Urteil des OLG Köln vom 22.06.2001

OLG Köln: auskunft, werbung, rufnummer, verbraucher, verkehr, ware, dienstleistung, kopie, rundfunk, aufklärungspflicht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 23/01
22.06.2001
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Urteil
6 U 23/01
Landgericht Bonn, 11 0 60/00
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Ok-tober 2000
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bonn - 11 0 60/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische
Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und
Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahre 1966 gegründeten
Verbraucherschutzverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die
Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern.
Er verlangt von der Beklagten, der Deutschen T. AG, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der
Rufnummer ... Letztverbrauchern anzubieten bzw. für diese Leistung gegenüber
Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben. Unter der
Telefonnummer ... betreibt die Beklagte seit Herbst 1997 einen Inlandsauskunftsdienst. Das
Entgelt für eine Inanspruchnahme des Dienstes liegt deutlich über demjenigen für ein
Gespräch zum gewöhnlichen Ortstarif. Die ersten 30 Sekunden kosten 97 Pfennig, alle
weiteren 3,8 Sekunden 12,1 Pfennig. Auf diesen Berechnungssatz oder auch auf die
Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes weist die Beklagte allerdings in keinem ihrer
zahlreichen, namentlich durch den Slogan "Wir sind die Auskunft" geprägten Werbespots
in Rundfunk und Fernsehen sowie in Printmedien hin. Demgegenüber liegen in den sog. T-
Punkt-Shops der Beklagten Preisübersichten aus, denen der Verbraucher die Kosten der
Auskunfts-Dienst-leistung entnehmen kann. Darüber hinaus versendet die Beklagte an ihre
Kunden auch Tarifinformationen und Preisübersichten.
Mit seinem in erster Instanz nicht und im Berufungsverfahren nur hilfsweise an der
konkreten Verletzungsform orientierten Klageantrag wendet sich der Kläger gegen
Rundfunk- und Werbespots und in Printmedien erschiene Werbeanzeigen der Beklagten,
mit der diese ihren Inlandsauskunftsdienst "..." mit der Aussage "Wir sind die Auskunft"
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bewarb. Zur Verdeutlichung einer typischen Werbung wird beispielhaft auf die im
nachfolgenden zweitinstanzlichen Hilfsantrag der Klägerin in Schwarz-/Weiß-Kopie
wiedergegebene Werbeanzeige der Beklagten aus der Zeitschrift "SUPER ILLU" vom 14.
Oktober 1999 verwiesen. Eine am 13. Oktober 1999 beim Fernsehsender SAT 1
ausgestrahlte Werbesendung der Beklagten zeigt einen Metzger, der von einer die
Metzgerei betretenden männlichen Person nach der Postleitzahl von St. Peter Ording
gefragt wird. Der Metzger beantwortet die Frage nach der Postleitzahl mit den Sätzen "Die
Postleitzahl ?" Und wie hätten wir's denn gern?" Geschnitten oder vielleicht am Stück ?!".
Alsdann sind verschiedene Geräusche zu hören, in dem Fernsehspot wird über den
gesamten Bildschirm die Nummer "..." eingeblendet, ein nicht sichtbarer Sprecher sagt: "....
Wir sind die Auskunft. Auch für Postleitzahlen ... - Die Auskunft der Deutschen T.". Eine
ebenfalls am 13. Oktober 1999 beim Fernsehsender RTL gesendete Werbung zeigt einen
im Hallenbad schwimmenden Mann, der von einer ebenfalls im Wasser befindlichen Frau
mit dem Wort "Entschuldigung ?!" angesprochen wird. Bevor die weibliche Person eine
Frage stellen oder die männliche Person auch nur reagieren kann, wird dem Zuschauer
mündlich und bildlich mitgeteilt, die Beklagte sei die Auskunft, die Telefonnummer ... wird
eingeblendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, jedwede Angabe der Rufnummer "..." stelle
rechtlich ein "Angebot" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (im
folgenden: PAngV) dar. Das folge aus der zur Abgrenzung von Werbung und Angebot im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
namentlich der Entscheidung "Sie sparen 4000,-- DM" vom 23. Juni 1983 (GRUR 1983,
661 ff. = WRP 1989, 559 ff. = NJW 1983, 2703 ff.). Deshalb sei die Beklagte bei
anderweitigem Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stets
gehalten, den Preis für die angebotene Leistung anzugeben. Außerdem verstoße die
Beklagte gegen § 3 UWG. Hierzu hat der Kläger behauptet, ein erheblicher Teil des
angesprochenen Verkehrs werde aufgrund der Ziffernfolge "..." davon ausgehen, dass es
sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele, für die die allgemein üblichen und
bekannten niedrigeren Entgelte zu zahlen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst" -
Inland" unter der Nummer ... Letztverbrauchern anzubieten bzw. für diese Leistung
gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als
unzulässig und zu weitgehend gerügt und in der Sache insbesondere die Auffassung
vertreten, mit ihren Rundfunk- und Fernsehnspots sowie ihren Anzeigen in Printmedien pp.
bewerbe sie ihre Dienstleistung, diese Werbung könne nicht gleichzeitig ein Angebot im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sein.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 139
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ff. d. A.), hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne
offenbleiben, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG oder aus
§ 3 UWG ergeben könne. Dem Kläger stehe dieser Anspruch nämlich bereits aus § 22 Abs.
1 Satz 1 AGBG in Verbindung mit § 1 PAngV zu. Denn die Beklagte bewerbe ihre
Auskunftsdienstleistung nicht nur, sondern biete sie den Verkehrskreisen im Sinne von § 1
PAngV an. Dafür sei ausschlaggebend, dass aus der maßgeblichen Sicht des Kunden
bereits die bloße Bekanntmachung der Nummer ... den Abschluss eines Vertrages über die
Erbringung von Auskunftsdienstleistungen ohne weiteres zulasse.
Gegen das ihr am 01. November 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. Dezember
2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis
zum 01.02.2001 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, hält die Tenorierung
für unzulässig, den Antrag in der Sache für zu weitgehend und für unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagten unter gleichzeitiger
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werden soll, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der
Nummer ... wie folgt anzubieten bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu
werben, ohne den Preis der Leistung anzugeben:
- ".... Wir sind die Auskunft. Auch für Postleitzahlen. ... - die Auskunft der Deutschen T.".
Verbunden mit der bildlichen Darstellung der Rufnummer ... mit dem Untertext "Wir sind die
Auskunft... Wir sind die Auskunft ... Deutsche T. T ..", wie durch das nachfolgend
wiedergegebene Storyboard der Werbeausstrahlung auf SAT 1 vom 13.10.1999, 23.22
Uhr, dargestellt:
*** Storyboard einfügen ****
##blob##nbsp;
- "Entschuldigung! ... Wir sind die Auskunft". Verbunden mit der bildlichen Darstellung der
Rufnummer ... und der Unterschrift "Deutsche T. T...", wie in dem nachfolgenden
Storyboard der Werbeausstrahlung bei RTL vom 13.10.1999, 23.49 Uhr, angegeben:
Zweites Storyboard einfügen
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- Psychiater ?
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Wir sind die Auskunft Deutsche T. ..", wie in der nachfolgend in Schwarz-Weiß-Kopie
wiedergegebenen Ausgabe der Zeitschrift "SUPER ILLU" Nr. 42 vom 14.10.1999, Seite 93,
angegeben:
Kopie der kopierten Werbeanzeige aus
der SUPER ILLU einfügen
- "Die Auskunft der T. präsentiert Ihnen das Wetter", verbunden mit der bildschirmfüllenden
Angabe der Rufnummer ..., die unterschrieben ist mit "Deutsche T. T..".
Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt unter
Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.12.2000 (6 U
4137/00) und das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 06. Februar 2001 in dem
Rechtsstreit 6 U 69/00 weiterhin die Auffassung, die Beklagte als Anbieter eines Inland-
Auskunftsdienstes müsse bei der Bewerbung ihrer Rufnummer ... stets den Preis für diese
Leistung angeben, sofern sich die Werbung an Letztverbraucher richte. Außerdem sei die
Beklagte bei anderweitigem Verstoß gegen § 3 UWG und auch die Bestimmungen des § 2
Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 9 Fernabsatzgesetz verpflichtet, den Verbraucher über die im Falle der
Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes auf ihn zukommenden Kosten zu unterrichten.
Der Kläger erhebt bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruches
die Einrede der Verjährung und beantragt,
die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.04.2001 die beiden am
13.10.1999 bei SAT 1 und RTL ausgestrahlten Werbespots und die Werbeanzeige der
Beklagten aus der Zeitschrift "SUPER ILLU" vom 14. Oktober 1999 in Augenschein
genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Angaben verwiesen, die mit
Ausnahme des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 14.05.2001 sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der
Ansicht des Klägers ist die Beklagte weder nach § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Satz 1 PAngV noch nach § 3 UWG verpflichtet, im Zusammenhang mit ihrem unter der
Rufnummer "..." zu erreichenden Inlands-Auskunftsdienst den Letztverbraucher darüber
aufzuklären, wie hoch die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme einer solchen
Dienstleistung sind. Auch die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind nicht einschlägig.
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung der Beklagten, der Haupt-Klageantrag des
Klägers und damit auch der Tenor des angefochtenen Urteils genüge nicht den
Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings ist es richtig, dass ein
Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass sich der Beklagte nicht
erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis die Entscheidung darüber, was dem
Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 1999,
WRP 1999, 1035 = GRUR 1999, 1017 "Kontrollnummernbeseitigung" und BGH Urteil vom
05.06.1997, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 "Unbestimmter Unterlassungsantrag
III", jeweils m.w.N.). Gerade mit Rücksicht darauf, dass Inhalt und Umfang des begehrten
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bzw. des ausgesprochenen Verbots eindeutig feststehen müssen, hat die Unterlassung
begehrende Partei ihr Petitum nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich
an der jeweiligen konkreten Verletzungsform zu orientieren. Dabei sind aber nach
allgemeiner Meinung bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und
dementsprechend auch bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden
Rechtschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das
Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Auch das
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.
Dezember 1998, GRUR 1999, 509, 511 "Vorratslücken" m.w.N.). Das hat seinen Grund
darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die
Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine
Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher
Handlungen begründet. Geht ein Unterlassungsantrag durch eine zu weite
Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinaus, insbesondere wenn er auch
Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind, bleibt der Unterlassungsantrag
zwar zulässig, wird jedoch (teilweise) unbegründet (BGH a.a.O., "Vorratslücken" m.w.N.
aus der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum).
Im Streitfall hat der Kläger klar umrissen, was er von der Beklagten zur Unterlassung
begehrt, und hat seinen Klageantrag dementsprechend formuliert. Danach soll die Beklagte
immer dann, wenn sie durch Angabe der Telefonnummer "..." auf ihren Auskunftsdienst
hinweist, stets zugleich den Preis angeben, den sie für diese Dienstleistung verlangt, und
zwar unabhängig davon, in welchem konkreten Zusammenhang die Telefonnummer des
Auskunftsdienstes Erwähnung findet. Das hat der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 27.04.2001 und auch in seinem nachgelassenen
Schriftsatz vom 14.05.2001 nochmals explizit betont, indem er zum Beispiel die Auffassung
vertreten hat, alle Postfahrzeuge der Beklagten mit dort aufgebrachten
Auskunftsrufnummern müssten mit Preisangaben beschriftet werden. Damit ist die
Reichweite des vom Kläger erstrebten Verbots eindeutig definiert, ihr in erster Instanz allein
und im Berufungsverfahren als Hauptantrag gestellter Unterlassungsantrag mithin nicht
bereits wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte handele der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 der
PAngV und zugleich der Regelung des § 1 UWG zuwider, steht und fällt das
Klagebegehren mit der Beantwortung der Frage, ob die Werbung der Beklagen im
Rundfunk, im Fernsehen, in Zeitschriften usw. rechtlich stets zugleich ein Angebot im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ist. Diese Frage ist zu verneinen. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
gebietet es, zwischen dem Anbieten von Waren oder Leistungen und der Werbung hierfür
strikt zu trennen. Denn die Preisangabenverordnung verpflichtet den Kaufmann zur Angabe
des Endpreises nur dann, wenn er entweder Waren oder Dienstleistungen anbietet oder
aber solche Waren oder Dienstleistungen unter Angabe von Preisen bewirbt. Schon aus
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV folgt unzweifelhaft, dass nicht jede Erklärung,
mit der sich ein Unternehmen zwecks Verkaufs seiner Ware oder Erbringung von (Dienst-)
Leistungen an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages
zum Ausdruck bringt, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden
müsste. Denn sonst bliebe für die von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Besteht also keine
Verpflichtung zur Preisauszeichnung, wenn für Waren oder Dienstleistungen ohne Angabe
von Preisen geworben wird, trifft es allerdings auch zu, dass der Bundesgerichtshof in
seinem Urteil vom 23. Juni 1983 "Sie sparen 4.000,--DM" (GRUR 1983, 661 ff. = WRP
1983, 559 f. = NJW 1983, 2703 ff.) unter Hinweis auf seine Entscheidungen "effektiver
Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305/306 = WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR
1982, 493, 494 = WRP 1982, 411, 412) dargelegt hat, dass einerseits der Begriff des
Anbietens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung nicht nur förmliche
Angebote im Sinne des § 145 BGB umfasst, sondern entsprechend dem üblichen
Sprachgebrauch auch solche Erklärungen einschließt, durch die der Kunde, wenn auch
rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware
angesprochen wird; daraus könne andererseits aber nicht hergeleitet werden, dass jede
Erklärung, mit der sich der Kaufmann zwecks Verkaufs einer Ware an den Kunden wendet
und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein
Angebot in dem vorerörterten Sinne verstanden werden müsste. Der Bundesgerichtshof hat
in der vorgenannten Entscheidung "Sie sparen 4.000,--DM" alsdann im Zusammenhang
mit der den Verkauf eines Kraftfahrzeuges betreffenden Werbeanzeige ausgeführt, zur
Abgrenzung von Angebot und Werbung komme es darauf an, ob der Verkehr in der
werbenden Erklärung eines Kaufmanns bereits das Angebot zum Abschluss eines
Vertrages erblicke. In diesem Zusammenhang könne es nicht allein entscheidend sein, ob
der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Verkaufsbereitschaft ankündige,
wie er seine Waren dabei bezeichne und wie er sie durch Abbildungen oder auf andere
Weise dem Publikum vor Augen führe, vielmehr sei maßgebend, ob die Ankündigung
ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass sie aus der maßgeblichen Sicht des
angesprochenen Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus Sicht des Kunden
ohne weiteres zulasse. Dieses Kriterium ist auch nach Auffassung des Senats
grundsätzlich geeignet, eine Unterscheidung zwischen dem zur Preisauszeichnung
verpflichtenden "Anbieten" einer Ware und der Werbung hierfür zu ermöglichen.
Entsprechendes gilt auch dann, wenn z.B. nicht ein Warenkatalog mit beigefügtem
Bestellzettel übersandt wird, sondern Kredite auf Abruf lediglich gegen Einsendung einer
Werbepostkarte zur Verfügung gestellt werden (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung "Effektiver Jahreszins", GRUR 1980, 304, 305/306 = WRP 1980, 328,
329). Diesen Fällen ist indes gemeinsam, dass die Preisangabenverordnung dem Händler
bei seiner geschäftlichen Betätigung die Wahl lässt, seine Ware oder seine Leistung
lediglich zu bewerben. Er ist dann nicht zu Preisangaben verpflichtet. Nur dann, wenn er
selbst unter Preisangaben wirbt oder Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss er im
Interesse der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO) die
Endpreise angeben, damit der von ihm angesprochene Verbraucher Preisvergleiche
vornehmen kann und so die Möglichkeit erhält, sich schnell und zuverlässig über das
preisgünstigste Angebot zu informieren. Diese Wahl hätte die Beklagte nicht, wenn die vom
Landgericht mitgetragene Auffassung des Klägers richtig wäre, das vom Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung "Sie sparen 4.000,--DM" zur Unterscheidung von Warenangebot
und der Werbung hierfür als maßgeblich erachtete Kriterium sei auch im Streitfall
anzuwenden: da die Angabe "..." mit dem Hinweis "Wir sind die Auskunft" die sofortige
Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten zulasse, weil der angesprochene Interessent
nur zum Telefonhörer greifen und im Falle einer erfolgreichen Verbindung zugleich mit der
Beklagten kontrahiere, erweise sich diese Angabe rechtlich stets als Angebot im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst
sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten
Rufnummer "..." bewerben kann, wäre de facto kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte
ihre Rufnummer für den Verbraucher einprägsam und ausschließlich zu Zwecken der
Werbung herausstellen könnte, ohne jeweils die aktuellen und gerade im Bereich des
Telefonsektors häufig wechselnden Tarife in Form einer Preisangabe mitzuteilen. Jede
Beschriftung eines Lastkraftwagens der Beklagten mit dem Hinweis "... - Wir sind die
Auskunft" müsste mit den jeweils zutreffenden und gegebenenfalls aktualisierten
Preisangaben versehen werden. Allein die Tatsache, dass eine kritiklose Anwendung des
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vom Bundesgerichtshof in einem bestimmten Fall für maßgeblich erörterten - und dort
tauglichen - Abgrenzungskriteriums zu dem Ergebnis führen würde, dass die Werbung mit
einer Telefonnummer für einen Auskunftsdienst stets zugleich das Angebot einer
Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV darstellen würde, belegt nach
Auffassung des Senats, dass die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung
der Beklagten im Streitfall kein Argument für die Annahme eines "Angebots" im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV sein kann.
Kann demgemäß der Auffassung des Klägers, die Angabe der Telefonnummer "..." für
einen Auskunftsdienst löse stets die Preisangabenverpflichtung nach der
Preisangabenverordnung aus, nicht gefolgt werden, bleibt seinem Hauptantrag der Erfolg
auch versagt, soweit er sein Unterlassungsbegehren auf den Irreführungstatbestand des §
3 UWG und die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes stützt. Ein durchschnittlich
informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den für die Ermittlung des
Verkehrsverständnisses maßgeblich abzustellen ist (statt vieler: BGH, WRP 2000, 517,
519, 520 = GRUR 2000, 619, 621 "Orient-Teppichmuster" m.w.N.), ist nämlich darüber
informiert, dass für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu
zahlen sind. Ein verständiger Verbraucher wird auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der
Auskunftsnummern davon ausgehen, dass es sich um eine örtliche oder ortsnahe
Verbindung handele, für die er die allgemeinen und üblichen Telefonentgelte zu zahlen
hat. Das können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise
aus eigener Erfahrung und Sachkunde selbst beurteilen. Die Beklagte führt auch nicht über
die Preisbemessung ihrer Dienstleistung in die Irre. Wenn die Preisangabenverordnung sie
nicht zur Preisangabe verpflichtet, darf sie zu den Preisen schweigen, solange nicht andere
Umstände eine Aufklärungspflicht begründen. Solche Umstände sind indes vom Kläger
nicht vorgetragen. Weshalb die Tatsache, dass es auch kostenlose Sonderrufnummern von
Informationsdiensten gibt und dass sich der Telekommunikationsmarkt weiterhin im
Umbruch befindet, zu einer Aufklärungspflicht des Werbenden führen soll (so die mit
Schriftsatz des Klägers vom 02.04.2001 zu den Akten gereichte Entscheidung des
Oberlandesgerichts Schleswig vom 06.02.2001 zu dem Auskunftsdienst 11850 der Firma
Talkline GmbH), erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Kläger im Verlaufe des
Berufungsverfahrens die Auffassung vertreten hat, eine entsprechende Aufklärungspflicht
ergebe sich auch aus dem Regelungen des Fernabsatzgesetzes, kann offenbleiben, ob die
Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, namentlich § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 2 Abs. 2 Nr. 9
Fernabsatzgesetz, im Streitfall überhaupt Anwendung finden können. Denn das
Fernabsatzgesetz verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrages über bestimmte Dinge zu informieren, während es im Streitfall nach
dem gestellten Klageantrag darum geht, ob die Beklagte verpflichtet sein kann, bei der
Bewerbung ihres Telefondienstes und damit im Vorfeld eines möglichen
Vertragsabschlusses Preisangaben zu machen.
Auch das Bemühen des Klägers, sein Unterlassungsbegehren an einer konkreten
Verletzungsform auszurichten, verhilft seinem mit dem zulässigen Hilfsantrag verfolgten
Unterlassungsbegehren nicht zum Erfolg. Für die Werbeausstrahlung "Die Auskunft der T.
präsentiert Ihnen das Wetter" verbunden mit der bildschirmfüllenden Angabe der
Rufnummer ... und dem Hinweis "Deutsche T. T ..", für die es keinen gedruckten oder auf
Magnetband gespeicherten Beleg gibt, gilt das Vorgesagte entsprechend. Die im
Tatbestand dieses Urteils in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegebene Anzeige aus der
Zeitschrift "SUPER ILLU" Nr. 42 vom 14.10.1999 wie auch die vom Kläger zu den Akten
gereichte Videokassette, die die beiden am 13.10.1999 auf SAT 1 und RTL ausgestrahlten
Werbespots der Beklagten enthalten, hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung
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vom 27.04.2001 in Augenschein genommen. Aus der Sicht des Verkehrs stellen sich
sowohl die Verlautbarung der Beklagten in der Zeitschrift "SUPER ILLU" als auch die
Fernsehausstrahlungen eindeutig und ausschließlich als Werbung der Beklagten für ihren
Inland-Auskunftsdienst dar. Der Betrachter der Werbeanzeige wie der Fernsehspots
kommt, was die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise
wiederum aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, nicht auf
die Idee, die Selbstdarstellung der Beklagten sei etwas anderes als Werbung. Der am
13.10.1999 bei dem Sender RTL ausgestrahlte Fernsehspot zeigt einen im Hallenbad
schwimmenden Mann, der von einer neben ihm schwimmenden Frau mit dem Wort
"Entschuldigung" angesprochen wird. Der "Werbegag" der Beklagten besteht darin, dass
der Betrachter der Szene nunmehr eigentlich die Formulierung einer Frage durch diese
weibliche Person erwartet, während er dann unerwartet und in durchaus humorvoller Weise
darüber in Kenntnis gesetzt wird, Auskünfte gebe die Beklagte, und zwar unter der Nummer
.... Der Betrachter des Spots empfindet das ausschließlich als Werbung für den
Auskunftsdienst der Beklagten und nicht etwa als ein konkretes Angebot für eine bestimmte
Telekommunikationsleistung. Entsprechendes gilt, soweit der Werbespot "Mann beim
Metzger" in Rede steht, der am 13.10.1999 beim Fernsehsender SAT 1 ausgestrahlt
worden ist. Die Szene, in der ein Mann eine Metzgerei betritt, den Metzger nach der
Postleitzahl von St. Peter Ording fragt, der Metzger nahezu hämisch antwortet "Und wie
hätten wir's denn gern ?! - Geschnitten oder am Stück ?!", und in der alsdann die
Telefonnummer "..." verbunden mit der mündlichen Aussage eingeblendet wird,
".... Wir sind die Auskunft. Auch für Postleitzahlen. ... Die Auskunft der Deutschen T.",
wird vom angesprochenen Verkehr als humorvoll gestalteter Hinweis darauf verstanden, für
die begehrte Auskunft solle man sich den richtigen Ansprechpartner aussuchen, um einen
solchen handele es sich bei der unter der Nummer ... zu erreichenden Beklagten. Auch
diese Szene versteht der angesprochene Verkehr aber als Werbung für und nicht als ein
Angebot von Dienstleistungen.
Liegen demgemäss die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
auch bezogen auf das mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren nicht vor, ist
eine andere rechtliche Beurteilung aus den genannten Gründen auch bezogen auf den
Hilfsantrag nicht angezeigt, soweit der Kläger sich zur Stützung seines Begehrens auf die
Vorschrift des § 3 UWG und die Regelungen des Fernabsatzgesetzes berufen hat. Auf die
von der Beklagten im Zusammenhang mit der angegriffenen konkreten Verletzungsform
erhobenen Verjährungseinrede kommt deshalb nichts an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.