Urteil des OLG Köln vom 20.07.2000

OLG Köln: kurve, gefahr, geschwindigkeit, verschulden, fristverlängerung, gemeinde, zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, rechtshängigkeit, wahrscheinlichkeit

Oberlandesgericht Köln, 7 U 201/97
Datum:
20.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 201/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 117/97 + 4 O 141/97
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) und des Beklagten
zu 1) werden die Teilurteile des Landgerichts Aachen vom 17.09.1997 -
4 O 117/97 und 4 O 141/97 - sowie das Schlussurteil vom 25.03.1998 - 4
O 117/97 - und das Grund- und Teilurteil vom 25.03.1998 - 4 O 141/97 -
abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst: A. Im Streitverhältnis
der Klägerin zu 2) zu den Be-klagten (4 O 117/97 LG Aachen, 7 U
205/97 und 59/98 OLG Köln): 1.) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an
die Kläge-rin zu 2) 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997
zu zahlen. 2.) Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird
abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a) 1. Instanz (4 O 117/97 LG Aachen): Die Klägerin zu 2) trägt die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) und alle Kos-ten,
die nach dem Teilurteil vom 17.09.1997 angefallen sind. Die Beklagte zu
3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den bis einschließlich
des Teilurteils vom 17.09.1997 angefallenen außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu 2) und Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2) 2/3, die
Beklagte zu 3) 1/3. b) 2. Instanz bis zum Verbindungsbeschluss des
Senats vom 29.10.1998: Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U
205/97 OLG Köln trägt die Beklagte zu 3) mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), bezüglich derer die
Berufung zurückgenommen worden ist; deren Kosten trägt die Klägerin
zu 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 59/98 OLG Köln trägt die
Klägerin zu 2). c) 2. Instanz ab Verbindungsbeschluss des Senats vom
29.10.1998: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen
diese selbst und die Beklagte zu 3) je zu 1/2. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 2)
10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese
selbst. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) und die
Beklagte zu 3) jeweils 5 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens
der Klägerin zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin zu 2) wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten zu 1)
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Alle Sicherheitsleistungen können durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. B.
Im Streitverhältnis der Klägerin zu 1) zu den Beklagten zu 1) und 3) (4 O
141/97 LG Aachen, 7 U 201/97 und 77/98 OLG Köln): 1.) Die Klage
gegen den Beklagten zu 1) wird abgewie-sen. 2.) Die Beklagte zu 3)
wird verurteilt, an die Kläge-rin zu 1) zu zahlen: a) 241.176,55 DM nebst
6 % Zinsen seit dem 11.04.1997; b) weitere 250.806,15 DM. 3.) Es wird
festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1)
alle Aufwen-dungen zu ersetzen, die dieser aus dem Unfall des
Regierungsdirektors W. M. D. vom 10.02.1996 im T. F. K. noch
entstehen werden, soweit sie diesem zur Gewährung von Leistungen
infolge des Unfalls verpflichtet ist. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits
werden wie folgt verteilt: a) 1. Instanz (4 O 141/97 LG Aachen): Die
Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)
und alle Kosten, die nach dem Teilurteil vom 17.09.1997 angefallen
sind. Die Beklagte zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von
den bis einschließlich des Teilurteils vom 17.09.1997 angefallenen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und Gerichtskosten tragen
die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils 1/2. b) 2. Instanz bis
zum Verbindungsbeschluss des Senats vom 29.10.1998: Die Kosten
des Berufungsverfahrens 7 U 201/97 OLG Köln trägt die Beklagte zu 3).
Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 77/98 OLG Köln trägt die
Klägerin zu 1). c) 2. Instanz ab Verbindungsbeschluss des Senats vom
29.10.1998: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen
diese selbst und die Beklagte zu 3) je zu 1/2. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 1)
90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese
selbst. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die
Beklagte zu 3) jeweils 45 %. 5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens
der Klägerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin zu 1) wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten zu 1)
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Alle Sicherheitsleistungen können durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die beklagte Gemeinde betreibt in K. das "T. Freizeitbad K.". Zu den Anlagen des
Freizeitbades gehört eine Wasserrutsche von ca. 97 m Länge. Die - vom Technischen
Überwachungsverein Bayern genehmigte und in regelmäßigen Abständen überprüfte -
Rutsche besteht aus einer blau eingefärbten unteren Halbschale aus
glasfaserverstärktem Kunststoff, auf der gerutscht wird, und einer durchsichtigen
Kunststoffhaube als Abdeckung. Beide Elemente zusammen formen eine Röhre mit fast
kreisförmigem Durchmesser. Zugang und Landebereich gehören zur Schwimmhalle, die
2
Röhre mit dem eigentlichen Rutschbereich verläuft in mehreren Kurven und Kehren
außerhalb des Gebäudes durchs Freie. Den Start erreicht man über eine Spindeltreppe
in einem eigens an der Schwimmhalle errichteten ca. 10 m hohen Turm.
Die Badegäste beginnen die Rutschfahrt im sogenannten Startbereich und rutschen auf
einem Wasserfilm abwärts. Für die Rutschfahrt abwärts waren zur Unfallzeit die
Rutschhaltungen "Rückenlage, Blick nach vorn" und "Sitzend, Blick nach vorn" erlaubt.
Auf einem Schild im Startbereich wird auf die Einhaltung eines Rutschabstandes von
"ca. 10 Sekunden" hingewiesen.
3
Am 10.02.1996 besuchte der in Landesdiensten stehende Regierungsdirektor M.- D.
zusammen mit seiner Ehefrau und einigen Kindern das Freizeitbad in K.. Dabei stieß er
bei einer Rutschfahrt, wie er angibt, noch innerhalb der Rutschenröhre mit dem ihm
nachfolgenden - damals 14-jährigen - Beklagten zu 1) zusammen. Seither ist er
querschnittsgelähmt.
4
Mit der vorstehenden Klage nimmt die Klägerin zu 1) die Beklagten zu 1) und 3) aus
übergegangenem Recht auf Ersatz des materiellen Schadens (Behandlungskosten und
weiter gezahlte Dienstbezüge) und die Klägerin zu 2) die Beklagten zu 1) und 3) -
ursprünglich auch die Beklagte zu 2) - aus abgetretenem Recht auf Zahlung von
Schmerzensgeld in Anspruch. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wegen
Verletzung ihr als Mutter des Beklagten zu 1) obliegenden Aufsichtspflichten ist durch -
nach Berufungsrücknahme - rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Aachen vom
17.09.1997 - 4 O 117/97 - (Bl. 146 ff. d. Akten 4 O 117/97) abgewiesen worden.
5
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass der Beklagte zu 1) den zeitlich
vorgegebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und die Beklagte zu 3) ihr
obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.
6
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
7
8
1)
9
10
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 241.176,55 DM
nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
11
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sowie
13
14
weitere 250.806,15 DM zu zahlen,
15
16
2)
17
18
festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall des Regierungsdirektors
W. M.-D. vom 10.02.1996 im "T. Freizeitbad K." noch entstehen werden.
19
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
20
21
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf die
Schmerzensgeldforderungen des Geschädigten M.-D. einen Teilbetrag von
70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
22
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
23
24
die Klage abzuweisen.
25
Er hat geltend gemacht, dass ihm die Hinweise zur Benutzung der Wasserrutsche
bekannt gewesen seien und dass er sie stets beachtet habe. Er habe sogar länger
gewartet als vorgesehen. Der Geschädigte M.-D. müsse aus Gründen, die er nicht
kenne, in der Rutschenröhre liegengeblieben sein. Er habe ihn erst kurz hinter einer
Kurve gesehen und deshalb den Unfall nicht mehr verhindern können.
26
Die Beklagte zu 3) hat beantragt,
27
28
die Klage abzuweisen.
29
Sie hat geltend gemacht, dass der Unfall sich in der Auffangeinrichtung ereignet habe
und von dem Geschädigten M.- D. selbst verschuldet worden sei, weil er zu nahe an der
Rutsche gestanden habe. Im übrigen könne ihr die Verletzung von Aufsichts- oder
Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.
30
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klagen der Klägerinnen
zu 1) und 2) durch Teilurteile vom 17.09.1997 - 4 O 141/97 und 4 O 117/97 - (Bl. 131 ff.
d. Akten 4 O 141/97 und Bl. 146 ff. d. Akten 4 O 117/97) abgewiesen. Der Klage der
Klägerin zu 2) gegen den Beklagten zu 1) hat es nach Beweisaufnahme - Vernehmung
der Zeugen L., L. und M.- D. - durch Schlussurteil vom 25.03.1998 - 4 O 117/97 -
stattgegeben (Bl. 222 ff. d. Akten 4 O 117/97). Im Streitverhältnis der Klägerin zu 1) zu
dem Beklagten zu 1) hat es die Klageansprüche durch Grundurteil vom 25.03.1998 - 4 O
141/97 - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zugleich mit Teilurteil der
Feststellungsklage stattgegeben.
31
Im wesentlichen hat das Landgericht dazu ausgeführt:
32
Die Beklagte zu 3) habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten mit dem
33
Hinweis erfüllt, dass ein Abstand von ca. 10 sec zum Vorausrutschenden einzuhalten
sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rutschbahn vom
Einstieg aus nur über eine kurze Strecke einsehbar sei. Dieser Tatsache trage die
Beklagte zu 3) gerade mit der Regelung Rechnung, die von den Benutzern das
Einhalten einer Abstandszeit von ca. 10 sec verlange. Ersichtlich handele es sich
hierbei um eine Zeitspanne, die nach der Erfahrung erforderlich sei, um ein gefahrfreies
Benutzen der Rutsche sowohl durch den Vorausrutschenden als auch den ihm
Nachfolgenden zu gewährleisten. Hiernach liege es in der Eigenverantwortung der
Benutzer, aufgrund der ihnen selbst am besten bekannten eigenen
Rutschgeschwindigkeit abzuschätzen, ob sie den ausreichenden Abstand einhalten
können oder nicht. Dass es bei einer Fehleinschätzung über den einzuhaltenden
Abstand, einem Verstoß gegen die Abstandsvorschrift oder aber aufgrund einer im
unteren Bereich der Rutschbahn unvorhergesehenen Verlangsamung zu einem Unfall
kommen könne, sei eine für jeden Benutzer ohne weiteres erkennbare und im Ergebnis
nie vollständig zu beseitigende Gefahr.
Für die Folgen des Badeunfalls hafte hingegen der Beklagte zu 1), weil er nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem
vorausrutschenden Zeugen M.-D. nicht eingehalten habe.
34
Die Klägerin zu 1) hat gegen das ihr am 26.09.1997 zugestellte Teilurteil vom
17.09.1997 - 4 O 141/97 - mit bei Gericht am 24.10.1997 eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihr bis zum 05.02.1998 gewährten
Fristverlängerung mit einem bei Gericht am 03.02.1998 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
35
Die Klägerin zu 2) hat gegen das ihr am 25.09.1997 zugestellte Teilurteil vom
17.09.1997 - 4 O 117/97 - mit einem am 27.10.1997 (Montag) eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihr bis zum 29.12.1997 gewährten
Fristverlängerung mit einem bei Gericht am selben Tage eingegangenen Schriftsatz
begründet hat. Mit Schriftsatz von demselben Tag hat sie ihre gegen die Beklagte zu 2)
gerichtete Berufung zurückgenommen.
36
Der Beklagte zu 1) hat gegen das ihm am 30.03.1998 zugestellte Schlussurteil vom
25.03.1998 - 4 O 117/97 - mit einem bei Gericht am 16.04.1998 eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb der ihm bis zum 18.06.1998 gewährten
Fristverlängerung mit einem bei Gericht am selben Tage eingegangenen Schriftsatz
begründet hat. Gegen das ihm am 30.03.1998 zugestellte Grund- und Teilurteil vom
25.03.1998 - 4 O 141/97 - hat er mit einem bei Gericht am 16.04.1998 eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt, die er innerhalb der ihm bis zum 18.06.1998 gewährten
Fristverlängerung mit einem bei Gericht am selben Tage eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
37
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
38
Die Klägerin zu 1) beantragt,
39
40
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den Schlussanträgen I. Instanz
zu erkennen
41
42
und die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
43
Die Klägerin zu 2) beantragt,
44
45
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 3) als
Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie auf die
Schmerzensgeldforderung des Geschädigten M.- D. einen Teilbetrag von 70.000,00
DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen
46
47
und die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
48
Die Beklagte zu 3) beantragt,
49
50
die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) zurückzuweisen.
51
Der Beklagte zu 1) beantragt,
52
53
die Klagen der Klägerinnen zu 1) und 2) unter Aufhebung der Urteile des
Landgerichts Aachen vom 25.03.1998 - 4 O 117/97 und 4 O 141/97 - abzuweisen.
54
Der Senat hat die Verfahren 7 U 201/97 - insoweit führend -, 7 U 205/97, 7 U 59/98 und
7 U 77/98, alle OLG Köln, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Er hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., W.-L. und
L., durch Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei, durch Einholung eines schriftlich
erstatteten Gutachtens des Sachverständigen S., das dieser mündlich erläutert und
ergänzt hat, sowie durch Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten im "T. Freizeitbad
K.".
55
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
22.02.1999 (Bl. 337 bis 345 d. GA) und 18.05.2000 (Bl. 491 bis 494 d. GA) und auf das
zu den Akten gereichte Gutachten verwiesen.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
sowie auf die Strafakten 22 Js 1072/96 StA Aachen, die Gegenstand der Verhandlung
waren, Bezug genommen.
57
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
58
Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) und die des Beklagten zu 1) sind in
59
formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst haben sie auch Erfolg.
I.
60
1)
61
Den Klägerinnen steht gegenüber der Beklagten zu 3) aus übergegangenem bzw.
abgetretenem Recht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen
Schadens zu, den der Geschädigte M.-D. infolge des Badeunfalls am 10.02.1996 erlitten
hat (§§ 823, 847, 249, 398 BGB; § 99 LBG NW). Überdies ist ein Anspruch der Klägerin
zu 1) auf Ersatz des materiellen Schadens auch unter dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung des zwischen dem Geschädigten und der Beklagten zu 3)
geschlossenen Badbenutzungsvertrages gegeben. Zwar geht nach § 99 LBG NW nur
ein "gesetzlicher Schadensersatzanspruch" über, der dem Beamten infolge der
Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht. Als übergangsfähig im Sinne dieser
Vorschrift gelten aber auch vertragliche Ersatzansprüche, wenn sie der Verletzung von
Pflichten entspringen, die - wie hier die Verpflichtung der Beklagten zu 3), Badegäste
vor Gesundheitsschäden zu bewahren - dem Vertragsschuldner im außervertraglichen
Bereich kraft Gesetzes nicht geringer aufgegeben sind (BGH NJW 1983, 1374 (1377);
Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., Vorbem v § 249, Rd. 151 m.w.N.).
62
a)
63
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Geschädigte M.-D. (noch)
innerhalb der Rutschenröhre mit dem Beklagten zu 1) zusammengestoßen ist. Dies
haben der Zeuge M.-D. (Bl. 190 ff. d. GA), der zunächst als Zeuge und später auch als
Partei vernommene Beklagte zu 3) (Bl. 162 ff. und Bl. 360 ff. d. GA) sowie ferner die
Zeugin L. (Bl. 165 ff. d. GA) ausdrücklich bestätigt. Der Senat sieht keinen Anlass, deren
Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte zu 3) behauptet und durch den
- zur Unfallzeit 11-jährigen - Zeugen M. unter Beweis stellt, dass der Aufprall des
Beklagten zu 1) auf den Geschädigten M.-D. (erst) im Auffangbecken erfolgt sei, führt
dessen Aussage zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Zeuge hatte bei seiner
Vernehmung vor dem Senat (Bl. 354, 355 d. GA) nur noch ganz verschwommene
Erinnerungen an einen Vorfall im "T. Freizeitbad K.". Seine Erklärung, der Geschädigte
M.-D. habe sich "vielleicht eine halbe Minute" im Auffangbecken aufgehalten, bevor ihm
ein anderer Mann in den Rücken "gedonnert" sei, lässt sich mit den Angaben der
Zeugen M.-D. und L. sowie auch des Beklagten zu 1), die an dem Unfallgeschehen
unmittelbar beteiligt waren bzw. dessen Vorgeschichte unmittelbar verfolgt haben, nicht
in Einklang bringen. Auch seine Angabe im Ermittlungsverfahren (Vernehmung vom
12.03.1996; Bl. 58 ff. d. GA), der Geschädigte M.-D. solle sich in Begleitung eines
Kindes befunden haben, steht im Widerspruch zu der Darstellung der anderen
Beteiligten. Möglich ist, dass der Zeuge sich an einen ganz anderen Vorfall erinnert, der
mit dem vorstehenden Unfall nichts zu tun hat. Jedenfalls hat seine Bekundung
insbesondere angesichts der anderslautenden Aussagen der Unfallbeteiligten keinen
Beweiswert.
64
Dass der Geschädigte M.-D. durch die Kollision eine Querschnittslähmung erlitten hat,
wird von den Beklagten nicht (mehr) bestritten.
65
b)
66
Die Körperverletzung beruht darauf, dass die Beklagte zu 3) ihr obliegende
Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat.
67
aa)
68
Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom
Senat und anderen Oberlandesgerichten geteilten Ansicht müssen die Anlagen in
einem öffentlichen Schwimmbad so beschaffen sein, dass die Benutzer vor
vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dabei gehen die an Sport- und Spielgeräte zu
stellenden Anforderungen dahin, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das
übliche Risiko hinausgehen und die nicht vorhersehbar und von ihm nicht ohne weiteres
erkennbar sind. Demgegenüber dürfen überschaubare und von vornherein erkennbare
Gefahren in Kauf genommen werden (BGH VersR 1978, 739 = NJW 1978, 1629; OLG
Hamm VersR 1979, 943 u. ZfSch 1999, 50 = RuS 1999, 23; OLG Köln VersR 1989,
159). Auch können Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende
Möglichkeit einer Gefährdung nicht verlangt werden (BGH VersR 1978, 561 = NJW
1978, 1629). Jedoch darf die - vorgeschriebene - sachgemäße Benutzung von
Schwimmbadanlagen zumindest nicht mit erheblichen Gefahren verbunden sein (BGH
VersR 1962, 825; OLG München VersR 1974, 200; OLG Köln a.a.O.). Die ein
Freizeitbad betreibende Gemeinde muss überdies in Betracht ziehen, dass Kinder und
Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich
unbesonnen zu verhalten; die dem Betreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht
kann daher auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichem Verhalten
umfassen (BGH VersR 1978, 561 u. VersR 1980, 863).
69
bb)
70
Die von der beklagten Gemeinde im "T. Freizeitbad K." betriebene Wasserrutsche
genügte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 10.02.1996 diesen Anforderungen
nicht.
71
Zwar sind die sicherungstechnischen Anforderungen der damals geltenden DIN 7937 in
der Ausgabe 08/1987 und sogar auch die der kurz nach dem Unfallereignis - im März
1996 - herausgegebenen DIN/EN 1069 eingehalten worden. Nach der DIN 7937
wurden für die bestimmungsgemäße Benutzung drei Möglichkeiten zur Auswahl
gestellt:
72
1. "Rückenlage, Blick nach vorn" (DIN 7937, S. 6,
73
74
75
Bild 8),
76
77
1. "Sitzend, Blick nach vorn" (DIN 7937, S. 6 Bild 9),
2. "Liegend, Blick nach vorn" (DIN 7937, S. 6,
78
79
Bild 10).
80
Weitere Benutzungshinweise, insbesondere auf einen in der Wasserrutsche
einzuhaltenden Abstand oder auf ein bestimmtes Startprozedere, enthält die Norm nicht.
Anordnungen für die Benutzung der Wasserrutsche bleiben vielmehr dem Betreiber
überlassen.
81
Von der Beklagten wurden zum Unfallzeitpunkt zwei Rutschmöglichkeiten zur Auswahl
gestellt, nämlich
82
1. "Rückenlage, Blick nach vorn" und
2. "Sitzend, Blick nach vorn".
83
Die entsprechenden Hinweise erfolgten in Form von Piktogrammen, die sich auf
Schildern am Fuß des Zugangsturms und links neben dem Start der Rutsche befinden
(vgl. Bl. 22 des Privatgutachtens M.). Angegeben wird ferner, soweit dies hier
interessiert, das zulässige Alter der Benutzer (keine unbegleitete Nutzung für Kinder
unter 6 Jahren) und der Schwierigkeitsgrad (geringe Schwierigkeit). Zusätzlich weist ein
Schriftzug am unteren Schildrand darauf hin, dass andere Rutschhaltungen nicht erlaubt
sind. Schließlich werden auf einem großen Textschild folgende zusätzliche
Verhaltenshinweise gegeben (vgl. Bl. 21 d. Privatgutachtens M. und Bild 1 der Anlage B
d. Gutachtens S.):
84
- Rutschabstand ca. 10 Sekunden
85
- nur einzeln rutschen
86
- nicht in der Rutsche anhalten
87
- nicht überholen
88
- Landebecken sofort freimachen
89
- kein Wasser stauen.
90
Diese auf die Verhütung von Unfällen abzielenden Hinweise genügen nicht den
Sicherheitsanforderungen, die an Wasserrutschen vergleichbarer Bauart zu stellen sind,
weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst bei hinweisgerechtem Rutschen
die nicht fern liegende Möglichkeit besteht, dass zwei hintereinander Rutschende, die
91
die Zeitvorgabe von "ca. 10 sec" einhalten, innerhalb der Rutschenröhre mit nicht
unerheblicher Geschwindigkeitsdifferenz zusammenstoßen und sich dabei schwer
verletzen.
Die von dem Sachverständigen S. mit drei bzw. fünf Probanden durchgeführten
Rutschversuche zeigen erheblich voneinander abweichende Ergebnisse:
92
Bei der Rutschhaltung "Sitzend, Blick nach vorn" beträgt
93
- die Durchschnittsdurchlaufzeit 36,78 sec,
94
- die schnellste Durchlaufzeit 28,2 sec,
95
- die langsamste Durchlaufzeit 45 sec.
96
Bei der Rutschhaltung "Rückenlage, Blick nach vorn" beträgt
97
- die Durchschnittsdurchlaufzeit 23,77 sec,
98
- die schnellste Durchlaufzeit 20 sec,
99
- die langsamste Durchlaufzeit 30,2 sec.
100
Bei der Rutschhaltung "Po blank" oder "Rutschen, so schnell wie möglich" beträgt
101
- die Durchschnittsdurchlaufzeit 19,72 sec,
102
- die schnellste Durchlaufzeit 16,6 sec,
103
- die langsamste Durchlaufzeit 24,7 sec.
104
Dabei ist von Bedeutung, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen S. bei
allen Rutschhaltungen ein unterschiedliches Körpergewicht so gut wie keine Rolle
spielt. Die erheblich höhere Geschwindigkeit bei der Rutschhaltung "Rückenlage, Blick
nach vorn" ergibt sich im wesentlichen aus der Positionierung des Körpers, die dazu
führt, dass das Körpergewicht auf eine größere Fläche verteilt wird und damit die
Reibungsverluste vermindert werden. Bei der Rutschhaltung "Sitzend, Blick nach vorn"
ist ein Vorankommen bis zum Ende der Rutsche überhaupt nur möglich, wenn sich die
Probanden aktiv mit den Händen an der Rutsche zusätzlich anschieben.
105
Die noch geringeren Durchlaufzeiten bei der "freien Rutschhaltung" resultieren daraus,
dass der Kontakt des Badezeugs mit dem Untergrund soweit wie möglich vermieden
wird (blanker Po oder Rutschhaltung allein auf Fersen und Schulterblättern).
106
Stellt man auf die Geschwindigkeit ab - die freie Rutschhaltung soll dabei außer
Betracht bleiben -, so ergeben sich unterschiedliche Geschwindigkeiten von (maximal)
8,3 km/h = 2,31 m/s (langsamste Geschwindigkeit "Sitzend, Blick nach vorn") und 16,2
km/h = 4,51 m/s (schnellste Geschwindigkeit "Rückenlage, Blick nach vorn"). Stellt man
auf die Durchlaufzeit ab, so beträgt die Differenz zwischen der langsamsten
Durchlaufzeit ("Sitzend, Blick nach vorn") und der schnellsten Durchlaufzeit
("Rückenlage, Blick nach vorn") 25 sec. Innerhalb der beiden Rutschlagen "Sitzend,
107
Blick nach vorn" und "Rückenlagen, Blick nach vorn" beträgt die Differenz zwischen der
langsamsten und der schnellsten Durchlaufzeit 16,8 bzw. 10,2 sec.
Hieran wird deutlich, dass die Angabe "Rutschabstand ca. 10 Sekunden" den
tatsächlichen Gegebenheiten bei wahlweise zugelassenen Rutschhaltungen in keiner
Weise gerecht wird und deshalb die Gefahr eines Zusammenstoßes noch innerhalb der
Rutschenröhre auch bei Befolgung der Weisung durchaus gegeben ist.
108
Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass es auch bei den Benutzern, die guten Willens
und bestrebt sind, die Zeitvorgabe von "ca. 10 sec" einzuhalten, zu unterschiedlichen
Einschätzungen über den Startbeginn kommen wird. Vielen Menschen fällt es
erfahrungsgemäß schwer, eine Zeitspanne - und sei sie auch nur, wie hier, von kurzer
Dauer - zuverlässig einzuschätzen. Dies gilt insbesondere für Kinder, die die
Wasserrutsche, soweit sie älter als 6 Jahre sind, ohne Begleitung benutzen dürfen. Ein
verbreitetes Hilfsmittel, das bei hinreichender Erfahrung eine einigermaßen
zuverlässige Einschätzung von (kürzeren) Zeitspannen ermöglicht, ist das
"gedankliche" Mitzählen. Dass in einem laufenden Badebetrieb im Startbereich der
Wasserrutsche so verfahren wird, ist allerdings eher unwahrscheinlich. In der Mehrzahl
der Fälle wird deshalb die Entschließung zum Starten gefühlsmäßig getroffen werden.
Durch die "ca."-Angabe wird dem Benutzer zudem der Eindruck vermittelt, dass es auf
die exakte Einhaltung des Startzeitpunktes nicht genau ankommt. Der Startzeitpunkt
wird innerhalb eines nicht näher bestimmten Rahmens in das Belieben des Benutzers
gestellt.
109
cc)
110
In der (vormals) betriebenen Form stellt die Wasserrutsche eine erhebliche
Gefahrenquelle dar. Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen S.
vorgenommenen Rutschversuche ergeben sich Differenzgeschwindigkeiten von (bis zu)
7,9 km/h (= 2,2 m/s). Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage die Gefahr besteht,
dass sich die Benutzer, vor allem der Vorausrutschende, bei einer Kollision verletzen.
Es tritt hinzu, dass kollisionsverhindernde Maßnahmen kaum möglich sind, vor allem
der Vorausrutschende einer Verletzungsgefahr ausgesetzt wird, ohne ihr wirksam
begegnen zu können. Für eine Reaktion auf einen bevorstehenden Aufprall steht nach
den Feststellungen des Sachverständigen S. allenfalls ein Zeitraum von 2,5 sec zur
Verfügung. Selbst wenn der Vorausrutschende die nahende Gefahr erkennen sollte, so
ist ihm allenfalls noch möglich, die Rutschhaltung - von liegend auf sitzend oder
umgekehrt - zu verändern. Die Verletzungsgefahr bleibt aber auch dann bestehen.
111
dd)
112
Die danach wegen der Art der Benutzungsregelung (objektiv) gegebene
Verletzungsgefahr für die Benutzer der Wasserrutsche war für die Beklagte zu 3) als
Betreiberin der Anlage vermeidbar.
113
In einem ersten Schritt bietet sich an, die Bewegungsabläufe zu harmonisieren, indem
als Rutschhaltung entweder nur "Sitzend, Blick nach vorn" oder "Rückenlage, Blick
nach vorn" zugelassen wird. Im letzten Fall führt dies auf der Grundlage der von dem
Sachverständigen S. vorgenommenen Rutschversuche zu einer Durchlaufzeit von
(maximal) nur wenig über 10 sec (10,2 sec), d. h. die Vorgabezeit braucht nur wenig
verlängert zu werden. Die Beklagte zu 3) hat inzwischen auch die Benutzung der
114
Wasserrutsche in dieser Weise umgestellt (vgl. die abgebildete Beschilderung auf Seite
Nr. 2 der Anlage B des Gutachtens S.).
Damit ist allerdings noch nicht das Risiko ausgeräumt, dass die (ein wenig erhöhte)
Vorgabezeit dennoch falsch eingeschätzt wird. Dem kann jedoch die Beklagte dadurch
entgegenwirken, dass sie in einem zweiten Schritt entweder im Startbereich eine
Vorrichtung (Ampel, Zeituhr oder ähnliches) installiert, an Hand derer der Ablauf der
Vorgabezeit zu kontrollieren ist, oder dass die Anlage mit einer Videoanlage
ausgestattet wird, die den Benutzern die Prüfung ermöglicht, ob der Vorausrutschende
das Ende der Wasserrutsche erreicht hat.
115
Beides zusammen, die Harmonisierung der Rutschaltung verbunden mit einer
unwesentlich veränderten Vorgabezeit und die Installation einer Vorrichtung zur
Eigenkontrolle der Vorgabezeit, führt dazu, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung
die Gefahr eines Aufpralls innerhalb der Rutschenröhre weitgehend vermieden wird. Die
von der Beklagten zu 3) - bereits zum Unfallzeitpunkt - installierte Videoanlage mit
einem Monitor im Schwimmmeisterraum ermöglicht allenfalls unter der Voraussetzung,
dass sich ständig eine Person im Schwimmmeisterraum aufhält, die Überwachung des
Startbereichs. Die Einhaltung der Rutschabstände kann sie jedoch nicht sicherstellen.
116
Soweit die Beklagte zu 3) in diesem Zusammenhang geltend macht, dass weitere
sichernde Maßnahmen die Situation nicht verbessern und insbesondere nicht
sicherstellen, dass diese von dem Benutzer auch angenommen und befolgt werden, trifft
dies schon rein tatsächlich nicht zu. Eine solche Anlage stellt vielmehr zunächst sicher,
dass sich derjenige, der sich richtig verhalten will, auch erst nach der Freigabe rutscht
und damit den erforderlichen zeitlichen Abstand einhält. Fehleinschätzungen werden
damit vermieden. Aber auch der sorglose oder leichtfertige Benutzer wird auf diese
Weise psychisch unter Druck gesetzt, die vorgegebene Zeit einzuhalten. Im anderen
Fall läuft er Gefahr, von Mitbenutzern dazu ermahnt zu werden, oder dann, wenn etwas
passiert, zur Verantwortung gezogen zu werden. Darüber hinaus kommt es für die Frage
der Verkehrssicherungspflicht in erster Linie auf den "gewöhnlichen" Benutzer an, der
sich bestimmungsgemäß verhält. Tut er dies nicht, so geschieht dies auf sein Risiko. Für
den Fall, dass die Benutzungsanordnungen von einzelnen Benutzern ständig
missachtet werden, bleibt der Beklagten zu 3) die Möglichkeit, diese von der Benutzung
auszuschließen.
117
c)
118
Im Streitfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall für den Fall,
dass die Beklagte zu 3) den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre,
vermieden worden wäre.
119
aa)
120
Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins im
Zusammenhang mit der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen für den eingetretenen
Erfolg kausal geworden ist, ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach
allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Diese
Voraussetzungen sind in der Regel nicht nur bei Verletzung von Schutzgesetzen (vgl.
etwa: BGH NJW-RR 1986, 1350 = LM § 823 (Ef) BGB Nr. 17 = VersR 1986, 916 (917))
und bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. etwa: BGH LM § 640 RVO
121
Nr. 20 = VersR 1984, 775 (776)), sondern auch bei der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten anzunehmen. Diese sollen wie Schutzgesetze und
Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen
Gefährdungen entgegenwirken. Hinzutreten muss, dass sich in dem Schadensereignis
gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten
Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (so ausdrücklich: BGH NJW 1994, 945
(946); RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rd. 520).
bb)
122
Die Beklagte zu 3) ist als verkehrssicherungspflichtige Betreiberin der Wasserrutsche
gehalten, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass bei
(bestimmungsgemäßer) Benutzung der Rutsche niemand zu Schaden kommt. Dies ist
durch Benutzungsanordnungen sicherzustellen. Diese müssen so gestaltet sein, dass
sie, wenn sie eingehalten werden, ein gefahrfreies Rutschen ermöglichen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie klar gefasst sind und von den Benutzern ohne
Schwierigkeiten befolgt werden können. Diesen Erfordernissen genügten die
Benutzungshinweise der beklagten Gemeinde, wie oben bereits ausgeführt, nicht. Auch
bei bestimmungsgemäßer Benutzung bestand die Gefahr, dass zwei hintereinander
rutschende Personen, die sich an die Zeitvorgabe hielten, innerhalb der Rutschenröhre
zusammenstießen. Gerade diese Gefahr hat sich auch im Streitfall verwirklicht und dazu
geführt, dass der Zeuge M.-D. schwer verletzt wurde.
123
cc)
124
Der danach bestehende Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende
Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs
ernsthaft in Betracht kommen lassen.
125
Grundsätzlich kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass
die Benutzer der Anlage die Benutzungshinweise und -anordnungen beachten werden.
Im Streitfall könnte sich indessen die Beklagte zu 3) möglicherweise entlasten, wenn
feststünde, dass der Beklagte zu 1) schon die (zu kurz bemessene) Zeitvorgabe von "ca.
10 sec" nicht eingehalten hat. Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen.
126
Der Beklagte zu 1) hat zur Einhaltung der vorgegebenen Zeit von ca. 10 sec recht
ungenaue, teils auch widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner ersten Vernehmung
(noch) als Zeuge (Bl. 163 ff. d. GA) hat er zunächst ganz allgemein bekundet, dass er
den "Sicherheitsabstand gewahrt" habe. Auf Nachfrage hat er seine Angabe dann dahin
erläutert, dass er "etwa eine halbe Minute" gewartet, jedoch nicht auf die Uhr geschaut
habe. Geht man hiervon aus, so hätte er die Zeitvorgabe eingehalten. Dies gilt auch,
wenn man seine weiteren Erklärungen zugrunde legt, dass er erst gestartet sei, als er
den Geschädigten M.-D. nach "vier bis fünf" Kurven nicht mehr sehen konnte. Die von
dem Sachverständigen S. vorgenommenen Rutschversuche haben nämlich gezeigt,
dass ein liegend Rutschender - diese Rutschhaltung will der Beklagte zu 1)
eingenommen haben - nach 10 sec die erste Kurve passiert hat und sich in dem ersten
Teil des geraden Stücks zur zweiten Kurve befindet (vgl. Bild 2 der Anlage A des
Gutachtens S. und dort das von ihm eingetragene "Y"). Auch danach hätte der Beklagte
zu 1) sehr viel länger als 10 sec gewartet. In seiner Vernehmung vor dem Senat (Bl. 343
d. GA) an Ort und Stelle hat er (ebenfalls) erklärt, dass er "nicht zu früh in die Rutsche
gegangen" sei. Abweichend von seiner zuvor gemachten Aussage hat er sich nunmehr
127
dahin festgelegt, dass er gestartet sei, als sich der Geschädigte M.-D. in der dritten
Kurve befunden habe. Diese unterschiedlichen Angaben hat er, was plausibel
erscheint, damit erklärt, dass ihm jetzt vor Ort eine genauere Bezeichnung möglich sei.
Auch danach hat er aber die Zeitvorgabe eingehalten. Danach lässt sich jedenfalls nicht
feststellen, dass er vor Ablauf von 10 sec gestartet ist.
Dahingehende Feststellungen lassen sich auch nicht auf der Grundlage der Aussage
der - zum Zeitpunkt des Unfalls 7 Jahre alten - Zeugin L. treffen. Auch sie hat in den
beiden Vernehmungen (Bl. 165 ff. d. GA und Bl. 340 ff. d. GA) teils unterschiedliche
Angaben gemacht, so dass schon zweifelhaft erscheint, ob sie angesichts ihres Alters
und der inzwischen vergangenen Zeit noch über ein hinreichend zuverlässiges
Erinnerungsbild verfügt. Allerdings hat sie in beiden Vernehmungen hervorgehoben und
war sich darin auch sehr sicher, dass der Beklagte zu 1) zu früh gerutscht sei. Der
Geschädigte habe sich noch in bzw. innerhalb der ersten Kurve befunden. Ihre Angabe,
dass der Beklagte zu 1) zu früh gerutscht sei, hat sie dabei daran orientiert, dass sie
selbst erst starte, wenn der Vorausrutschende die dritte Kurve erreicht habe. Jeder, der
vorher (vor der dritten Kurve) rutscht, ist danach für sie zu früh. Dies stimmt jedoch nicht
mit den objektiven Gegebenheiten überein. Wie der Sachverständige S. erläutert hat,
befindet sich ein sitzend Rutschender nach Ablauf von ca. 10 sec ungefähr ausgangs
der ersten Kurve (vgl. Bild 2 der Anlage A des Gutachtens S. und die dort von ihm mit
"X" bezeichnete Stelle) und ein liegend Rutschender, wie bereits ausgeführt, im ersten
Teil des geraden Verbindungsstücks zwischen der ersten und der zweiten Kurve. Der
Geschädigte M.- D. ist aber nach den übereinstimmenden Angaben aller Augenzeugen
(jedenfalls zunächst) in der Rutschhaltung "Sitzend, Blick nach vorn" (auf dem Po)
gerutscht. Den Umständen nach befand er sich nach 10 Sekunden also ausgangs der
ersten Kurve. Dann kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) vor
Ablauf von ca. 10 sec gestartet ist. Es spricht sogar eine höhere Wahrscheinlichkeit
dafür, dass er die Zeitvorgabe eingehalten hat.
128
d)
129
Die Beklagte zu 3) hat die Verletzung der von ihr zu wahrenden
Verkehrssicherungspflicht (wie auch die Verletzung der ihr nach dem
Badbenutzungsvertrag obliegenden Schutzpflichten) verschuldet. Hat der Schädiger
sich objektiv pflichtwidrig verhalten und einen offensichtlich gefährlichen Zustand
geduldet, so spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden (Palandt-Thomas,
a.a.O., § 823 Rd. 61 m.w.N.).
130
Es entlastet die Beklagte zu 3) nicht, dass die Wasserrutsche den
sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entspricht und dass seit ihrer
Errichtung die Sicherheitsstandards auf deren Einhaltung jährlich überprüft wurden
sowie dass es ferner, was hier zu ihren Gunsten unterstellt wird, zuvor niemals zu einem
Badeunfall gekommen ist. Die Beklagte zu 3) ist als Betreiberin des Freizeitbades
verpflichtet, die von ihr errichtete Wasserrutsche daraufhin zu kontrollieren und zu
überwachen, ob sich aus der Benutzung heraus Gefahren für die Benutzer ergeben. Ist
dies der Fall, so hat sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei
bestimmungsgemäßer Benutzung gefährliche Situationen nicht auftreten. Überdies ist
sie gehalten, einer missbräuchlichen Benutzung entgegenzutreten.
131
Den Bediensteten der Beklagten zu 3), zuallererst den Bademeistern, kann aber aus
dem täglichen Badebetrieb heraus nicht verborgen geblieben sein, dass es bei der
132
(vormals) geltenden Benutzungsregelung immer wieder zu Zusammenstößen innerhalb
der Rutschenröhre gekommen ist. Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen
S. über die erheblichen Differenzen bei den Rutschzeiten auch bei
bestimmungsgemäßer Nutzung, insbesondere unter Einhaltung der Abstandsvorschrift
"ca. 10 Sekunden", ist nicht zweifelhaft, dass den zuständigen Bediensteten der
Beklagten zu 3) selbst bei nur sporadischer Beobachtung des Rutschenbetriebs
auffallen musste, dass ein Aufrutschen, und zwar jedenfalls zu einem nicht
unwesentlichen Teil mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit, nahezu an der
Tagesordnung war. Damit war evident, dass ein Abstand von ca. 10 Sekunden am Start
unzureichend war. Belanglos ist, dass die Abstandsvorschrift bei den TÜV-
Überprüfungen angeblich nicht beanstandet worden ist. Abgesehen von der Frage, ob
sie überhaupt Gegenstand der Prüfung war, konnten die Bediensteten der Beklagten zu
3) aus dem täglichen Badebetrieb sehr viel besser als die Prüfer beurteilen, dass sie
ungenügend war, um Zusammenstöße zu vermeiden. Auch wenn dies über einen
langen Zeitraum, wie die Beklagte zu 3) behauptet, ohne gesundheitliche Folgen
geblieben ist, so konnte sie nicht annehmen und durfte deshalb auch nicht darauf
vertrauen, dass die Zusammenstöße stets folgenlos blieben. Vielmehr war bei der Art
der hier vorliegenden Zusammenstöße (Aufprall von hinten) und den dabei betroffenen
Bereichen (Rücken, Nacken, Kopf, Wirbelsäule) zu erwarten, dass es, wenn es sich
unglücklich fügt, zu folgenschweren Verletzungen kommt. Ähnliche Badeunfälle sind
auch bereits vor dem streitbefangenen Unfall in der Rechtsprechung beschrieben
worden (vgl. etwa: OLG Karlsruhe VersR 1993, 709; OLG Hamm VersR 1979, 943; KG
VersR 1990, 168).
Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten zu 3), es fehle jedenfalls deshalb am
Verschulden, weil das Landgericht als Kollegialgericht eine objektive Pflichtverletzung
verneint habe. Abgesehen davon, dass die "Richtlinie", wonach es grundsätzlich am
Verschulden fehlt, wenn ein Kollegialgericht die objektive Pflichtverletzung verneint hat,
im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 823 BGB (und einer positiven
Vertragsverletzung) ohnehin nicht gilt, beruht die Ansicht des Landgerichts auf
mangelhafter Sachaufklärung. Es hat ohne weiteres angenommen, dass "ca. 10
Sekunden" ausreichen, um bei bestimmungsgemäßer Nutzung ein gefahrfreies
Rutschen zu ermöglichen. Die Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass
dies falsch ist.
133
e)
134
Es liegen keine Umstände vor, die ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten M.-
D. an dem Unfallereignis gem. § 254 BGB rechtfertigen.
135
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihm überhaupt die Möglichkeit blieb,
eine den Unfall vermeidende oder die Unfallfolgen vermindernde Abwehrreaktion zu
treffen. Als Vorausrutschender konnte er dem Zusammenstoß nicht ausweichen. Dass
er auf den nahenden Beklagten zu 1) nach seinen Angaben in der Weise reagiert hat,
dass er (wohl zur Orientierung) den Kopf gewendet und versucht hat, sich aufzurichten,
um nicht am Kopf getroffen zu werden, erscheint verständlich und kann ihm als
"Augenblicksentscheidung" nicht angelastet werden. Abgesehen hiervon kann nicht
festgestellt werden, dass dann, wenn er in der liegenden Rutschhaltung verharrt hätte,
die (schweren) Unfallfolgen nicht eingetreten wären.
136
Nicht beweisbar ist, dass der Geschädigte in der Rutsche abgebremst hat, erst recht
137
nicht bis zum Stillstand.
2)
138
Von dem Beklagten zu 1) können die Klägerinnen demgegenüber keinen
Schadensersatz beanspruchen. Wie bereits oben im einzelnen ausgeführt ist, kann
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass er die für den
Start vorgegebene Zeit von "ca. 10 sec" nicht beachtet und deshalb den Unfall
mitverschuldet hat.
139
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er in letzter Sekunde den Unfall noch
hätte abwenden können. Zwar hat der Sachverständige S. ausgeführt, dass für den Fall,
dass der Geschädigte M.-D. und der Beklagte zu 1) die Rutschhaltung "Rückenlage,
Blick nach vorn" eingenommen haben und dass der vorausrutschende Geschädigte M.-
D. die langsamste gemessene Geschwindigkeit und der ihm nachfolgende Beklagte zu
1) die höchste Geschwindigkeit eines der Vergleichsprobanden eingehalten hat, diesem
noch aufprallmildernde Reaktionen (Warnruf, Abbremsen, Ausstrecken der Hände)
möglich gewesen wären. Jedoch lässt sich, wie der Sachverständige in Erläuterung
seines Gutachtens ausgeführt hat, nicht feststellen, dass dadurch der Unfall oder auch
nur die schweren Verletzungsfolgen vermieden worden wären.
140
II.
141
Zur Anspruchshöhe gilt:
142
1.)
143
Angesichts der schweren Verletzungen, die Herr M.-D. erlitten hat, ist der auf das
Schmerzensgeld verlangte Teilbetrag von 70.000,00 DM in jedem Fall gerechtfertigt.
Die Beklagte zu 3) stellt das auch nicht in Abrede. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288
Abs. 1 S. 1, 291 BGB.
144
2.)
145
Die schlüssig vorgetragenen Aufwendungen der Klägerin zu 1), die sich sämtlich im
Anwendungsbereich des § 99 LBG halten, hat die Beklagte zu 3) nicht bestritten.
146
Ebenso wenig hat sie den Zinsanspruch, den die Klägerin zu 1) nur bezüglich eines
Betrages von 241.176,55 DM verfolgt, bestritten. Er rechtfertigt sich in der geltend
gemachten Höhe von 6 %, da die Klägerin zu 1) ständig Kreditmittel in Anspruch nimmt
(§ 288 Abs. 2 BGB).
147
3.)
148
Die unter B 3.) des Urteilstenors vorgenommene Einschränkung des
Feststellungsanspruchs ("soweit ...") folgt aus § 99 LBG. Da sie sich von selbst versteht,
liegt hierin keine Teilabweisung.
149
III.
150
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 2 und 515 Abs. 3 ZPO,
151
die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert:
152
Im Streitverhältnis der Klägerin zu 1) zu den Beklagten zu 1) und 3): 641.982,70 DM,
153
(davon 150.000,00 DM für den Feststellungsantrag).
154
Im Streitverhältnis der Klägerin zu 2) zu den Beklagten:
155
70.000,00 DM
156
Insgesamt: 711.982,70 DM.
157
Die Beschwer der Klägerinnen und der Beklagten zu 3) liegt über 60.000,00 DM.
158
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 30.05.,
02.06., 06.06. und 14.06.2000 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder
zu eröffnen.
159