Urteil des OLG Köln vom 07.11.1997

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Oberlandesgericht Köln, 19 U 75/97
Datum:
07.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 75/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 0 139/96
Schlagworte:
Anforderungen Mängelanzeige Kaufleute
Normen:
HGB § 377
Leitsätze:
Eine ordnungsgemäße Mängelanzeige gemäß § 377 HGB setzt im Falle
einer aus einer Vielzahl von Einzelstücken bestehenden Warenlieferung
und der Rüge verschiedener Fehler voraus, daß zumindest annähernd
konkretisiert wird, welche Menge von Einzelstücken mit welchen
Mängeln behaftet sein soll.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückwei-sung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Feb-ruar 1997 verkündete
(Schluß-)Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 40.650,00 DM nebst 5 %
Jahreszinsen seit dem 29. Mai 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits bei-
der Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst nur in geringem Umfang
Erfolg.
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Über den in erster Instanz in Höhe von 73.365,84 DM anerkannten Betrag hinaus ist die
Beklagte verpflichtet, an die Klägerin einen weiteren Kaufpreisbetrag in Höhe von
insgesamt 40.650,00 DM zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die Summe der beiden
in Höhe von 14.400,00 DM beziehungsweise 26.250,00 DM offenen Restbeträge aus
den Rechnungen der Klägerin vom 12. April 1996 und 22. März 1996. Hinsichtlich des
übrigen Betrages von insgesamt 3.707,16 DM unterliegt die Klage dagegen nach dem
Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug der Abweisung.
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Im einzelnen gilt bezüglich der noch streitigen Positionen folgendes:
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1. Minderung in Höhe von 14.400,00 DM
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Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Betrag aus der Rechnung der Klägerin vom 12.
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April 1996 wegen angeblicher Mängel der gelieferten Ware um 50 % herabzusetzen,
also einen Betrag von 14.400,00 DM einzubehalten. Denn ein Minderungsrecht gemäß
§ 462 BGB entfällt jedenfalls deshalb, weil sie entgegen der Vorschrift des § 377 Abs. 1
HGB der Klägerin die behaupteten Mängel nicht ordnungsgemäß angezeigt hat mit der
Folge, daß gemäß § 377 Abs. 2 HGB die Ware als genehmigt gilt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet, die Ware erst am 19. April 1996
eingetroffen und noch am selben Tag von dem Zeugen A. eine telefonische
Mängelanzeige an die Produktionsleiterin der Klägerin, die Zeugin Ö., gerichtet worden
ist. Denn die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat jedenfalls nicht in hinreichender
Weise Umstände vorgetragen, aus denen sich eine inhaltlich ordnungsgemäße und
damit beachtliche Mängelanzeige folgern ließe. Es ist insbesondere nicht ersichtlich,
daß die Beklagte die Klägerin in genügender Weise über Art und Umfang der
angeblichen Mängel ins Bild gesetzt hat, speziell auch über die Anzahl der hiervon
betroffenen Lieferstücke.
Der Verkäufer muß einer Mängelrüge im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB, auch wenn eine
in die Einzelheiten gehende, fachlich exakte Bezeichnung nicht notwendig ist, doch
jedenfalls Art und Umfang der Mängel entnehmen können, so daß er Abhilfe schaffen
und der Käufer nicht vorher unpräzisierte Mängel nachschieben kann. Ist eine Sendung
zum Teil mangelhaft, so ist anzugeben, welcher Teil aus welchem Grunde bemängelt
wird (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 378 Anm. 4 D mit Nachweisen).
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Daß die angebliche telefonische Mängelrüge des Zeugen A. diesen Anforderungen
gerecht geworden ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht. Sie
beschränkt sich in der Berufungsbegründung auf die pauschale Bezeichnung von vier
Mängeln (Kragenlösungen zu eng, unsaubere Nähverarbeitung am Kragen, erhebliche
Maßabweichungen in Brustweite und Bodylänge, Auszeichnung mit falschen Größen),
ohne dabei jedoch auch nur ansatzweise zu präzisieren und zu konkretisieren, in
welchem Umfang die Lieferung hiervon betroffen gewesen sein soll. Angesichts dessen,
daß die Rechnung vom 12. April 1996 1.800 Warenstücke zum Gegenstand hat, hätte
zumindest annähernd klargestellt werden müssen, welche Anzahl von Einzelstücken mit
welchen Mängeln behaftet gewesen sein soll. Mangels näherer Darlegung kann nicht
davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten behauptete telefonische
Mängelrüge vom 19. April 1996 in einer gegenüber der Darstellung in der
Berufungsbegründung präziseren Form bei der Klägerin angebracht worden ist. Gegen
eine derartige Annahme spricht vielmehr der Umstand, daß in der von der Beklagten
vorgelegten schriftlichen Belastungsanzeige vom 22. April 1996, deren Erhalt die
Klägerin im übrigen bestreitet, die Mängelrüge sogar noch allgemeiner und pauschaler,
in mengenmäßiger Hinsicht völlig unbestimmt gefaßt ist. Dort ist nämlich lediglich von
"falscher Größenauszeichnung, unterschiedlichen Maßen und schlechter
Nähverarbeitung" die Rede. Den Anforderungen, die an eine gemäß § 377 Abs. 1 HGB
beachtliche Mängelanzeige zu stellen sind, wird dieses Schreiben nicht gerecht. Hinzu
kommt, daß der darin enthaltene Hinweis, der Kunde habe die Lieferung nur mit 50 %
Nachlaß akzeptiert, mangels näherer Angaben zu den mit diesem getroffenen
Absprachen derart unbestimmt ist, daß eine Überprüfung der Berechtigung und
Angemessenheit des Nachlasses nicht möglich ist.
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2. Minderung in Höhe von 26.250,00 DM
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Die Beklagte ist ferner nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel im Wege der Minderung
eine Herabsetzung des Kaufpreises aus der Rechnung der Klägerin vom 22. März 1996
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in Höhe von 26.250,00 DM zu verlangen. Denn auch hier scheitern
Gewährleistungsrechte der Beklagten bereits an der Genehmigungsfiktion des § 377
Abs. 2 HGB, weil es an der Darlegung einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige fehlt.
Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, die Ware am 27. März 1996 erhalten
und noch am selben Tag durch den Zeugen A. der Klägerin telefonisch mitgeteilt zu
haben, die Textilien seien sehr schlecht verarbeitet und wiesen erhebliche Maß- sowie
Gewichtsabweichungen auf, ist auch dieses - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen
derart pauschal und vage, daß daraus der Schluß auf eine ordnungsgemäße
Mängelanzeige im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB nicht gezogen werden kann. Eine
derart unbestimmte Mängelbeschreibung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, der
Klägerin ein hinreichend klares Bild über deren Art und Ausmaß zu vermitteln und sie
auch nur annähernd davon in Kenntnis zu setzen, welche Menge der aus 7.000
Textilstücken bestehenden Lieferung von welchen Fehlern betroffen gewesen sein soll.
Darüber hinaus verliert der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen Mängelrüge auch
dadurch entscheidend an Plausibilität, daß ihm nicht zu entnehmen ist, mit welchem
Ansprechpartner bei der Klägerin der Zeuge A. am 27. März 1996 telefoniert hat und
welche Reaktion der Gesprächspartner auf die Mängelrüge hin gezeigt haben soll.
Wenn die Beklagte trotz der angeblichen Mängel noch am selben Tag die Ware an die
Firma F. GmbH ( Co. KG in L. ausgeliefert haben will, so müßte dieses Vorhaben auch
Gegenstand des vorangegangenen Telefonats mit der Klägerin gewesen sein. Konkrete
Einzelheiten teilt die Beklagte hierzu indes nicht mit; ihr Vorbringen erschöpft sich in
pauschalen und allgemeinen Behauptungen.
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Letzteres gilt auch in bezug auf die angeblichen Absprachen der Beklagten mit der
Firma F. über den zu gewährenden Nachlaß. Das vorgelegte Telefax-Schreiben dieser
Abnehmerin vom 27. März 1996 trägt insoweit nicht zu einer Klärung bei. Allein der
darin enthaltene Hinweis, aufgrund der verspäteten Lieferung sowie des schlechten
Ausfalles der Ware und der Maß- und Gewichtsabweichungen sei man nur bereit, die
Ware mit einem Nachlaß von 3,75 DM pro Stück zu akzeptieren, ist nicht geeignet, die
Kaufabsprachen zwischen der Beklagten und der Firma F. sowie die Berechtigung und
Angemessenheit des Nachlasses nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
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Hinzu kommt, daß in diesem Schreiben von der Zusendung von "Produktionsmustern"
die Rede ist, während die Beklagte bereits am 27. März 1996 die gesamte Lieferung von
7.000 S-Shirts an die Firma F. getätigt haben will. Auffällig ist außerdem, daß das
Schreiben auf eine "Zusendung" Bezug nimmt, während die Beklagte in der
Berufungsbegründung vorträgt, sie habe die Ware bei der Firma F. angeliefert und dabei
die von ihr festgestellten Mängel offenbart.
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Das von der Beklagten geltend gemachte Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises um
einen Betrag von 26.250,00 DM besteht auch nicht unter dem von ihr vorgebrachten
Gesichtspunkt, sie habe die Lieferung von der Klägerin verspätet am 27. März 1996,
also in der 13. Kalenderwoche erhalten, während als fixer Liefertermin die 11.
Kalenderwoche vereinbart gewesen sei. Dies gilt bereits deshalb, weil ihrem Vortrag
nicht zu entnehmen ist, inwiefern diese Verspätung in ursächlichem Zusammenhang mit
dem angeblich von der Firma F. verlangten Nachlaß von 3,75 DM pro Textilstück
gestanden hat. Vielmehr beruft sich die Beklagte allein darauf, "aufgrund der Mängel"
habe die Firma F. die Ware nur mit einem derartigen Nachlaß akzeptiert. Auch in ihrer
an die Klägerin adressierten Belastungsanzeige vom 22. April 1996 wird der Nachlaß
nicht mit einer etwaigen Verspätung der Lieferung ursächlich in Verbindung gebracht.
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Überdies hat die Klägerin bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. Oktober
1996 darauf hingewiesen, daß ausweislich des von der Beklagten vorgelegten
Bestellscheins vom 22. Januar 1996 der Lieferauftrag zunächst an eine Firma Mega
gerichtet gewesen sei; nur im Verhältnis zu dieser Firma habe als Lieferzeit die "11.
Kalenderwoche fix" gegolten, nicht jedoch ihr gegenüber, die erst im nachhinein
anstelle dieser Firma den Lieferauftrag übernommen gehabt habe. Aus diesem Grunde
sei auch dann auf dem Bestellschein vermerkt worden "12. Kalenderwoche 7.000
Stück" (ohne Zusatz "fix"). Die Beklagte ist diesem anhand des Bestellscheins
nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin nicht in beachtlicher Weise
entgegengetreten. Sie beschränkt sich in ihrer Berufungsbegründung auf ihren - durch
den Vortrag der Klägerin entkräfteten - erstinstanzlichen Hinweis, ausweislich der
Bestellung sei die 11. Kalenderwoche als fixer Liefertermin vereinbart gewesen.
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3. Anspruch auf Anrechnung von 992,00 DM
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Die Beklagte hat gegenüber dem Betrag aus der Rechnung der Klägerin vom 2. Februar
1996 (Blatt 4 d. A.) zu Recht einen Abzug in Höhe von 992,00 DM vorgenommen. In
dieser Höhe stand ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1, 462 BGB zu. Die Beklagte war nämlich berechtigt, von der Klägerin die
Herabsetzung des Kaufpreises aus der Rechnung vom 26. Januar 1996 (Blatt 146 d. A.)
zu verlangen. Die Klägerin bestreitet nicht, mit Schreiben vom 1. Februar 1996
gegenüber der Beklagten eingeräumt zu haben, daß die der Rechnung zugrunde
liegende Lieferung tatsächlich 62 Pullover weniger als angegeben umfaßte, daß mithin
bei einem Stückpreis von 16,00 DM 992,00 DM zu viel berechnet worden waren.
Unstreitig ist ferner, daß die Beklagte dieses Schreiben mit dem - in türkischer Sprache
verfaßten - Vermerk ergänzt hat, sie lege auf eine Nachlieferung der fehlenden Menge
keinen Wert, und das Schreiben sodann an die Klägerin zurückgesandt hat. Mit
Belastungsanzeige vom 9. Februar 1996 (Blatt 149 d. A.) hat die Beklagte anschließend
darauf hingewiesen, sie werde angesichts der Fehlmenge den Betrag von 992,00 DM
bei der nächsten Zahlung verrechnen, was dann auch in Bezug auf die Rechnung der
Klägerin vom 2. Februar 1996 geschehen ist.
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Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten bestreitet, bereits am
Tage des Erhalts der Ware sei die Fehlmenge telefonisch angezeigt worden, ist dies
unbeachtlich und nicht geeignet, einen Ausschluß des Minderungsrechts der Beklagten
gemäß § 378, 377 Abs. 2 HGB zu begründen. Die bezüglich des Zeitpunkts der
"Ablieferung" im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB darlegungs- und beweispflichtige
Klägerin hat zum einen nicht dem Vorbringen der Beklagten widersprochen, diese habe
die Lieferung erst 3 - 4 Tage nach dem Rechnungsdatum (26. Januar 1996) erhalten.
Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch nicht mitgeteilt, auf welche Art und Weise sie
von der in ihrem eigenen Schreiben vom 1. Februar 1996 angesprochenen Fehlmenge
von 62 Stück in Kenntnis gesetzt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, daß tatsächlich eine unverzügliche Rüge seitens der Beklagten
vorangegangen war.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Umstand, daß die Beklagte auf den
Vorschlag, die Lieferung zu ergänzen, nicht ausdrücklich eingegangen ist, sondern mit
ihrem handschriftlichen Vermerk zum Ausdruck gebracht hat, auf eine Nachlieferung
keinen Wert zu legen, bei verständiger und lebensnaher Betrachtung nicht als
Anerkenntnis ihrer Pflicht zur Begleichung des vollen Rechnungsbetrages gewertet
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werden. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin selbst im Schreiben vom 1. Februar
1996 von einer "Zuviel-Berechnung" gesprochen hatte.
Die volle Begleichung des Betrages aus der Rechnung vom 26. Januar 1996 führt auch
an sich noch nicht zu einem Verlust des sich aus § 462 BGB ergebenden
Minderungsrechts der Beklagten. Ein solches geht nämlich nicht grundsätzlich mit
Zahlung des Kaufpreises unter, sondern begründet in diesem Falle eine
Rückzahlungspflicht des Verkäufers (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 56. Auflage, § 462 Rdn.
13). Da die Klägerin die Umstände, unter denen die Zahlung erfolgt ist, nicht näher
dargelegt hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte trotz
Kenntnis des Fehlens einer Verpflichtung hierzu zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit den vollen Rechnungsbetrag ausgeglichen und damit ihren in Höhe von
992,00 DM bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB verloren hat.
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4. Anspruch auf Anrechnung von 643,00 DM
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Die Beklagte kann weiterhin gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin einen
Betrag von 643,00 DM in Abzug bringen wegen der ihr von der Firma X. für die
Versendung von Musterware in Rechnung gestellten Transportkosten, die sie in zweiter
Instanz durch Vorlage von vier Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 643,02 DM
belegt hat. Insoweit hat sie aufgrund der getroffenen Vereinbarungen einen
aufrechenbaren Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Es mag dahingestellt bleiben,
ob, wie die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet, zwischen den Parteien eine
ausdrückliche Absprache getroffen worden war, daß die Frei-Haus-Lieferung von
Mustersendungen auch für X.-Lieferungen gelten sollte. Unstreitig war jedenfalls
generell vereinbart worden, daß Transportkosten für Warenlieferungen von der Klägerin
zu tragen waren. Im Hinblick auf diese generelle Vereinbarung und unter
Berücksichtigung des Umstands, daß eine beschleunigte Übersendung von
Musterwaren durchaus Sinn macht, konnte die Beklagte berechtigterweise davon
ausgehen, daß auch zu diesem Zwecke erfolgende X.-Transporte von der getroffenen
Kostenabsprache erfaßt würden, sofern nicht - was offenbar unterblieben ist - die
Klägerin einer Versendung auf diesem Wege ausdrücklich widersprach.
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5. Aufrechnung mit Lufttransportkosten von 2.072,16 DM
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Schließlich ist nach dem beiderseitigen Vorbringen im Berufungsverfahren auch ein
aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten in Höhe der von der Firma A. unter dem
13. Mai 1996 berechneten Luftfrachtkosten von 2.072,16 DM zu bejahen. Die Klägerin
ist verpflichtet, der Beklagten diesen Betrag gemäß § 286 BGB als Verzugsschaden zu
ersetzen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Klägerin die in dem Bestellschein
vom 12. April 1996 aufgeführten Waren nicht bis zu dem dort vermerkten Fixtermin "17.
Kalenderwoche" geliefert hat mit der Folge, daß sich die Beklagte berechtigterweise
veranlaßt sah, die Ware auf dem Luftwege transportieren zu lassen, um die gegenüber
ihrem Kunden gemachten Zusagen einhalten zu können. Soweit das Landgericht einen
derartigen Verzugsschadensersatzanspruch der Beklagten mit der Begründung verneint
hat, ausweislich des Vermerks auf dem Bestellschein sei von einer Vereinbarung der
20. Kalenderwoche als Liefertermin auszugehen, hat die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung unwidersprochen darauf hingewiesen, der Vermerk "Flugzeug
20. Kalenderwoche" sei eine rein interne, von ihr gefertigte Notiz, die mit der getroffenen
Vereinbarung nichts zu tun habe. Danach ist die 17. Kalenderwoche als fixer
Liefertermin anzusehen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie habe diesen auf
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dem Bestellschein vermerkten Fixtermin nicht akzeptiert und bestätigt, kann sie damit
keinen Erfolg haben, solange sie nicht ihrerseits konkret darlegt, welcher Liefertermin
stattdessen tatsächlich letztlich vereinbart gewesen sein soll.
Die unter vorstehenden Ziffern 3. bis 5. aufgeführten Beträge ergeben in ihrer Summe
eine zugunsten der Beklagten in Abzug zu bringende Gegenforderung von insgesamt
3.707,16 DM. Nur in dieser Höhe unterliegt die Klage der Abweisung. Dem ist durch
eine teilweise Abänderung des angefochtenen Schlußurteils Rechnung zu tragen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Alternative 1, 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 44.357,16 DM.
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Wert der Beschwer
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a) der Beklagten: 40.650,00 DM,
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b) der Klägerin: 3.707,16 DM.
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