Urteil des OLG Köln vom 14.12.2009

OLG Köln (beschwerdegegner, beschwerdeführer, tätigkeit, festsetzung, zahlung, rechnung, schneider, aufgabe, vergütung, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 169/09
Datum:
14.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 169/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 45 F 256/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.09.2009 - 45 F
256/08 -, mit welchem deren Antrag vom 22.06.2009 auf Festsetzung der
Vergütung zu-rückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG ff., Abs. 5 RVG zulässige -
insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführer hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das
Familiengericht die Festsetzung nach § 11 RVG abgelehnt, weil der Antragsteller
Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die nicht im
Gebührenrecht ihren Grund haben. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG musste daher die
beantragte Festsetzung durch das Familiengericht abgelehnt werden. Den
Beschwerdeführern verbleibt nur die Möglichkeit, ihre Vergütung im Mahn- bzw.
Klageverfahren geltend zu machen.
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Wie der Senat bereits mit seinem Hinweis vom 03.11.2009 den Beteiligten am
Vergütungssetzungsverfahren mitgeteilt hat, ist der vom Beschwerdegegner erhobene
Einwand der Erfüllung materiell rechtlicher Natur und ist damit grundsätzlich gemäß
§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu beachten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der
Einwand erkennbar nicht zutrifft.
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Denn nicht jeglicher Einwand materiell rechtlicher Art führt automatisch zu einer
Ablehnung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Einwände, die offensichtlich unbegründet,
halt- oder substanzlos sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine
Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der erhobenen Einwände statt. Auch dann, wenn der
Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen. Es
ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers bzw. des Beschwerdegerichts, materiell rechtliche
Schlüssigkeitsprüfungen anzustellen. Unbeachtlich bleiben Einwendungen dann, wenn
sie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Anwalt und Partei
offensichtlich widerlegen lassen oder wenn diese "aus der Luft gegriffen" scheinen, also
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vollkommen unsubstantiiert sind (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 11 Rdnr.
153 bis 156).
So liegt der Sachverhalt aber vorliegend nicht. Nachdem der Beschwerdegegner
nochmals mit seinem Schreiben vom 26.11.2009 auf den Hinweis des Senates sein
Vorbringen erläutert hat, ist nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass der
Erfüllungseinwand des Beschwerdegegners durchgreift. Dieser ist auch im
Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. Schneider/Wolf a. a. O. Rdnr. 160).
Unstreitig hat der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer einen Betrag von
2.000,00 € gezahlt. Der Vortrag des Beschwerdegegners, diese Zahlung sei auch auf
die hier streitgegenständliche Scheidungssache erfolgt, ist nicht ganz von der Hand zu
weisen. Zwar weisen die ursprünglich dem Beschwerdegegner ausgestellten
Rechnungen vom 20.10.2008 (Blatt 49 GA) und 16.03.2009 (Blatt 50 GA)
unterschiedliche anwaltliche Tätigkeiten auf. So befasst sich die Rechnung vom
20.10.2008 mit außergerichtlicher Tätigkeit der Beschwerdeführer für die Leistungszeit
06.11.2007 bis 20.10.2008 über "Auskunft, Trennungsunterhalt, Rückstände, Aufhebung
Erbvertrag". Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 2.271,47 €.
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Hierauf soll – so der Vortrag der Beschwerdeführer – der Beschwerdegegner 2.000,00 €
gezahlt haben. Darüber hinaus existiert die Rechnung vom 16.03.2009 für die
Leistungszeit 06.11.2007 bis 16.03.2009 für die Tätigkeit "Ehescheidung,
Versorgungsausgleich". Der Rechnungsbetrag beläuft sich hier auf 1.268,18 €. Diese
Rechnung scheint überholt. Sie ist wohl zumindest teilweise ersetzt worden durch den
Kostenfestsetzungsantrag vom 22.06.2009 (Blatt 21 GA) über 837,52 €.
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Da der Beschwerdegegner geltend macht, mit der Zahlung, wie er behauptet, von
insgesamt 2.000,00 € habe die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführer abgegolten
sein sollen, ist der Erfüllungseinwand nicht völlig substanzlos. Dies gilt insbesondere
deswegen, weil zum Einen nicht der Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit der
Beschwerdeführer für den Beschwerdegegner feststeht. Zum Anderen trägt der
Beschwerdegegner vor, dass mit der Zahlung der 2.000,00 € die Gesamttätigkeit
abgegolten sein sollte. So sollen die Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt haben,
dass eine Kostenforderung von 1.500,00 € bis 1.800,00 € für alle anstehenden Sachen
im Raum stünden. Auch dies macht nach dem Vortrag des Beschwerdegegners
plausibel, dass er davon ausgegangen war, dass mit der Inrechnungstellung der
2.271,47 € die gesamte anwaltliche Tätigkeit abgegolten sein sollte.
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Da es nicht Aufgabe des Vergütungsfestsetzungsverfahrens ist, die Berechtigung
weiterer Kostenforderungen der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner zu
überprüfen, andererseits aber fest steht, dass jedenfalls ein Betrag von 2.000,00 €
gezahlt wurde, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden, dass die hier dem
Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenforderung bereits ausgeglichen ist.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern zwar nicht
vorgeworfen werden kann, sie hätten die Honorarforderungen nicht schlüssig dargetan.
Erheblich sind aber die Einwendungen des Beschwerdegegners, er habe die hier
streitgegenständliche Forderung jedenfalls bereits erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Beschwerdewert: 837,52 €
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