Urteil des OLG Köln vom 11.08.2010

OLG Köln (gkg, rückkaufswert, prämienrückerstattung, zpo, antrag, gegenstand, zimmermann, vertragsverhältnis, vertrag, vorschrift)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 51/10
Datum:
11.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 51/10
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 560/09
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2010 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 560/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
1
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das
Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung durch Urteil.
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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Juli 2010 wird Bezug genommen.
Mangels Stellungnahme der Klägerin hierzu sind weitere Ausführungen nicht
veranlasst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 11.219,77 €
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Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3
GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der mit dem Antrag zu 1. unter
anderem geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückerstattung und der zur
Durchsetzung eines Anspruchs auf einen höheren Rückkaufswert dienende
Auskunftsanspruch zu 3. betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1
Satz 3 GKG. Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die
jeweiligen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen
die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (Dörndorfer, in:
Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45 Rdnr. 4 mwN). Das ist hier der Fall:
Der Anspruch auf Prämienrückerstattung setzt voraus, dass ein Vertrag nicht wirksam
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zustande gekommen ist; der Anspruch auf den Rückkaufswert verlangt ein wirksames
Vertragsverhältnis.