Urteil des OLG Köln vom 04.03.2010

OLG Köln (gegenstand des verfahrens, antrag, akten, verwahrung, antragsteller, verfügung, not, abänderung, notar, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 2 X (Not) 26/08
Datum:
04.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 X (Not) 26/08
Tenor:
1.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom
09.07.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller ist Notar. Er übt sein Amt in C. aus. Mit Verfügung des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000, die unter dem Aktenzeichen 3830 Bonn – 51
(3) ergangen und aus Bl. 15 d.A. ersichtlich ist, wurde dem Notar die Verwahrung der
Urkunden, Akten und Bücher (im Folgenden auch nur als "Urkunden" oder "Akten"
bezeichnet) seiner Amtsvorgänger sowie des anstelle des Notars Prof. Dr. L. tätig
gewesenen Notariatsverwalters übertragen. Die Verfügung wurde auf § 51 Abs. 1 Satz 2
BNotO gestützt, und sie entsprach dem eigenen Antrag des Antragstellers. In der
Folgezeit übernahm der Antragsteller die Verwahrung der in Rede stehenden Akten.
Bereits im Jahre 1997 hatte der Amtsvorgänger I. des Antragstellers dem Amtsgericht
Bonn die Akten seines Amtsvorgängers Prof. Dr. L. aus den Jahren 1931 bis 1960
übergeben. Nachdem der Antragsteller seine Tätigkeit in C. aufgenommen hatte,
übergab er dem Amtsgericht Bonn im April 2005 weitere Urkunden zur Verwahrung,
nachdem er zuvor bereits zweimal solche Unterlagen eingeliefert hatte, und zwar am
12.09.2000 und am 11.03.2003. Entgegengenommen hatte diese Unterlagen der
seinerzeit auf der Verwaltungsgeschäftsstelle tätige und mittlerweile verstorbene
Justizinspektor T.. Diesem hatte die Führung der Notarakte des Antragstellers oblegen.
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Mit Verfügung vom 02.07.2008, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 3 f.
d.A.), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die dem Amtsgericht Bonn
übergebenen Notarakten umgehend wieder in seine eigene Verwahrung
zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf
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gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008. Er hält die Rücknahmeaufforderung für
rechtswidrig und beantragt nach teilweiser Antragsrücknahme,
die Verfügung des Antragsgegners vom 02.07.2008 aufzuheben,
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hilfsweise,
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unter Aufhebung der Verfügung im übrigen die Rücknahme in die eigene
Verwahrung des Notars N. für die Zeit ab dem 16.2.1970 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die ebenso
wie die Akte 2 X (Not) 10/09 OLG Köln sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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II.
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Dem Rechtsmittel des Antragstellers bleibt der Erfolg in der Sache verwehrt.
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Es bestehen allerdings schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, und zwar
deshalb, weil der Senat gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO nur über öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten entscheiden kann, dem Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom
02.07.2008 Verwaltungsaktqualität aber möglicherweise nicht zukommt. Der
Aufforderung des Antragsgegners, zuvor übergebene Akten wieder zurückzunehmen,
fehlt nämlich möglicherweise ein eigenständiger belastender Regelungsgehalt, weil
dem Antragsteller dadurch letztlich nur abverlangt wird, sich an die bestandskräftige
Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2000 zu halten.
Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist evident und
bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Antragsgegner (und erst recht nicht einer
seiner Geschäftstellenbeamten) in den Jahren 2000, 2003 und 2005 weder faktisch
noch rechtlich in der Lage war, einen von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
Köln erlassenen und überdies bestandskräftigen Verwaltungsakt durch die tatsächliche
Übernahme von Akten zu ändern. Die an den Antragsteller gerichtete, den Gegenstand
dieses Verfahrens bildende Aufforderung des Antragsgegners, die Akten zurückzuholen
und fortan zu verwahren, ist daher rechtens.
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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008 war
deshalb – soweit er sich nicht ohnehin durch Antragsrücknahme erledigt hat - mit der
sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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