Urteil des OLG Köln vom 22.03.2005

OLG Köln: gerichtsstandsvereinbarung, bindungswirkung, willkür, versuch, wahlrecht, datum, geschäftssitz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 W 36/05
22.03.2005
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Beschluss
5 W 36/05
Landgericht Köln, 32 O 372/04
Zuständig ist das Landgericht Köln.
Gründe:
Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich
sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Februar 2005 als auch das
Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2005 für unzuständig erklärt haben.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Köln gemäß §§ 12, 17 ZPO, denn die Beklagte hat
ihren Sitz in Köln. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung,
wonach "nach Wahl des Vermieters oder seines Rechtsnachfolgers Bonn oder dessen
Sitz" Gerichtsstand sein soll, ist nach ihrem unzweideutigen, einer anderen Auslegung
unzweifelhaft nicht zugänglichen Wortlaut nicht als ausschließliche, sondern als fakultative
Gerichtsstandsvereinbarung zu werten. Nur so macht die Verwendung der Formulierung
"nach Wahl" einen Sinn; das danach eingeräumte Wahlrecht kann sich nur darauf
beziehen, dass die Klägerin neben anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen auch
an ihrem Geschäftssitz klagen kann. Die gleichwohl vom Landgericht Köln vertretene
Auffassung, es handele sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, ist nicht
nachvollziehbar und rechtlich unhaltbar. Soweit das Landgericht meint, Sinn der Klausel
sei es, "der Klägerin die Führung eines Rechtsstreits an ihrem Sitz zu ermöglichen", so
spricht dies gerade eindeutig für eine nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung,
denn anderenfalls würde der Klägerin die Klage an ihrem Sitz nicht lediglich ermöglicht,
sondern sie wäre zur Klage an ihrem Sitz gezwungen.
Das Landgericht Bonn ist auch nicht aufgrund der grundsätzlich nach § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO angeordneten Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses zuständig. Einem
Verweisungsbeschluss kommt dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings
nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder
auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht - dies ist hier nicht anzunehmen - oder weil
er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet
werden muss (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Objektive Willkür ist auch dann anzunehmen,
wenn dem Verweisungsbeschluss grobe Rechtsirrtümer anhaften (BGH, NJW-RR 1992,
383) oder der verweisende Richter den Sachverhalt evident falsch erfasst hat (KG, MDR
1999, 56). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist
nach ihrem klaren und nicht misszuverstehenden Wortlaut nicht ausschließlich; der
Versuch, sie gleichwohl als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen, ist
so grob fehlerhaft, dass er als objektiv willkürlich gewertet werden muss.