Urteil des OLG Köln vom 15.05.2007

OLG Köln: pflichtverteidiger, fortdauer, untersuchungshaft, verkündung, bekanntgabe, einzelrichter, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 189/07
Datum:
15.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 189/07
Schlagworte:
Pflichtverteidiger; Grundgebühr; Terminsgebühr
Normen:
RVG VV 4101 und 4102
Leitsätze:
Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines
Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr
nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum
RVG an.
Tenor:
Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56
Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich anzumerken:
1
Der Beschwerdeführer war durch Beschluss des stellvertretenden
Vorsitzenden der Strafkammer vom 25.07.2006 lediglich zur Wahrnehmung
des Haftbefehlsverkündungstermins vom selben Tage zum Pflichtverteidiger
bestellt worden, weil der bereits bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I.
mitgeteilt hatte, verhindert zu sein. Eine Bestellung des Beschwerdeführers
zum weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des gesamten Verfahrens war
weder vom Angeklagten gewünscht noch vom erkennenden Gericht
ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sollte den Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt I. – anders als in dem der Entscheidung des Senats vom
13.12.2002 (2 Ws 634/02) zugrunde liegenden Fall, in welchem mit der
Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers die Durchführung der gesamten
Hauptverhandlung sichergestellt werden sollte - lediglich im Rahmen der
Bekanntgabe des geänderten Haftbefehls vertreten. Diese Maßgabe lag der
Bestellungserklärung vom 25.07.2006 erkennbar zugrunde und wurde auch
zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages vom Kammervorsitzenden
nochmals betont, ohne dass dem seitens des Angeklagten C. und dessen
Verteidigung widersprochen worden wäre.
2
Infolge dieser nach außen erkennbaren, sachlich nachvollziehbaren
beschränkten Beiordnung sind dem Beschwerdeführer lediglich die vom
Landgericht festgesetzten Auslagen in Höhe von 35,38 € zu erstatten.
3
Da Gegenstand der Anwaltsbeiordnung eine Einzeltätigkeit war, ist eine
Grundgebühr nach VV 4101 nicht entstanden (OLG Schleswig AGS 2005,
120; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 5
m.w.N. in FN 3).
4
5
Für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls vom 25.07.2006 ist
dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr nach VV 4102 nicht entstanden,
da bei der Haftbefehlsverkündung weder eine richterliche Vernehmung des
Angeklagten noch eine Verhandlung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft stattgefunden hat (vgl. Schneider, a.a.O., VV 4102, 4103
Rn. 5 m.w.N. in FN 1).
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Die weiteren Gebühren für das Verfahren und die Wahrnehmung der
Hauptverhandlung sowie die hierfür angesetzten Auslagen sind nicht
erstattungsfähig, weil keine umfassende Pflichtverteidigerbestellung, sondern
eine auf den ausschließlichen anwaltlichen Beistand bei der
Haftbefehlsverkündung beschränkte Beiordnung vom Angeklagten beantragt
und vom Gericht ausgesprochen worden war.
7
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht
erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)..
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