Urteil des OLG Köln vom 19.06.1996

OLG Köln (brücke, kläger, gabe, behandlung, gutachten, untersuchung, honorar, zpo, ergebnis, erneuerung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 219/95
Datum:
19.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 219/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 302/93
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 11. Oktober 1995 - 25 0 203/93 - wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat der Klage sowie der Widerklage im zuerkannten Umfang zu
Recht stattgegeben. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des
Landgericht in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
hierauf Bezug.
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Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbrin-gen folgendes auszuführen:
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Auch der Senat sieht es nach den erstinstanzlichen Ausführungen der
Sachverständigen Frau Dr. R. als erwiesen an, daß die Leistungen des Klägers - bis
auf die farbliche Angleichung der Zahnhalsfüllun-gen an den Kronenrändern -
fachgerecht war und insbesondere vor Einsetzen der Prothetik eine ausreichende
parodontale Vorbehandlung erfolgt ist. Das hiergegen gerichtete
Berufungsvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Während die Beklagte in er-ster
Instanz noch die Ansicht vertreten hat, ihre gesamte parondontale Gebißschädigung
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sei dem Kläger und dessen Leistungen anzulasten, hat sie sich in der
Berufungsbegründung auf die Beanstandung beschränkt, daß jedenfalls die Zähne
unter der vom Kläger eingefügten Brücke nicht ausreichend parodontal vorbehandelt
worden seien, obwohl auch hieran parodontale Schädigungen vorgelegen hätten.
Nur auf diese fehlende Vorbehandlung führt die Be-klagte das Freiliegen der
Zahnhälse zurück, welches dann ebenfalls vom Kläger unsachgemäß bearbeitet
worden sei. Auch hierin kann ihr jedoch nicht ge-folgt werden.
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Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Kläger habe den ihrer Meinung nach ihm
obliegenden Nachweis dafür nicht erbracht, daß bei den Zähnen und unter der
Brücke keine parodontale Vorschädi-gung vorhanden gewesen sei, die eine
entsprechende Vorbehandlung erforderlich gemacht habe, kann ihr nicht gefolgt
werden. Die in erster Instanz beauf-tragte Sachverständige Frau Dr. R. hat bereits in
ihrem ersten schriftlichen Gutachten eindeutig und nach Maßgabe der vorliegenden
Behandlungsunterlagen des Klägers überzeugend ausgeführt, die Beklagte habe
ausweislich der Krankenunterlagen des Klägers lediglich lokalisierte, nur auf
einzelne Zähne be-zogene parodontale Probleme gehabt, die der Kläger zunächst
konservativ und sodann auch chirugisch fachgerecht behandelt habe. Bei
Behandlungsbeginn im November 1992 habe der Kläger eine eingehende
Untersuchung vorgenommen. Die Brückenpfeiler 24 und 25 der ca. 20 Jahre alten
Brücke seien zweiten Gra-des gelockert gewesen. Dies könne durch langjährige
Überbelastung der Freiendbrücke (Zahn 23) bedingt gewesen sein. Eine
Taschentiefenmessung sei im Rah-men der eingehenden Untersuchung nicht
erforderlich gewesen. Entscheidend sei vielmehr, daß der Kläger die Brücke
ausweislich seiner Behandlungsunterlagen auf nachweislich parodontal stabilen
Zähnen kon-struiert habe, so daß die Brückenkonstruktion sach-gerecht gewesen sei.
Selbst wenn die nachbehandeln-de Zahnärztin bereits ein 1/2 Jahr nach der Brük-
kenversorgung eine Parodontitis marginalissuperfi-cialis und teilweise profunda
diagnostiziert habe, bedeute dies nicht, daß dieser Zustand, insbesonde-re bei den
Zähnen 21 und 22, auch bereits bei Ein-setzen der Brücke durch den Kläger
vorhanden gewe-sen sei.
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Vielmehr könne es durchaus in der Zwischenzeit zu einer Reinfektion von
Resttaschen gekommen sein. Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen der Sach-
verständigen, die überzeugen, spricht jedenfalls nichts dafür, daß die überbrückten
Zähne bereits vor Einsetzen der Brücke parodontaler Behandlung bedruft hätten und
das Freiliegen der Zahnhälse nach Einsetzen der Brücke nur darauf beruht hat, daß
eine solche parodontale Vorbehandlung im Brük-kenbereich unterblieben ist.
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Die Sachverständige hat ihre diesbezüglichen Aus-führungen auch in dem
nachfolgenden Ergänzungs-gutachten im wesentlichen aufrechterhalten; ihre
Darlegungen sind in allen Punkten nachvollziehbar, erscheinen auch überzeugend
und sind von profunder Sachkenntnis getragen, was der Senat insbesondere auch
deshalb beurteilen kann, weil er die Sachver-ständige Frau Dr. R. bereits wiederholt
beauftragt hat und sich insoweit von ihrer fachlichen Qualifi-kation mehrfach hat
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überzeugen können. Die Sachver-ständige hat auf entsprechenden Vorhalt hin auch
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie infolge der Teilnahme an wiederholten
Fortbildungsveran-staltungen auch durchaus über fachlich qualifizier-te Kenntnisse
im Bereich der Parodontalproblematik verfügt.
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Nach dem vorstehend Gesagten besteht demzufolge hinsichtlich der Frage der
Vorbehandlungsbedürftig-keit insbesondere der Zähne 21 und 22 nicht etwa
entsprechend der Annahme der Beklagten eine Beweis-losigkeit, die die Frage der
Beweislast aufwerfen würde. Vielmehr hat nach Maßgabe der Ausführungen der
Sachverständigen sowie des landgerichtlichen Urteils die Sachverständige eindeutig
positiv fest-gestellt, daß im Brückenbereich keine parodontale Vorbehandlung
erforderlich war und somit das nach Einsetzen der Brücke aufgetretene Freiliegen der
Zahnhälse nicht einer unfachgerechten Behandlung durch den Kläger zuzuschreiben
ist, sondern viel-mehr "schicksalhaft" war.
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Demzufolge liegt hinsichtlich des Einsetzens der Brücke kein Behandlungsfehler vor,
so daß das dahingehende Honorar vom Landgericht zu Recht zuerkannt worden ist.
Den Ausführungen der Sachver-ständigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, daß es auf einer fehlerhaften Behandlung des Klägers beruht, daß sich
die Brücke Anfang Mai 1993 anläßlich entsprechenden Versuches nicht mehr
herausnehmen ließ.
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Es führt auch nicht zu einem Wegfall des Honoraran-spruchs des Klägers hinsichtlich
der Einfügung der Brückenprothetik, daß der Kläger sich nach Freilie-gen der
Zahnhälse auf entsprechenden Hinweis des Zahnarztes Kuhn hin entschlossen hat,
die Zahnhälse zusätzlich zu verfüllen. Zwar beinhaltete diese Maßnahme nach den
überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. einen
Behandlungsfeh-ler; gleichwohl läßt dieser den Honoraranspruch des Klägers nicht
erlöschen, denn die Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, nach Zurückweichen
der Gingiva im Brückenbereich sei eine Erneuerung der Brücke umungänglich
gewesen. Bei der somit neu an-zufertigenden Brücke wäre entweder eine Kronenver-
längerung oder aber eine Erneuerung der Krone/Brük-ke alternativ möglich gewesen.
In beiden Fällen hätte es jedenfalls der Anfertigung einer neuen Brücke bedurft, so
daß der Umstand, daß die vom Kläger eingesetzte Brücke nach Freiliegen der Zahn-
hälse nicht mehr ohne weiteres herausnehmbar war, sondern, da inzwischen
festsitzend, anderweitig entfernt werden mußte, im Ergebnis nicht zum Weg-fall des
ursprünglichen Honoraranspruches des Klä-gers führt. In jedem Falle hätte nämlich
nach Aus-führung der Sachverständigen Frau Dr. R. eine Neu-anfertigung der Brücke
erfolgen müssen, wobei die Gingivaretraktion nach den ausdrücklichen Ausfüh-
rungen der Sachverständigen keine Folge eines Be-handlungsfehler darstellt,
sondern ein in der Pra-xis hin und wieder auftretendes Phänomen ist, das dem
behandelnden Zahnarzt nicht angelastet werden kann.
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Hinsichtlich der parodontalen Vorbehandlung und der Eingliederung der Brücke sind
demzufolge im Ergeb-nis dem Kläger keine Behandlungsfehler anzulasten, so daß
sein dahingehender Honoraranspruch als be-rechtigt zu erachten ist.
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Der Mangel der Arbeit des Klägers liegt nach den Ausführungen der
Sachverständigen lediglich darin, daß der Versuch der Verbesserung der nicht zufrie-
den stellenden Ästhetik mittels einer nachfolgen-den Füllungstherapie im
Zahnhalsbereich der Zähne 21 und 22 nicht sachgerecht und insbesondere auch
nicht zufriedenstellen durchgeführt worden ist. Ein Honorar für diese
Nachtragsarbeiten macht der Klä-ger jedoch nicht geltend.
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Das Landgericht hat deshalb nur für die diesbezüg-lich unsachgemäßen Arbeiten,
also das Verfüllen der Zahnhälse, ein Schmerzensgeld zuerkannt, welches
angesichts der nicht übermäßig gravierenden Bela-stungen der Beklagten infolge
dieser Nacharbeiten mit 100,00 DM ausreichend bemessen ist. Es sind nicht die
geringsten Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, daß die Arbeiten zur Verfüllung im
Zahnhals-bereich, die im Ergebnis nicht zu einer Verbesse-rung der Situation geführt
haben, die Beklagte nen-nenswert körperlich oder psychisch belastet hätten. Mit
einem Betrag von 100,00 DM ist den als gering-fügig zu erachtenden
Einträchtigungen der Beklagten durch diese Arbeiten in ausreichendem Maße
Rechnung getragen.
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Im übrigen sind den Darlegungen der Sachverstän-digen nicht die geringsten
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die gesamte unbefriedigende par-odontale
Situation der Beklagten den Arbeiten des Klägers anzulasten ist. Ausweislich der
Krankenun-terlagen hatte die Beklagte vielmehr in mehreren Bereichen
Parodontoseprobleme; dies ändert jedoch nichts daran, daß ausweislich der
Krankenunterlagen nach Maßgabe der Ausführungen der Sachverständigen im
Brückenbereich keine parodontale Schädigung vorhanden war, welche einer
Vorbehandlung bedurft hätte.
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Angesichts der in allen Punkten überzeugenden Aus-führungen der
Sachverständigen Frau Dr. R. bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren
Gutachtens, zumal auch die Beklagte keine durchgreifenden Ein-wände gegen die
fachliche Qualifikation der Sach-verständigen und die Richtigkeit ihrer gutachterli-
chen Ausführungen vorgetragen hat.
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Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, wobei
ergänzend darauf hinzuweisen ist, daß sowohl nach dem eigenen Vor-trag der
Beklagten als auch nach den Ausführungen der Sachverständigen keine weiteren
materiellen oder immateriellen Zukunftsschäden zu erwarten sind, die den ebenfalls
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gestellten Feststellungsan-trag rechtfertigen könnten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Ziffer 10,
713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und
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Wert der Beschwer der Beklagten: 13.935,34 DM.
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