Urteil des OLG Köln vom 20.02.2001

OLG Köln: grobe fahrlässigkeit, kreuzung, fahrzeug, wagen, verwechslungsgefahr, verschulden, stillstand, verfügung, fahrstreifen, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 9 U 173/00
Datum:
20.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 173/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 72/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2000 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 72/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die
Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 05.10.1999 in W., Kreuzung B., K.Straße/
B. Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht
zu.
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Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
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Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen
Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das
Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv
schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der
großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz
für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992,
1085; Senat, r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prölss/Martin,
VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82). Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem
Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im
milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss
gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
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Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Kreuzungsbereichs oder in der Person des
Klägers, der nicht weit entfernt in H. wohnt, liegen nicht vor.
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Die Ampelanlage ist in der vorliegenden Form rechtlich nicht zu beanstanden.
Lichtzeichen für markierte Fahrstreifen sind zulässig, wenn die vorgeschriebenen
Streifen eindeutig markiert sind. Das Lichtzeichen des entsprechenden Fahrstreifens ist
dann jeweils zu beachten ( vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl, § 37
StVO, Rz. 55). So liegt es hier. Eine eindeutige Zuordnung der Ampeln zu den Spuren
ist gegeben. Der Grünpfeil für die Rechtsabbiegersprur ist klar erkennbar abgesetzt. Die
Lichtzeichen für den Geradeausverkehr sind in zuzuordnender Weise montiert. Eine
Verwechslungsgefahr besteht ausweislich der Farbfotos in der beigezogenen
Ermittlungsakte (dort Bl.17) nicht. Wenn man sich von Ferne der Kreuzung nähert, ist die
Zuordnung genau zu erkennen.
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Dass der Kläger sich zunächst verkehrsrichtig verhalten und angehalten hat, führt hier
nicht zu einer anderen Beurteilung. Ist er stehengeblieben, kann er sich genau auf die
für ihn maßgebliche Ampelphase konzentrieren. Selbst wenn bei Annäherung an die
Kreuzung unmittelbar vorher eine Sichtbehinderung durch die A-Säule geben war,
entlastet dies den Kläger demnach nicht.
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Es handelte sich auch nicht um eine überhastete und unüberlegte Reaktion auf ein ihn
bedrängendes fremdes Fahrzeug (vgl. den anders gelagerten Fall OLG Hamm, r+s
2000, 232).
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Auch die etwaige Ablenkung durch lärmende Kinder im Wagen, lässt das Verschulden -
jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt - nicht im milderen Licht erscheinen. Das
Fahrzeug war vor der Kreuzung an der Haltelinie zum Stillstand gekommen. Es stand
genügend Zeit für den Kläger zur Verfügung, die Kinder zur Ordnung zu rufen und sich
dann auf die Ampel zu konzentrieren.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der
Beschwer ist nach § 546
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Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren
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und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.463,50 DM
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