Urteil des OLG Köln vom 09.06.1998

OLG Köln (neues tatsächliches vorbringen, kläger, vergütung, rechnung, kündigung, unternehmer, gewinn, zpo, ausführung, erwägung)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 25/98
Datum:
09.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 25/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 80/94
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 13. August 1997 - 14 O 80/94 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist aber
unbegründet. Der mit der Klage auf der Grundlage seiner Rechnung vom 01.12.1993
geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der nach Auftragsentziehung nicht mehr
ausgeführten Werkleistungen im Sinne des § 649 S. 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B
ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht hinreichend begründet angesehen
worden. Den an die Darlegung des Umfangs der ersparten Aufwendungen zu
stellenden Anforderungen hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines
zweitinstanzlichen Sachvortrages nicht genügt. Neues tatsächliches Vorbringen in
seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.1998 hat gemäß §§ 523, 296 a
ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben. Anlaß zu einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung gibt es nicht. Gemäß § 649 S. 2 BGB (bzw. § 8 Nr. 1 Abs.
2 VOB/B) hat der Werkunternehmer, dem nach § 649 S. 1 BGB gekündigt wurde - was
hier zugunsten des Klägers unterstellt werden mag -, Anspruch auf die vertragliche
Vergütung, wobei er sich aber anrechnen lassen muß, was er durch die Kündigung an
Aufwendungen erspart hat. Anrechnungspflichtig sind die Aufwendungen, die der
Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der
Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die
durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Maßgebend sind
dabei im einzelnen die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter
Berücksichtigung der Kalkulation ergeben (BGH LM § 649 BGB Nr. 25, Nr. 26 und Nr.
28).
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Diesem Erfordernis der Offenlegung seiner Ausgangskalkulation ist der Kläger nicht
gerecht geworden. Seine Rechnung vom 01.12.1993, aus der sich seine Kalkulation
entnehmen lassen soll, erfüllt diese ihr zugeschriebene Funktion nicht. Das scheitert
nicht alleine daran, daß mit - unstreitig nachgefertigten - Subunternehmerangeboten
eine Lohnkostenkalkulation präsentiert wird, die keine Entsprechung in der Realität
findet, weil tatsächlich die Ausführung in Eigenleistung - ohne Einschaltung von
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Nachunternehmern - erbracht werden sollte. Daneben ist in vielen anderen
Einzelpositionen zu bemängeln, daß sie erkennbar nicht zur Kalkulationsgrundlage
getaugt haben und als eine solche auch nicht zu dienen bestimmt gewesen sind. Nur
beispielhaft sei auf die angeblich "ersparten" Lohnkosten von
12,00 DM bzw. 14,00 DM pro Stunde verwiesen, die - teils ausgehend von einem
höheren als dem vereinbarten Vertragspreis - dem Kläger einen Unternehmergewinn
von um die
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40,00 DM pro Stunde "beschert" hätten, ohne dabei zu berücksichtigen, daß
Lohnnebenkosten zu entrichten gewesen wären, die gleichfalls "erspart" worden sind.
Entsprechendes gilt insoweit, als "ersparte" Materialaufwendungen stets nur zu
Einkaufspreisen des hypothetisch zu verbauenden Haupt-Baustoffes angesetzt worden
sind, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß mit dessen Einbau weitere Kosten
verbunden gewesen wären, sei es für Mörtel, Sand, Kies o. ä., sei es für Verschnitt, sei
es für allgemeine Baunebenkosten.
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In der Gesamtschau betrachtet stellt sich die Rechnung des Klägers vom 01.12.1993 als
keine nachvollziehbare und nachprüfbare Kalkulationsgrundlage dar, so daß dadurch
der ihn treffenden Verpflichtung, die anrechnungspflichtigen Aufwendungen vorzutragen
und zu beziffern, nicht zu genügen ist. Da es an sonstigem Vortrag dazu, wie die
vereinbarte Vergütung von ihm ursprünglich kalkuliert worden ist, fehlt, kann der Kläger
mit seinem Vergütungsverlangen nicht durchdringen.
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Dieses läßt sich nicht etwa mit der Erwägung rechtfertigen, daß ihm ein gewisser
Prozentsatz der vereinbarten Vergütung als Gewinn entgangen sei. Der Anspruch aus §
649 S. 2 BGB nämlich knüpft nicht an den entgangenen Gewinn an, sondern soll dem
Unternehmer auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die
negativen Folgen der Kündigung bieten. Er soll weder einen geringeren noch einen
größeren Erwerb haben, als er ohne die Kündigung gehabt hätte (BGH LM § 649 BGB
Nr. 28 = NJW 1997, 733).
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Da die Größe dieser konkret kündigungsbedingt entstandenen Differenz vom Kläger
nicht nachvollziehbar dargetan ist, hat die klageabweisende Entscheidung des
Landgerichts bestätigt, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen
werden müssen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger:
11.068,94 DM
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