Urteil des OLG Köln vom 31.03.1999
OLG Köln (geschäftsführung ohne auftrag, medizinische betreuung, krankenhaus, behandlung, gesetzlicher vertreter, vertrag, pflege, vergütung, behandlungsvertrag, zeitpunkt)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 114/98
Datum:
31.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 114/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 486/94
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 1998 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 486/94 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
30.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird
nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Der Beklagte unterzog sich als bei der A. Erftkreis versicherter Kassenpatient am 6.
Februar 1992 im Krankenhaus der Klägerin einer Cholecystektomie. Postoperativ kam
es im Aufwachraum zu einem Herz Kreislaufstillstand. Seither befindet sich der Beklagte
als Folge eines apallischen Syndroms in einem Wachkoma. Er wurde bis zum 28. Mai
1998 auf der Intensivstation der Klägerin gepflegt und ärztlich betreut.
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Mitte August 1992 kündigte die A. Erftkreis an, sie werde die Kosten der stationären
Krankenhausbehandlung längstens bis Ende September / Anfang Oktober 1992 tragen,
weil eine Krankenhauspflegebedürftigkeit im Sinne von § 39 SGB V nicht mehr vorliege.
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Die Klägerin bemühte sich um eine Verlegung des Beklagten in eine
Rehabilitationsklinik bzw. ein Pflegeheim. Eine aufnahmebereite Klinik fand sich nicht,
weil es nach Auffassung der angegangenen Kliniken an der nötigen
Rehabilitationsfähigkeit des Beklagten fehlte. Die Verlegung in ein Pflegeheim
scheiterte u. a. am Widerstand der inzwischen zur Betreuerin des Beklagten bestellten
Ehefrau (Aufgabenkreise: Gesundheits- und Vermögensfürsorge sowie
Aufenthaltsbestimmung), weil kein geeigneter Pflegeplatz zu finden sei, der Beklagte
bedürfe nämlich ständig auch intensiver medizinischer Betreuung. Im übrigen sei er
Opfer schwerer Behandlungsfehler, für deren Folgen die Klägerin aufzukommen habe.
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In der Folgezeit verlangte die Klägerin vom Beklagten durch Übersendung von
Rechnungen wiederholt die Bezahlung der laufend anfallenden Kosten des stationären
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Krankenhausaufenthalts und drängte weiterhin darauf, dass er das Krankenhaus
verlasse.
Im Herbst 1994 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Klage auf Schadensersatz
wegen der Folgen ärztlicher Fehlbehandlung u. a. gegen die Klägerin.
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Im August 1995 kündigte die Klägerin den "Behandlungsvertrag" mit dem Beklagten
zum 30. September 1995 und erhob sodann Klage auf Räumung des von ihm in der
Klinik belegten Bettes. Bereits im Dezember 1994 hatte sie die hier zu entscheidende
Klage auf Kostenerstattung für den stationären Krankenhausaufenthalt eingereicht.
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Mit Urteil vom 8. Oktober 1997 gab das Landgericht Köln der Räumungsklage statt. Zur
Begründung führte es im wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei zwar ein
Behandlungsvertrag zustandegekommen, die Klägerin habe diesen Vertrag aber
wirksam gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt. Nach den überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. N. sei eine Behandlung des Beklagten in einem
Krankenhaus der Akutversorgung medizinisch nicht notwendig. Das dagegen
eingelegte Rechtsmittel hat sich durch Vergleich erledigt.
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Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage hat die Klägerin mehrfach erhöht und zuletzt
beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 512.400,87 DM nebst Verzugszinsen zu
verurteilen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil der
Beklagte dem Zahlungsanspruch mit Erfolg einen auf Befreiung von dieser
Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten könne. Der
Beklagte sei allein aufgrund der Klägerin zuzurechnenden ärztlichen und pflegerischen
Fehler in den krankhaften Zustand des apallischen Syndroms geraten, der wiederum die
der Klage zugrundeliegende Krankenhausbehandlung veranlaßt habe.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie begehrt die bei ihr im
Zeitraum vom 7. Oktober 1992 bis zum 28. Mai 1998 entstandenen
Krankenhausbehandlungskosten, wobei sie der Berechnung den allgemeinen
Pflegesatz abzüglich der Pflegekosten, die während dieses Zeitraums in einer
Intensivpflegeeinrichtung angefallen wären, zugrundelegt. Sie errechnet einen Betrag
von insgesamt 458.168,80 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt
369 bis 372, 387 ff.d.A. und die dem Schriftsatz vom 15.07.1998 beigefügten Anlagen
verwiesen.
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Sie macht geltend, der Beklagte habe sich spätestens seit dem 7. Oktober 1992 im
Annahmeverzug mit der Räumung des Behandlungsplatzes befunden. Spätestens seit
diesem Zeitpunkt habe - nicht zuletzt durch die Leistungsverweigerung der A. - beim
Beklagten bzw. seiner Betreuerin die objektiv feststellbare Gewißheit bestanden, dass
kein stationärer Krankenhausbehandlungsbedarf, sondern lediglich noch Bedarf an
intensiver Pflege in einer entsprechenden Einrichtung bestanden habe. Seit Zustellung
der Räumungsklage vom 4. Oktober 1995 sei zudem der Räumungsanspruch
rechtshängig gewesen; schließlich habe auch das Landgericht im angefochtenen Urteil
selbst darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des
Sachverständigengutachtens von Prof. N. ernstliche Veranlassung bestanden habe, die
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Verlegung des Beklagten zu überdenken. Auch derjenige, der - wie die Klägerin
einräumt - für die Schadensfolgen einer Körperverletzung aufzukommen habe, schulde
nicht Pflege in eigener Person oder Naturalrestitution, sondern hafte lediglich gemäß §§
250, 251 BGB. Ab April 1993 seien den Rechtsvertretern des Beklagten immer wieder
gutachterliche ärztliche Stellungsnahmen zugeleitet worden, aus denen sich eindeutig
ergeben habe, dass keine intensiv medizinische Betreuung in einem Krankenhaus mehr
erforderlich sei. Gleichwohl habe man sich auf Beklagtenseite jedweder
entsprechenden Einsicht verschlossen und zu Unrecht Widerstand gegen eine
Verlegung des Beklagten geleistet.
Zwischen den Parteien habe ein vergütungspflichtiger Behandlungsvertrag bestanden.
Hilfsweise folge der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der echten berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung. Schließlich
sei er auch als Schadensersatzanspruch gerechtfertigt.
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Hilfsweise beansprucht die Klägerin Herausgabe von Kosten, die der Beklagte infolge
der Krankenhausbehandlung erspart habe (20,00 DM täglich = 41.180,00 DM).
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Sie beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie 458.160,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1993 von
16.992,74 DM, von 78.053,04 DM seit dem 1. Januar 1994, von weiteren 79.235,79
DM seit dem 1. Januar 1995 und weiteren 102.224,31 DM seit dem 1. Januar 1996,
von weiteren 71.098,36 DM seit dem 1. Januar 1997, von weiteren 77.460,43 DM seit
dem 1. Januar 1998 und von weiteren 33.095,76 DM seit dem 1. Juni 1998 zu zahlen.
17
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nach Einstellung der Leistungen durch die
gesetzliche Krankenversicherung habe kein Behandlungsvertrag mehr bestanden,
zwischen den Parteien sei unmittelbar kein Vertrag zustandegekommen. Einem
etwaigen Anspruch stehe im übrigen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln - 25
0 402/94 - entgegen, wonach die Klägerin umfassend zum Schadensersatz verpflichtet
sei. Hieraus ergebe sich eine dauernde rechtsvernichtende Einrede zu seinen Gunsten.
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Im übrigen habe keine Verlegungsmöglichkeit bestanden, weil die Klägerin bis zur
Entscheidung des Landgerichts im Parallelverfahren ihre Einstandspflicht für die
Kostenübernahme eines Pflegeheimplatzes stets bestritten habe. Ohne deren
Kostenzusage sei es ihm nicht möglich gewesen, die in einem Pflegeheim anfallenden
Kosten zu tragen. Eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei ihm nicht zumutbar
gewesen, weil der Lebensstandard seiner Ehefrau und seiner damals minderjährigen
Tochter dadurch auf Sozialhilfeniveau gedrückt worden wäre. Auch wäre zu befürchten
gewesen, dass das der Familie dienende Hausgrundstück hätte verwertet werden
müssen.
21
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs beruft sich der Beklagte zum einen darauf,
dass in den angesetzten Pflegeheimunterbringungskosten die dort anfallenden Kosten
für ärztliche Betreuung, die im allgemeinen Krankenhauspflegesatz enthalten seien,
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nicht mitberücksichtigt seien. Zum anderen rechnet er hilfsweise mit ihm aufgrund des
rechtskräftigen Feststellungsurteils im Verfahren 25 0 402/94 LG Köln zustehenden
Verdienstausfallschäden auf, die er mit mindestens 401.090,53 DM beziffert.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Akten 25 O 375/95 LG Köln = 5 U 192/97 Oberlandesgericht Köln und 25 O 402/94
LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß begründete und
damit zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das
Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
26
1.
27
Der Beklagte schuldet die geltend gemachte Forderung nicht aus dem Gesichtspunkt
vertraglich begründeter Verpflichtung (Erfüllungsanspruch).
28
Die Aufnahme des Beklagten zur stationären Behandlung hat sich im Februar 1992
nach den Regeln des sogenannten Sachleistungsprinzips vollzogen. Danach beruhte
das Behandlungsverhältnis auf einem Vertrag, den die A. Erftstadt in Erfüllung der ihr
gegenüber dem Beklagten als bei ihr pflichtversichertem Mitglied im eigenen Namen,
aber zu dessen Gunsten mit dem Krankenhausträger, also der Klägerin, geschlossen
hatte. Die Vergütungspflicht obliegt bei einer solchen Vertragsgestaltung ausschließlich
und unmittelbar der Krankenkasse (vgl. BGHZ 89, 250).
29
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die rechtlichen Beziehungen zwischen
dem Kassenpatienten und dem Krankenhausträger nicht (ausschließlich) nach § 328
BGB beurteilt, sondern annimmt, dass in solchen Fällen das Behandlungsverhältnis
(auch) durch Vertragsschluß zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger
begründet wird. Diese Betrachtungsweise ändert nichts daran, dass Honorarschuldner
allein die Krankenkasse bleibt, das Abrechnungsverhältnis also gleichsam vom
Behandlungsverhältnis abgekoppelt wird. Dies folgt aus den zwingenden öffentlich-
rechtlichen Regelungen des SGB V. Da die Parteien hierüber nicht streiten, bedarf
dieser Gesichtspunkt keiner weiteren Begründung.
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Danach könnte ein unmittelbar gegen den Beklagten gerichteter Vergütungsanspruch
zugunsten der Klägerin nur entstanden sein, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre. Derartiges
vermag der Senat nicht festzustellen, was zu Lasten der Klägerin geht, der es obliegt,
die anspruchsbegründenden Tatsachen darzutun.
31
Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, daß der Beklagte bzw. dessen gesetzlicher
Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt hat, er werde die Kosten des stationären
Aufenthalts bezahlen. Der Beklagte hat vielmehr stets erklären lassen, durch die
Behandlung komme die Klägerin (lediglich) ihrer Schadensersatzpflicht nach, er
betrachte die Behandlung als Schadensersatzleistung, die Klägerin stehe sich dadurch
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sogar günstiger, denn eine anderweitige Betreuung in einem Pflegeheim verursache
höhere Kosten. Bis etwa Mitte Januar 1993 ist die Klägerin übrigens offenbar selbst
nicht davon ausgegangen, der Beklagte sei vergütungspflichtig, wie sich aus derem
Schreiben vom 8. Januar 1993 ergibt, worin sie sich ausdrücklich für "die Ihnen" (dem
Beklagten) zugegangenen Mahnungen entschuldigt hat.
Die Klägerin meint zu Unrecht, daß derjenige, der eine üblicherweise nur im Rahmen
und aufgrund eines Vertrages zu erbringende Leistung tatsächlich annimmt, damit
ungeachtet eines etwa entgegenstehenden geäußerten Willens stets auch die
vertragsgemäße Gegenleistung schulde. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen will,
ein solches tatsächliches Verhalten führe zu einem Vertragsschluß, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Ein Vertragsverhältnis kann nicht ohne entsprechende
Willenserklärungen begründet werden (vgl. BGHZ 95, 399).
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Allerdings kann unter bestimmten Umständen ein wirksamer Vertrag auch dann
zustandekommen, wenn die Partei, die die Leistung in Anspruch nimmt, ausdrücklich
erklärt, sie werde kein Entgelt zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn ihrem Verhalten
objektiv die Erklärung zukommt, sie nehme das (Vertrags)angebot an (vgl. BGH NJW
1991, 564). So liegt es hier indessen nicht. Der Beklagte hat die Klägerin über seine
Motive, keinen vergütungspflichtigen Vertrag begründen zu wollen, nicht im Unklaren
gelassen. Die Klägerin wußte, dass der Beklagte ihre Leistungen als eine Form des
Schadensersatzes betrachtete. Dies schließt bei objektiver Betrachtung die Wertung
des Verhaltens als Annahme eines auf den Abschluß eines Behandlungs- oder
Pflegevertrages gerichteten Angebots aus.
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Die Betreuerin des Beklagten hat bereits mit persönlichem Schreiben vom 20. August
1992 unmittelbar nachdem ihr bekannt geworden war, dass die A. nicht länger gewillt
gewesen war, die Kosten des Krankenhausaufenthaltes des Beklagten zu tragen, der
Klägerin mitgeteilt, sie erwarte, dass der Beklagte weiterhin im Hause der Klägerin
optimal versorgt werde, weil der Zwischenfall in Ihrem Hause eingetreten und daher Ihr
Haus auch eine Verantwortung meinem Mann gegenüber habe (Bl. 59 ff d.A. 25 0
375/95 LG Köln = 5 U 192/97 Oberlandesgericht Köln). Mit weiterem Schreiben vom
18.9.92 an die Klägerin hat sie erneut auf Weiterbehandlung im Krankenhaus der
Klägerin bestanden und zur Kostentragung ausgeführt, sie hoffe, dass der
Haftpflichtversicherer der Klägerin nicht angesichts der "vorliegenden Gutachten und
Fakten" endlich bereit erkläre diese Kosten zu übernehmen (vgl. Bl. 62/63 der
genannten Akten).
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Auch aus ihrem folgendem Schreiben vom 14.10.92 ergibt sich nichts anderes ("ich
erwarte daher....., dass Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung dafür einsetzen, dass
diese den klaren Haftungsfall anerkennt und die Kosten übernimmt"
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vgl. Bl. 67 der vorgenannten Akten). Schließlich hat Sie in einem weiteren Schreiben
vom 15. Dezember 1992 nochmals deutlich gemacht, die Kostentragung sei Sache der
Klägerin, die für die Fehlbehandlung und deren Folgen einzustehen habe ( Bl. 68 - 70
d.o.g. Akten). Da auch im weiterem Verlauf der Auseinandersetzung weder die
Betreuerin noch die Prozeßbevollmächtigten zu erkennen gegeben haben, der Beklagte
werde die Kosten der Behandlung (Pflege im Krankenhaus der Klägerin) tragen, diese
vielmehr wiederholt darauf hingewiesen haben, die Klägerin habe für die Folgen
einzustehen, sprechen die Umstände gerade gegen einen (konkludenten)
Vertragsschluß, jedenfalls läßt sich aus den Umständen zu Gunsten der
37
Rechtsauffassung der Klägerin nichts herleiten.
2.
38
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB).
39
Allerdings hat die Klägerin durch die dem Beklagten zuteil gewordene Pflege und
ärztliche Betreuung eine Geschäftsbesorgung vorgenommen, die in dessen Rechts- und
Interessenkreis fällt. Dabei handelte es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft, das
sie für den Beklagten geführt hat. Die etwaige irrige Annahme, die Leistungserbringung
erfolge im Rahmen eines konkludent geschlossenen Behandlungsvertrags steht dem
nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1997, 47).
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Nach Auffassung des Senats fehlt es aber in Ansehung der besonderen Umstände des
Streitfalls am Merkmal "ohne sonstige Berechtigung" gegenüber dem Beklagten als
Geschäftsherrn.
41
Der Zweck der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag besteht im
wesentlichen darin, einen interessensgerechten schuldrechtlichen Ausgleich im Falle
der ungebetenen Wahrnehmung fremder Interessen zu schaffen (vgl. Palandt-Spreu, 58.
Auflage, Einf. vor § 677 Rdn. 3). Das ist etwa der Fall bei der ärztlichen Behandlung
seines Bewußtlosen oder der Bemühung, einen Verletzten der notwendigen ärztlichen
Behandlung zuzuführen (vgl. BGHZ 33, 251). So kann es auch liegen, wenn der
Geschäftsführer bei nichtigem Vertrag im Interesse des Geschäftsherrn tätig wird. Im
Streitfall ist die Interessensituation aber grundlegend anders. Der Beklagte war durch
von der Klägerin zu verantwortende ärztliche Fehlbehandlung in einen Zustand versetzt
worden, der umfassende medizinische und pflegerische Betreuung erforderte, die auch
in einem Krankenhaus der Akutversorgung erbracht werden konnte. Eben dies hat der
Beklagte gegenüber der Klägerin in Anspruch genommen. Dass er keinen
(durchsetzbaren) Anspruch auf Behandlung und Betreuung gerade durch die Schädiger
im Krankenhaus der Klägerin hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Entscheidend ist, dass er der Klägerin "erlaubt hat", die ihr im Sinne von §§ 249 ff BGB
obliegende Schadensersatzpflicht auf die geschehene Weise zu erfüllen. Hieraus folgte
zugleich die Berechtigung der Klägerin zur Geschäftsbesorgung im Sinne von § 677
BGB, unbeschadet dessen, dass sie sich schon deshalb hierzu nicht verpflichtet fühlte,
weil sie eine Pflichtverletzung der Behandler damals in Abrede gestellt hatte. Auch der
Umstand, dass sie ungeachtet ihrer Schadenersatzpflicht verlangen konnte, dass der
Beklagte ihr Krankenhaus verließ, um sich anderweitig versorgen zu lassen, ändert
daran nichts. Solange sie die Leistungen tatsächlich erbrachte, handelte sie gegenüber
dem Beklagten nicht "ohne sonstige Berechtigung".
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3.
43
Der Anspruch folgt ferner auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung.
44
Nach § 818 Abs. 2 BGB ist der Wert zu ersetzen, sofern und soweit die Herausgabe
wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, was bei den von der Klägerin
erbrachten Dienst- und sonstigen Leistungen offenbar nicht der Fall ist. Zu ersetzen ist
der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für
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jedermann hat (vgl. BGHZ 82, 299). Bei Dienstleistungen, um die es hier geht, bemißt
sich der Wertersatz nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen, höchstens aber
der vereinbarten Vergütung (vgl. Palandt-Thomas, 58. Auflage, § 818 Rdn. 22).
Maßgebend ist also, welche Vergütung vom Beklagten bei objektiver Betrachtung für die
von der Klägerin erbrachten Leistungen (Zur- verfügungstellung von Wohnraum und
sonstigen den besonderen Bedürfnissen angepaßten Gegenständen, Pflegeleistungen,
Überwachung, künstliche Ernährung, medizinische und ärztliche Betreuung und
Behandlung einschließlich Medikamentengabe usw.) zu entrichten gewesen wäre. Die
insoweit angemessene Vergütung hat die Klägerin nicht dargetan. Stattdessen hat sie
den allgemeinen Pflegesatz zugrundegelegt, wie er sich aus der
Bundespflegesatzverordnung ergibt. Die danach zu berechnenden Kosten stellen aber
ersichtlich nicht die angemessene Vergütung für die umfassende pflegerische und
medizinische Betreuung eines wachkomatösen Pfleglings dar. Mangels anderweitiger
Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass sich die übliche Vergütung auf die
Summe beläuft, die der Beklagte ohnehin im Wege des Schadensersatzes von der
Klägerin hätte beanspruchen können, so dass ein Bereicherungsanspruch entfällt.
4.
46
Die Klägerin kann die Klageforderung schließlich auch nicht als Schadensersatz
beanspruchen, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob insoweit überhaupt
eine geeignete Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht.
47
Ein konkreter Vermögensschaden in Form entgangenen Verdienstes ist nicht ersichtlich.
Es ist schon nicht dargetan, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum anderen Patienten
die Aufnahme deshalb hat verweigern müssen, weil der Beklagte Raum und Personal
beanspruchte. Weder spricht dafür eine Vermutung noch sind sonstige Erfahrungswerte
bekannt, wonach derartiges anzunehmen sein könnte. Konkrete Einnahmeverluste sind
mithin nicht festzustellen.
48
Es ist ferner nicht dargetan, dass der Beklagte durch sein Verbleiben im Krankenhaus
der Klägerin zu deren Lasten höhere Kosten verursacht hat, als bei anderweitiger Pflege
und Betreuung entstanden wären. Der bloße Vergleich zwischen dem
Krankenhauspflegesatz und dem Heimunterbringungspflegesatz genügt schon deshalb
nicht, weil zum einen der nach der Bundespflegesatzverordnung zugebilligte Pflegesatz
nicht die bei der Betreuung des Beklagten tatsächlich angefallenen Kosten
widerspiegelt und zum anderen die Kosten der anderweitigen Betreuung des Beklagten
sich nicht auf den Heimpflegesatz beschränken. Insoweit sind noch weitere Kosten,
insbesondere die der medizinischen Betreuung zu berücksichtigen. Zu all dem fehlt es
trotz entsprechenden Hinweises seitens des Senats und auch des Beklagten an den
nötigen substantiierten Darlegungen der Klägerin.
49
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise Herausgabe dessen
verlangt, was der Beklagte angeblich infolge des stationären Krankenhausaufenthaltes
an Haushaltsführungskosten erspart hat (20,00 DM täglich). Die Klägerin verkennt, dass
der sich im Wachkoma befindliche Beklagte insoweit nichts erspart hat.
50
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
51
Wert der Beschwer für die Klägerin:
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über 60.000,00 DM.
53
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 499.340,80 DM
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