Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006

OLG Köln: grobe fahrlässigkeit, werbung, internet, anzeige, unterlassen, sucht, irreführung, verjährung, unternehmen, vollstreckung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 116/05
Datum:
13.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 116/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 31 O 17/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 2005 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 17/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen,
mit denen die Beklagte im August 2004 in Anzeigen unter Anderem im L. T. das Online-
Verzeichnis "Branchenführer" von "l.de" bewarb.
3
Die Klägerin hat erstinstanzlich, nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise
übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte die auf diesen Teil
entfallende Kostentragungspflicht anerkannt hat, zuletzt noch beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken,
5
das Online-Verzeichnis "Branchenführer" als "Der L. Online-Branchenführer" zu
bezeichnen oder bezeichnen zu lassen bzw. zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen,
6
7
und/oder
8
das im Internet-Portal www.l.de vertriebene Inserentenverzeichnis als
"Branchenführer" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen bzw. zu
bewerben und/oder bewerben zu lassen.
9
10
Sie sieht in der Bezeichnung des Verzeichnisses "Branchenführer" als "Der L. Online-
Branchenführer" die Inanspruchnahme einer Allein-Spitzenstellung, die in Wirklichkeit
nicht bestehe, weil das Online-Verzeichnis "gelbe-seiten.de" der Klägerin für L.
unstreitig mehr Einträge, mehr Branchen und innerhalb der einzelnen Branchen mehr
Einträge enthält. Sie hält ferner die Werbung mit der Bezeichnung als "Branchenführer"
für irreführend, weil es sich bei dem beworbenen Online-Verzeichnis mangels
Vollständigkeit der Einträge und mangels eines eigenständigen redaktionellen Beitrags
nicht um einen "Branchenführer", sondern um ein bloßes Inserentenverzeichnis
handele.
11
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche
Feststellungen wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird,
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die in der angegriffenen Anzeige insgesamt blickfangmäßig herausgestellte
Bezeichnung "Der L. Online-Branchenführer" beinhalte keine Allein- bzw.
Spitzenstellungsbehauptung des beworbenen Online-Verzeichnisses in Bezug auf die
Anzahl der Branchen oder Einträge für den L. Raum. Eine solche folge nicht aus der
Benutzung des bestimmten Artikels, die wegen der Häufigkeit der Verwendung
13
des bestimmten Artikels in der Werbung einen Aussagegehalt im Sinne einer Allein-
oder Spitzenstellung nur begründe, wenn sonstige Umstände hinzukämen, noch aus der
Verwendung des bestimmten Artikels in Verbindung mit einer geographischen
Ortsangabe ("L."). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Ortsangabe in Verbindung mit
dem bestimmten Artikel nicht lediglich über ein örtliches Einzugsgebiet informiere.
Dabei sei hier entscheidend zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt sei, dass es
gerade regional in der Regel mehrere verschiedene Verzeichnisse über Branchen und
Gewerbetreibende gebe, dass insbesondere die von der Klägerin mit herausgegebenen
"Gelben Seiten" bekannt seien und dass nur ein Online-Branchenführer beworben
werde, so dass die Betonung nicht auf dem bestimmten Artikel, sondern auf "Online"
14
liege. Eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung folge auch nicht aus dem
Wortbestandteil "...führer" des "Branchenführer". Dieser sei nicht im Sinne einer
Führerschaft, sondern wie bei den Begriffen "Restaurantführer" oder "Reiseführer" als
Hinweis auf den informatorischen Charakter des Verzeichnisses zu verstehen.
Erst recht nicht zu beanstanden sei die Verwendung des im Verkehr gängigen und
gewöhnlichen Begriffs "Branchenführer". Dass als "Branchenführer" nur solche
Verzeichnisse zu verstehen seien, die zum Einen in Bezug auf Einträge und Branchen
vollständig seien und zum Anderen redaktionell eigenständige Beiträge enthielten, sei
weder dargetan noch ersichtlich.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
16
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese, nachdem der
Senat sie auf Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung, insbesondere auf das logische
Verhältnis der erstinstanzlichen Anträge zueinander als Haupt- und Hilfsantrag,
hingewiesen hat, beantragt,
17
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatz-
18
weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken,
19
das im Internet-Portal www.l.de vertriebene Inserentenverzeichnis als
"Branchenführer" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen bzw. zu
bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass es
sich um ein Inserentenverzeichnis handelt,
20
21
hilfsweise,
22
das im Internet-Portal www.l.de vertriebene Inserentenverzeichnis als
"Branchenführer" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen bzw. zu
bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass es
sich um ein Inserentenverzeichnis handelt, insbesondere, wenn es wie folgt
geschieht (Anlage K 2):
23
24
pp.
25
hilfsweise,
26
das Online-Verzeichnis "Branchenführer" als "Der L. Online-Branchenführer" zu
bezeichnen oder bezeichnen zu lassen bzw. zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen.
27
28
29
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie erhebt hinsichtlich des mit
dem ersten Hilfsantrag in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchs die
Einrede der Verjährung.
30
II.
31
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
32
1. Mit dem Hauptantrag kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
dieser Antrag - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen
hat - mangels ausreichender Bestimmtheit der einschränkenden Formulierung "ohne
gleichzeitig klarzustellen, dass es sich um ein Inserentenverzeichnis handelt"
unzulässig ist. Um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen
muss der Verbotsantrag so deutlich gefasst sein, dass sich aus ihm ergibt, was dem
Beklagten verboten ist, und die Entscheidung darüber nicht dem Vollstreckungsgericht
überlassen bleibt (Köhler in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 12
UWG Rdn. 2.35 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der formulierte Antrag
deshalb nicht, weil Zweifel bestehen können und - wie sich an dem Streit der Parteien in
der mündlichen Verhandlung über die Frage, ob der Begleittext der konkreten, von der
Beklagten im August 2004 geschalteten Anzeigen zur Ausräumung einer
Irreführungsgefahr genügt, ergibt - auch zwischen den Parteien streitig ist, welche
Anforderungen an eine "Klarstellung, dass es sich um ein Inserentenverzeichnis
handelt", zu stellen sind.
33
2. Ohne Erfolg bleibt auch der erste Hilfsantrag, der sich von dem Hauptantrag nur
insoweit unterscheidet, als hiermit die Unterlassung der Bezeichnung bzw. Bewerbung
des im Internet-Portal www.l.de vertriebenen Inserentenverzeichnisses als
"Branchenführer" in der konkreten Verletzungsform beanstandet wird.
34
Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung in der konkreten Verletzungsform steht der
Klägerin schon deshalb nicht zu, weil dieser Anspruch - wie die Beklagte zutreffend
geltend macht - verjährt ist. Ansprüche aus § 8 UWG verjähren gemäß § 11 Abs. 1, 2
UWG in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da die
Klägerin von den beanstandeten Anzeigen der Beklagten im August 2004 Kenntnis
erlangt hat, sind dagegen gerichtete Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG im Februar
35
2005 verjährt. Die Verjährung der Unterlassungsansprüche gegen die Werbung in ihrer
konkreten Verletzungsform ist auch nicht durch die Klageerhebung im vorliegenden
Verfahren gehemmt worden. Denn es lässt sich aufgrund des eigenen Sachvortrags der
Klägerin im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass der Anspruch auf Unterlassung der
Werbung in der konkreten Verletzungsform bereits in den von der Klägerin
erstinstanzlich gestellten Anträgen als "minus" enthalten war. Die Klägerin hat
ausdrücklich auf Ausführungen zu der konkreten Werbung in der Berufungserwiderung
der Beklagten geantwortet: Mit ihrem Vortrag versucht die Beklagte vom tatsächlichen
Gegenstand der Klage abzulenken und den Eindruck zu erwecken, als sei die
vorliegend als Anlage K 2 vorgelegte Werbeanzeige als konkrete Darstellungsform
streitgegenständlich. Ausweislich der Klageschrift und der Berufungsbegründung macht
die Klägerin vorliegend jedoch einen Unterlassungsanspruch bezüglich der
Bezeichnung "Der L. Online-Branchenführer" für das von der Beklagten betriebene
Online-Verzeichnis allgemein geltend (S. 1 f., der Replik in der Berufungsinstanz, Bl.
231 f d.A.). Diese Ausführungen können nur in dem Sinne verstanden werden, dass die
konkrete Verletzungsform nicht Gegenstand des Antrags der Klägerin war.
Unabhängig davon ist die Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" für das von
der Beklagten vertriebene Inserentenverzeichnis in der konkreten Verletzungsform nicht
irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.
36
Eine Irreführung in dem Sinne, dass durch die Verwendung der Bezeichnung
"Branchenführer" die von dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis tatsächlich
nicht erfüllte Erwartung geweckt wird, der Leser finde dort redaktionelle Beiträge,
insbesondere Bewertungen der aufgeführten Unternehmen, scheidet schon deshalb
aus, weil sich eine solche Verkehrserwartung nicht annehmen lässt. Dagegen spricht
schon, dass die von der Klägerin herausgegebenen "Gelben Seiten", die nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin seit Jahrzehnten die Vorstellungen von einem
Branchenführer prägen, derartige redaktionelle Beiträge nicht enthalten. Das gilt erst
recht, wenn der Verkehr, wie die Klägerin behauptet, von einem Branchenführer
konzeptionelle Vollständigkeit erwartet.
37
Eine Irreführung ist mit der Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" für das von
der Beklagten vertriebene Verzeichnis in der konkreten Verletzungsform auch nicht
deshalb verbunden, weil die Publikation der Beklagten, die - geordnet nach Branchen -
Gewerbetreibende aufführt, nicht konzeptionell auf Vollständigkeit angelegt ist, sondern
nur solche Gewerbetreibende aufführt, die sich - gegen Zahlung einer entsprechenden
Vergütung oder unter Inanspruchnahme einer "kostenfreien Visitenkarte" - registrieren
lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehr von einem "Branchenführer"
konzeptionelle Vollständigkeit erwartet. Denn in der konkreten Verletzungsform wird
durch den Begleittext auf der linken Seite der Anzeige ausreichend deutlich, dass es
sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis um ein Inserentenverzeichnis
handelt. Den Formulierungen "Branchenführer - Jetzt anmelden!", "Werben Sie da, wo
man Sie sucht" und "Schon über 10.000 Firmen aus Köln und Umgebung präsentieren
sich im .. L. Online-Branchenführer! Nutzen Sie jetzt das besondere Angebot: Für nur
129 Euro sind Sie 365 Tage im Jahr genau dort präsent, wo Ihre Zielgruppe Sie sucht!"
entnimmt der Verkehr, dass es einer Anmeldung und einer Zahlung von 129 Euro
bedarf, um in dem beworbenen Branchenführer "präsent" zu sein, das heißt, dort
aufgeführt zu werden. Mit Rücksicht darauf, dass als Gegenleistung für die Zahlung
ummissverständlich die "Präsenz" in dem beworbenen Verzeichnis für 365 Tage
genannt wird, versteht er das Angebot nicht dahingehend, dass er ohnehin in dem
38
Verzeichnis aufgeführt ist und für die
Zahlung von 129 Euro eine Zusatzleistung, etwa eine besondere Hervorhebung seines
Eintrags oder eine andere werbewirksame Darstellung, erhält. Ein solches Verständnis
würde vielmehr voraussetzen, dass diese Zusatzleistung genannt und in
39
irgendeiner Weise konkretisiert wird. Daran fehlt es hier. Soweit die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz behauptet hat, der Text der
angegriffenen Anzeige der Beklagten könne angesichts der Werbeüblichkeit anderer
Branchenverzeichnisse von dem Leser nicht dahin verstanden werden, dass er in dem
Verzeichnis noch überhaupt nicht enthalten sei, wird das durch die erstmals mit - nicht
nachgelassenem - Schriftsatz vom 03.01.2006 angeführten Belegstellen nicht erhärtet.
Die dort gemachten Angaben sind inhaltlich mit den oben zitierten Werbeaussagen in
der von der Klägerin angegriffenen Anzeige nicht vergleichbar. Auf der Startseite des
Internet-Auftritts von GoYellow werden ersichtlich komfortablere und daher
kostenpflichtige Einträge in den Varianten GoTop und TopLink gegenüber dem -
vielleicht ohnehin vorhandenen kostenlosen GoBasic Eintrag beworben.
40
Die Empfehlung einer Anzeigenschaltung im Telefonbuch versteht niemand
dahingehend, dass er ansonsten im Telefonverzeichnis nicht aufgeführt wird. Auch in
den weiteren mit dem vorgenannten Schriftsatz überreichten Werbebeispielen findet
sich kein Text, der wie jener in der Anlage K 2 unmissverständlich deutlich macht, dass
erst das kostenpflichtige Inserat zur Aufnahme in das Verzeichnis führt.
41
Der Schriftsatz der Klägerin gibt daher auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen.
42
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der zweite Hilfsantrag. Der Klägerin steht gegen
die Beklagte kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das Online Verzeichnis
"Branchenführer" als "Der L. Online-Branchenführer" zu bezeichnen oder bezeichnen zu
lassen bzw. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Ein so weitgehender, auf das
Verbot der Bezeichnung des Verzeichnisses als "Der L. Online-Branchenführer"
ungeachtet des jeweiligen Kontextes gerichteter Anspruch wäre nur begründet, wenn
die Verwendung der Bezeichnung "Der L. Online-Branchenführer" für das von der
Beklagten vertriebene Verzeichnis in jedem denkbaren Kontext irreführend im Sinne
des § 5 Abs. 1 UWG wäre. Das ist indes nicht der Fall.
43
Für die Beurteilung der Frage, wie die Verwendung des bestimmten Artikels und eines
geographischen Hinweises vom Verkehr verstanden wird, kommt es - wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH
GRUR 1973, 486 - Bayerische Bank, BGH GRUR 1975, 380, 381 - Die Oberhessische
und BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung für die Verwendung geographischer
Zusätze in der Firmenbezeichnung; BGH GRUR 1998, 951, 953 - Die große deutsche
Tages - und Wirtschaftszeitung und OLG Nürnberg, GRUR 2000, 1102, 1103 -
Fantasiebezeichnung für Anwaltssozietät für die Verwendung des bestimmten Artikels).
Die Verwendung des bestimmten Artikels kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Sie ist
zwar ein häufig gebrachtes Werbemittel, kann aber durchaus den Eindruck der
Alleinstellung begründen oder verstärken. Für eine solche Annahme bedarf es indessen
- wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - des Vorliegens
besonderer Umstände, die vor allem in der Verbindung mit einem Eigenschaftswort von
44
empfehlender Bedeutung liegen können oder sonst erkennen lassen, dass auf dem
Artikel der Akzent liegt (BGH GRUR 1998, 951, 953 - Die große deutsche Tages- und
Wirtschaftszeitung m.w.Nachw.). Geographische Bezeichnungen in
Firmenbezeichnungen können je nach den die Verkehrsauffassung prägenden
Umständen des Einzelfalls geeignet sein, den Eindruck zu erwecken, dass dem so
gekennzeichneten Unternehmen eine geschäftliche Sonderstellung zukommt, sei es,
dass dieses für besonders bedeutsam, sei es, dass es für führend oder gar für das
einzige am Ort und in dessen Umgebung gehalten wird (BGH GRUR 1990, 52, 53 -
Ortsbezeichnung m.w.Nachw.). Für ein Verständnis der geographischen Bezeichnung
im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte, die
eher zu bejahen sind, wenn es um die Verwendung der Ortsangabe in attributiver Form
geht, als wenn die bloß substantivische Wiedergabe der geographischen Bezeichnung
in Rede steht (BGH aaO). Auch die Verbindung des geographischen Hinweises mit dem
bestimmten Artikel erfordert nicht in jedem Fall ein Verkehrsverständnis im Sinne einer
Alleinstellungsbehauptung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in
diesem Zusammenhang die Größe des Marktes, auf die sich die Werbeaussage bezieht,
zu berücksichtigen. Danach legt anders als bei regional beschränkten Aussagen, die
auf einen überschaubaren Markt bezogen sind, eine auf die gesamte Bundesrepublik
bezogene Berühmung ein eher weites Verständnis nahe (BGH GRUR 1998, 951, 953 -
Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung).
Unter den danach maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist auch der Kontext der
Werbung zu berücksichtigen. Dabei lassen sich ohne weiteres Begleittexte und Zusätze
vorstellen, die im konkreten Fall das Verständnis der Bezeichnung "Der L. Online-
Branchenführer" im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung ausschließen, so
beispielsweise unmissverständliche und deutliche Hinweise auf die Neuheit des
beworbenen Branchenführers.
45
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht
nicht.
46