Urteil des OLG Köln vom 19.02.2001

OLG Köln: vorläufige einstellung, zwangsvollstreckung, reisekosten, vergleich, bürgschaft, fahrtkosten, sicherheit, beweisanordnung, zivilprozess, datum

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 149/00
Datum:
19.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 149/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 435/99
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Gründe
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1. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die auf Grund des
Vergleiches vor dem Amtsgericht Euskirchen vom 11.09.2000, durch den die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, von der Beklagten
an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 433,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
28.09.2000 festgesetzt worden. Gegen diesen ihm am 12.10.2000 zugestellten
Beschluss hat der Kläger mit am 14.10.2000 beim Familiengericht
eingegangenem Schriftsatz einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf
eingelegt, dem die Rechtspflegerin des Familiengerichts nicht abgeholfen hat. Der
Kläger wendet sich dagegen, dass
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von ihm angemeldete Fahrtkosten zur Wahrnehmung zweier Gerichtstermine, zu
denen das persönliche Erscheinen der Parteien gerichtlich angeordnet worden
war,
sowie die Kosten einer Bürgschaft, die er zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung beigebracht habe,
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nicht in die Kostenausgleichung einbezogen worden sind.
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1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3
ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG anzusehen. Diese ist form- und fristgerecht erhoben und
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auch im übrigen zulässig.
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Sie ist aber unbegründet.
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Aufgrund der im Vergleich getroffenen Vereinbarung der Parteien, dass die Kosten
gegeneinander aufgehoben werden, waren die vom Kläger angemeldeten
Reisekosten und die Kosten der Bürgschaft nicht unter den Parteien auszugleichen.
Denn hierbei handelt es sich nicht um Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2
ZPO zu teilen sind, sondern um Parteiauslagen, die jede Partei selbst zu tragen hat.
Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gebühren und Auslagen des Gerichts (vgl. § 1
Abs. 1 GKG, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 92 Rn. 40).
Eine Kostenfestsetzung kommt deshalb nur wegen vorgeschossener Gerichtskosten in
Betracht (vgl. Münchener Kommentar/Belz, ZPO, 2. Aufl., § 92 Rn. 9).
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Die Reisekosten können hier auch nicht deshalb als Gerichtskosten angesehen
werden, weil das Gericht sie durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens
veranlasst hat. Allein die Veranlassung durch das Gericht ist nach Auffassung des
Senats kein taugliches Abgrenzungskriterium. Denn einerseits ist im Zivilprozess
Veranlasser gerichtlicher Anordnungen oft wiederum eine Partei, die einen
entsprechenden Antrag gestellt hat. Andererseits veranlassen gerichtliche
Anordnungen zwangsläufig auch Kosten für die Parteien, zum Beispiel die durch die
Beweisanordnung ausgelöste Beweisgebühr der Anwälte. Ein klare
Abgrenzungsmöglichkeit ergibt sich hier nicht. Der Senat sieht deshalb keine
Veranlassung abweichend von der Regelung des Gerichtskostengesetzes auch durch
gerichtliche Anordnung verursachte Parteiauslagen als Gerichtskosten im Sinne von §
92 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusehen.
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Die vom Kläger zum Ausgleich angemeldeten Avalkreditkosten können aus demselben
Grund nicht in die Kostenausgleichung einbezogen werden. Es handelt sich hierbei im
übrigen um Kosten, die der Kläger aufwenden musste, um dass von ihm erstrebte Ziel,
die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 09.01.1997
zu erreichen. Es war also letztlich seine freie Entscheidung, ob er die
Zwangsvollstreckung weiter dulden oder Sicherheit leisten wollte. Auch wenn man auf
die Veranlassung abstellen wollte, ergäbe sich deshalb hier kein Anlass für eine
Zuordnung zu den Gerichtskosten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 457,30 DM
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