Urteil des OLG Köln vom 02.12.1992

OLG Köln (kläger, mutter, krankenhaus, gutachten, stationäre behandlung, behandlung, schaden, geburt, abweisung der klage, untersuchung)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 74/92
Datum:
02.12.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 74/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 739/87
Schlagworte:
Arzthaftung Zwillingsschwangerschaft Sauerstoffmangelschaden
Schmerzensgeld Behandlungsfehler
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
1. Es ist ein schwerer Behandlungsfehler eines eine
Zwillingsschwangerschaft betreuenden Gynäkologen, wenn er den
Verdacht einer EPH-Gestose bei der Mutter, der durch
Wachstumsretardierung eines der Kinder im Ultraschallbild massiven
Proteinämie der Mutter und verdächtigen CTGs begründet wird, kurz vor
dem errechneten Geburtstermin nicht einmal durch Blutdruckkontrolle
abklärt. 2. Für eine Sauerstoffmangelschädigung der Zwillinge, die durch
zu späte operative Geburtsbeendigung und mangelhafte Beobachtung
der Kinder in der Geburtsklinik eingetreten sind, haftet der
niedergelassene Gynäkologe mit, weil die Ursächlichkeit seiner Fehler,
zu denen auch mangelhafte Erhebung dringend erforderlicher Befunde
gehört, für diesen Verlauf nicht auszuschließen ist. 3. 100.000,- DM
Schmerzensgeldkapital und 750,- DM Monatsschmerzensgeldrente von
der Vollendung des 3. Lebensjahres an für durch Sauerstoffmangel
hirngeschädigtes Kind, das an Tetiaspastik mit Krämpfen und
schwerster Störung der intellektuellen Sprachentwicklung leidet und
zeitlebens erwerbsunfähig und pflegebedürftig sein wird.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1.), 3.), 4.) und 5.) wird das am 18.
Februar 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 739/87 -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
geändert und wie folgt gefaßt: Das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten
zu 3.), 4.) und 5.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
zu 1.) 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit den 14. Januar 1988 sowie
ab 1. Juni 1992 eine lebenslängliche monatliche Rente von 750,00 DM,
fällig vierteljährlich im voraus zum 1.03., 1.06., 1.09 und 1.12. eines
Jahres zu zahlen. Es wird festgestellt, daß das beklagte K. zu 1.) und die
Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem
Kläger zu 1.) den entstandenen und entstehenden materiellen Schaden
aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen, soweit der
Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen ist beziehungsweise übergeht. Es wird ferner festgestellt,
daß das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2.) den
entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen
Schaden aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen,
soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen ist oder übergeht. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die
Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1.) zu 14 %, die Klägerin zu 2.) zu
28 % und das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu
58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen das
beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 78 %, die der
Klägerin zu 2.) zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 2.) tragen der Kläger zu 1.) zu 62 %, die Klägerin zu 2.) zu 38 %. Die
außergerichtlichen Kosten des beklagten K.s zu 1.) und der Beklagten
zu 3.), 4.) und 5.) tragen der Kläger zu 1.) zu 1 % und die Klägerin zu 2.)
zu 28 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1.) zu 5 % und das beklagte K.
zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 95 %. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen das beklagte K. zu
1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 94 %, die der Klägerin zu 2.)
in vollem Umfang. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der
Kläger zu 5 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen
Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten K. zu
1.) und dem Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) bleibt vorbehalten, die
Zwangsvollstreckung durch den Kläger zu 1.) durch Sicherheitsleistung
von 150.000,00 DM und in Höhe der jeweils fällig werdenden Beträge
sowie die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin zu 2.) durch
Sicherheitsleistung von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung in jeweils derselben Höhe Sicherheit
leisten. Der Kläger zu 1.) darf die Zwangsvollstreckung wegen der
Kosten durch das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.)
gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abwenden, wenn diese
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der
Beklagte zu 5.) darf die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung der
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank leisten.
T a t b e s t a n d
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Die im Jahre 1959 geborene Mutter der Kläger wurde während ihrer
Zwillingsschwangerschaft von dem Beklagten zu 5.), einem niedergelassenen Arzt
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, betreut. Der Geburtstermin war für den 10. Juni
1985 errechnet worden. Am Morgen des 8. Juni 1985 gegen 6.00 Uhr suchte sie
wegen in der Nacht aufgetretener Rückenschmerzen das H.-Krankenhaus in K. auf.
Dort hatte sie sich bereits vom 18. März bis 25. März 1985 zur Durchführung einer
prophylaktischen Cerclage der Cervix in stationärer Behandlung befunden. Deshalb
sollte sie dort auch entbinden. Sie wurde - ohne Vereinbarung wahlärztlicher Be-
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handlung - in die gynäkologisch/geburtshilfliche Abteilung aufgenommen, deren
Chefarzt der Beklagte zu 2.) ist. Der ärztliche Dienst in der Abteilung oblag an dem
Wochenende des 8./9. Juni 1985 dem Beklagten zu 4.), zweiter Oberarzt der
Abteilung, und der Beklagten zu 3.) als Assistensärztin. Trä-ger des Krankenhauses
ist das beklagte K. zu 1.).
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Bei der Mutter der Kläger wurde eine EPH-Gesto-se diagnostiziert, deren
Therapierung aufgenommen wurde. Die Betreuung im weiteren Verlauf - un-ter
wiederholter CTG-Kontrolle - ist weitgehend streitig. Der Kläger zu 1.) (Gewicht 2.640
Gramm, Länge 49 cm) wurde am 9. Juni 1985 gegen 9.55 Uhr mittels
Vakuumextraktion - nach Abgang von grü-nem Fruchtwasser gegen 8.30 Uhr -
geboren, die Klägerin (Gewicht 2.300 Gramm, Länge 47 cm) um 10.00 Uhr ebenfalls
unter Abgang von grünem Fruchtwasser spontan. Die APGAR-Werte für den Kläger
zu 1.) sind in dem zur Kinderkurve gehörden Bogen mit 7/9/10 und im Geburtsbericht
mit 7/8/9, für die Klägerin zu 2.) mit 8/9/10 vermerkt. Weiter heißt es im
Geburtsbericht, das 1. Kind sei eher blaß, nach O2-Gabe über Trichter ganz
unauffällig, das zweite Kind eher rosig. Gegen 15.25 Uhr bemerkte man, daß der
Kläger zu 1.) blaß und seine Atmung oberflächlich war. Um 15.50 Uhr verständigte
man die Universitätskinderklinik in K.. Der herbeigerufene Kinderarzt nahm um 16.20
Uhr beide Kinder mit zur Uniklinik, da die
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Klägerin zu 2.) die gleiche Symptomatik wie der Kläger zu 1.) aufwies.
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Die Kläger lasten den Beklagten zu 3.) bis 5.) eine fehlerhafte Behandlung ihrer
Mutter und ihrer selbst an.
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Sie haben behauptet, der Beklagte zu 5.) habe bei den Geburtenuntersuchungen die
bestehende Plazen-tainsuffiziez erkennen und dementsprechend schon früher
stationäre Behandlung anordnen müssen. Er habe ihre Mutter am 3. Juni 1985
unzureichend untersucht und deswegen die EPH-Gestose nicht erkannt.
Insbesondere habe er am 3. Juni 1985 in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß
ihre Mutter sich, wie geboten, sofort in stationäre Behandlung begeben müsse. Nach
dem am 8. Juni 1985 ab 17.45 Uhr geschriebenen CTG sei eine Schnittentbindung
noch an diesem Abend zwingend indiziert gewesen. Auch nach dem am 9. Juni 1985
ab 8.30 Uhr geschriebenen CTG habe umgehend eine Schnittentbindung
vorgenommen werden müssen. Des weiteren sei die Untersuchung nach der Geburt -
die vermerkten APGAR-Werte und die Eintragungen "unauffällig" bzw. "rosig" seien
unrichtig - unzulänglich und die weitere Betreuung und Überwa-chung völlig
unzureichend gewesen. Es habe sofort ein Neonatologe Pädiater oder hinzugezogen
werden müssen.
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Der Kläger zu 1.) hat weiter behauptet, infolge der fehlerhaften Behandlung sei es bei
ihm zu ei-ner schwerden Hirnschädigung mit einer Tetrapare-se, einem Krampfleiden
und schwerster Störung der psychointellektuellen und sprachlichen Entwicklung
gekommen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, er werde lebenslang
pflegebedürftig und erwerbsunfä-hig sein.
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Die Klägerin zu 2.) hat behauptet, auch bei ihr sei es infolge der fehlerhaften
Behandlung zu einer Hirnschädigung gekommen. Sie hat zunächst weiter
vorgetragen, auch sie habe dauernde Gesund-heitsschäden - wenn auch weniger
schwer als bei dem Kläger zu 1.) - erlitten. Nach Vorlage des Gutachtens des Prof.
Dr. S. vom 12. Juli 1990 hat sie behauptet, es bestehe noch eine psycho-mentale und
sprachliche Entwicklungsstörung, wahr-scheinlich werde eine gewisse
Beeinträchtigung der intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten zurückbleiben,
wobei das Ausmaß dieser Behinderung noch nicht zu beurteilen sei.
Dementsprechend hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ihr ursprüngliches Begehren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von
mindestens 100.000,00 DM auf Feststellung der Ersatzpflicht auch für immaterielle
Schäden abgeändert.
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Der Kläger zu 1.) hat beantragt,
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1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn - zu Händen seiner
gesetzli-chen Vertreter - ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des
Gerichts gestell-tes Schmerzensgeld, mindestens 150.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit aus dem festgesetzten Betrag zu zahlen,
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2.) festzustellen, daß die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet seien, ihm
allen künftigen Schaden, der ihm anläßlich des stationären Aufenthalts seiner
Mutter in der Klinik des Beklagten zu 1.) vom 8. Juni bis zum 9. Juni 1985 durch die
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fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung entstanden sei und entstehen werde, zu
ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
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Die Klägerin zu 2.) hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet seien, ihr allen
künf-tigen immateriellen und materiellen Schaden, der ihr anläßlich des stationären
Aufenthalts ihrer Mutter in der Klinik des Beklagten zu 1.) vom 8. Juni bis zum 9.
Juni 1985 durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung entstanden sei und
entstehen werde, zu er-setzen, soweit diese Ansprüche nicht auf So-
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zialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien oder noch
übergehen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 5.) hat eine fehlerhafte Behand-lung der Mutter der Kläger und deren
Ursächlich-keit für den eingetretenen Schaden bestritten.
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Die Beklagten zu 1.) bis 4.) sind ebenfalls dem Vorwurf fehlerhafter Behandlung und
darüber hinaus der Ursächlichkeit für den Schaden mit einer Viel-zahl von
Einzelheiten entgegengetreten. Sie haben behauptet, die Hirnschädigung bei den
Klägern sei schon vor der stationären Aufnahme der Mutter der Klägerin infolge
fehlerhafter Behandlung durch den Beklagten zu 1.) eingetreten.
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Das Landgericht hat - sachverständig beraten - der Klage mit Ausnahme der
Inanspruchnahme des Beklagten zu 2.) stattgegeben. Die Klage gegen den
Beklagten zu 2.) hat es abgewiesen. Wegen der Ein-zelheiten der Begründung wird
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auf das angefochtene Urteil bezug genommen.
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Gegen das den Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) am 13. März 1992 und dem Beklagten zu
5.) am 12. März 1992 zugestellte Urteil haben diese am 13. April 1992, einen Montag,
Berufung eingelegt, die sie
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nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni 1992 am 15. Juni
1992, einem Mon-tag, begründet haben.
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Mit der Berufung begehren die Beklagten Abweisung der Klage. Die Beklagten zu 1.),
3.) und 4.) greifen vor allem die Feststellung des Landge-richts an, die
Hirnschädigung der Kläger sei während und nach der Entbindung im Krankenhaus
des Beklagten zu 1.) verursacht worden. Bei die-ser Feststellung stütze sich das
Landgericht, so rügen sie, lediglich auf das Privatgutachten von Prof. Dr. S. Den
Beweisantritt, dazu ein gericht-liches Gutachten einzuholen, habe das Landgericht
ausdrücklich übergangen. Das sei unzulässig. Der Privatgutachter schließe aus
seinen späteren eige-nen Untersuchungsergebnissen auf die Schädigungen, die
während und nach der Geburt eingetreten seien. Nachgeprüft habe dies niemand.
Demgegenüber räume der gerichtliche Sachverständige ein, die chroni-sche
Unterfunktion der Planzenta in den Monaten vor der Geburt sei geignet gewesen, die
Hirnschä-digung bereits zu verursachen. Die APGAR-Werte sprächen gegen eine
Schädigung während und nach der Geburt. Statt daraus den naheliegenden Schluß
zu ziehen, daß die Schädigungen bereits vor der Geburt eingetreten seien, zweifelten
beide Sach-verständigen die APGAR-Werte an. Der gerichtliche Sachverständige
habe zwar aufgrund der CTG eine Schnittentbindung am Abend des 8. Juni,
spätestens am Morgen des 9. Juni 1985 für notwendig erachtet.
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Dabei werde aber auf die Vorbefunde des Beklagten zu 5.) zu wenig Aufmerksamkeit
gelegt. Vor allem sei nicht festgestellt, daß die eingetretene Schä-digung hätte
verhindert werden können. Ähnliches gelte für die Nachbeobachtung. Wenn die
Hirnschä-digung schon irreversibel gewesen sei, hätte ei-ne engemaschige
Beobachtung nichts mehr bewirken können.
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Ferner gebe es keine gerichtssachverständigen Feststellungen über Art und Ausmaß
der Beeinträch-tigung des Klägers zu 1.). Dies sei für die Höhe des
Schmerzensgeldes von Bedeutung.
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Zum Entlastungsbeweis trägt das Beklagte K. zu 1.) vor, die Beklagten zu 3.) und 4.)
seien erfahrene Gynäkologen, seit vielen Jahren ohne jede Bean-standung in ihrem
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Krankenhaus tätig. Die Beklagte zu 3.) habe eine siebenjährige, der Beklagte zu 4.)
eine dreizehnjärhige geburtshilfliche Er-fahrung. Ihre tägliche Arbeit werde ständig
durch den Chefarzt, der diese Arbeit laufend beobachte, überwacht.
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Der Beklagte zu 5.) wiederholt sein Vorbringen in erster Instanz und insbesondere
seine Behauptung, er habe die Mutter der Kläger am 3. Juni 1985 unzweideutig
darauf hingewiesen, daß sie sofort ins Krankenhaus müsse, und hält seine
Behauptung durch die Aussage des Zeugen Ru. für bewiesen. Es sei üblich, daß die
Patientin, bei der die Cercla-
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ge von ihm gelöst werde, die Anweisung erhalte, sich mit ihrem Koffer mit den
Utensilien für das Krankenhaus bei ihm einzufinden, da sie sich so-fort ins
Krankenhaus begeben solle. Üblicherweise begebe sich die Patientin per Pkw oder
Taxi von der Praxis sofort ins Krankenhaus. Diese Anweisung erhielten die Patienten
grundsätzlich. So sei es auch bei der Mutter der Kläger gewesen. Jeder Patientin sei
bei dem Hinweis klar, daß dies zum Schutz der Föti geschehe. Trotz der Anweisung
habe sich die Mutter der Kläger erst am 8. Juni 1985 ins Krankenhaus begeben.
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Zudem seien seine Unterlassungen - unterstellt er habe sie begangen - für den
Schadenseintritt nicht ursächlich geworden. Das ergebe sich eindeutig aus dem
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S., wonach die Schädigungen bei dem
Kläger zu 1.) kurz vor, unter oder nach der Geburt erfolgt seien. Durch die groben
Versäumnisse im Krankenhaus des beklagten K.s zu 1.) sei auch der
Kausalzusammen-hang unterbrochen worden. Wenn sich die Mutter der Kläger früher
ins Krankenhaus des beklagten K.s begeben hätte, hätte sich keine andere Lage
erge-ben, da die Beklagten zu 3.) und 4.) meinten, sich richtig verhalten zu haben.
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Die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage beider Kläger
insgesamt ab-zuweisen.
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Der Beklagte zu 5.) beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen;
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hilfsweise im Unterliegensfall ihm nachzulas-sen, eine mögliche Sicherheitsleistung
auch durch Beibringung einer Bankbürgschaft zu leisten.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung der Beklagten entgegen und verteidigen das angefochtene
Urteil. Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren An-lagen, auf die Krankenunterlagen, das
schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschriften bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist überwiegend unbe-gründet.
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I.
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Das Landgericht hat den Beklagten zu 5.) mit Recht verurteilt. Der Beklagte zu 5.)
haftet den Klägern aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Schmerzensgeld und Ersatz des
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materiellen Schadens und aus positiver Forderungsverletzung des
Behandlungsvertrages der Mutter der Kläger mit dem Beklagten zu 5.), der
Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger entfaltet hat, ebenfalls auf Ersatz des
materiellen Schadens (BGHZ 106, 162; 86, 243). Zutreffend geht das Landgericht im
Anschluß an die Rechtsprechung des BGH davon aus, daß die körperliche und
gesundheit-liche Integrität des ungeborenen Kindes sowohl vor als auch in der
Geburt deliktisch und gegebenen-falls vertraglich geschützt ist und Ansprüche auf
Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus einer Schädigung vor oder in
der Geburt in der Person des Kindes entstehen.
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1.
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Die Betreuung der Mutter der Kläger durch den Beklagten zu 5.) war in mehrfacher
Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet. Bei jeder Zwillings-schwangerschaft
handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A., Chefarzt der
geburts-hilflichen-gynäkologischen Abteilung der Kranken-anstalt des Mutterhauses
der B. in T., einem akademischen Lehrkrankenhaus der J.-Universität in
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M., um eine Risikoschwangerschaft und damit um eine Risikogeburt. Eine solche
Schwangerschaft bedarf engmaschiger Kontrolle und eventuell früh-zeitiger
stationärer Einweisung. Eine Zwillings-schwangerschaft sollte nach
allgemeingültiger Auf-fassung zwei bis drei Wochen vor dem Geburtstermin beendet
werden. Die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für perinatale Medizin schlagen
etwa die 38. Woche vor. Die Überwachung der Schwanger-schaft erfolgt mittels
klinischer Untersuchung, Ultraschall und Cardiotokografie, die bei richti-gem Einsatz
und richtiger Interpretation eine hohe Aussagekraft beinhalten. Unter diesen
Aspekten war die Betreuung der Mutter der Kläger durch den Be-klagten zu 5.)
mangelhaft.
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Die erhobenen Befunde sind dürftig, die CTG's nach Bewertung des
Sachverständigen Dr. A. miserabel. Fast alle CTG's sind viel zu kurz; es hätten min-
destens 30 minütige CTG's pro Kind erhoben werden müssen. Falls, wie der
Sachverständige vermutet, bei den am 10. Mai und 24. Mai 1985 ausgeführten CTG's
der Schaltkopf abgerutscht ist, hätten die CTG's wiederholt werden müssen. Am 10.
Mai 1985 habe sich, wie der Sachverständige ausführt, erst-mals ein pathologisches
CTG beim Kläger zu 1.) gezeigt. Bei der Kontrolle am 24. Mai 1985 habe das CTG
der Klägerin zu 2.) eine Dezeleration der kindlichen Herztöne während einer Wehe
bis 60 pro Minute (Dip. I.) gezeigt. Das CTG sei nicht wie-
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tergeschrieben, die Erholung die zweifellos einge-treten sei, sei nicht registriert
worden. Das CTG vom 3. Juni 1985 sei betreffend den Kläger zu 1.) als suspekt zu
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bezeichnen. Der Vermerk des Beklag-ten zu 5.) in den Krankenunterlagen "ohne
Befund" sei schlichtweg falsch. Das CTG hätte eine sofor-tige
Krankenhauseinweisung der Mutter der Kläger erfordert.
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Bei den Ultraschalluntersuchungen fehlen erfor-derliche Angaben über Plazenta und
Fruchtwasser, auch ist eine Thorax-Messung nicht erfolgt. Die
Ultraschalluntersuchung vom 24. Mai 1985, die in zu großem Abstand nach der
Untersuchung vom 12. April 1985 erfolgte, ergab einen Hinweis auf eine
Wachstumsretadierung der Klägerin zu 2.). Bei jeder Zwillingsschwangerschaft muß
am Ende an eine Gestose gedacht werden. Die selbstverständliche Messung des
Blutdrucks am 3. Juni 1985 wurde vom Beklagten zu 5.) jedoch nicht durchgeführt,
obwohl er bei der vorausgegangenen Untersuchung am 24. Mai 1985 eine starke
Proteinurie festgestellt hatte und der Blutdruck gegenüber den Werten bei den
vorausgegangenen Untersuchungen erheblich angestiegen war. Wie weit zu diesem
Zeitpunkt die später festgestellte EPH-Gestose ausgeprägt war, ist nicht mehr
feststellbar, da eine Untersuchung nicht erfolgte, jedenfalls nicht dokumentiert ist. Der
Sachverständige kommt zusammenfassend ebenso wie der Sachverständige Prof.
Dr. W., Chefarzt der
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Frauenklinik des evangelischen Krankenhauses B. zu D., in seinem für die P.
erstatteten Gutachten vom 3. September 1991 zu dem Schluß, daß die sta-tionäre
Einweisung aufgrund fehlender oder falsch interpretierter Untersuchungsbefunde
erfolgt ist. Insbesondere lastet der Gerichtssachverständige dem Beklagten zu 5.) an,
daß er die Mutter der Kläger nicht am 3. Juni 1985 mit dem nötigen Nach-druck
veranlaßt hat, sich in das Krankenhaus zu begeben.
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Der Beklagte zu 5.) trägt zwar zu seiner Vertei-digung vor, er habe die Mutter der
Kläger unzwei-deutig aufgefordert, sich sofort ins Krankenhaus zu begeben. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat indessen davon überzeugt, daß es
der Beklagte zu 5.) an dem nötigen Nachdruck mit dem Hinweis, anderenfalls sei
eine Gefährdung der Feten gegeben, hat fehlen lassen. Die Zeugin Ru., damalige
Arzthelferin bei dem Beklagten zu 5.), bekundet, das Handzeichen des Beklagten zu
5.) in der Behandlungskarte vom 3. Juni 1985 sei dahin zu verstehen, daß die Mutter
der Kläger ins Kranken-haus geschickt worden sei. Zumindest heiße es, daß sie sich
bei irgendeinem der Anzeichen - Wehen, Blut, Fruchtwasser - umgehend in die Klinik
zu be-geben habe. Im Verlaufe ihrer weiteren Vernehmung hat sie bekundet, da die
Praxis des Beklagten zu 5.) am 7. Juni 1985 geschlossen gewesen sei, halte sie es
für näherliegend, daß der Beklagte zu 5.) der Mutter der Kläger bereits am 3. Juni
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gesagt habe, sie möge sich - ungeachtet etwaiger Symptome - ins Krankenhaus
begeben, weil man dort bereits die Cerclage gelegt gehabt und der Beklag-te zu 5.)
für eine weitere Behandlung wegen Ur-laubs nicht zur Verfügung gestanden habe.
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Das Zei-chen Pfeil mit dem Zusatz Krankenhaus sei grund-sätzlich dahingehend zu
verstehen, daß der Patien-tin gesagt worden sei, sie solle sich sogleich ins
Krankenhaus begeben und etwaige Symptome nicht erst abwarten. Selbst wenn man
der Aussage dahin folgt, daß der Beklagte zu 5.) der Mutter der Kläger gesagt hat, sie
solle sich sofort ins Kran-kenhaus begeben, fehlt jedoch der Hinweis auf die
Dringlichkeit. Von einer nachdrücklichen Aufforde-rung, unter Hinweis auf die
Gefahren bei Nichtbe-folgen ist keine Rede. In der Berufungsbegründung wiederholt
der Beklagte zu 5.) seinen Vortrag unter einem neuen Beweisantritt. Doch fehlt es
auch hier an der Darlegung, daß er die Mutter der Kläger unter Hinweis auf die
Gefahrenlage, die ihm im übrigen nach seinen Vortrag auch gar nicht bewußt
gewesen war, mit Nachdruck zum sofortigen Aufsuchen des Krankenhauses
aufgefordert hat. Der weiteren Beweiserhebung bedarf es deshalb nicht. Diese
nachdrückliche Aufforderung war schon des-halb nötig, weil die Mutter der Kläger
nach der vorangegangenen Belehrung im Mai 1985 möglicher-weise in dem Irrtum
befangen war, sie brauche sich nur bei dem Auftreten der genannten Symptome ins
Krankenhaus zu begeben. Mit Recht schließt das Landgericht auch aus dem
Verhalten der Mutter der Kläger, daß es an der Eindringlichkeit der Auffor-
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derung gefehlt hat, da eine akzeptable Erklärung für eine Nichtbeachtung der
Aufforderung nicht er-sichtlich ist.
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Daß das Versäumnis des Beklagten zu 5.) für den Schaden der Kläger ursächlich
war, ist zwar nicht bewiesen. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem schriftlichen
Gutachten eine Mitverursachung der Erkrankung der Kläger durch die zu späte Kran-
kenhauseinweisung lediglich nicht ausgeschlossen (Bl. 138). Das reicht zum Beweis
der Ursächlich-keit, der grundsätzlich dem Patienten obliegt, nicht aus. Doch
kommen den Klägern Beweiserleich-terungen wegen grob fehlerhafter Behandlung
der Mutter der Kläger zugute, da der Beklagte zu 5.) gegen elementare
Behandlungsregeln verstoßen hat. Wegen verschiedener Anzeichen war nach dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. A. ein Zuwarten über den 3. Juni 1985 hinaus
fachlich falsch und nicht zu vertreten. Die drei letzten CTG waren zu-mindest suspekt,
wenn nicht sogar pathologisch und daher in jedem Fall kontrollbedürftig. Bei jeder
Zwillingsgeburt muß am Ende an eine EPH-Gestose gedacht werden, wie sie hier
bei der Aufnahme der Mutter der Kläger tatsächlich auch bestand. Die Messung des
Blutdrucks am 3. Juni 1985, die eine Selbstverständlichkeit war, hätte hierzu ein An-
zeichen geben können. Die suspekten CTG's hätten, wie der Sachverständige
bemerkt, ein Hinweis auf
121
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122
die sicher schon vorliegende beginnende EPH-Gesto-se und eventuelle
Plazentainsuffizienz sein müs-sen. Die Ultraschalluntersuchung am 24. Mai 1985
gab einen Hinweis auf eine Wachstumsretadierung des zweiten Zwillings (Bl. 134).
123
Diese Umstände ließen eine Krankenhauseinweisung zwingend für indiziert
scheinen (Bl. 255). Der Beklagte zu 5.) wird nicht dadurch entlastet, daß er die
Umstände nicht erkannt oder falsch gedeutet hat, da dies ebenfalls auf mangelnde
Sorgfalt zurückzuführen ist. Sowohl der Sachverständige Dr. A. als auch der
Sachverständige Prof. Dr. W. lasten dem Be-klagten zu 5.) zudem eine Reihe von
erheblichen Versäumnissen bei den vorausgegangenen Vorsorgeun-tersuchungen
an, die insgesamt die Vorsorgebetreu-ung als grob fehlerhaft erscheinen lassen (Bl.
268). Vor allem wird beanstandet, daß alle CTG zu kurz gewesen und die letzten
drei, obwohl kon-trollbedürftig, nicht überprüft worden sind.
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124
3.
125
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126
Der Behandlungsfehler muß ferner generell geeignet sein, den eingetretenen
Schaden herbeizuführen oder jedenfalls mit herbeizuführen (BGHZ 85, 212, 217).
Zweifel aus dem konkreten Geschehensablauf stellen die allgemeine Eignung nicht
in Frage. Sie gehören zu dem dem Arzt obliegenden Gegenbeweis für die
Nichtursächlichkeit (BGH AHRS 6555/2 Seite 5). Die Eignung des
Behandlungsfehlers des Beklagten zu 5.) für den eingetretenen Gesund-
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128
heitsschaden ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. (Bl. 138).
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. widerspricht dem nicht. Zwar legt
der Sachverständige Prof. Dr. S. den Zeitpunkt für die Entstehung des Schadens bei
dem Kläger zu 1.) aufgrund der Ultraschall-untersuchungen sehr dezidiert fest,
nämlich auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach der
Geburt (Bl. 180, 181; Bl. 4, 11, 12. Ergänzungsgutachtens vom 24. Januar 1991) und
schließt die Entstehung des Schadens durch chronische Plazentainsuffizienz aus.
Der Zeitpunkt für die Entstehung des Schadens sagt aber für sich nichts darüber aus,
daß die Versäumnisse des Beklagten zu 5.) hierfür nicht ursächlich geworden waren.
Die Fehler des Beklagten zu 5.) lagen nicht nur in seinem Versäumnis, die Mutter der
Kläger mit Nachdruck aufzufordern, sich in das Kranken-haus zu begeben, sondern
auch in den mangelhaf-ten Vorsorgeuntersuchungen. Hätte er die Schwan-
gerschaftsrisiken erkannt, hätte er sich nicht darauf beschränken dürfen, die Mutter
der Kläger mit Nachdruck ins Krankenhaus zu schicken, sondern hätte darüber
hinaus die Krankenhausärzte, wovon auch der Sachverständige Dr. A. ausgeht (Bl.
134), auf die festgestellten Risiken hinweisen müssen. Daß die Beklagten zu 3.) und
4.) dann dieselben Fehler begangen hätten, die ihnen die Sachverstän-digen Dr. A.
und Prof. Dr. S. anlasten, müßte der Beklagte zu 5.) darlegen. Denn grundsätzlich ist
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130
der Schädiger dafür darlegungs- und beweispflich-tig, daß der Schaden auch
eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte. An dieser Dar-legung fehlt
es.
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132
Den Klägern kommen aber auch deshalb Beweiser-leichterungen zu Gute, weil der
Beklagte zu 5.) es schuldhaft unterlassen hat, medizinisch zweifelsfreie gebotene
Befunde zu erheben und zu sichern, deren Erhebung gerade wegen des erhöhten
Risikos, um dessen Eintritt im Prozeß gestritten wird, geschuldet war. Der Beklagte
zu 5.) hat we-der die suspekten CTG's zum Anlaß einer gebotenen Kontrolle
genommen, noch hat er der von ihm am 24. Mai 1985 festgestellten massiven
Proteinurie und dem Ansteigen des Blutdrucks Beachtung geschenkt, obwohl er nach
dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. die Proteinurie als Teil einer
nahe-liegenden Gestose hätte werten müssen. Auch die suspekten CTG's hätten
einen Hinweis auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. si-cher
schon vorliegende, beginnende EPH-Gestose und eventuelle Plazentainsuffizienz
ergeben müssen. Schließlich bedurfte es als selbstverständliche Kontrollmaßnahme
der Blutdruckmessung am 3. Juni 1985. Es ist als wahrscheinlich davon auszugehen,
daß bei Erhebung dieser Befunde die Risiken der Schwangerschaft durch die EPH-
Gestose und mögliche Plazentainsuffizienz noch deutlicher zu Tage ge-treten, vom
Beklagten zu 5.) erkannt worden wären und ihn veranlaßt hätten, die Kläger mit
Nachdruck
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134
und mit Hinweisen auf die Risiken an die Kranken-hausärzte ins Krankenhaus zu
schicken.
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4.
137
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138
Daß die Beklagten zu 3.) und 4.) - wie noch darzulegen ist - ebenfalls grobe
Behandlungsfehler begangen haben, unterbricht den Zurechnungszusam-menhang
nicht. Mit Recht weisen die Kläger darauf hin, daß dieser nicht schon unterbrochen
wird, wenn bei der der ambulanten Behandlung nachfolgen-den
Krankenhausbehandlung auch den Krankenhausärz-ten Fehler unterlaufen sind
(OLG Köln AHRS 0810/7; vgl. auch BGH AHRS 0810/11). Nur wenn der Schaden
entscheidend durch einen völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten
einer anderen Person aus-gelöst worden ist, kann die Grenze überschritten sein, bis
zu der dem Erstschädiger der Zweitein-griff und dessen Auswirkungen als
haftungsausfül-lender Folgeschadens seines Verhaltens zugerech-net werden
können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im
Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisikos des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses
Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden
Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zu-fälliger"
Zusammenhang, dann kann vom Erstschädi-ger billigerweise nicht verlangt werden,
dem Ge-schädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen
(BGH NJW 1989, 768). Die Gren-
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140
ze wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit
141
geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang
steht oder wenn der die Zweitschädi-gung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich
hohem Maß die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden
Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Richtlinien und
Erfahrungen verstoßen hat, daß der Schaden scha-denhaftungsrechtlich - wertend
allein seinen Han-deln zugeordnet werden muß (BGH a.a.O.). Überträgt man diese
Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist der Zurechnungszusammenhang nicht
unterbrochen worden. Die Versäumnisse des Beklagten zu 5.) wirkten vielmehr
weiter fort.
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142
II.
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144
Das Landgericht hat ferner mit Recht die Beklagten zu 3.) und 4.) für verpflichtet
gehalten, dem Klä-ger zu 1.) ein Schmerzensgeld zu zahlen und beiden Klägern
ihren materiellen und weiteren immateriel-len Schaden zu ersetzen.
145
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146
Auch ihnen sind schwerwiegende Fehler sowohl vor als auch nach der Geburt
anzulasten. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit
auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezug und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
von deren erneuter Darstellung ab.
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150
1.
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152
Zur Ursache des Gesundheitsschadens führt der Sachverständige Dr. A. aus, die
Geburtsleitung sei in wesentlichen Punkten insuffizient gewesen und die operative
Geburtbeendigung sei zu spät durch-geführt worden. Die Erkrankung der Kläger
dürfe hierdurch mitverursacht worden sein. In seiner mündlichen Anhörung äußerte er
die Annahme, daß eine Minderversorgung mit Sauerstoff unter der Ge-burt
eingetreten sei.
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154
Diese Feststellungen zur Ursächlichkeit werden durch das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. S. untermauert. Der Privatgutachter stützt sich bei seinen
Feststellungen betreffend den Klä-ger zu 1.) auf dessen sonografische Untersuchung
in der Universitätskinderklinik am Abend des 9. Juni 1985 und auf die anläßlich der
Untersuchung durch ihn selbst am 6. Juli 1990 gemachten Compu-tertomogramme.
155
Wegen der vorhandenen Aufnahmen vom 9. Juni 1985 kann nach seinen
Ausführungen gerade-zu mit wissenschaftlicher Exaktheit belegt werden, daß am 9.
Juni 1985 die geringfügige Reflexanhe-bung die hypoxisch/ischämische Blutung und
der nachfolgende Substanzverlust den Untergang von Hirngewebe infolge dieser
hämorrhagischen Infar-zierung mit einer selten zu findenden Deutlichkeit zeigt. Es
gibt daran nach den Ausführungen des Privatsachverständigen überhaupt keinen
begründba-ren Zweifel (Bl. 4, 11, 12 Ergänzungsgutachten). Obwohl es sich um ein
Privatgutachten handelt, das im Wege des Urkundenbeweises eingeführt worden
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ist, folgt der Senat dem Gutachten und sieht von der Einholung eines weiteren
Gutachtens aus fol-genden Gründen ab:
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Das Gutachten stimmt mit dem des Sachverständigen Dr. A. überein, der in den
Behandlungsfehlern der Beklagten zu 3.) und 4.) jedenfalls eine Mitursächlichkeit für
den Schaden des Klägers zu 1.) sieht. Die Feststellungen des Privatsach-
verständigen Prof. Dr. S. sind eindrucksvoll und überzeugend begründet. Der
Sachverständige setzt sich mit den Einwänden der Beklagten zu 1.), 3.) und 4.)
eingehend auseinander und weist sie mit einleuchtender Begründung zurück. Die
Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) vermögen den Ausführungen nichts entscheidendes
entgegenzusetzen. Auch wenn Prof. Dr. S. als Privatgutachter tätig geworden ist, er-
scheint es wegen seines Rufs und wegen seiner Kom-petenz ausgeschlossen, daß
er das Gutachten nicht unparteiisch erstattet hätte.
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160
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Einholung eines
Gutachtens seitens des Gerichts dann entbehrlich, wenn das Gericht es nach
Hinweis gemäß § 286 ZPO für ausreichend hält, um die Beweisfrage zuverlässig zu
beantworten (BGH NJW 1983, 999; 1982, 28, 74). So verhält es sich hier. Entgegen
der Auffassung der Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) hat der BGH schon mehrfach ent-
schieden, daß es bei Vorlage eines Privatgutach-tens nicht immer geboten ist, ein
Gerichtsgutach-
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162
ten einzuholen. In der in Versicherungsrecht 1989, 587 veröffentlichten Entscheidung
hat der IV.a-Se-nat unter Berufung auf sein in Versicherungsrecht 1987, 1004 unter
Ziffer 2 b veröffentlichte Ent-scheidung seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein
Privatgutachten dann die Einholung eines gericht-lichen Gutachtens entbehrlich
macht, wenn der Tat-richter das Privatgutachten ohne Rechtsfehler für eine
zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten darf. Die in
Versicherungsrecht 1981, 577 veröffentlichte Entscheidung des BGH steht dem nicht
entgegen. Denn in diesem Fall hat-te sich das Oberlandesgericht über ein in erster
Instanz eingeholtes gerichtliches Gutachten und ein im Ermittlungsverfahren
eingeholtes Gutachten mittels eines Privatgutachters hinweggesetzt. Das hat der
BGH als unzulässig angesehen. Hier stimmen dagegen das Gerichtsgutachten und
das Privatgu-tachten im Kern überein.
163
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164
Bei dem Kläger zu 1.) entwickelte sich eine schwe-re cerebrale Bewegungsstörung
mit einer Tetrapa-rese, einem Krampfleiden mit BNS-Krämpfen und es zeigte sich
eine schwerste Störung der psychoin-tellektuellen sprachlichen Entwicklung. Der Pri-
vatgutachter fand die schwere Tetraparese bei seiner Untersuchung am 6. Juli 1990
bestätigt (Bl. 149). Der Kläger zu 1.) wird nach seiner Beur-teilung für immer 100 %
erwerbsunfähig und 100 % pflegebedürftig bleiben (Bl. 150). Wegen der un-streitig
vorhandenen Krankheit des Klägers zu 1.)
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- die Diagnosen hat der Sachverständige Dr. A. in seinem Gutachten aufgeführt (Bl.
132) - sind die Feststellungen des Sachverständige Prof. Dr. S. ohne weiteres
nachvollziehbar. Auch insoweit be-darf es deshalb nicht der Einholung eines
weiteren Gutachtens.
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168
Bei der Klägerin zu 2.) ist der Zeitpunkt für die Entstehung des Schadens nach dem
Gutachten des Prof. Dr. S. nicht so klar einzugrenzen, wie bei dem Kläger zu 1.). Der
Gesundheitsschaden kann bei ihr auch durch Plazentainsuffizienz während der
Schwangerschaft eingetreten sein (Bl. 161, 163). Dennoch ist es möglich, daß auch
bei der Klägerin zu 2.) während der gleichen zeitlichen Begrenzung, aber wesentlich
weniger ausgeprägt, die Hirnschä-digung unter und kurz nach der Geburt erfolgte.
169
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170
Danach steht zwar die Ursächlichkeit der fehler-haften Behandlung der Klägerin zu
2.) für den eingetretenen Gesundheitsschadens nicht fest. Doch kommt ihr für den
Nachweis der Kausalität wieder-rum eine Beweislastumkehr wegen grob fehlerhafter
Behandlung zugute. Der Sachverständige Dr. A. hat den Beklagten zu 3.) und 4.)
schwere Versäumnisse angelastet, indem registriert und gewartet, nicht aber bei
vorliegender Indikation gehandelt worden ist. Spätestens am Abend des 8. Juni 1985,
so führt er aus, hätte wegen des pathologischen veränderten CTG's von 17.45 Uhr
aktiv eingegriffen
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172
werden müssen. Eine noch zwingendere Indikation zur sectio habe aufgrund des
hochpathologisch veränderten CTG's am Morgen des 9. Juni 1985 bestanden. Auch
für die Zeit nach der Geburt wirft der Sachverständige Dr. A. den Beklagten zu 3.) und
4.) schwerwiegende Versäumnisse vor. Wegen der Zwillingsgeburt, der operativen
Geburtsbeendigung, des hochpathologischen CTG's sei eine pädiatrische
Untersuchung dringend indiziert gewesen, anderen-falls hätte die sofortige
Verlegung der Neugebo-renen in eine neonatologische Abteilung veranlaßt werden
müssen. In seiner Anhörung vor dem Landge-richt bekräftigte der Sachverständige
seine Beur-teilung, daß das Versäumnis der Hinzuziehung eines Kinderarztes
binnen 10 Minuten nach der Geburt als schwerer Fehler anzusehen ist (Bl. 256). Aus
unverständlichen Gründen habe man 6 Stunden gewar-tet, bis man die Zwillinge
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verlegt habe.
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174
Die Unaufklärbarkeit, ob der Hirnschaden der Klägerin zu 2.) infolge der
Behandlungsfehler der Beklagten zu 3.) und 4.) oder bereits vor der Aufnahme der
Mutter der Kläger ins Krankenhaus des Beklagten K.s zu 1.) eingetreten ist, geht folg-
lich zu Lasten der Beklagten zu 3.) und 4.).
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III.
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Das beklagte K. zu 1.) haftet für die Beklagten zu 3.) und 4.) nach § 831 Satz 1 BGB,
da diese
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als dessen Verrichtungsgehilfen tätig geworden sind. Den Entlastungsbeweis hat das
beklagte K. nicht geführt. Der Hinweis auf die langjährige gynäkologische Erfahrung
und auf die Überwachung durch laufende Beobachtung reicht nicht aus, da es an
dem notwendigen substantiierten Vortrag fehlt. Darauf hat das Landgericht schon
hingewiesen. In der Berufungsbegründung wird hierzu nichts weiter vorgetragen.
181
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IV.
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184
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes für den Kläger zu 1.) ist zu berücksichtigen,
daß sich bei diesem infolge der Hirnschädigung eine schwere cerebrale
Bewegungsstörung mit einer Tetraparese und einem Krampfleiden mit BNS-
Krämpfen entwickelte und sich eine schwerste Störung der psychointellektuellen und
sprachlichen Entwicklung zeigte. Bei seiner Untersuchung am 6. Juli 1990 fand Prof.
Dr. S. die schwere Tetraparese bestätigt. Danach greift der Kläger zu 1.) kaum,
jedenfalls nicht gezielt und zweckentsprechend. Er sitzt mit Unterstützung, aber mit
einem erheblichen Rundrücken und vorwie-gend auf dem Kreuzbein und weniger auf
dem Gesäß. Er scheint gut zu hören und zu sehen, interessiert sich auch für seine
Umgebung. Er kann aber nicht gezielt und adäquat reagieren, er spricht nur we-nige
Worte. Nach Beurteilung des Privatgutachters wird er für immer 100 %
erwerbsunfähig und 100 % pflegebedürftig sein. Zusätzlich bestand ein cere-
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brales Anfalleiden in Form der prognostisch beson-ders ungünstigen BNS-Krämpfe.
Dieses wird relativ erfolgreich mit Medikamenten behandelt. Seit dem dritten
Lebensjahr haben die Eltern keine Krämpfe mehr beobachtet.
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Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach dem Geld-bedarf zu berechnen, der
erforderlich ist, um dem Geschädigten für die erlittenen Unlustgefühle und
entgangene Lebensfreude einen Ausgleich durch Gewährung von Daseinsfreude in
einer den Umstän-den nach möglichen anderen Form zu verschaffen (BGH VersR.
1953, 390). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt
werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu
verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (Pa-
landt/Thomas, BGB, 50. Auflage, § 847 Randnote 4). Dieser Zweck des
Schmerzensgeldes erfordert wegen der Schwerstbehinderung des Klägers zu 1.), der
niemals eine "normales" Leben wird führen können und stets auf fremde Hilfe
angewiesen sein wird, eine hohe Entschädigung in Geld. Neben einem - erheblichen
- Schmerzensgeldkapital ist dem Kläger zu 1.) auch eine Schmerzensgeldrente
zuzubilligen, da sich seine lebenslängliche Beeinträchtigung immer wieder
erneuernd und immer wieder schmerz-lich empfunden fortwirkt; in einem solchen
Falle scheint es angemessen, der laufenden nicht vermö-gensrechtlichen
Beeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung eine laufende geldliche
Entschädigung in Form einer Rente gegenüberzustellen. Dabei müs-
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sen die Kapital- und Rentenbeträge in einem aus-gewogenen Verhältnis
untereinanderstehen, und der bei einer Kapitalisierung sich ergebende Betrag muß
grundsätzlich den sonst zugebilligten Schmer-zensgeldkapitalbeträgen für
vergleichbare Verlet-zungen entsprechen (BGH VersR. 1976, 969; OLG Celle VersR
1977, 1009, OLG Düsseldorf VersR 1985, 293). Unter Berücksichtigung dieser
Umstände, insbesondere auch des groben Fehlverhaltens der Beklagten zu 3.) bis
5.), erscheint ein Schmer-zensgeld von 100.000,00 DM und eine monatliche Rente
von 750,00 DM angemessen. Das entspricht unter Zugrundelegung der allgemeinen
Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1970/1972 und eines Zinssatzes von
5 % einer Kapitalleistung von insgesamt über 272.000,00 DM (Kapitalisierungsfak-tor
19, 1534; vgl. Geigel-Schlegelmilch, Der Haft-pflichtprozeß, 20. Auflage, Anhang I.).
Die Le-benserwartung des Klägers zu 1.) ist nach dem Gu-tachten des
Privatgutachters für die überschaubare Zukunft vital nicht bedroht; sie ist unter
optima-len Pflegebedingungen nur möglicherweise im späte-ren und hohen Alter
eingeschränkt. Der Betrag be-wegt sich damit ungefähr im Rahmen des Schmerzens-
geldes, das in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden ist (vgl. OLG Hamm,
Urteil vom 30.05.1990, ADAC-Handbuch Schmerzensgeldbeträge, Nr. 1098; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1985, Nr. 1149).
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Der Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 BGB be-gründet.
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Wegen der Feststellungsanträge beider Kläger nimmt der Senat auf die Gründe des
angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO bezug und macht sie sich zu eigen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 100 Abs. 1 und 4,
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Beklagten über 60.000,00 DM, für den Kläger zu 1.) unter 60.000,00
DM.
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