Urteil des OLG Köln vom 20.08.2008
OLG Köln: berechtigter, vergütung, mwst, kontaktaufnahme, aufwand, erfüllung, stiefvater, akte, dokumentation, zahl
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 39/08
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 39/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 40 F 267/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrens- und Umgangspflegers (im
folgenden Verfahrenspfleger) wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Bonn vom 20.12.2007 - 40 F 267/03 - unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise dahin
abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Landeskasse zu
erstattende Vergütung auf insgesamt 1.344,31 € festgesetzt wird.
G r ü n d e :
1
Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger
Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat in der Sache nur zu
einem geringen Teil Erfolg, nämlich soweit er eine Erhöhung der ihm gemäß dem
angefochtenen Beschluss des Familiengerichts gewährte Vergütung von 1.158,64 € auf
1.344,31 € begehrt. Dagegen bleibt seine sofortige Beschwerde erfolglos, soweit er
darüber hinaus Vergütungsansprüche von weiteren 803,58 €, insgesamt also 2.147,89 €
verlangt.
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Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine
Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1
und 2 des am 01.07.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes zu.
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Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die
Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger
zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem der für die Erfüllung der
Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender,
gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig
ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit)Aufwand einer
Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. Brandenburgisches OLG, B. v. 06.03.2008 – 9
WF 57/08 -, veröffentlicht in JURIS m. w. N.).
4
Der Umfang der Verfahrenspflegertätigkeit leitet sich aus seinem Aufgabenkreis gemäß
§ 50 Abs. 1 FGG ab. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem minderjährigen Kind
einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der
Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des
gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in
das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene
Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (Brandenburgisches OLG a. a. O.
mit Zitierung von Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf
hinzuwirken, dass das Verfahren – soweit dies möglich ist – kindgerecht gestaltet wird,
und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen. All dies charakterisiert
den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine
Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwalts als
Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar. Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als
"reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung einer dem objektiven Kindeswohl am
besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße
Ermittlung des Kindeswillen hinausgehenden Ermittlungen anzustellen
(Brandenburgisches OLG FamRZ 2001, 692), soweit sich aus den besonderen
Umständen seiner Bestellung keine Besonderheiten ergeben.
5
Vorliegend ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze zu bedenken, dass das
Familiengericht den Beschwerdeführer auch als "Umgangspfleger" bestellt hat. Die
Pflegschaft umfasste – so der Bestellungsbeschluss vom 08.02.2007 (Bl. 217, 217 R
GA) – unter anderem die Teilnahme an den Umgangsterminen sowie auch Gespräche,
Telefonate und Besuche bei den Eltern und Verwandten des Kindes, im Kindergarten,
Hort, Heim und Schule, falls dies erforderlich werden sollte. Damit war sicherlich eine
Ausdehnung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers über den üblichen Rahmen hinaus
erfolgt. Diese Erweiterung der Aufgaben war darauf zurückzuführen, dass bereits eine
gerichtliche Umgangsrechtsentscheidung getroffen war und es nunmehr in erster Linie
nur noch um die Durchführung des angeordneten Umgangsrechtes ging. Gleichwohl lag
sein Aufgabenkreis in der Wahrnehmung der eigenen Interessen des Kindes bei der
kindgerechten Ausgestaltung des bereits angeordneten Umgangsrechts und darin, es
bei der Ausübung des Umgangskontaktes mit dem Vater zu begleiten.
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Bei kritischer Würdigung der von dem Beschwerdeführer zum Ausgleich gestellten
Kostennoten ergibt sich nach den o.g. Grundsätzen unter Plausibilitätsgesichtspunkten
folgender ausgleichsfähiger Betrag für notwendige Tätigkeiten des
beschwerdeführenden Umgangspflegers:
7
1.
8
Rechnung vom 28. Februar 2007, V-07002 (Bl. 232, 233 GA),
9
für den Zeitraum 12. bis 28. Februar 2007:
10
berechtigter Rechnungsbetrag 290,96 €.
11
2.
12
Rechnung vom 31. März 2007, V-07004 (Bl. 234, 235),
13
für den Zeitraum 05. bis 30. März 2007:
14
berechtigter Rechnungsbetrag 417,63 €
15
3.
16
Rechnung vom 30. April 2007, V –07008 (Bl. 236, 237),
17
für den Zeitraum vom 03. bis 27. April 2007:
18
berechtigter Rechnungsbetrag 200,36 €
19
4.
20
Rechnung vom 31. Mai 2007, V-07013 (Bl. 264, 265 GA),
21
für den Zeitraum 01. bis 23. Mai 2007:
22
berechtigter Rechnungsbetrag 238,20 €
23
5.
24
Rechnung vom 30. Juni 2007, V-07019 (Bl. 266, 267 GA),
25
für den Zeitraum 05. bis 26. Juni 2007
26
berechtigter Rechnungsbetrag 151,17 €
27
6.
28
Rechnung vom 31. August 2007, V-07036 (Bl. 268, 269 GA),
29
für den Zeitraum 07. bis 14. August 2007:
30
berechtigter Rechnungsbetrag 45,99 €
31
7.
32
Berechtigte Gesamtforderung 1.344,31 €
33
Hierzu gilt im Einzelnen:
34
Zu 1.:
35
Hier ergibt eine Plausibilitätsberechnung, dass die in Ansatz gebrachten Zeiten für die
abgerechneten Leistungen auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen waren. Der für das
Aktenstudium und für das Kopieren von Aktenauszügen zur Anlegung einer Handakte
erforderliche Zeitaufwand ist einschließlich der sonstigen Nebenarbeiten mit maximal
sechs Stunden zu veranschlagen. Dabei war insbesondere zu beachten, dass das
eigentliche Umgangsrechtsverfahren bereits abgeschlossen war. Der
Umgangsrechtsbeschluss war bereits am 24.03.2006 (vgl. Bl. 120 – 123 GA) ergangen.
36
In der Folgezeit hatten sich Schwierigkeiten in der Umsetzung dieses Beschlusses
ergeben. Hierbei sollte nunmehr der Beschwerdeführer behilflich sein. Bei seiner
Bestellung umfasste die Akte 218 Seiten. Vom Tatsächlichen her war der Sachverhalt
leicht zu erfassen, zumal bereits der amtsgerichtliche Beschluss mit seinen
tatsächlichen Feststellungen in der Welt war. Der Beschwerdeführer brauchte lediglich
die bei der Durchführung des Umgangsrechtes aufgetretenen Schwierigkeiten zu
erfassen. Selbst bei großzügiger Bemessung der hierfür erforderlichen Stundenzeit
ergibt sich einschließlich notwendiger Kontaktaufnahmen mit den Beteiligten Personen
maximal ein Stundenaufwand von sechs Stunden.
Damit reduzierte sich die abgerechnete Stundenzahl von 1.170 Minuten auf 360
Minuten = 6 Stunden.
37
Auch die Kürzung der Kopien/Ausdrucke bezüglich der getätigten Anschreiben (18 an
der Zahl) ist gerechtfertigt. Das Führen der Handakten und die damit verbundene
Dokumentation der eigenen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Senates im zeitlichen
Arbeitsaufwand mit umfasst. Nennenswerte zusätzliche tatsächliche Kosten entstehen
hierdurch nicht.
38
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Beifügen von Durchschriften eigener Schreiben
und dem Kopieren fremder Schreiben zur Vervollständigung der Handakten.
39
Damit ergibt sich ein reduzierter Vergütungsaufwand
40
von 6 Stunden à 33,50 € = 201,00 €
41
sowie eine Kürzung der in Ansatz gebrachten Kosten
42
für Kopien/Ausdrucke von 46,90 € auf 37,90 €.
43
Hinzu kommen Aufwendungen wie vom Verfahrenspfleger
44
in Ansatz gebracht von insgesamt 5,60 €.
45
Damit können abgerechnet werden insgesamt 244,50 €
46
zuzüglich 19 % MwSt. 46,46 €
47
= 290,96 €.
48
Zu 2.:
49
Unter Plausibilitätsgesichtspunkten war hier allenfalls für die beschriebenen Tätigkeiten
ein Arbeitsaufwand von 600 Minuten = 10 Stunden erforderlich, so dass hierfür
abgerechnet werden konnten 335,00 €. Die abgerechneten Tätigkeiten betreffen vor
allem die Kontaktaufnahme zu den am Umgangsrecht beteiligten Personen. Die
Notwendigkeit der Vielzahl der getätigten Telefonanrufe, insbesondere mit den
angegebenen Zeiten kann unter Plausibilitätsgründen nicht nachvollzogen werden.
Dabei geht der Senat davon aus, dass für Gespräche mit der Kindesmutter und dem
Kind sowie dem Kind alleine sowie der Kindesmutter und dem Stiefvater ein
Zeitaufwand in Höhe der berechneten 431 Minuten erforderlich war. Auch erscheint es
50
dem Senat nachvollziehbar, dass für die Nacharbeitung der Gespräche einschließlich
der Vorbereitung der Besuchskontakte weitere 169 Minuten (knapp drei Stunden)
erforderlich waren, aber auch ausreichend hätten sein müssen, um die Besuchskontakte
möglichst konfliktfrei in die Wege zu leiten. Im Übrigen meint der Senat, dass es bei den
abgerechneten Aufwendungen verbleiben kann, so dass sich insgesamt eine
Nettozwischensumme für Vergütung und Aufwendungen von 350,95 €
ergibt.
51
Zuzüglich 19 % MwSt. von 66,68 €
52
ergibt sich eine Gesamtvergütung von 417,63 €.
53
Zu 3.:
54
Auch hier erscheint es angebracht, unter Plausibilitätsgesichtspunkten den
erforderlichen Zeitaufwand für die abgerechneten Tätigkeiten auf maximal 289 Minuten
(= 4,82 Stunden) zu reduzieren .
55
Aufgrund der besonderen familiären Situation erscheint es dem Senat nachvollziehbar,
dass ein nochmaliges Gespräch mit dem Kindesvater und dem Stiefvater des Kindes
von abgerechneten 171 Minuten erforderlich wurde, wobei es hier um den
Tätigkeitsbereich als Umgangspfleger geht und nicht um den des Verfahrenspflegers.
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Auch ein Einzelgespräch mit dem Kind mit einem Zeitaufwand von 88 Minuten kann als
noch plausibel angesehen werden.
57
Allerdings meint der Senat, dass darüber hinaus ein weiterer Zeitaufwand einschließlich
geführter Telefonate und Telefonatsversuche von 30 Minuten allenfalls noch
nachvollziehbar erscheint. Die Sachlage musste nunmehr weit gehend geklärt sein. Der
Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Darlegungen dazu gemacht, warum
weitere zeitintensive Tätigkeiten notwendigerweise angefallen sind. So war er aufgrund
seiner vorherigen bereits zeitintensiven Tätigkeiten gehalten, seine weiteren Tätigkeiten
auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Kindesinteressen, die die diversen
Schreiben und Telefonate erforderlich gemacht haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch hier sei angemerkt, dass bei allem Streit zwischen den Kindeseltern die Aufgabe
des Verfahrenspflegers doch klar umgrenzt war.
58
Bei einem Zeitaufwand von 289 Minuten = 4,82 Stunden
59
ergibt sich ein Vergütungsanspruch von 161,47 €.
60
Die übrigen angesetzten Kosten bleiben mit 6,90 €
61
ungekürzt, so dass sich als Erstattungsanspruch 168,37 €
62
zuzüglich 19 % MwSt von 31,99 €
63
= 200,36 €
64
ergibt.
65
Zu 4.:
66
Der Senat ist der Auffassung, dass unter Plausibilitätsgesichtspunkten die Kürzungen
des Familiengerichts zutreffend sind, so dass es bei der Gesamtabrechnungs-summe
von 238,20 €
67
sein Bewenden haben muss.
68
Abgerechnet wurden hier als berechtigt 332 Minuten. Geht man davon aus, dass die
Zeitangaben zur "Interaktionsbeobachtung Kind-Kindesvater" mit 226 Minuten als
erforderlich anzusehen sind, verbleiben noch für die sonstigen abgerechneten
Tätigkeiten 106 Minuten oder gut 1 ½ Stunden.
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Dabei meint der Senat, dass aufgrund des Umfanges und des Inhaltes des
Zwischenberichtes an das Amtsgericht zu dessen Abfassung ein Zeitaufwand von
maximal 30 Minuten erforderlich war. Der Zwischenbericht enthält im Wesentlichen eine
kurze Zusammenfassung der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Der Zwischenbericht
umfasst 2 Seiten. Besondere Schwierigkeiten für dessen Fertigung sind nicht erkennbar.
Dies gilt umso mehr, als bereits für die Handakten für Zusammenfassung etc. ein nicht
unerheblicher Zeitaufwand in den Vorabrechnungen berücksichtigt wurde.
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Die verbleibenden Tätigkeiten sind mit 76 Minuten sicherlich angemessen
berücksichtigt.
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Die Höhe der übrigen Kosten hat der Senat belassen.
72
Zu 5.:
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Hier war eine Kürzung auf 158,31 € angebracht. Der Senat meint, dass für die
abgerechneten Tätigkeiten allenfalls 220 Minuten in Ansatz gebracht werden können.
Nicht beanstandet werden können die 209 Minuten zur Wahrnehmung des begleiteten
Umgangs. Der Senat meint aber aus den zuvor getätigten Gesichtspunkten zu den
vorherigen Abrechnungen, dass für die sonstigen Tätigkeiten der Ansatz von weiteren
11 Minuten ausreichend ist.
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Damit ergibt sich ein auf 122,83 €
75
reduzierter Vergütungsanspruch.
76
Im Übrigen verbleibt es bei den angesetzten Kosten
77
für die Aufwendungen 4,20 €,
78
so dass sich eine Nettoerstattungssumme von 127,03 €
79
ergibt.
80
Zuzüglich 19 % MwSt. = 24,14 €
81
sind somit berechtigterweise 151,17 €
82
in Ansatz zu bringen.
83
Zu 6.:
84
Hier ist ein Gesamtvergütungsanspruch von 46,19 € berechtigt. Geltend gemacht
werden kann für die abgerechneten Tätigkeiten ein Zeitaufwand von insgesamt 60
Minuten. Als wesentliche Tätigkeiten fallen ins Gewicht der "Lokaltermin: versuchte
Kontaktaufnahme" und die Abfassung des letzten Zwischenberichtes.
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Dieser umfasst lediglich 1 ½ Seiten mit Briefkopf und Unterschrift. Berücksichtigt man,
dass von diesen 1 ½ Seiten ¾ Seite für das Rubrum verbraucht wird, ergibt sich ein
Sachbericht von gerade einer Seite. Auch im Hinblick auf die reine
Tatsachenfeststellung in dem genannten Bericht (Bl. 261, 262 GA) erscheint schon unter
Plausibilitätsgesichtspunkten ein Zeitaufwand von 30 Minuten als außerordentlich
wohlwollend berechnet.
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Dann kann aber für die übrigen abgerechneten Tätigkeiten allenfalls nochmals ein
Zeitaufwand von 30 Minuten berücksichtigt werden, wobei sich kaum erhellt, welche
konkrete Tätigkeit sich unter dem Gesichtspunkt "Lokaltermin: Versuch der
Kontaktaufnahme" verbirgt.
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Damit ergibt sich bei anrechenbaren 60 Minuten
88
abzurechnender Tätigkeit eine Zeitvergütung von 33,50 €.
89
Auch der zusätzliche Aufwand von 7,00 € für
90
Kopien/Ausdrucke ist nicht plausibel belegt, so dass sich
91
unter Berücksichtigung der übrigen in Rechnung
92
gestellten Kosten von 5,15 €
93
insgesamt eine Nettovergütung von 38,65 €
94
ergibt.
95
Zuzüglich 19 % MwSt. von 7,34 €
96
ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 45,99 €.
97
Im Hinblick auf § 13 a FGG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
98
Der Beschwerdewert beträgt 2.147,89 € - 1.158,64 € = 989,25 €.
99
Erfolg hat die Beschwerde in Höhe von 2.147,89 € - 1.344,31 € = 803,58 €.
100