Urteil des OLG Köln vom 16.08.1996

OLG Köln (zustimmung, grund, rechtsgeschäft, verwaltung, wert, antrag, sache, beschwerde, zeitpunkt, ehegatte)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 193/96
Datum:
16.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 193/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 122/96
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2
Leitsätze:
Ein Ehegatte, der während des Scheidungsverfahrens der Veräußerung
eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden
Grundstücks, das dessen wesentliches Vermögen darstellt, im Hinblick
auf seinen streitigen Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustimmt,
handelt nicht ohne ausreichenden Grund i.S. von § 1365 Abs. 2 BGB.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. Juli 1996 - 3 T 122/96 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zugleich der Antrag der
Betroffenen zu 1) vom 5.01.1996 zurückgewiesen wird. Die
Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die
Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die gemäß den §§ 23, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des
Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts Eschweiler aufgehoben. Nach § 1365
Abs. 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und der Ehegatte seine
Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert. Soll das Vormundschaftsgericht
hiernach die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzen, so muß
dieses Rechtsgeschäft zwar nicht formgültig abgeschlossen sein; es müssen aber alle
Punkte festgelegt sein, die wichtig sind für die Beurteilung der Frage, ob das Geschäft
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. Senat, OLGZ
1984, S. 296, 298 m.w.N.). Denn nur wenn diese Punkte festgelegt sind, ist dem
anderen Ehegatten und dem Gericht eine hinreichende Überprüfung der Frage möglich,
ob das vorgesehene Rechtsgeschäft den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
entspricht und ob für den anderen Ehegatten kein aureichender Grund vorliegt, seine
Zustimmung zu verweigern. Insofern reicht allein der Vortrag der Antragstellerin, eine
namentlich benannte Kaufinteressentin wolle das Objekt für 450.000,00 DM erwerben,
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nicht aus, um eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen. Auf die zutreffenden
Ausführungen in dem Beschluß des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Aus
Sicht des Senats erscheint es im übrigen auch nicht unzumutbar, daß die Beteiligten
des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorher Klarheit zu den wesentlichen Punkten
dieses Geschäftes schaffen.
Auch im übrigen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner
die Zustimmung zu der Veräußerung ohne ausreichenden Grund verweigert. Eine
Veräußerung zum derzeitigen Zeitpunkt stellt eine ganz entscheidende Veränderung im
Vermögen der Antragstellerin dar, da es sich bei dem Hausgrundstück um ihr
wesentliches Vermögen handelt. Unstreitig ist derzeit das Scheidungsverfahren und im
Verbund hiermit das Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns vor dem Familiengericht
anhängig. Unstreitig steht auch dem Antragsgegner ein Anspruch auf Ausgleichs des
Zugewinns zu. Über den Wert des Grundstücks besteht - wie im vorliegenden Verfahren
- auch im Verfahren vor dem Familiengericht Streit; das Familiengericht hat nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners eine Beweiserhebung über den Wert
angeordnet. Eine Veräußerung des Grundstücks zum derzeitigen Zeitpunkt würde für
den Antragsgegner den Verlust einer wesentlichen Sicherheit für seinen
Ausgleichsanspruch bedeuten. Im Ergebnis würden zudem außerhalb des
Scheidungsverfahrens entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers bereits
vollendete Tatsachen bezüglich des Vermögens der Ehegatten geschaffen werden (vgl.
OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, S. 309). Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der
Antragstellerin zu ihrer finanziellen Situation kann bei dieser Sachlage nicht davon
ausgegangen werden, daß der Antragsgegner seine Zustimmung ohne ausreichenden
Grund verweigert. Eine solche Verweigerung erscheint derzeit auch deswegen
gerechtfertigt, weil der Wert des Grundstücks im Verfahren vor dem Familiengericht
geklärt wird; eine Veräußerung unter dem Verkehrswert würde den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entsprechen, so daß eine Ersetzung der
Zustimmung nicht in Betracht käme.
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Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler den Beschluß des Amtsgerichts
aufgehoben. Es hat allerdings über den Antrag der Antragstellerin vom 5. Januar 1996
nicht entschieden. Weil das Landgericht davon abgesehen hat, die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, geht der Senat davon aus, daß
eine abschließende Entscheidung versehentlich unterblieben ist. Da die Sache insoweit
entscheidungsreif ist, hat der Senat die entsprechende Entscheidung nachgeholt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
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