Urteil des OLG Köln vom 02.03.2001

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, verlängerung der frist, mittellosigkeit, mandat, hindernis, zufall, datum

Oberlandesgericht Köln, 13 U 14/01
Datum:
02.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 U 14/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 387/99
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 12. Oktober 2000 - 2 O 387/99 - wird unter Ablehnung des Antrags
vom 6. Februar 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Beklagten vom
16. Januar 2001, ihm zur Durchführung der Berufung gegen das
vorgenannte Urteil unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 519b Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu
verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet
worden ist. Die Begründungsfrist war auf Antrag der vorherigen
Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zum 20.01.2001 verlängert worden. Mit
Schriftsatz vom 09.01.2001, eingegangen am selben Tage, haben diese Anwälte das
Mandat für den Beklagten niedergelegt, ohne eine nochmalige Verlängerung der Frist
zur Einreichung der Berufungsbegründung zu beantragen.
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Die Tatsache, dass der Beklagte am 16.01.2001 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt hat, ist
nicht dazu angetan, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unverschuldet
erscheinen zu lassen, so dass auch der mit der Bestellung des neuen
Prozessbevollmächtigten verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§§ 233 ff. ZPO) erfolglos bleiben muss. Zwar bildet das durch Mittellosigkeit
begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der
Berufung zu beauftragen, grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall i.S.d. § 233 Abs.1
ZPO. Das setzt indessen voraus, dass die Partei rechtzeitig unter Begründung der
Erfolgsaussichten und Beibringung aller für eine Bewilligung wesentlichen Angaben
und Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt hat. Nur unter dieser Voraussetzung
entfällt das Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag. Daneben bleibt der Rechtsanwalt, der die Berufung
"formularmäßig" eingelegt hat, jedenfalls verpflichtet, die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, solange noch nicht über den
Prozesskostenhilfeantrag entschieden ist, um so ein Wiedereinsetzungsverfahren zu
3
vermeiden (BGH NJW 1999, 3271).
An alledem fehlt es hier. Der Beklagte hatte innerhalb der bereits um einen Monat
verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist ausreichend Zeit gehabt, abzuklären, unter
welchen Voraussetzungen der Anwalt, der für ihn die Berufung eingelegt hat, bereit war,
das Rechtsmittel zu begründen. Er behauptet auch selbst nicht, dass ihm die
Mandatsniederlegung nicht vorher angekündigt worden sei, noch legt er dar, inwiefern
er trotz entsprechender Bemühungen innerhalb der nach der Mandatsniederlegung
verbleibenden Frist keinen Anwalt habe finden können, der bereit gewesen sei, sich für
ihn zu bestellen und eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist zu
beantragen. Stattdessen hat sich der Beklagte damit begnügt, vier Tage vor Ablauf der
Frist zur Begründung der Berufung Prozesskostenhilfe zu beantragen und zur
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Stellungnahme des ihm mit der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beizuordnenden Anwalts anzukündigen. Die dürftigen eigenen
Angaben des Beklagten dazu, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil unrichtig
sein soll, ermöglichten ersichtlich keine Beurteilung der Erfolgsaussicht des
Rechtsmittels (§ 114 ZPO). Der Beklagte konnte daher unabhängig davon, ob er nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
in zweiter Instanz nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nicht mit einer
positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages rechnen.
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Da nach alledem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kommt, die Berufung vielmehr
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zu verwerfen ist, scheidet auch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe endgültig aus.
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Streitwert der Berufung: 25.444,03 DM.
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