Urteil des OLG Köln vom 17.11.1999

OLG Köln: soldat, beamter, versicherung, dienstzeit, datum, realteilung

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 199/99
Datum:
17.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 199/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 320 F 130/96
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. vom 28. September
1999 (Bl. 91 GA) wird die im Verbundurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Köln vom 24.08.1999 - 320 F 130/96 - getroffene
Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Urteilstenors) wie
folgt abgeändert: Zu Lasten des für den Antragsteller gegenüber der
Verfahrensbeteiligten zu 3. bestehenden Anspruchs auf
Nachversicherung werden auf das Konto Nr. ..................... der
Antragsgegnerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2.
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
der Hälfte des Wertunterschiedes, also von (210,79 DM - 142,55 DM) : 2
= 34,12 DM, welchen Entgeltpunkte umzurechnen sind, be-zogen auf
den 31.05.1996, begründet. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten und Auslagen
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und
formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. ist
begründet.
2
Die Parteien haben am 21.06.1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist am 04.06.1996
zugestellt worden. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts - Familiengericht - Köln
vom 24.08.1999 - 320 F 130/96 - geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist
dergestalt geregelt worden, dass von dem Konto des Antragstellers, Konto Nr. ...........
Abt. 3422 bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. auf das Konto Nr. ............... der
Verfahrensbeteiligten zu 2. in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 34,12 DM, bezogen auf den 31.05.1996, übertragen worden sind. In
der Ehezeit haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erlangt. Der
Antragsteller, der zuvor bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. pflichtversichert gewesen
war, war während der Ehezeit Soldat auf Zeit. Zum 30. September 1999 ist er bei der
Bundeswehr ausgeschieden. Zur Zeit kann nicht festgestellt werden, ob der
Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nachversichert wird bzw.
nachversichert werden kann. Sein beruflicher Werdegang ist noch ungeklärt.
3
Gegen die Regelung des Versorungsausgleichs wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu
3., die für die Versorgungsansprüche des Antragstellers bezüglich seiner Dienstzeit als
Zeitsoldat zuständig ist. Sie begründet diese damit, dass aufgrund des ungeklärten
beruflichen Werdegangs des Antragstellers der Versorungsausgleich dahin zu regeln
sei, dass Anwartschaften zu Lasten seiner Ansprüche auf Nachversicherung bei ihr
hätten begründet werden müssen.
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Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis auch Erfolg. Die
Versorgungsausgleichsregelung war wie tenoriert abzuändern.
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Bis zur Nachversicherung des ausgeschiedenen Zeitsoldaten wird dessen
Versorgungsaussicht in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege
des Quasisplittings ausgeglichen (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1253; 1987, 921). Ein
Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB scheidet in diesem Falle aus. Diese Vorschrift
setzt als ein Fall der Realteilung bereits vorhandene Anwartschaften in der gesetzlichen
Versicherung voraus. Diese entstehen erst, wenn Beiträge entrichtet sind, oder
Tatbestände vorliegen, die Beitragszeiten ersetzen oder Anwartschaften begründen. Ist
ein Beamter oder Soldat nachzuversichern, so entstehen Rentenanwartschaften der
gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Entrichtung der
Nachversicherungsbeiträge. Bis zur Nachversicherung steht nämlich nicht fest, ob
später überhaupt eine Nachversicherung durchgeführt wird.
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Entsprechend war der Beschlusstenor abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG i.V.m. § 17 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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Beschwerdewert bis 600,00 DM.
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