Urteil des OLG Köln vom 21.06.2007

OLG Köln: gütliche einigung, anhörung, vergütung, aufwand, sorgerecht, eltern, auflage, ermessen, anmerkung, einverständnis

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 82/07
Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 82/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 302 F 261/06
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom
10. Mai 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Köln vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die Beschwerdeführerin war dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe-
Bewilligung für ein Verfahren über die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
für den Sohn der Parteien beigeordnet worden. Durch Beschluss vom 12. Februar 2007
ist im schriftlichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß
abgeändert worden.
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Die Beschwerdeführerin hat unter dem 27. Februar 2007 die Festsetzung ihrer
Vergütung (§§ 13, 50 RVG) in Höhe von 586,08 € beantragt (Bl. 8 Prozesskostenhilfe-
Heft). Durch Beschluss vom 5. März 2007 ist die Vergütung für die Beschwerdeführerin
auf 316,18 € festgesetzt worden. Dabei ist die beantragte Terminsgebühr abgesetzt
worden, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen von VV 3104
Absatz 1 Nr. 1 RVG nicht vorlägen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen worden.
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Die Beschwerde ist nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 RVG zulässig, aber nicht
begründet.
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Nach der Regelung in Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Ziffer 3104 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in
einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen
wird.
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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die mit dem früheren § 35 BRAGO
übereinstimmende Regelung findet auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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grundsätzlich keine Anwendung, denn das Gericht befindet – soweit es an einer
gesetzlichen Regelung fehlt – nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es im
schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet (BGH NJW
2003, 3133 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Rdn. 18
zu VV 3104). Lediglich in Wohnungseigentumsverfahren hat der Bundesgerichtshof
(NJW 2003, 3133; NJW 2006, 362) die Voraussetzung einer regelmäßig notwendigen
mündlichen Verhandlung gesehen. Das beruht auf der Erwägung, dass die
Sollbestimmung des § 44 Absatz 1 WEG ebenso wie die Vorschrift des § 128 Absatz 1
ZPO dahin auszulegen ist, dass in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich eine
mündliche Verhandlung stattfinden müsse. Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach
dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des
Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet
werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden
werden könne.
Diese Erwägungen sind auf Verfahren über das elterliche Sorgerecht – wie auch für das
vorliegende Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht – nicht entsprechend
anzuwenden. Anders als in § 44 Absatz 1 WEG, der bestimmt, dass der Richter mit den
Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei auf eine gütliche Einigung
hinwirken soll, ist in Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht in
ähnlicher Weise vorgeschrieben. Die Regelungen in § 50 a FGG und § 50 b FGG
betreffen keine Verhandlung, sondern lediglich im Rahmen der nach § 12 FGG von
Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung die Anhörung der Eltern und des Kindes,
die auch im Fall einer persönlichen Anhörung nicht einer zivilprozessualen
Verhandlung gleichgesetzt werden kann. Soweit das Amtsgericht in einem anderen
Verfahren diese Sachlage anders beurteilt hat, kann die Beschwerdeführerin daraus
nichts für sich herleiten.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Absatz
2, 33 Absatz 9 RVG.
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