Urteil des OLG Köln vom 04.10.1996

OLG Köln: unterbringung, gebühr, pflichtverteidiger, vorzeitige entlassung, vergütung, bewährung, aussetzung, beendigung, bauer, fortdauer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
1
2
3
4
5
6
7
8
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Tenor:
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 489/96
04.10.1996
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
2 Ws 489/96
Landgericht Aachen, 33 StVK 546/95
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E
I.
Der Untergebrachte I. A. befindet sich im Maßregelvoll-zug in der R. L. D. aufgrund Urteils
des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1992, durch das wegen einer im Zustand der
Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat des schweren Raubes, bei der er das
Opfer in die Gefahr des Todes gebracht hatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist.
Für das Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weite-ren Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB) hat der Vorsitzende der Straf-
vollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem Unter-gebrachten mit Beschluß vom
11. August 1995 Rechtsan-walt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Pflichtverteidiger hat an dem Anhörungstermin am 4. Oktober 1995 teilgenommen und
gegen den die Ausset-zung der weiteren Vollstreckung ablehnenden Beschluß der
Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1995 für den Untergebrachten unter dem 30.
Oktober 1995 soforti-ge Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist durch
Beschluß des Senats vom 26. Januar 1996 verworfen worden. Durch Beschluß des
Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer vom 20. Mai 1996 ist die Beiordnung von
Rechtsanwalt S. aufgehoben und dem Untergebrachten ein anderer Rechtsanwalt als
Pflichtverteidiger be-stellt worden.
Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Termin vom 4. Oktober 1995 hat der
Beschwerdeführer mit Kostenbe-rechnung vom 18. Dezember 1995 die Festsetzung einer
Pflichtverteidigervergütung in Höhe von (einschließlich Auslagenersatz) insgesamt 523,39
DM beantragt. Er hat hierbei für das Verfahren im allgemeinen eine Gebühr von 160,-- DM
nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO und für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung eine
Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, jeweils i.V.m. § 112 Abs. 4
BRAGO, geltend gemacht.
Durch Beschluß vom 3. April 1996 hat der Rechtspfleger die dem Pflichtverteidiger aus der
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 385,39 DM festgesetzt. Abgesehen
von den antragsgemäß festgesetzten Auslagen ist in diesem Beschluß nur eine Gebühr in
Höhe von 200,-- DM nach § 91 Nr. 2 BRAGO mit der Begründung in Ansatz gebracht
worden, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über eine Aussetzung der
Unterbringung zur Bewährung nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112 BRAGO richte, und
daß nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO entstanden sei, da die Gebühren nach § 91
Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nicht kumulativ anfielen.
Mit weiterer Kostenberechnung vom 19. Februar 1996 hat der Pflichtverteidiger für das
Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 213,90 DM beantragt. Er hat hierbei eine
Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BRAGO geltend gemacht.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 2. April 1996 mit der
Begründung zurückgewiesen, daß für das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebühr
nicht entstanden sei.
Der Pflichtverteidiger hat gegen die Beschlüsse vom 2. und vom 3. April 1996
"Rechtsmittel" eingelegt, das als Erinnerung nach § 98 Abs. 2 BRAGO zu verstehen ist. Er
vertritt die Ansicht, daß für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 67 e
StGB nicht § 91, sondern § 112 BRAGO anzuwenden sei und daß somit auch für das
Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach § 112 Abs. 3 BRAGO (i.V.m. § 112 Abs. 4
BRAGO) anfalle.
Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskamer hat durch Beschluß vom 14. Juni 1996 die
Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats)
verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Rechtsan-walt S. unter dem 24. Juni 1996
eingelegte Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst
zulässig; der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 2.
und 3. April 1996 zutreffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechtsanwalts in dem
Verfahren auf Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
auszusetzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112
BRAGO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12.
November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa des OLG Koblenz (NStZ 90,
345) übereinstimmt. Der entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO
abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart MDR 94, 312 = StV
93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend nun-mehr - ohne gesonderte Begründung -
Gerold-Schmidt/Ma-dert, BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze,
26. Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.
1.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der einen Unterge-brachten in dem Verfahren zur
Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psych-iatrischen
20
21
22
Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine Tätigkeit in Strafsachen, die
dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis 103) der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte
unterfällt. Es handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der Hauptsache
mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur
Anwendung kommen - um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz
NStZ 90, 345; dort von der Recht-sprechung des hier entscheidenden Senats abweichend
nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Gebühr nach §§ 91
Nr. 2, 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt
nur einmal zusteht).
Für das Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB
entspricht es einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie auch bei
sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO richtet (vgl. BayObLG NJW 62,
358; OLG Ol-denburg NJW 63, 170; OLG München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-
Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Straf-sachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO
Rdnr. 13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbau-er/Fraunholz, BRAGO, 7.
Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Ma-dert, Anwaltsblatt 82, 177).
Nichts anderes kann für das Verfahren betreffend eine Aussetzung der weiteren
Unterbringung zur Bewäh-rung gelten. Es sind nicht nur materiell-rechtlich die
Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs keine rechtswidrigen Taten/Straftaten
mehr begehen wird). Auch prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf §
454 StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von Maßregeln der
Besserung und Sicherung dem Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes
gleichsteht. Zwar verkennt auch der Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in
Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall auch sehr umfangreich gestalten kann; der
Verteidiger muß sich nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern
auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den ärztlichen Stellungnahmen
des jeweiligen Landeskrankenhauses auseinandersetzen; auch können gerade in
Unterbringungssachen die Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch
nicht in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit des Verteidigers in
Strafvollstreckungssachen begründet, wie insbesondere ein Vergleich mit der Regelung
des § 57 a StGB ergibt: Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO unterliegt
- ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen Sachverhalt (insbesondere auch zur
Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2 StGB) und die Auseinandersetzung mit einem
Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch hier können je nach
Einzelfall sogar mehrere Gutachten vorliegen.
Es ist für die Einordnung der Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne
Bedeutung, daß - worauf sich etwa der Pflichtverteidiger in einer anderen Sache in einem
vergleichbaren Beschwerdeverfahren berufen hat - bei der Überprüfung nach §§ 67 d Abs.
2, 67 e StGB die Fortdauer der - grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung weitgehend
vom zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine Beendigung der
Unterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht komme,
während eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze.
Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch eine
Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen betrifft. Zum anderen ist die
23
24
25
26
27
Bewertung der Tätigkeit des Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im
Sinne des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der gerichtlichen
Entscheidung auszusprechenden Rechtsfolge - ob Beendigung der Unterbringung wegen
günstiger Sozialprognose oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung
von beidem - abhängig.
2.
Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden, daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist
hiermit der entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem folgend
Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen, wonach die Vergütung der
Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht
ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser "Regelungslücke" eine entsprechende
Anwendung des § 112 BRAGO geboten sei.
Eine Regelungslücke besteht gerade nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser
Bestimmung etwa auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind und
dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten wie beim Verurteilten um
dessen Verteidigung wegen einer Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer
Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil - so OLG Stuttgart
a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der umfassend gebotenen Tätigkeit des
Verteidigers im Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO "nicht
ausreichend abgegolten" sei. Die Festle-gung der Höhe der Gebühren obliegt dem
Gesetzgeber; so-lange eine - möglicherweise wünschenswerte - Differen-zierung und
Festlegung höherer Gebühren für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche
nicht erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie der Senat auch
schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991, 2 Ws 475/91, festgehalten hat -
dem Umfang der Tätigkeit des Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen
durch einen Antrag auf Be-willigung einer Erhöhung der Vergütung nach § 99 BRAGO
entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr. 2 BRAGO angefallene gesetzliche
Vergütung keinen angemessenen Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder
schwierige Tätigkeit darstellt.
Erst recht wäre eine unmittelbare Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber
schon voraussetzend und nicht eigentlich begründend - von OLG Düsseldorf JurBüro 85,
729; dem folgend - wiederum ohne eigene Be-gründung - Gerold-Schmidt/Madert § 112
Rdnr. 1) ausge-schlossen:
§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie
bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) geregelt worden und
wie sie darüber hinaus in Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner
werden nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschafts-gerichtliche
Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hart-mann, § 112 BRAGO Rdnr. 1; Riedel-
Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81, 235). Die Gebührenbe-stimmung
des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(einschließlich Ver-fahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro 81,
234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1;
ebenso - und somit in Widerspruch zu der an selber Stelle zur Über-prüfung der
Unterbringung nach § 67 e StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr.
1). Der An-wendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um Bundesrecht geht,
ebensogroß wie der des FEVG (Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen
28
29
30
31
32
33
(Fol-ge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB kön-nen daher hiervon nicht
erfaßt sein.
Folglich kann sich auch die Vergütung speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112
BRAGO richten. Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 (für
das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht hingegen ist er
beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs. 4 BRAGO (der zwar "wie" ein
Pflichtverteidiger Gebühren geltend machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10,
der aber eben nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO
kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 16); darum geht es
hier nicht. Somit bestimmt sich die Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO
bestellten Beschwerde-führers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher nach dem
in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.
3.
Infolge der Anwendbarkeit des § 91 BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen
Differenzierung in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr des § 91
Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO nur ein-mal. Zu dem Verfahren auf Überprüfung
der Fortdauer der Unterbringung (ebenso wie zu einem Verfahren über eine bedingte
Straufaussetzung zur Bewährung) gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. §
463 Abs. 3 Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des
Verurteilten und für den Pflichtverteidi-ger die Teilnahme an dem Anhörungstermin. Weil
die Ge-bühren des § 91 BRAGO Pauschgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO sind,
decken sie die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung der
Angele-genheit ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ver-fahren vor der
Strafvollstreckungskammer stellte des-halb eine Einheit dar und wird durch eine Gebühr
abge-golten. Diese ist zutreffend mit 200,-- DM festgesetzt worden.
Auch eine besondere Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht angefallen. Die
Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der Instanz,
gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, abgegolten; insoweit verweist der
Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 1996
und die dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr nach § 91
Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des (die nur dann nach § 91 Nr. 1
BRAGO anfällt, wenn dem Rechtsan-walt nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit
umfaßt (vgl. Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).
4.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet (§ 98
Abs. 4 BRAGO).