur Erreichung des angestrebten Ziels zu
treffen (vgl. z. B. Merle a.a.O. § 44 Rdn. 34; Senat OLGR Köln 1998, 242 = NZM 1998,
970 = ZMR 1999, 727).
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Dem ist das Landgericht nachgekommen, indem es - quasi in einer Kombination der
Anträge zu II. 1. a), b) und e) - die Antragsgegner zu 1. zur Herstellung eines
"hinreichenden" Unterdrucks durch Betrieb des Ventilators "mindestens" auf
Leistungsstufe 2 sowie zu weiteren Maßnahmen zur Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit des Ventilators verpflichtet hat. Dies bedeutet zugleich, dass die
Antragsgegner zu 1. ggfls. gehalten sind, den Ventilator notfalls auf der höchsten
Leistungsstufe zu betreiben und die weiteren in dem Hauptantrag zu 1. a)
beschriebenen Maßnahmen zu treffen. Damit haben die Antragsteller im Ergebnis das
erreicht, was sie in erster Linie gewollt haben, und sind durch die Entscheidung nicht
beschwert.
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1. Weitere Verpflichtungsanträge auf tägliche Leerung der Müllcontainer und
Installation von Kühlgeräten, hilfsweise Ergreifung anderer geeigneter
Maßnahmen
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Die Ablehnung dieser Anträge durch das Landgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Es trifft zwar zu, dass auch nach Auffassung des Landgerichts durch die angeordneten
Maßnahmen die Möglichkeit des Auftretens weiterer Geruchsbelästigungen nicht
vollends ausgeschlossen werden kann und dass grundsätzlich ein Anspruch eines
geschädigten Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Durchführung von
Maßnahmen besteht, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes geeignet
sind, Mängel dauerhaft zu beseitigen (vgl. BayObLG WE 1990, 181; Merle a.a.O. § 21
Rdn. 128; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Auflage, § 21 Rdn. 33). Dies führt aber wegen der
Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu, dass das Landgericht gehalten
gewesen wäre, gem. § 12 FGG weiter aufzuklären, ob durch den Einbau von
Kühlgeräten und/oder eine Erhöhung der Müllentleerungsfrequenz und/oder andere
Maßnahmen der verbleibende Rest an Ungewissheit ausgeschaltet werden kann.
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In den Tatsacheninstanzen ist deutlich geworden, dass eine für alle Bewohner bzw.
Nutzer eines Hochhauses geruchsfreie Entsorgung des Mülls von etwa 1000 Menschen
über einen Abwurfschacht ein sehr komplexer Vorgang ist. In derartigen Fällen kann es
aber sachgerecht sein, zunächst zur gezielten Ausschaltung einzelner Ursachen
schrittweise vorzugehen (vgl. BayObLG ZMR 1994, 431 = WuM 1995, 57). Dass aber
die von dem Landgericht angeordneten Maßnahmen zu einer dauerhaften Beseitigung
der Gerüche geeignet sind, hat es sachverständig beraten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die verbleibende Ungewissheit besteht nur noch darin, ob neben dieser Maßnahme
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noch weitergehende Maßnahmen notwendig sind, was aber ebenfalls nur beurteilt
werden kann, wenn sie ausgeführt ist. Was sich aber bereits jetzt beurteilen lässt, ist die
Tatsache, dass die Antragsteller es selbst in der Hand haben, mit nur geringem
Aufwand weitere Ursachen der Geruchsbelästigungen ebenfalls zuverlässig und
dauerhaft zu beseitigen.
Von allen in der Sache tätig gewesenen Sachverständigen einschließlich des von den
Antragstellern eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. F. (vgl. dessen ergänzende
Äußerung vom 24.06.1999) ist der nicht dichte Verschluss der früheren
Müllabwurföffnung innerhalb des Penthouses eindeutig als Geruchsquelle identifiziert
worden. Bei der Ausschaltung dieser Quelle handelt es sich um eine von dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. B. als Bagatelle bezeichnete Maßnahme, bei der die
Weigerung der Antragsteller nicht verständlich ist, da die Abluftöffnung ohnehin bereits
seit vielen Jahren mit einem Riffelblech abgedeckt, also nicht mehr funktionsfähig ist. Es
ist auch nicht zu erkennen, wieso ein dichterer Abschluss als bisher - etwa infolge eines
Zumauerns - eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand und einen
nennenswerten Wertverlust des Sondereigentums der Antragsteller zur Folge haben
könnte. Auch eine zugemauerte Öffnung kann genauso wie eine mit einer Platte
verschlossene wieder geöffnet werden, wenn die Antragsteller (oder deren
Rechtsnachfolger) irgendwann meinen sollten, dass der Vorteil einer Müllabwurföffnung
innerhalb des Teileigentums die damit verbundenen Nachteile (Geruchsbelästigungen)
überwiegt. Ferner hat der Sachverständige B. festgestellt, dass die Frischluftansaugung
der Klimaanlage des Penthouses nicht richtig, nämlich zu nah an der Fortluftöffnung
angeordnet und es unbedingt erforderlich ist, die Anlage mit Überdruck zu betreiben.
Damit steht fest, dass Ursachen für die Geruchsbelästigungen jedenfalls auch im
Bereich des Sondereigentums liegen bzw. - falls, was keiner Entscheidung bedarf, die
Müllabwurfklappe Gemeinschaftseigentum sein sollte - die Ausschaltung einer
Geruchsquelle durch die Antragsteller ohne durchgreifende Gründe verhindert wird. Sie
sind deshalb - worauf die Antragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2000 mit Recht
hinweisen - aus dem Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, die ihnen ohne weiteres
zumutbaren Maßnahmen in ihrem eigenen Bereich durchzuführen bzw. zu ermöglichen,
bevor von der Gemeinschaft weitere kostenaufwendige Maßnahmen verlangt werden
(vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1995, 493). Hinzu kommt, dass die Situation vorliegend auch
deshalb im Gegensatz zu den beiden anderen Flügeln des U.s problematisch ist, weil
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegner gerade infolge
der von den Antragstellern im Technikraum installierten Anlagen der Müllabwurfschacht
in einem Bogen um die Anlagen herumgeführt werden musste. Wenn aber schon die
Technik ihres Sondereigentums Einfluss auf die Führung der Entlüftungsanlage hat, ist
es ihnen auch zuzumuten, eine technische Einrichtung (Klimaanlage) so herzurichten
bzw. so zu betreiben, dass etwaige auch noch bei Beachtung der von dem Landgericht
angeordnete Maßnahmen verbleibende Geruchsbelästigungen ausgeschaltet werden.
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1. Feststellungsantrag
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Den Feststellungsantrag, zu dem § 256 ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. Merle
a.a.O. § 44 Rdn. 31), hat das Landgericht mit Recht wegen fehlender Darlegung eines
Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit
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des Antrags wäre eine nicht eben fernliegende Möglichkeit der Entstehung eines
Schadens infolge der Geruchsbelästigungen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, §
256 Rdn. 8 a). Worin dieser liegen könnte, haben die Antragsteller trotz der bereits seit
vielen Jahren andauernden Einwirkungen nicht aufzeigen vermocht. Der bloße durch
Tatsachen nicht unterfütterte Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Nutzungswertes
und eines hieraus folgenden Nutzungsentschädigungsanspruchs reicht nicht. Das
Vorbringen ist zudem nicht nur ohne Substanz, sondern auch in rechtlicher Hinsicht
unschlüssig, da das Teileigentum gewerblich genutzt wird und deshalb die
Einschränkung von Gebrauchsvorteilen alleine noch nicht die Zuerkennung eines
Entschädigungsanspruchs rechtfertigt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 59. Auflage,
Vorbem. vor § 249 Rdn. 25 f.). Deshalb und weil die Antragsgegner zu 1., die
regelmäßig auf sachverständige Empfehlungen reagiert haben, ersichtlich kein
Verschulden trifft, ist der Antrag jedenfalls nicht begründet, so dass die Frage des
Feststellungsinteresses, das nur bei einer stattgebenenden Entscheidung
Verfahrensvoraussetzung wäre, letztlich offen bleiben kann.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den
unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen. Wegen der Vorinstanzen hat das Landgericht mit der Belastung der
Antragsgegner zu 1. mit nur 1 % der Gerichtskosten den Tatsachen nicht hinreichend
Rechnung getragen, dass die angeordnete regelmäßige Reinigung des Ventilators und
die Überwachung eines ordnungsgemäßen Betriebs infolge des hierdurch notwendigen
Einsatzes von Mitarbeitern der Haustechnik nicht unerhebliche Kosten verursacht und
die Antragsgegner während des Verfahrens nach den von Sachverständigen
getroffenen Feststellungen jeweils Maßnahmen zur Eindämmung der
Geruchsbelästigungen ergriffen hatten. Es erscheint angemessen, dem kostenmäßig mit
einer Quote von 1/3 Rechnung zu tragen, wobei die Antragsgegner zu 1. entsprechend
den zivilprozessualen Grundsätzen zum teilweisen Obsiegen gegen einen
Streitgenossen und einem vollständigen Unterliegen gegenüber dem anderen nur mit
der Hälfte hiervon, also 1/6 zu belasten sind.
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Für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sah der
Senat keine Veranlassung, und zwar auch nicht, soweit die weitere Beschwerde
zurückgenommen worden ist, da das Rechtsmittel erkennbar zunächst nur fristwahrend
unbeschränkt eingelegt worden ist und die Antragsteller bereits in der
Beschwerdebegründung Konsequenzen aus den zutreffenden Erwägungen des
Landgerichts zur fehlenden Verantwortlichkeit der Verwalterin gezogen haben (vgl.
näher zur Kostenentscheidung bei Rechtsmittelrücknahmen Senat ZMR 1999, 788 =
NZM 1999, 855).
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Die Festsetzung des Geschäftswerts für die beiden Rechtsmittelinstanzen, in denen
weitergehende Anträge als in erster Instanz zu bescheiden waren, folgt aus § 48 Abs. 3
WEG i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Wertfestsetzung des Landgerichts wird dem
Interesse der Beteiligten an der Entscheidung nicht gerecht, wie bereits zu den von dem
Landgericht nur mit 500,00 DM bewerteten Anträgen bei der Kostenentscheidung
ausgeführt worden ist. Wegen der Kühlgeräte und der Entleerung der Müllcontainer
besteht wirtschaftliche Identität mit dem Wert des Anfechtungsantrags. Insoweit ist zwar
derjenige wegen der Kühlgeräte mit 20.000,00 DM vom Landgericht zutreffend an den
Anschaffungskosten orientiert, aber derjenige wegen der Leerung der Container wieder
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deutlich zu niedrig bemessen. Der Versammlungsniederschrift vom 08.11.1990 ist zu
entnehmen, dass eine damals erwogene Verdoppelung der Entleerungsfrequenz auf
eine zweimalige Leerung pro Woche zu Mehrkosten von 25.000,00 DM pro Jahr geführt
hätte. Bei der nunmehr begehrten täglichen Leerung beliefen sich die Mehrkosten daher
auf 150.000,00 DM jährlich.
Bei einem Ansatz nur dieses Jahresbetrags in Anwendung des § 48 Abs. 3 S. 2 WEG
statt des regelmäßig bei Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten
angesetzten 5-fachen Jahresbetrags ergibt sich unter Einbeziehung der übrigen Anträge
für die beiden Rechtsmittelinstanzen ein Wert von etwa 200.000,00 DM.
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