Urteil des OLG Köln vom 10.09.2003
OLG Köln (beschwerde, vater, antrag, mutter, zpo, kind, sache, einleitung, notwendigkeit, jugendamt)
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 143/03
Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 143/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 221/03
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Euskirchen vom 4.8.2003 (19 F 221/03) wird
zurückgewiesen.
G R Ü N D E
1
Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei
gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig
(§ 127 II ZPO), in der Sache aber unbegründet, da die Beiordnung eines Anwalts nicht
gemäß § 121 ZPO geboten war.
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1. Der Antragsgegner ist der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater des 2-
jährigen Antragstellers, der bei seiner Mutter lebt. Zunächst fand ein regelmäßiger
Kontakt zwischen Vater und Kind statt. Wegen finanzieller und sonstiger
Streitigkeiten mit der Mutter stellte der Vater den Besuch des Kindes im Frühjahr
2003 ein.
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Für den Antrag, den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, das Kind alle 2
Wochen am Wochenende in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 zu sich
zu nehmen, gewährte das Amtsgericht Prozesskostenhilfe, lehnte die Beiordnung
eines Anwalts aber ab.
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Der Antragsteller wendet sich dagegen mit der Beschwerde, der das Amtsgericht
nicht abgeholfen hat.
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1. Das Amtsgericht hat die Beiordnung für den (erstmaligen) Antrag auf Regelung
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des Umgangsrechts mit Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob für ein
Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zur Gestaltung eines bereits gerichtlich
geregelten Umgangsrechts regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nötig ist (so
im Regelfall OLG München FamRZ 2000, 1225 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003) Rn. 555; anders
OLG Hamm FamRZ 1998, 1303 und Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl.
(2003) § 52a Rn. 18), denn hier liegt noch gar keine gerichtliche Regelung des
Umgangsrechts vor, so dass aus den Schwierigkeiten mit der bisherigen
Regelung nicht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe geschlossen werden
kann.
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Die Vermittlung vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens obliegt
weiterhin den außergerichtlichen Beratungsstellen, insbesondere der durch das
Jugendamt (§ 18 III S.3 SGB VIII). Auch wenn diese Vermittlung gescheitert ist, wie
hier aus dem Schreiben des Jugendamts vom 10.4.2003 entnommen werden mag,
und daher ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist, bedarf es zur erstmaligen Regelung
des Umgangsrechts (§ 52 FGG) nicht des anwaltlichen Beistands, wenn nicht im
konkreten Fall besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind, die eine Regelung ohne
anwaltlichen Beistand aussichtslos erscheinen lassen. Das ist jedenfalls nicht der
Fall, solange der Vater sich überhaupt noch nicht zur Sache geäußert hat und sich
nicht etwa selbst durch einen Anwalt vertreten lässt. Aus der Normierung des
Umgangs als auch gesetzlicher Pflicht der Eltern gem. § 1684 BGB lässt sich -
entgegen der Auffassung der Beschwerde - nichts Gegenteiliges schließen.
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