Urteil des OLG Köln vom 21.12.1998

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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 284/98
Datum:
21.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 284/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 41 F 101/98
Schlagworte:
Kostenverteilung Wohnungszuweisungsverfahren
Normen:
HausrVO §§ 1, 5
Leitsätze:
Zur Kostenverteilung in einem Wohnungszuweisungsverfahren nach §§
1, 5 HausrVO, mit dem der aus der früheren Ehewohnung ausgezogene
geschiedene Ehegatte Entlassung aus dem Mietvertrag begehrt.
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23. Oktober 1998 (41 F
101/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Antrag der
Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
Durchführung der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des
Amtsgerichts wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
1.
2
Die Beschwerde vom 16.11.1998 ist nach § 20 a Abs. 2 FGG statthaft und - da die
angefochtene Entscheidung der Antragstellerin nicht zugestellt worden ist - auch
rechtzeitig eingelegt worden.
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Sie ist jedoch nicht begründet. In Verfahren nach der Hausratsverordnung bestimmt der
Richter nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat.
Dabei kann er auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise
zu erstatten sind. Danach ist die angefochtene Entscheidung, mit welcher die Kosten
des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt worden sind, nicht zu beanstanden.
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Soweit die Antragstellerin beantragt hat, die von den Parteien, die geschiedene
Eheleute sind, früher gemeinsam bewohnte Wohnung alleine dem Antragsgegner zur
Nutzung zuzuweisen, fehlte im Innenverhältnis der Parteien ein Regelungsbedürfnis,
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weil der Antragsgegner diese Wohnung im Einvernehmen der Parteien ohnehin mit
seiner neuen Lebensgefährtin (und jetzigen Ehefrau) weiter nutzte. Der Antragstellerin
ging es praktisch auch allein um ihren weiteren Antrag, wonach das zwischen den
Parteien und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis nur von dem Antragsgegner
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fortgesetzt und sie selbst aus dem Mietverhältnis ausscheiden solle.
Dieser auf die §§ 1, 5 der Hausratsverordnung gestützte Antrag war nach der von dem
erkennenden Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1988 vertretenen Auffassung
(FamRZ 1989, 640f) von Beginn an abweisungsreif; der Senat hat damals ausgeführt,
daß das Wohnungszuweisungsverfahren für Fälle, in denen es allein um bürgerlich -
rechtliche Fragen im Außenverhältnis der früheren Ehegatten zu ihrem Vermieter gehe,
nicht gedacht sei. Folgt man dieser Auffassung, so versteht sich die angefochtene
Kostenentscheidung von selbst, weil der gestellte Antrag - hätten die Parteien ihn nicht
in einem späteren Verfahrensstadium übereinstimmend für erledigt erklärt - hätte
abgewiesen werden müssen.
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Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Beschluß vom 22. Juni
1998 die gegenteilige Auffassung vertreten und sich im Einklang mit einigen
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aus den letzten Jahren auf den
Standpunkt gestellt, eine Regelung des Mietverhältnisses nach
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§ 5 Hausratsverordnung sei auch dann zulässig, wenn die Ehegatten sich einig seien,
jedoch der Vermieter sein Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietvertrages mit nur
einem Ehegatten verweigere (OLG Report Köln, 1998, 431 mit weiteren Nachweisen).
Im Streitfall kann offen bleiben, ob dieser Ansicht der Vorzug zu geben ist. Denn auch in
diesem Falle scheint es nicht unbillig, daß der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
auferlegt werden. Sie hat das Verfahren in ihrem Interesse eingeleitet, um aus dem
rechtsgültigen, seinerzeit von ihr unterzeichneten Mietvertrag über die frühere
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Ehewohnung entlassen zu werden. Der Antragsgegner, der die Miete seither
(ordnungsgemäß) allein getragen hatte, hatte gegen dieses Ansinnen nichts
einzuwenden, konnte ihm andererseits aber auch nicht weiter Vorschub leisten. Wenn
das Familiengericht ihn bei dieser Sachlage nicht an den Gerichtskosten und den
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beteiligt hat, so ist dies aus
Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden.
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Der Vermieter war vertragsrechtlich nicht gehalten, die Antragstellerin aus dem
Mietvertrag zu entlassen. Er hat sich damit erst bereit erklärt, als ihm die neue Ehefrau
des Antragsgegners als neue zusätzliche Mieterin zur Verfügung stand. Der Wunsch der
Antragstellerin, aus dem alten Mietverhältnis entlassen zu werden, hatte seine Ursache
in dem Scheitern ihrer Ehe, mithin einem Umstand, der nicht der Risikosphäre des
Vermieters zuzuordnen ist. Es ist deshalb auch offen, ob bei weiterer Durchführung des
Verfahrens eine das Mietverhältnis gestaltende Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Hausratsverodnung ergangen wäre. Es ist daher auch im Verhältnis zwischen der
Antragstellerin und dem - ebenso wie dem Antragsgegner nicht anwaltlich vertretenen -
Vermieter nicht unbillig, wenn die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat.
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2.
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Aus den vorgenannten Gründen folgt, daß der Antragstellerin für das
Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe bewilligt
werden konnte.
13
3.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den in der ersten Instanz angefallenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
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