Urteil des OLG Köln vom 12.05.2003
OLG Köln: minderung, mangel, nichterfüllung, panamakanal, datum
Oberlandesgericht Köln, 16 U 11/03
Datum:
12.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 11/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.2002 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 0 373/02 –
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) - 3) jeweils 288,-- €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2002 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und die
außergerichtli-chen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu
29 %, also insgesamt zu 87 % und im übrigen die Beklagte. Die
außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen ihnen jeweils zu 87 % und
im übrigen der Beklagten zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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(gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.)
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist teilweise begründet.
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Die Kläger sind lediglich berechtigt, den Reisepreis um jeweils 288,-- € zzgl. Zinsen zu
mindern.
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Der Umstand, dass statt der versprochenen "Tagesdurchfahrt" der Panamakanal über
eine weite Strecke nachts durchfahren wurde, stellt aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Urteils einen Reisemangel da. Auch teilt der Senat die Auffassung des
Landgerichts, dass die teilweise Nichterfüllung der versprochenen und in der
Leistungsbeschreibung als "weiterer Höhepunkt" Ende der Reise bezeichneten
Reiseleistung eine Minderung um 50 % des Tagespreises der Reise (= 180,-- € pro
Kläger) rechtfertigt.
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Allerdings kann die Minderung wegen der nur für einen Tag versprochenen
Reiseleistung auch nur für einen Tag angesetzt werden. Der Mangel lag ja gerade darin,
dass wegen der Nachtfahrt eine Verteilung auf zwei Kalendertage erfolgte.
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Um weitere 30 % des Preises für einen Tag (= 108,-- €) können die Kläger den
Reisepreis mindern, weil der Ausflug auf die San Blas-Inseln entfallen ist, obwohl die
Wetterlage ein Ausboten zuließ und deshalb die Voraussetzungen für den insoweit in
dem Prospekt der Beklagten enthaltenen Haftungsausschluss nicht vorgelegen haben.
Diesem Reisemangel kommt aber nur eine geringere Gewichtung zu, zumal das Schiff
vor den Inseln auf Reede gelegen hat und ein gewisses exotisches Flair dadurch
entstanden ist, dass die Inselbewohner mit ihren Kajaks um das Schiff gefahren sind.
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Wegen des Halbtagesausflugs besteht keine Minderungsmöglichkeit. Insoweit haben
die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 651 c Abs. 1 BGB nicht
nachvollziehbar dargelegt. Auch sind sie dem gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zuzulassenden Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht
entgegengetreten, dass bereits während des Ausflugs eine für sie erkennbare
Abhilfemöglichkeit bestanden hat. Ein etwaiger Minderungsanspruch ist daher auf jeden
Fall nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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