Urteil des OLG Köln vom 19.05.1999
OLG Köln (partei, beratung, zpo, ort, mitwirkung, beurteilung, gebühr, unterrichtung, sache, auskunft)
Oberlandesgericht Köln, 17 W 108/99
Datum:
19.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 108/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 26/97
Tenor:
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene
Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der
Beklagten nach dem am 18. September 1998 vor dem
Oberlandesgericht Köln zustandegekommenen Pro-zeßvergleich an die
Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 11.887,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 5. Januar 1999 festgesetzt. Das weitergehende
Kostenausgleichungsbegehren der Klägerin wird zurückgewiesen. Die
nach einem Streitwert von 4.417,12 DM angefallene Gerichtsgebühr des
Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Von den sonstigen Kosten des
Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu
tragen.
G r ü n d e:
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Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im übrigen bedenkenfreie sofortige Beschwerde
erweist sich teilweise als begründet; sie führt zu einer Anhebung der auf 9.011,42 DM
festgesetzten Prozeßkosten der Klägerin um 2.875,88 DM auf 11.887,30 DM.
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1)
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Die der Klägerin durch die Mitwirkung der Rechtsanwälte S. und Sozien aus K. als
Verkehrsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen
Kosten sind zwar nicht in dem geltend gemachten Umfang, wohl aber in Höhe weiterer
240,00 DM über die in die Kostenausgleichung eingestellten 150,00 DM hinaus
erstattungsfähig. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß es in der
Zwischenschaltung K.r Rechtsanwälte bei der Übermittlung der Informationen an die K.
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht bedurfte. Die Kläger hätte ihre erste
instanzlichen Prozeßanwälte ohne unzumutbarer Anforderungen selbst über den Sach-
und Streitstand des vorangegangenen Prozesses informieren können. Die Tatsache,
daß die K.r Rechtsanwälte bereits im vorprozessualen Stadium die Interessen der
Klägerin gegenüber der Beklagten wahrgenommen haben, mag es aus damaliger Sicht
der Klägerin nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung in dem vor dem
Landgericht Köln zu führenden Rechtsstreit ihrer bereits in die Sache eingearbeiteten
K.r Rechtsanwälte zu bedienen. Unter Erstattungsgesichtspunkten notwendig war dies
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jedoch nicht. Keine Partei darf sich zu Lasten des Prozeßgegners schon deshalb eines
zweiten Anwalts als Verkehrsanwalt bedienen, weil dieser in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht mit der Prozeßmaterie bereits vertraut ist und das besondere
Vertrauen der Partei geleast. Auch die Partei eines im tatsächlichen und rechtlichen
nicht einfach gelagerten Prozesses sind unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts
grundsätzlich gehalten, ihre auswärtigen Prozeßbevollmächtigten selbst mit den für eine
ordnungsgemäße Prozeßführung benötigten Informationen zu versehen. Das den K.r
Rechtsanwälten der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Befassung mit der Sache bereits
eine gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im Rechtsstreit angefallene
Korrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO erwachsen ist, trägt zur Beantwortung der Frage der prozessualen
Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkungen dieser Anwälte im Rechtsstreit zur
Entstehung gelangten Kosten nichts bei. Gegenstand der prozessualen
Kostenerstattung können nur unmittelbar prozeßbezogene Kosten sein. In die durch das
Prozeßrecht begründete Veranlassungs- und Erfolglosigkeitshaftung dürfen deshalb
neben den eigentlichen Kosten der Prozeßführung nur solche Vorbereitungskosten
einbezogen werden, die unmittelbar durch den nachfolgenden Rechtsstreit veranlaßt
worden sind. Dazu kann zwar eine Gebühr nach § 20 BRAGO für eine anwaltliche
Beratung über die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung gehören (vgl. Senat, MDR 1985, 243), nicht jedoch eine Gebühr
nach § 118 BRAGO für gescheiterte anwaltliche Bemühungen um eine vorprozessuale
Streiterledigung. Folglich kann eine solche vorprozessuale Anwaltstätigkeit auch bei der
Beurteilung der Erstattungsfähigkeit einer Gebühr nach § 52 BRAGO keine
Berücksichtigung finden (Senat, JurBüro 1983, 1025). Die Frage, ob die durch die
Mitwirkung eines zweiten Anwalts im Rechtsstreit entstandenen Kosten erstattungsfähig
sind, kann stets nur aus der prozeßbezogenen Sicht der betreffenden Partei beantwortet
werden. Der Prozeßstoff als solcher rechtfertigt indessen nicht die Annahme, daß die
Klägerin den Rechtsstreit nur mit Hilfe ihrer K.r Rechtsanwälte sachgerecht zu führen in
der Lage war.
Die Beauftragung der K.r Rechtsanwälte mit der Vermischung der Informationen kann
auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen werden, weil diese Anwälte
aufgrund ihrer vorprozessual für die Klägerin entfalteten Tätigkeit über den
maßgeblichen Sachverhalt besser als diese selbst informiert waren. Soweit nämlich die
K.r Rechtsanwälte der Klägerin aus ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit über Kenntnisse
verfügt haben sollten, die nicht auch bei der Klägerin selbst zu verhandeln waren, hätte
diese von der ihr durch § 666 BGB eröffnete Möglichkeit Gebrauch machen und die K.r
Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Auskunftspflicht an der Informationserteilung
gegenüber den K. Prozeßbevollmächtigten beteiligen können, ohne hierfür eine
gesonderte Vergütung zu schulden. Es gehört zu denen dem Anwalt in Nachwirkung
vorausgegangener Mandatsverhältnisse obliegenden Pflichten, seinem Auftraggeber
auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon von der laufenden Information
umfaßte Tatsachen zu geben und solche aus der Ausführung des Auftrags
gewonnenen, anderweitig nicht zu erlangenden Kenntnis zu vermitteln, die der Mandant
im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt. Aus
der Informationspflicht erwächst dem Anwalt nicht nur die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Auskunft seinem Auftraggeber gegenüber. Vielmehr hat der Anwalt auf
Verlangen auch einem Dritten, der nunmehr die Interessen des Auftraggebers
wahrnimmt, Auskunft zu erteilen. Die K.r Rechtsanwälte der Klägerin hätten daher,
sofern dies verlangt worden wäre, auch die K. Prozeßbevollmächtigten über alle ihnen
aus ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge, die für die
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Rechtsverfolgung der Klägerin in vorliegender Sache von Bedeutung sein konnten,
unentgeltlich informieren müssen, was, wie unter Anwälten üblich, auf dem Postwege
hätte geschehen können. Dies kann zwar die zum Wesen der Verkehrsanwalttätigkeit
gehörende Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem
Prozeßbevollmächtigten nicht ersetzten, macht jedoch deutlich, daß die
Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten regelmäßig nicht mit angeblich
besseren Kenntnissen des Verkehrsanwalts aus vorangegangener Mandaten oder einer
vorgerichtlichen Befassung mit dem Streitstoff gerechtfertigt werden kann. Es mag der
Klägerin zweckmäßig erschienen sein, sich zur Informationen der K.
Prozeßbevollmächtigten derjenigen Anwälte zu besinnen, die mit der Vorgeschichte des
Prozesses und dem zugrundeliegenden Tatsachenstoff weitgehend schon vertraut
waren. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht.
Die Aufwendungen, mit denen die Klägerin für den alternativen Fall einer unmittelbaren
Unterrichtung ihrer erstinstanzlichen Prozeßanwälte zu rechnen hatte, rechtfertigen
unter Erstattungsgesichtspunkt und ebenfalls nicht die Einschaltung der K.r
Korrespondenzanwälte. Die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie von
der Inanspruchnahme ihrer Vertrauensanwälte als Verkehrsanwälte abgesehen und ihre
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst über den Sach- und Streitstand
informiert hätte, hätten deutlich unklar den streitigen Korrespondenzanwaltskosten
gelegen. Dies war von Anfang an erkennbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die
Rechtspflegerin die in erster Instanz angefallenen Korrespondenzanwaltskosten nur
insoweit als erstattungsfähig anerkannt hat, als die Klägerin durch die im ersten
Rechtszug entfaltete Korrespondenztätigkeit ihrer K.r Rechtsanwälte andere
notwendigen Kosten erspart hat. Diese Ersparnis hat die Rechtspflegerin indessen
geringfügig zu niedrig bemessen.
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Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, gehören die Kosten telefonischer und
schriftlicher Fühlungnahmungen mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht
zu denen durch die Mitwirkung K.r Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten
Kosten. Reise-, Porto- und/oder Telefonkosten, die von der auswärtigen Partei zum
Zwecke der Unterrichtung eines anderen Orts praktizierenden Verkehrsanwalts haben
aufgewandt werden müssen, können als zusätzlich angefallene Kosten durch dessen
Korrespondenztätigkeit nicht erspart worden sein. Als durch die Mitwirkung eines
Verkehrsanwalts erspart kann vielmehr nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht
werden, der sich aus seiner Gegenüberstellung der durch die Unterrichtungen des
Verkehrsanwalts tatsächlich entstanden Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt,
die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Inanspruchnahme eines an einem
dritten Ort ansässigen Verkehrsanwalts Abstand genommen und sich statt dessen
unmittelbar mit einem am Ort des Prozeßgerichts praktizierenden Anwalt in Verbindung
gesetzt und diesen selbst über den Sach- und Streitstand des Prozesses informiert
hätte. Die in B. geschäftsansässige Klägerin hatte jedoch weder dargetan geschweige
denn glaubhaft gemacht, daß der unmittelbare Kontakt mit ihren K.
Prozeßbevollmächtigten einen höheren Aufwand verursacht hätte, als er zur
entsprechenden Information der K.r Rechtsanwälte erforderlich war.
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Dagegen können und müssen die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung den sonst
notwendigen gewordenen und von der Klägerin durch die Korrespondenztätigkeit ihrer
K.r Rechtsanwälte ersparten Kosten zugerechnet werden. Wie jede Partei, die nicht
lediglich einen Routineprozeß führt, und bei der auch sonst keine für die Beurteilung der
Prozeßaussichten erforderlichen Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, hätte
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auch der Klägerin die Möglichkeit zugebilligt werden müssen, sich vor beschreiten des
Rechtsweges über die Aussichten und die Risiken eines gerichtlichen Vorgehens
gegen die Beklagte beraten zu lassen. Eine auf die Erfolgsaussichten der Klage
bezogene Beratung durch einen nicht schon vorprozessual mit der Angelegenheit
befaßten Anwalt aber hätte bereits im Anfangsstadium über durchschnittliche
Anforderungen gestellt und im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung aller
sonstigen für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgebenden
Umstände den Ansatz der Höchstgebühr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für eine erste
Beratung im Betrage von 350,00 DM gerechtfertigt. Zusammen mit der auch nur
beratenden Anwaltgebühren Auslagenpauschale von 40,00 DM (§ 26 BRAGO) ergeben
sich demnach 390,00 DM, die von der - vorsteuerabzugsberechtigten - Klägerin für eine
prozeßbezogene Beratung hätten aufgewandt werden müssen. Das die Klägerin sich
eines am dritten Ort praktizierenden Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt bedient hat,
rechtfertigt es nicht, die - gedachten - Kosten einer prozeßbezogenen Beratung bei der
Ermittlung des unter dem Gesichtspunkt anderweitig ersparter Kosten
erstattungsfähigen Teilbetrages der Korrespondenzvergütung unberücksichtigt zu
lassen. Der Senat hat von je her die Auffassung vertreten, daß eine nicht im Bezirk des
Prozeßgerichts (Geschäfts-) ansässige Partei auch einen Anwalt ihres Vertrauens am
dritten Ort konsultieren darf, ohne deswegen erstattungsrechtliche Nachteile im Kauf
nehmen zu müssen; denn die ratbedürftige Partei verhält sich insoweit - was die
Ratgebühr angeht - kostenneutral, ob sie sich nun von einem Anwalt am Ort oder von
einem andern aus praktizierenden Rechtsanwalt über das ob und wie eines
beabsichtigten gerichtlichen Vorgehens beraten läßt (vgl. Senat, OLGR Köln 1992, 94 =
JurBüro 1992, 336).
Aus alledem folgt, daß die Rechtspflegerin von den erstinstanzlichen
Verkehrsanwaltskosten der Klägerin einen um 240,00 DM zu niedrigen Betrag in die
Kostenausgleichung eingestellt hat.
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2)
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Demgegenüber ist der Rechtspflegerin darin zuzustimmen, daß die der Klägerin im
Berufungsverfahren entstandenen Verkehrsanwaltskosten auch nicht teilweise zu
erstatten sind. Die Klägerin hätte ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
ohne weiteres selbst mit dem Berufungsrechtszug benötigten ergänzenden
Informationen versehen können. Die Entwicklung des Streitstoffs in der
Berufungsinstanz gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß es der Klägerin nicht möglich
oder nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Berufungsanwälten das in Betracht
kommende ergänzende Tatsachenmaterial in gleicher Weise unmittelbar zu vermitteln,
wie dies gegenüber den K.r Rechtsanwälten geschehen ist. Im Zusammenhang mit der
Informationserteilung in zweiter Instanz hat die Klägerin demnach durch die Mitwirkung
ihrer K.r Rechtsanwälte keine sonst notwendigen Kosten erspart. Ebensowenig können
die Kosten einer Beratung den durch die zweitinstanzliche Korrespondenztätigkeit der
K.r Rechtsanwälte ersparten Kosten zugerechnet werden. Die Klägerin bedurfte zur
Beurteilung der Aussichten ihrer eigenen wie auch der gegnerischen Berufung keiner
besonderen Beratung durch ihrer K.r Verkehrsanwälte. Nach Lage der Dinge kann
unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das im ersten Rechtszug
ergangene Urteil nicht hinzunehmen gewillt war, soweit das Landgericht zu ihrem
Nachteil entschieden hatte. Es steht ferner außer Frage, daß die Klägerin von Anfang an
entschlossen war, sich gegen die Berufung der Beklagten zur Wehr zu setzen. Die
Klägerin darüber aufzuklären, wie dies zu bewerkstelligen sei, und ihm beim
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Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwälte zu benennen, gehörte noch zu
denen nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum Berufungsverfahren weiteren Rat
benötigt haben sollte, war der von ihr für die Berufungsinstanz zu bestellende, beim
zweitinstanzlichen Prozeßgerichts zugelassene Rechtsanwalt auf der berufene
Beratung, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin insoweit gestellt haben mögen, auf
der Grundlage des aktenkundigen erstinstanzlichen Prozeßstoffs so wie notwendiger
ergänzender Informationen unter den für ein Berufungsverfahren maßgeblichen
Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu beurteilen. Die Klägerin hätte
sich daher unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts unmittelbar an ihre
Berufungsanwälte wenden müssen. Hätte sie sich so verhalten, wären ihr jedenfalls
keine höheren als die hier durch die Unterrichtung ihrer K.r Rechtsanwälte in zweiter
Instanz tatsächlich entstandenen Kosten erwachsen, so daß die Klägerin auch insoweit
nichts erspart hat.
3)
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Zu Recht wendet die Klägerin sich jedoch dagegen, daß die als Vergleichsgebühr ihrer
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angemeldete 13/10 Gebühr bei der
Kostenausgleichung keine Berücksichtigung gefunden hat. Entgegen der Ansicht der
Rechtspflegerin findet die Vorschrift des § 98 ZPO auf die durch den Abschluß des
Vergleichs angefallenen Kosten keine Anwendung. Vielmehr erstreckt sich die
Kostenregelung des am 18. September 1998 zustandegekommenen Vergleichs,
wonach "die Kosten des Rechtsstreits" zu 3/4 von der Beklagten und im übrigen von der
Klägerin zu tragen sind, auch auf die den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
der Parteien erwachsenen Vergleichsgebühren. Der Umstand, daß sich die von den
Parteien getroffene Kostenvereinbarung ihrem Wortlaut nach ausschließlich über "die
Kosten des Rechtsstreits" verhält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu den Kosten
des Rechtsstreits gehören auch die Kosten eines ihm beendenden Prozeßvergleichs.
Nach der in ständiger Praxis vertreten und mit Beschluß vom 28. April 1999 neuerlich
bekräftigten Auffassung des Senats erfaßt deshalb eine Vereinbarung der
Prozeßparteien über die "Kosten des Rechtsstreits" in der Regel auch die Kosten eines
Prozeßvergleichs, sofern sich weder aus dessen Wortlaut noch aus dem protokollierten
Erklärungszusammenhang Anhaltspunkte für einen anderen Parteiwillen ergeben (so
auch Zöller/Hergeht, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 Randnummer 21, Sichtwort
"Prozeßvergleich" zu e) und OLG München, MDR 1997, 786). Dafür, daß die Parteien in
Bezug auf die Kosten des Vergleichs eine von der für die Kosten des Rechtsstreits
maßgebenden Vereinbarung abweichende Regelung haben treffen wollen, ist im
Streitfalle nichts ersichtlich, so daß die der Klägerin durch den Vergleich entstandenen
Kosten wie die sonstigen Kosten des Prozesses entsprechlich der hierfür vereinbarten
Quotenregelung in die Kostenausgleichung einzubeziehen sind. Eine Berücksichtigung
der Vergleichskosten der Beklagten kommt allerdings nicht in Betracht, weil die
Beklagte dies auch nicht hilfsweise beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Insoweit muß sich
die Beklagte auf die Möglichkeit der nach Festsetzung verweisen lassen.
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Das die Rechtspflegerin von den der Klägerin entstandenen
Korrespondenzanwaltskosten 240,00 DM zu wenig in die Kostenausgleichung
eingestellt und die den Berufungsanwälten der Klägerin erwachsene Vergleichsgebühr
im Betrage von 3.594,50 DM gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, hat sich nach der
Kostenregelung des Vergleichs in Höhe von 2.875,88 DM zum Nachteil der Klägerin
ausgewirkt. Als zu erstattende Prozeßkosten der Klägerin sind mithin weitere 2.875,88
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DM über die bereits titulierten 9.011,42 DM hinaus, insgesamt also 11.887,30 DM gegen
die Beklagte festzusetzen. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 7.293,00 DM.
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