Urteil des OLG Köln vom 06.10.1997

OLG Köln (kläger, rechnung, behandlung, heilpraktiker, verhältnis zwischen, widerklage, höhe, beginn, betrag, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 45/97
Datum:
06.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 45/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 333/92
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird
das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1997 -
25 0 333/92 -abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
einen Betrag von 13.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1992
zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage
des Beklagten wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits
erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je 1/2. Von den Kosten
der Berufungsinstanz tragen der Kläger 11/24 und der Beklagte 13/24.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger, Angestellter bei der Fa. S., befand sich wegen Sprach- und sonstiger
Störungen ab Januar 1978 beim Beklagten, einem niedergelassenen Heilpraktiker mit
den Zusatzbezeichnungen "Hypnosetherapie, Psychotherapie und Homöotherapie", in
Behandlung. Der Beklagte führte beim Kläger eine Hypnosetherapie, kombiniert mit
einer Gesprächstherapie durch, wobei der Beklagte dem Kläger unstreitig vor Beginn
der Behandlung und auch in deren weiterem Verlauf konkrete Kostenbeträge
hinsichtlich der einzelnen Behandlungsmaßnahmen benannte. Diese Beträge lagen
stets um ein Beträchtliches über den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker. Unter den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Kläger auch auf diesen
Umstand zu Beginn der Behandlung bzw. nachfolgend hingewiesen hat.
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Es fanden sodann eine Vielzahl von Sitzungen bis in das Jahr 1991 statt, über die der
Beklagte mit insgesamt 13 Rechnungen abrechnete. Wegen der Daten und Höhe dieser
Rechnungen wird auf die entsprechende Darstellung im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In den Rechnungen nahm der Beklagte
jeweils auf - unterschiedliche - Positionen aus dem genannten Gebührenverzeichnis für
Heilpraktiker Bezug. Die Rechnungen bis zum 28.12.1989 hat der Kläger vollständig
bezahlt. Aus der Rechnung vom 03.12.1990 in Höhe von insgesamt 13.600,00 DM blieb
zunächst ein Restbetrag von 3.400,00 DM offen. Auf die Rechnung vom 29.10.1991
zahlte der Kläger zunächst nichts. Am 21.03.1992 zahlte der Kläger auf die
vorgenannten noch offenen Rechnungsbeträge weitere 680,00 DM.
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Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die lang-wierige Behandlung durch den
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Beklagte habe bei ihm nicht zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen und
psychischen Probleme geführt. Die Behandlung durch den Beklagten sei angesichts
ihres Fehlschlagens erkennbar falsch gewesen, was den Beklagten spätestens nach
Ablauf des ersten Drittels der Behandlungen zu deren Abbruch hätte veranlassen
müssen, weil weitere Behandlungen mangels ausreichender Erfolgsaussicht nicht mehr
indiziert gewesen seien. Ferner hat der Kläger behauptet, die vom Beklagten
liquidierten Stundensätze seien weitaus überhöht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seinem Zahlungsantrag Rückzahlung
von zwei Dritteln des Gesamtbetrages der vorgenannten Rechnungen begehrt.
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Der Beklagte hat mit seiner Widerklage Verurteilung des Klägers zur Zahlung der noch
offenen Restbeträge aus den beiden letztgenannten Rechnungen geltend gemacht.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 32.326,66 DM nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängig-keit zu zahlen;
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2.
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, die künftigen
immateriellen und materiellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung
ab 1978 zu ersetzen, soweit materielle Ersatzansprüche nicht auf
Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, 5.100,00 DM nebst 12 % Zinsen
seit Zustellung der Widerklage (09.01.1993) zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat behauptet, die durchgeführte Behandlung habe anerkannten
Behandlungsgrundsätzen entsprochen. Der Kläger habe an einer schweren
chronischen psycho-neurotischen und psychopathischen Kommunikationsstörung mit
erheblichen Sprachstörungen sowie einer schweren entwick-lungsspychologisch
bedingten Kernneurose gelitten. Die Krankheitsbilder seien zwischenzeitlich infolge
seiner Behandlung zeitweise völlig verschwunden gewesen.
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Ferner hat der Beklagte behauptet, die von ihm jeweils liquidierten Sätze pro
Therapieeinheit seien jeweils mit dem Kläger vereinbart gewesen; auch Erhöhungen
des Honorars seien jeweils vorab mit dem Kläger vereinbart worden, wobei diese
Vereinbarungen unabhängig von den in den Rechnungen zitierten Ziffern aus dem
Gebührenverzeich-nis für Heilpraktiker erfolgt seien.
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Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigen-gutachten eingeholt und den
Kläger als Partei vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen und der Widerklage
bis auf einen Zinsteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das
Rückzahlungsbegehren des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Die Behandlung sei
sachgerecht erfolgt, und
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die liquidierten Sätze je Therapieeinheit seien zwischen den Parteien vereinbart
worden. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sei nicht bindend. Es liege auch
kein eklatantes Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Beklagten und den hierfür
liquidierten Beträgen vor, selbst wenn diese über den - nicht bindenden - Sätzen des
Gebühren-verzeichnisses lägen.
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Gegen dieses am 04.02.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.03.1997
eingegangene Berufung des Klägers, die dieser am 05.05.1997, einem Montag, nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.05.1997, begründet hat.
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Der Kläger hält den Vorwurf fehlerhafter Behandlung in der Berufungsinstanz nicht
aufrecht und verfolgt seinen Zahlungsantrag nur noch in eingeschränktem Umfang. Bei
dessen Berechnung legt er die jeweiligen Mittelsätze nach dem Gebührenverzeichnis
für Heilpraktiker zugrunde und errechnet hieraus einen zuviel gezahlten Betrag in Höhe
von 18.290,00 DM, auf dessen Berechnung in der Berufungs-begründung verwiesen
wird.
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Er vertritt die Ansicht, der Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, daß die
liquidierten Sätze weit über denen des Gebührenverzeichnisses lägen.
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Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.290,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 26.11.1992 zu zahlen.
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2.
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die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
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Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verweist auf das
landgerichtliche Urteil und vertritt die Ansicht, er sei nicht gehalten gewesen, den Kläger
darauf hinzuweisen, daß die vom Beklagten berechneten Sätze über denen des
Gebührenverzeichnisses lägen, an welches er auch nicht gebunden gewesen sei. Er
habe vielmehr die vereinbarten Sätze mit dem Kläger frei aushandeln dürfen, und der
Kläger sei an seine diesbezüg-liche Zusage gebunden.
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Der Senat hat die Parteien im Termin vom 10.09.1997 angehört.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein teilweiser Rückzahlungsanspruch des
Klägers hinsichtlich der bezahlten Honorare des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung zu bejahen. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin,
und auch der Kläger hat insoweit keine Einwände vorgebracht, daß die in dem
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker angesetzten Stunden- bzw. Therapieeinheits-
Betragssätze nicht bindend sind. Dies entspricht auch den ausdrücklichen Hinweisen in
der Einleitung zu dem Gebührenverzeichnis, welches von den Heilpraktikerverbänden
in der Bundesrepublik herausgegeben worden ist.
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Unstreitig haben auch die Parteien nach entsprechendem vorherigem Hinweis durch
den Beklagten die von diesem in seinen Rechnungen angesetzten absoluten Beträge
vereinbart; gleichwohl ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus
positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Beklagten aus folgenden Erwägungen:
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Durch die Bezugnahme auf die einzelnen Positionen des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker in seinen Rechnungen hat der Beklagte beim Kläger ersichtlich - und aus
dessen subjektiver Sicht ohne weiteres nachvollziehbar - den Eindruck erweckt, daß er -
Beklagter - grundsätzlich nach diesem Gebührenverzeichnis abrechne. Hieran ändert
auch nichts der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger unstreitig vor Beginn der
Behandlung und in späteren weiteren Behand-lungsabschnitten jeweils konkrete
Beträge genannt hat, die er für seine Leistungen berechne. Vor dem Hintergrund der
Bezugnahme auf das Gebührenverzeichnis und dortige Leistungspositionen konnte der
Kläger auch bei Benennung konkreter Beträge nicht erkennen, daß der Beklagte
grundsätzlich von den Sätzen des Gebührenverzeichnisses abweichen werde. Vielmehr
konnte er bei vernünftiger Betrachtungsweise ohne weiteres davon ausgehen, daß die
ihm vom Beklagten genannten Betragssätze denen des Gebührenverzeichnisses
entsprachen bzw. sich jedenfalls in deren Rahmen hielten.
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Diese Vorstellung lag umso näher, weil die Gebührenordnungen der Ärzte und
Zahnärzte, mit denen Patienten regelmäßig im Gesundheitswesen zu tun haben, einen
festen Gebührenrahmen vorgeben. Auch ein Patient eines Heilpraktikers wird deshalb,
wenn er nicht ausdrücklich auf die Unterschiede zwischen den ärztlichen und
zahnärztlichen Gebührenordnungen einerseits und dem Gebührenverzeichnis der
Heilpraktiker andererseits aufgeklärt wird, davon ausgehen, daß letzteres ebenfalls
einen verbindlichen Rahmen vorgibt oder daß dieser jedenfalls von dem Heilpraktiker,
der ihm Gebührenziffern für seine Leistungen angibt, eingehalten wird.
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Zwar hat der Beklagte anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat - erstmals -
behauptet, er habe dem Kläger einmal zu Beginn der Behandlung gesagt, daß seine
Sätze höher lägen als die des Gebührenverzeichnisses. Diese Angabe des Beklagten,
die im übrigen nach Zeit, Ort und Umständen nicht näher substantiiert ist, wird jedoch
durch die gegenteilige Schilderung des Klägers in Frage gestellt, bei der der Senat nicht
den Eindruck hatte, daß der Kläger die Unwahrheit sagt. Im übrigen erscheint auch
durchaus fraglich, ob ein solcher pauschaler einmaliger Hinweis zu Beginn der
Behandlung ausgereicht hätte. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger erklärt haben
sollte, seine Sätze lägen höher als die des Gebühren-verzeichnisses, so hätte hiermit
der Kläger als Patient noch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, in welchem über die
Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehenden Rahmen sich die ihm genannten
Beträge hielten. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die vom Beklagten in Rechnung
gestellten Beträge zum Teil über 100 % über den Höchstsätzen des
Gebührenverzeichnisses lagen. Zu einem Rückschluß auf eine solche Diskrepanz hätte
der Kläger auch nach dem vorgenannten pauschalen Hinweis des Beklagten keine
Veranlassung gehabt.
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Auch wenn die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker grundsätzlich
unverbindlich sind, so ist gleichwohl der Heilpraktiker gerade auch im Hinblick auf diese
Unverbindlichkeit gehalten, seinen Patienten ganz konkret darauf hinzuweisen, daß und
in welchem Umfang er Beträge in Rechnung zu stellen pflegt, die über die Sätze des
Gebührenverzeichnisses hinausgehen. Eine solche Hinweispflicht für den Heilpraktiker
ergibt sich einerseits aus der von der GOÄ und der GOZ geprägten Vorstellung von der
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Verbindlichkeit solcher Gebührenordnungen, wie auch aus der besonderen Natur des
Behandlungsvertrages, die der Behandlung des Patienten durch einen Heilpraktiker -
jedenfalls einen solchen mit psychotherapeutischem Tätigkeitsbereich - zugrunde liegt.
Bei diesen Patienten wird es sich - wie auch im Falle des Klägers ganz besonders
deutlich - um psychisch labile oder gestörte Patienten handeln, die häufig auch in den
wirtschaftlichen und geschäftlichen Erfordernissen und Gegebenheiten des Alltags
Schwierigkeiten haben und die deshalb insbesondere von seiten des Behandlers einer
Wahrung ihrer Interessen bedürfen. Gerade in einem Falle wie dem des Klägers, der
ersichtlich sowohl in sprachlicher als auch in seelischer Hinsicht Schwierigkeiten hatte,
wovon auch der Senat sich bei der mündlichen Anhörung des Klägers hat überzeugen
können, lag es - insbesondere auch aus der Sicht das sachkundigen Beklagten als
Behandlers - nahe, daß der Kläger sich mit einiger Wahrscheinlichkeit über die
tatsächlichen Sätze des Gebührenverzeichnisses und deren Relevanz im Rahmen der
Behandlung überhaupt keine Vorstellungen machte. Vor diesem Hintergrund war der
Beklagte gehalten, im Interesse seines Patienten, der zudem auch erkennbar als
Angestellter bei der Fa. S. in nicht übermäßig guten finanziellen Verhältnissen lebte,
diesen darauf hinzuweisen, daß die von ihm in Rechnung zu stellenden Beträge weit
über denen des Gebühren-verzeichnisses lagen und damit beträchtliche finanzielle
Belastungen durch eine langwierige Behandlung auf den Kläger zukommen würden.
Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß er durch die Benennung einzelner
Positionen des Gebührenverzeichnisses im Patienten den naheliegenden, aber
falschen Eindruck erwecken mußte, daß seine betragsmäßig genannten Sätze denen
des Gebührenverzeichnisses ent-sprachen. Der Kläger als Patient war deshalb auch
nicht gehalten, von sich aus nachzuprüfen, ob die vom Beklagten in Rechnung
gestellten Beträge identisch waren mit denen der entsprechenden Positionen des
Gebührenverzeichnisses. Vielmehr gebot es die dem Beklagten als Behandler
obliegende Treuepflicht, von sich aus den Kläger auf seine weitaus höher angesetzten
Therapiesätze hinzuweisen.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß zum Beispiel Zahnärzte, die ohnehin nur
nach dem bindenden Gebühren-verzeichnis für Zahnärzte abrechnen können, bei
Erstellung eines Heil- und Kostenplans gehalten sind, darauf hinzu-weisen, daß für den
Patienten je nach individuellem Schwierigkeitsgrad der Behandlung auch höhere als
die im Gebührenverzeichnis angesetzten Mittelsätze anfallen können. Es erscheint
deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung nicht angängig, dem
Heilpraktiker, der ohne die langjährige Ausbildung der Ärzte und Zahnärzte zur
Ausübung der Heilkunde zugelassen wird, eine beliebige Rechnungsstellung unter
Nennung von Gebührenpositionen zu gestatten, ohne diesem - wie einem Arzt -
gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, den Patienten auf die Unterschiede der Sätze im
Gebührenverzeichnis und den in Rechnung gestellten Beträgen hinzuweisen.
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Dem Kläger steht nach allem unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung
ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten dergestalt zu, daß dieser dem
Kläger die Beträge zurückzuerstatten hat, die über die Sätze des
Gebührenverzeichnisses, mit deren Einhaltung der Kläger berechtigterweise rechnen
durfte, hinausgehen. Dabei geht der Senat von den nach dem Gebührenverzeichnis
jeweils zulässigen Höchstsätzen aus. Hierbei hat er sich von der Überlegung leiten
lassen, daß der Kläger angesichts der Dauer der Behandlung und auch nach dem
persönlichen Eindruck bei seiner Anhörung ersichtlichen als schwierig einzuordnender
Patientenfall war, der es dem Beklagten grundsätzlich erlaubt hätte, für diese
langjährige Behandlung jeweils die Höchstsätze nach dem Gebührenverzeichnis in
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Rechnung zu stellen. Da der Kläger sogar die weit höheren Sätze des Beklagten, die
dieser in Rechnung gestellt hat, kommentarlos akzeptiert und beglichen hat, spricht
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alles dafür, daß der Kläger bei entsprechendem
Hinweis sich auch mit dem Ansatz der - geringeren - Höchstsätze aus dem
Gebührenverzeichnis einverstanden erklärt hätte.
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers bemißt sich deshalb unter Zugrundelegung der
einzelnen Rechnungen des Beklagten wie folgt:
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a) Rechnung vom 03.09.1979:
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Die Rechnungssumme beläuft sich auf 4.830,00 DM. Unter Zugrundelegung der jeweils
geltenden Höchstsätze nach dem Gebührenverzeichnis ergibt sich folgende
Berechnung:
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22.5 90,00 DM x 1 = 90,00 DM
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22.2 90,00 DM x 3 = 270,00 DM
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22.1 50,00 DM x 73 = 3.650,00 DM,
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zusammen 4.010,00 DM.
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Angesichts des Rechnungsbetrages von
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4.830,00 DM ergibt sich eine Überzahlung
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von 820,00 DM.
70
b) Rechnung vom 03.12.1980:
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Betrag 210,00 DM
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Gebührenansatz 3 x 22.1 = 50,00 DM = 150,00 DM.
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Es ergibt sich eine Zuvielzahlung von 60,00 DM.
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c) Rechnung vom 22.12.1981:
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Rechnungsbetrag 7.730,00 DM.
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Anzusetzen sind 38 x 22.1 = 50,00 DM = 1.900,00 DM
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39 x 22.2 à 90,00 DM = 3.510,00 DM,
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insgesamt also 5.410,00 DM.
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Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.320,00 DM.
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d) Rechnung vom 20.12.1992:
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Rechnungsbetrag 8.360,00 DM.
82
Anzusetzen sind 25 x 22.1 à 50,00 DM = 1.250,00 DM
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31 x 22.2 à 90,00 DM = 2.790,00 DM
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12 x 22.1 50,00 DM = 600,00 DM
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10 x 22.2 à 90,00 DM = 900,00 DM,
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insgesamt 5.540,00 DM.
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Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.820,00 DM.
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e) Rechnung vom 30.11.1983:
89
Rechnungssumme 1.650,00 DM.
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Anzusetzen sind 11 x 22.2 à 90,00 DM = 990,00 DM.
91
Es ergibt sich eine Überzahlung von 660,00 DM.
92
f) Rechnung vom 20.12.1984:
93
Rechnungsbetrag 1.050,00 DM.
94
Anzusetzen sind 7 x 22.2 à 90,00 DM = 630,00 DM.
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Es ergibt sich eine Überzahlung von 420,00 DM.
96
g) Rechnung vom 03.12.1985:
97
Rechnungsbetrag 1.320,00 DM.
98
Anzusetzen sind 3 x 22.1 à 50,00 DM = 150,00 DM
99
7 x 22.2 à 90,00 DM = 630,00 DM
100
zusammen 780,00 DM.
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Es ergibt sich eine Überzahlung von 540,00 DM.
102
h) Rechnung vom 22.12.1986:
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Rechnungsbetrag 1.530,00 DM.
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Anzusetzen sind: 2 x 22.1 à 50,00 DM = 100,00 DM
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9 x 22.2 à 90,00 DM = 810,00 DM,
106
zusammen 910,00 DM.
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Es ergibt sich eine Überzahlung von 620,00 DM.
108
i) Rechnung vom 17.12.1987:
109
Rechnungsbetrag 900,00 DM.
110
Anzusetzen sind 6 x 19.2 à 90,00 DM = 540,00 DM.
111
Es ergibt sich eine Überzahlung von 360,00 DM.
112
j) Rechnung vom 12.12.1988:
113
Rechnungsbetrag 680,00 DM.
114
Anzusetzen sind 4 x 19.2 à 90,00 DM = 360,00 DM.
115
Es ergibt sich eine Überzahlung von 320,00 DM.
116
k) Rechnung vom 28.12.1989:
117
Rechnungsbetrag 4.250,00 DM.
118
Anzusetzen sind 25 x 19.2 à 90,00 DM = 2.250,00 DM.
119
Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.000,00 DM.
120
l) Rechnung vom 03.12.1990:
121
Rechnungssumme 13.600,00 DM.
122
Anzusetzen sind 80 x 19.2 à 90,00 DM = 7.200,00 DM.
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Es ergibt sich eine Zuvielforderung von 6.400,00 DM.
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Einen Teilbetrag von 3.400,00 DM hat der Kläger auf diese Rechnung nicht geleistet, so
daß insoweit nur ein Rück-forderungsanspruch von 3.000,00 DM
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verbleibt.
126
m) Rechnung vom 29.10.1991:
127
Rechnungssumme 2.380,00 DM.
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Anzusetzen sind 14 x 19.2 à 90,00 DM = 1.260,00 DM.
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Nur in dieser Höhe ist die Rechnung des Beklagten, die mit der Widerklage geltend
gemacht wird, gerechtfertigt. Hierauf hat der Kläger nachträglich noch 680,00 DM
gezahlt, so daß insoweit ein Rest zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 580,00 DM
verbliebe. Hiergegen kann der Kläger jedoch mit seiner vorstehend dargelegten
Gegenforderung auf-rechnen, die sich insgesamt auf 13.940,00 DM beläuft, wovon nach
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Abzug der vorgenannten noch offenen Rechnungssumme von 580,00 DM ein Betrag
von 13.360,00 DM verbleibt.
In dieser Höhe nebst Prozeßzinsen war der Klage statt-zugeben, wohingegen die
Widerklage zurückzuweisen war.
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Der Senat erachtete es für angezeigt, die Revision zuzulassen, da der Rechtsstreit
grundlegende Fragen aufwirft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZP0.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert: 23.390,00 DM
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Wert der Beschwer des Beklagten: 18.460,00 DM
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Wert der Beschwer des Klägers: 4.930,00 DM
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