Urteil des OLG Köln vom 18.12.1998

OLG Köln (lotto, bezeichnung, spiel und wette, uwg, verbraucher, verwendung, verkehr, begriff, irreführung, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 56/98
Datum:
18.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 56/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 88/97
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Feb-ruar 1998
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 81 O 88/97 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abwei-
sung der Klage im übrigen verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 500.000,00 DM zu unterlas-sen, im geschäftlichen Verkehr im
Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von
Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für
den Betrieb von Annahmestellen der Nordwest-Deutschen
Klassenlotterie selbst und/oder durch Dritte die Firma "LP LottoTeam
......Verwal- tungs- GmbH" und/oder "LottoTeam" als Firmenschlagwort
zu verwenden. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin
1/3 und die Beklagte 2/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die
Klägerin wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 332.000,- DM abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Pro-
zeßkosten, kann die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.100,- DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung seitens
der Beklagten wegen der Prozeßkosten in Höhe von 5.000,- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der
Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien
können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts
erbringen. 5. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Klägerin
wird auf 167.000,- DM, die der Beklagten auf 332.000,- DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lottoblocks. Sie betreibt
im Land Nordrhein-Westfalen die Organisation und Durchführung einer Vielzahl von
Gewinnspielen, insbesondere das Samstags-Lotto und das Mittwochs-Lotto. Sie und die
anderen 15 Gesellschafterinnen des Deutschen Lottoblocks sind Inhaberinnen der am
2. September 1996 angemeldeten und am 27. August 1997 als sog. durchgesetzte
Marke eingetragenen Wortmarke Nr. 396 38 296 "LOTTO" (Bl. 103 - 106 GA).
2
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches gewerblich Spielergemeinschaften
organisiert, die am Lotto der Klägerin teilnehmen. Der Gegenstand des Unternehmens
der Beklagten wird im Handelsregister wie folgt ausgewiesen: "Gegenstand der KG ist
die Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie die
Fachberatung für Lotto und Toto und der Betrieb von Annahmestellen der
Nordwestdeutschen Klassenlotterie.". Bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit wendet sich die
Beklagte an die Verbraucher durch sog. Vertriebsbeauftragte, wie z.B. aus der Anlage K
1 zur Klageschrift ersichtlich; sie spricht aber die Verbraucher ausweislich u.a. der mit
der in der Anlage K 4 zur Klageschrift beschriebenen Aktion ebenfalls unmittelbar an.
3
In einem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf (38 O 149/95) war die Klägerin zunächst
gegen die früher von der Beklagten auch als Bestandteil ihrer damaligen Firma
verwendete Bezeichnung "LottoPartner" vorgegangen. Das Verfahren endete zugunsten
der Klägerin mit dem rechtskräftigen Urteil des LG Düsseldorf vom 16.02.1996 (Anlage
K 9 zur Klageschrift). Die Beklagte änderte daraufhin ihre Firma zu der heutigen Form,
wobei diese neue Firma der Beklagten im April 1996 im Handelsregister eingetragen
worden ist.
4
Mit der am 20. März 1997 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin - in erster
Instanz gestützt nur auf §§ 1,3 UWG - gegen die Verwendung der Bezeichnung
"LottoTeam" durch die Beklagte. Sie hat dazu geltend gemacht, mit dieser Bezeichnung
suggeriere die Beklagte dem Verkehr eine organisatorische Verbindung zu ihr, der
Klägerin. Diese Irreführung des Verkehrs werde noch dadurch verstärkt, daß die
Beklagte einen Werbeslogan benutze, der dem von ihr - der Klägerin - in NRW
benutzten Slogan: "Lotto. Alles ist drin." unverkennbar nachgebildet sei. Das Handeln
der Beklagten erfülle damit den Tatbestand des § 3 UWG, zugleich aber auch den
Tatbestand des § 1 UWG, denn die Beklagte lehne sich mit den beanstandeten
Handlungen unlauter an ihren - der Klägerin - den guten Ruf an und nutze diesen als
Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke.
5
Die Klägerin hat beantragt,
6
1.
7
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,- zu unterlassen,
8
zu Zwecken der Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes oder ihrer
Geschäftstätigkeiten im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von
Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für den Betrieb
von Annahmestellen der Nordwest-Deutschen Klassenlotterie selbst und/oder durch
Dritte die Bezeichnung
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"LottoTeam"
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zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
11
2. hilfsweise
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000es zu unterlassen,
13
im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Zwecken der Werbung die nachfolgend
wiedergegebene Bezeichnung zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
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LottoTeam
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ALLES IST MÖGLICH
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2.
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hilfs-hilfsweise zu unterlassen,
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die unter Ziffer 1) beschriebene Handlung vorzunehmen und/oder vornehmen zu
lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
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20
Die Beklagte hat die beanstandete Bezeichnung für rechtlich unbedenklich gehalten.
Sie hat geltend gemacht, "Lotto" sei eine freizuhaltende Sachbezeichnung, deren
Verwendung ihr nicht untersagt werden könne, weil sie eben, wie auch allein vom
Verkehr dem Hinweis "LottoTeam" entnommen werde, die Teilnahme am "Lotto" - Spiel
vermittele. Im übrigen sei der Verbraucher wegen der von diversen Mitbewerbern
verwendeten Bezeichnungen wie z.B. "Lotto Pool", "Lotto Systemclub", Lotto Max 49"
usw. an eine solche Verwendung des Begriffs "Lotto" gewohnt und stelle daher allein
aufgrund des Worts "Lotto" und/oder auch bei der Bezeichnung "LottoTeam" keinen
Bezug zur Klägerin her. Was den von der Klägerin beanstandeten Werbespruch "Alles
ist möglich!" angehe, werde der Verkehr dabei allenfalls an dem ihm bekannten Slogan
von Toyota "Nichts ist unmöglich" erinnert, nicht aber an den Werbeslogan der Klägerin
"LOTTO.ALLES IST DRIN". Dies gelte schon deshalb, weil dieser Slogan der Klägerin
dem Verkehr mangels umfassender Bewerbung seitens der Klägerin - anders als der
Werbespruch der Firma Toyota - nicht bekannt sei.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien vor dem Landgericht wird
auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und die damit zu den Akten gereichten Anlagen
verwiesen.
22
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem ersten Hilfsantrag der Klägerin
gem. § 1,3 UWG stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des
Landgerichts ist der beanstandete Slogan der Beklagten wegen seiner unverkennbaren
Ähnlichkeit mit dem Slogan der Klägerin zusammen mit dem Hinweis "Lotto" geeignet,
den Verkehr irrezuführen, weil der Verkehr den Unterschied beider Slogans nicht
erkenne. Er ordne deshalb die Tätigkeit der Beklagten der Klägerin zu und gehe
unrichtig davon aus, daß die Parteien miteinander in irgend einer Weise wirtschaftlich
verflochten seien. Der Hauptantrag der Klägerin sei dagegen unbegründet, denn
23
"LottoTeam" für sich genommen sei nicht irreführend. Als abstrakte Bezeichnung für ein
Unternehmen von der Art der Beklagten stehe der beschreibende Hinweis auf das Spiel
im Vordergrund, mit dem sich die Beklagte befasse. Anders als in der
Zusammensetzung "LottoPartner" fehle es bei "LottoTeam" in bezug auf "Lotto" an dem
personalen Aspekt. Wegen der Begründung des Landgerichts im einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 26. Februar 1998 und der Beklagten am 3. März 1998
zustellte Urteil wenden sich beide Parteien mit jeweils selbständigen Berufungen. Die
Klägerin hat ihre am 26. März 1998 eingegangene Berufung nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 27. Mai 1998 begründet,
die Beklagte ihre am 2. April 1998 eingegangene Berufung - ebenfalls nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 29. Mai
1998.
24
Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrem Berufungsvorbringen ihren
erstinstanzlichen Vortrag, wobei sie nunmehr ihr Klagebegehren neben §§ 1,3 UWG
auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stützt. Ihr markenrechtliches
Unterlassungsverlangen leitet sie aus der eingangs des Tatbestands dieses Urteils
angeführten Wortmarke "Lotto" her, daß hinsichtlich deren sie zudem geltend macht,
dieser Marke "Lotto" bereits vor ihrer Eintragung Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2
MarkenG zugekommen sei. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin im
einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Mai 1998 und 3. August 1998
verwiesen.
25
Die Klägerin beantragt,
26
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27
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren
erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden, jedoch mit der Maßgabe, daß der
zweite Hilfsantrag zur Klage nicht mehr weiterverfolgt wird und es bei dem ersten
Hilfsantrag zur Klage statt "und/oder" heißen soll: "Im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs."
28
Die Beklagte beantragt,
29
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
30
2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
31
Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
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##blob##nbsp;
33
hilfsweise ihr für den Fall ihrer Verurteilung nach dem Hauptantrag eine
angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfrist einzuräumen,
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35
sowie ihr, die sich ihrerseits gem. § 711 ZPO zur Sicherheitsleistung erbiete,
36
nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und
als Sicherheit die Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse
zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
37
die Berufung der Beklagten und deren Antrag auf
38
Einräumung einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist
39
zurückzuweisen.
40
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Verkehrsgeltung der
Marke "LOTTO", die sie nicht als hinreichend dargelegt erachtet. Im übrigen wiederholt
und vertieft sie wie die Klägerin ihren Vortrag aus der ersten Instanz nach Maßgabe
ihrer Schriftsätze vom 2. Juni 1998, 14. August 1998 und vom 16. Oktober 1998, auf die
verwiesen wird.
41
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Während jedoch das Rechtsmittel der
Klägerin teilweise begründet ist, bleibt die Berufung der Beklagten in der Sache ohne
Erfolg.
43
1.
44
Das von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsbegehren ist nur in
dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
45
Der Hauptantrag der Klägerin ist auf die Unterlassung jedweder Verwendung der
Bezeichnung "LottoTeam" durch die Beklagte zur Kennzeichnung ihres
Geschäftsbetriebs oder ihrer Geschäftstätigkeiten gerichtet, lediglich begrenzt durch den
im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand der Beklagten. Ein solch
weitgehender Anspruch der Klägerin besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Wird z.B. im Kontext zu der Bezeichnung "LottoTeam" näher erläutert, daß mit dieser
Angabe lediglich auf die von der Beklagten gebildeten Spielergemeinschaften
hingewiesen werden soll, bei denen die Spieler im "Team" "Lotto" spielen, wäre eine
solche Verwendung der Bezeichnung auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht
geeignet, die von der Klägerin geltend gemachten Tatbestände der §§ 1,3 UWG, 14
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu begründen. Unstreitig bildet die Beklagten derartige
Spielergemeinschaften und ist durch keine der genannten Vorschriften gehindert, bei
einem zutreffenden Hinweis auf diese Geschäftstätigkeit den Begriff und die zugunsten
der Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks eingetragene Marke "Lotto" zu
verwenden, wie sich dies für das Markenrecht auch aus § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG
ergibt. Der Hauptantrag der Klägerin umfaßt somit zulässige Verwendungsformen der
beanstandeten Bezeichnung "LottoTeam", so daß ein Verbot der Verwendung dieser
Bezeichnung schlechthin nicht in Betracht kommen kann (vgl. auch BGH "GARANOR"
WRP 1997/1081 ##blob##lt;1083##blob##gt;; BGH "Immo-Data" WRP 1997/1091
##blob##lt;1093##blob##gt;).
46
In dem mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverlangen ist jedoch nach der
47
Antragsfassung und ebenfalls nach dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen
der Klägerin das Begehren enthalten, der Beklagten für deren in Rede stehenden
Geschäftsbereich die Verwendung der Bezeichnung "LottoTeam" als Bestandteil ihrer
Gesamtfirmierung sowie (wie unstreitig in dieser Weise von der Beklagten auch benutzt)
als Firmenschlagwort zu untersagen. Insoweit nimmt aber die - schon als unmittelbar
durch die beanstandeten Handlungen Verletzte klagebefugte und aktivlegitimierte -
Klägerin die Beklagte mit ihrem Hauptantrag zu Recht gem. § 3 UWG auf Unterlassung
in Anspruch. Diese Verwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung "LottoTeam"
sind geeignet, den Verkehr in relevanter Weise über die geschäftlichen Verhältnisse der
Beklagten irrezuführen, denn nicht unbeachtliche Teile des von der Beklagten
umworbenen Publikums werden aufgrund der Bezeichnung "LottoTeam" unrichtig auf
eine Zusammenarbeit der Beklagten mit den Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks,
und damit auch mit der Klägerin, schließen. Dies können die Mitglieder des Senats als
Teil der von beiden Parteien angesprochenen Verkehrsteilnehmer aus eigener
Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.
Die Gesamtangabe "LottoTeam" ist gebildet aus den Wörtern "Lotto" und "Team", wobei
der entgegen der deutschen Schreibweise große Anfangsbuchstabe von "Team" in
etwa in der Mitte des Gesamtbegriffs "LottoTeam" die Angabe "Lotto" optisch von
"Team" trennt und auf diese Weise hervorhebt. Aber auch bei der Aussprache dieses
Gesamtbegriffs sind beide Angaben deutlich als solche erkennbar. Dabei wird der erste
Begriff "Lotto" der Gesamtbezeichnung nach deren klanglichen und optischen Wirkung
ebenso wie nach dem Bedeutungsinhalt dieses Gesamtbegriffs von dem ganz
überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem "Lotto" des Deutschen Lottoblocks
gleichgesetzt, also nicht als Hinweis auf ein x-beliebiges, anonymes Lotteriespiel
verstanden. Die Klägerin und die anderen Partnergesellschaften des Deutschen
Lottoblocks haben zwar den Begriff "Lotto" nicht "erfunden" und nehmen dies auch nicht
für sich in Anspruch. Ungeachtet dessen und ebenfalls ungeachtet des Bestreitens der
Beklagten zu den einzelnen Angaben der Klägerin, was die Zahl der bisher "gespielten"
Lottoscheine und den anderen Zahlen zur Bekanntheit von "Lotto" angeht, steht jedoch
fest, daß der Deutscher Lottoblock den Begriff "Lotto" für das von ihm veranstaltete
Glücksspiel in den vergangenen Jahrzehnten in einer so nachhaltigen Weise bekannt
gemacht hat, daß die meisten Verbraucher auf Anhieb bei "Lotto" an das "Lotto"-Spiel
des Deutschen Lottoblocks denken, wenn dieser Begriff ohne nähere Erläuterung fällt,
also z.B. jemand erklärt, er spiele "Lotto" oder habe im "Lotto" gewonnen bzw. warte auf
die Lottozahlen. Wie die Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen, wird
dieses wöchentlich gespielte "Lotto" seit vielen Jahrzehnten zunächst nur in der Form
des Samstags-Lotto und seit längeren zusätzlich auch als Mittwochs-Lotto im großen
Umfang und mit großem Erfolg veranstaltet. Die Ziehungen finden im Fernsehen statt,
die "Lotto"-Zahlen werden in den Fernsehnachrichten und in den Tageszeitungen
veröffentlicht, und die Berichte über die in Aussicht gestellten oder auch von einzelnen
gewonnenen spektakulären Beträge sind regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung
im Fernsehen und in den Printmedien. Diese Umstände waren Gegenstand der
Erörterung im Berufungstermin und sind von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen
worden, wie im übrigen die Beklagte durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten und deren
Bewerbung selbst bestätigt, daß der Begriff "Lotto" allgemein und insbesondere in der
von ihr gewählten Bezeichnung "LottoTeam" vom breiten Publikum als Hinweis auf das
"Lotto" des Deutschen Lottoblocks verstanden wird und auch in dieser Weise
verstanden werden soll. So beschäftigt sich die Beklagte ausweislich der zu den Akten
gereichten Werbungen und sonstigen Unterlagen bislang offensichtlich nur mit der
Bildung von Spielergemeinschaften für das "Lotto" des Deutschen Lottoblocks bzw.
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bietet nur zu diesem "Lotto" gewerbliche Leistungen an. In dem als Anlage K 13 (= Bl.
57 GA) von der Klägerin zum Schriftsatz vom 4. Juli 1997 spricht die Beklagte zudem
selbst vom "Lotto" als dem "Millionengeschäft" das "wöchentlich ca. 20 Millionen
Menschen" spielen und "dafür, je nach Höhe des Jackpot, zwischen 150 und 200
Millionen DM ausgeben". Eine Erläuterung dazu, daß es sich dabei um das "Lotto"-
Spiel des Deutschen Lottoblocks und nicht etwa um eine andere Lotterie handelt, fehlt in
diesem Werbeprospekt völlig, weil die Beklagte offensichtlich - aus den oben genannten
Umständen zu Recht - als selbstverständlich voraussetzt, daß jedermann weiß, welches
Glücksspiel mit dem Hinweis "Lotto" gemeint sei. Im übrigen vermochte die Beklagte
auch kein einziges Lotteriespiel eines anderen Veranstalters als des Deutschen
Lottoblocks anzuführen, erst recht kein anderes länder- bzw. bundesweit durchgeführte
Glücksspiel, das "Lotto" heißt und an das die von ihr angesprochenen Verbraucher bei
der erwähnten Werbeunterlage der Beklagten oder deren Bezeichnung "LottoTeam"
denken könnten (oder sollten).
Im Streitfall geht es nicht um den isolierten Begriff "Lotto", sondern es steht der
Gesamtbegriff "LottoTeam" zur Beurteilung. Aber auch bei diesem Gesamtbegriff wird
aus den vorstehend angeführten Gründen - zumindest - der weitaus größte Teil des von
der Beklagten angesprochenen Publikums den Bestandteil "Lotto" mit dem Produkt
"Lotto" des Deutschen Lottoblock gleichsetzen, wie von der Beklagten nach deren
bereits beschriebener Geschäftstätigkeit auch beabsichtigt. Als weiterer Bestandteil ist
in der Angabe "LottoTeam" der Begriff"Team" enthalten, dem -ebenfalls nach dem
Vortrag der Beklagten - die Bedeutung "Gruppe von Personen, die mit der Bewältigung
einer gemeinsamen Aufgabe beschäftigt sind", "Arbeitsgemeinschaft" (vgl. z.B. Bl. 8 der
Klageschrift vom 19. März 1997, Bl. 8 GA; Bl. 5 Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni
1997, Bl. 33 GA) zukommt. Dabei findet der Begriff in der alltäglichen Sprache z.B.
Verwendung in Wörtern wie "Arbeitsteam", Fußball-/Tennis-/ Olympiateam aber auch
als "Frisörteam" (= Frisöre, die die Frisörleistungen in gewollter Zusammenarbeit
erbringen), "Team-Lufthansa" (= Kooperationspartner, die mit der Lufthansa
zusammenarbeiten). Bei diesem Bedeutungsinhalt von "Team" mag es zwar
Verbraucher geben, die die Gesamtangabe "LottoTeam" im Sinne von "Lotto"-
Gemeinschaft verstehen und darin einen Hinweis auf eine "Lotto"-Spielergemeinschaft
erblicken. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums wird jedoch jedenfalls
dann, wenn ihm dieser Gesamtbegriff als Bezeichnung eines Unternehmens
entgegentritt, das gewerbliche Dienstleistungen in bezug auf das Produkt "Lotto" wie
z.B. eine Beteiligung an Lotto-Spielgemeinschaften anbietet, meinen, dieses
Unternehmen arbeite in irgendeiner Weise (als "Team") mit der bzw. denjenigen
zusammen, die für das Produkt "Lotto" verantwortlich sind und dieses Glücksspiel
veranstalten. Daß es sich bei der Beklagten nicht um eine natürliche sondern um eine
juristische Person handelt, steht diesem Verkehrsverständnis von "LottoTeam"
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Wie sich auch aus dem oben
angeführten Beispiel "Team-Lufthansa" ergibt, umfaßt "Team" ebenfalls den
Bedeutungsinhalt einer Kooperation/Arbeitsgemeinschaft von gewerblichen/juristischen
Unternehmen, wie ja auch der Begriff der Arbeitsgemeinschaft/der Arbeitsgruppe, der
u.a. vom Bedeutungsinhalt von "Team" umfaßt wird, auch aus der Sicht des
gewöhnlichen Verbrauchers nicht auf natürliche Personen beschränkt ist, sondern ihm
z.B. aus den Wirtschaftsberichten der Tagespresse oder auch durch die Hinweise auf
den Bauschildern bei großen öffentlichen Bauvorhaben ebenfalls in bezug auf die
Zusammenarbeit von Unternehmen bei bestimmten Projekten und Aufgaben bekannt ist.
Hinzu kommt, daß die Beklagte nicht selbst Spielerin bzw. Teilnehmerin der von ihr
gebildeten "Lotto"-Spielgemeinschaften ist, sondern dem Verbraucher nur gewerblich
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solche Beteiligungen anbietet. Ein nicht irrelevanter Teil der Verbraucher wird deshalb
um so mehr meinen, ein solches sich als "LottoTeam" bezeichnendes Unternehmen
arbeite mit den Veranstalter von "Lotto" in irgendeiner Weise zusammen, was im
übrigen auch dadurch bestätigt wird, daß die Bezeichnung "LottoTeam" aus der Sicht
des Verkehrs ohne weiteres als eine naheliegende Bezeichnung für eine "offizielle"
"Lotto"-Annahmestelle dienen könnte.
Da die Beklagte mit der Klägerin bzw. dem Deutschen Lottoblock weder geschäftlich
noch in anderer Weise verbunden ist, ist daher die von der Beklagten gebrauchte
Bezeichnung "LottoTeam" als Firmenschlagwort irreführend im Sinne von § 3 UWG. In
diesem Sinne irreführend ist jedoch auch die Gesamtfirma der Beklagten "LP LottoTeam
.......Verwaltungs-GmbH", in der diese Bezeichnung als Element enthalten ist und den
einzigen Bestandteil bildet, der aus der Sicht des Verkehrs Namensfunktion hat und sich
allein auch dem zu Abkürzungen solcher langen Bezeichnungen neigenden Verkehr als
Firmenschlagwort anbietet, wie die Verfahrensweise der Beklagten durch die
Verwendung dieser Bezeichnung als Firmenschlagwort zusätzlich bestätigt. Die
offensichtlich aus der früheren Firmierung der Beklagten stammende
Buchstabenkombination "LP" der Gesamtfirma der Beklagten ist völlig nichtssagend; der
Hinweis "GmbH" beschreibt lediglich die Rechtsform der Beklagten . Der Angabe
"LottoTeam" kommt im Zusammenwirken mit den weiteren unverkennbar nur
beschreibenden und damit für sich genommen nicht individualisierenden Bestandteilen
"für Spiel und Wette Verwaltungs-GmbH" der Gesamtfirma auch kein anderes
Verkehrsverständnis zu, als dies oben für "LottoTeam" dargelegt worden ist. Auch diese
zusätzlichen Elemente der Firma machen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der
vollständigen Firmierung der Beklagten nicht deutlich, daß die Beklagte nicht mit den
Veranstaltern von "Lotto" zusammenarbeitet, wie dies die Bezeichnung "LottoTeam" aus
den angeführten Gründen zum Ausdruck bringt. Die Angabe "LottoTeam für Spiel und
Wette Verwaltungs-GmbH" kann dieses unrichtige Verständnis des Verkehrs allenfalls
noch verstärken, denn "LottoTeam" läßt in diesem konkreten Kontext um so weniger
Raum für eine Vorstellung des Publikums, mit "LottoTeam" solle lediglich auf die von
der Beklagten gebildeten "Lotto"-Spielgemeinschaften hingewiesen werden, nicht aber
auf eine geschäftliche oder sonstwie gestaltete Zusammenarbeit der Beklagten mit den
Veranstaltern des "Lotto"-Spiels des Deutschen Lottoblocks.
50
Die von der Beklagten angeführten Bezeichnung anderer gewerblicher Anbieter von
"Lotto"-Spielgemeinschaften wie z.B. "Lotto Pool" oder "Lotto Systemclub" sind bereits
deshalb nicht geeignet, die aufgezeigte Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teil der
Verbraucher durch die Gesamtfirma und das Firmenschlagwort der Beklagten in Zweifel
zu ziehen, weil sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen läßt, seit wann und in
welcher Intensität diese Drittanbieter auf dem Markt sind. Zudem sind sämtliche von der
Beklagten angeführten Bezeichnungen mit der streitigen Bezeichnung "LottoTeam" nur
insofern ähnlich, als auch die Drittanbieter sich u.a. der Angabe "Lotto" bedienen.
Keiner der Anbieter kombiniert jedoch diese Angabe mit dem Begriff "Team" oder einem
diesem vergleichbaren Hinweis, der dem Verkehr eine Zusammenarbeit des sich so
Bezeichnenden mit den Veranstaltern des Produkts "Lotto" signalisiert, wie dies bei der
Beklagten mit der Bezeichnung "LottoTeam" der Fall ist.
51
Die aufgezeigte Irreführung des Verkehrs, die nach alledem schon ungeachtet dessen
vorliegt, ob die im vorliegenden Verfahren beanstandete Bezeichnung nicht bereits
wegen Fortwirkung der vorausgegangenen, ebenfalls gem. § 3 UWG unzulässigen
Verwendung der Bezeichnung "LottoPartner" der Beklagten gegen § 3 UWG verstößt
52
oder wegen dieser früheren Verletzungshandlung der Beklagten jedenfalls um so mehr
von einer solchen Irreführung ausgegangen werden muß, ist auch relevant im Sinne von
§ 3 UWG. Ein Unternehmen, das mit den Veranstaltern des bekannten Mittwochs- und
Samstag-Lottos zusammenarbeitet, bei dem der Verbraucher darauf vertraut, daß sein
Geld bestimmungsgemäß verwendet wird und er den auf ihn fallenden Gewinn erhält,
genießt aus der Sicht des Verkehrs ein ungleich höheres Ansehen als ein ihm
unbekannter Anbieter gewerblicher Leistungen in bezug auf "Lotto". Die von der
Beklagten verursachte Irreführung des Verkehrs ist daher geeignet, den Verbraucher zu
veranlassen, mit der Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten.
Schließlich geht auch die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Interessenabwägung der
sich gegenüber stehenden Interessen zu Lasten der Beklagte, so daß das beanstandete
Verhalten der Beklagten ebenfalls bei Beachtung dieser Voraussetzung des § 3 UWG
den Tatbestand dieser Norm erfüllt. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, auf ihren
Geschäftsgegenstand hinzuweisen und sich dabei - wie auch die Klägerin zu Recht
nicht in Zweifel zieht - des Begriffs "Lotto" als des Produkts zu bedienen, auf das sich
ihre Dienstleistung bezieht. Dies kann auch geschehen, ohne daß es zu einer
Irreführung des Publikums kommt, wie es bei der streitigen Bezeichnung "LottoTeam"
der Fall ist. Daß der Beklagten zahlreiche andere Möglichkeiten zur Beschreibung ihrer
Unternehmenstätigkeit sowie zur Bezeichnung ihres Geschäfts bei Verwendung der
Angabe "Lotto" zur Verfügung stehen und sie nicht auf die Bezeichnung "LottoTeam"
angewiesen ist, zeigen bereits die von ihr angeführten Bezeichnungen ihrer
Mitbewerber. Gründe, die das irreführende Verhalten der Beklagten dennoch
rechtfertigen und Vorrang vor dem Interesse des Publikums, vor einer solchen
Irreführung geschützt zu werden, beanspruchen könnten, sind danach nicht ersichtlich.
53
Somit war auf den Hauptantrag der Klägerin hin der Beklagten gem. § 3 UWG die
Verwendung von deren Gesamtfirma und des Firmenschlagworts "LottoTeam" zu
untersagen. Dieses Unterlassungsgebot war auf den gesamten
Unternehmensgegenstand der Beklagten zu erstrecken, wie er im Handelsregister
eingetragen ist, denn die aufgezeigte Irreführung des Verkehrs ist auch für die anderen
dort genannten Tätigkeitsbereiche, die dem Geschäftsbereich "Lotto" der Beklagten eng
verwandt sind, für den Verbraucher aus den oben angeführten Gründen relevant im
Sinne von § 3 UWG.
54
War dem Hauptantrag der Klägerin - teilweise - gem. § 3 UWG stattzugeben, kann
dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin insoweit auch gem. § 1 UWG oder gem. §
14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG erfolgreich wäre.
55
Eine Umstellungs- und Aufbrauchsfrist war der Beklagten nicht zuzubilligen. Der
Beklagten war schon durch das Vorverfahren vor dem LG Düsseldorf wegen der
Bezeichnung "LottoPartner" vor Augen geführt worden, daß sie darauf achten muß,
keine Unternehmensbezeichnung zu wählen, die eine irgendwie geartete
Zusammenarbeit mit den Veranstaltern des "Lotto" suggeriert. Daß auch die neue
Bezeichnung "LottoTeam" nach Ansicht der Klägerin nicht bedenkenfrei war, hatte die
Klägerin in ihrer Abmahnung vom 12. März 1997 und nochmals ausführlich in den
Schriftsätzen des am 20. März eingeleiteten Rechtsstreits dargelegt. Die Beklagte hatte
daher seit längerer Zeit Anlaß, sich auf ein Verbot ihrer Bezeichnung einzustellen. Daß
der Beklagten bei einer sofortigen Durchführung des Unterlassungsgebots
unverhältnismäßige Nachteile erwachsen, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht
ersichtlich, abgesehen davon, daß auch der Vortrag der Beklagten keine Umstände
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erkennen läßt, die den Schluß auf solche Nachteile zuließen. Gegen die Zubilligung
einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist spricht zudem insbesondere auch die mit der
untersagten Bezeichnung der Beklagten verbundene Irreführung der Verbraucher, deren
schutzwürdige Interessen eine sofortige Unterbindung der streitgegenständlichen
Irreführung fordern (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,
Kap.57 Rd. 17 ff, 19 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
58
Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
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